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VG.2015.00079 • VG GL VG.2015.00079 KI-generiert

Compensation for Military Service While Studying

Geschäftsnummer VG.2015.00079
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who completed their studies immediately before military service is generally considered equivalent to employed persons for the purpose of calculating military service compensation. The court found that the compensation authority failed to overcome the legal presumption that this individual would have secured employment had they not been in service. The authority's argument that the individual might have pursued further military engagement was contradictory, as such engagement would not have occurred if they had not undertaken the initial service. Therefore, the case was remanded for recalculation of compensation based on the standard starting salary for the profession.

Legislator-Regeste

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Art. 1a Abs. 1 EOG, Art. 9 Abs. 1 EOG, Art. 9 fallen, Art. 10 Abs. 1 EOG, Art. 10 Abs. 2 EOG, Art. 4 Abs. 2 Satz; Compensation for Military Service While Studying: The court found that the compensation authority failed to overcome the legal presumption that this individual would have secured employment had they not been in service. The authority's argument that the individual might have pursued further military engagement was contradictory, as such engagement would not have occurred if they had not undertaken the initial service. Therefore, the case was remanded for recalculation of compensation based on the standard starting salary for the profession.

Schlagwörter

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Wehrpflicht Entschädigung für Dienstleistungen Militärwissenschaft Neuberechnung des Lohns Rechtsberuf rechtliche Vermutung Sozialversicherung - Erwerbsausfallentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1a Abs. 1 EOG
Gemäss Art. 1a Abs. 1 EOG haben Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung.
Art. 9 Abs. 1 EOG
Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchstbetrags der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG).
Art. 9 fallen
Während Diensten, die nicht unter Art. 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung gemäss Art.
Art. 10 Abs. 1 EOG
9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung gemäss Art. 10 Abs. 1 EOG 80 % des vordienstlichen Erwerbseinkommens, wobei die Mindestbeträge gemäss Art.
Art. 10 Abs. 2 EOG
War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG den Mindestbeträgen gemäss Art.
Art. 4 Abs. 2 Satz
Ihnen wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV).
Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV
This provision is used to establish that the plaintiff, having completed his studies immediately before starting his service, is generally considered to be employed.
Art. 4 Abs. 2 EOV
This provision is applied to determine that the compensation must be calculated based on the locally customary starting wage for the relevant profession, as the opposing party failed to prove otherwise.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV

This provision is used to establish that the plaintiff, having completed his studies immediately before starting his service, is generally considered to be employed.

Art. 4 Abs. 2 EOV

This provision is applied to determine that the compensation must be calculated based on the locally customary starting wage for the relevant profession, as the opposing party failed to prove otherwise.

Art. 61 lit. a ATSG

This article is cited for the disposition of court costs, stating that they are to be borne by the public treasury.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 26. November 2015

II. Kammer

in Sachen

VG.2015.00079

--- · --- · A.______ · Beschwerdeführer

gegen

--- · --- · Ausgleichskasse Glarus · Beschwerdegegnerin

betreffend

Erwerbsersatz für Dienstleistende

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1. A.______ schloss im Dezember 2014 sein Studium der Maschineningenieurwissenschaften an der ETH Zürich erfolgreich ab. In der Folge leistete er vom 5. bis 28. Januar 2015 einen Fortbildungsdienst der Truppe und vom 2. Februar bis 2. April 2015 einen Gradänderungsdienst in der Schweizer Armee. Die Ausgleichskasse Glarus sprach ihm für die beiden Dienste eine Erwerbsausfallentschädigung zu, wobei sie jeweils den Mindestansatz von Fr. 62.- pro Tag für den Normaldienst bzw. Fr. 111.- pro Tag für den Beförderungsdienst anwandte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015 fest.

2. Dagegen erhob A.______ am 22. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Mai 2015. Ihm sei an Stelle des Mindestansatzes der Ansatz für einen orts- und branchenüblichen Lohn in der Höhe von Fr. 194.- pro Tag zu gewähren.

Die Ausgleichskasse schloss am 19. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 (EOG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 1a Abs. 1 EOG haben Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchstbetrags der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). Während Diensten, die nicht unter Art. 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung gemäss Art. 10 Abs. 1 EOG 80 % des vordienstlichen Erwerbseinkommens, wobei die Mindestbeträge gemäss Art. 16 Abs. 1–3 vorbehalten bleiben. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1–3. Den Erwerbstätigen sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 (EOV) unter anderem Personen gleichgestellt, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Ihnen wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe vor dem Einrücken seine Ausbildung an der ETH abgeschlossen, weshalb er erwerbstätigen Personen gleichzustellen sei. Basierend auf dem orts- und branchenüblichen Anfangslohn sei ihm eine Entschädigung von Fr. 194.- pro Tag auszurichten.

3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie sei davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer nicht vorgehabt habe, unmittelbar nach dem Studienabschluss eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er habe bereits vor dem Studienabschluss eine Militärkarriere in Angriff genommen. Es sei daher nicht abwegig, dass er sich weiterhin militärisch engagiere und zum Bataillonskommandanten ausbilden lassen möchte. Zwar habe er sich während dem Dienst für eine Anstellung beworben, daraus sei jedoch kein Anstellungsverhältnis erfolgt. Um einen Nachweis für ernsthafte Absichten zu erbringen, wären mindestens 10 bis 15 Bewerbungsnachweise oder das Vorweisen eines unbefristeten Arbeitsvertrags notwendig gewesen.

4.

4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Maschinenbauingenieur an der ETH im Dezember 2014 und somit unmittelbar vor dem Dienstantritt am 5. Januar 2015 abschloss. Folglich ist er nach Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV grundsätzlich Erwerbstätigen gleichgestellt.Grundlage dieser Bestimmung ist die gesetzliche Vermutung, dass ein Leistungsansprecher, der seine Ausbildung unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen hat, ohne Dienstabsolvierung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (BGE 137 V 410 E. 4.2.1).

4.2 Auszugehen ist folglich von der gesetzlichen Vermutung, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn er nicht Militärdienst absolviert hätte. Massgebend ist somit die hypothetische Frage, was der Beschwerdeführer gemacht hätte, wenn er nicht im Dienst gewesen wäre. Wenn nun die Beschwerdegegnerin ausführt, es sei nicht auszuschliessen, dass er sich weiterhin militärisch engagiere, und daraus ableiten will, der Beschwerdeführer hätte ohne Dienstleistung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, leidet ihre Argumentation an einem inneren Widerspruch. Hätte der Beschwerdeführer den vorliegend strittigen Militärdienst nämlich nicht absolviert, wäre auch ein weiteres militärisches Engagement nicht in Frage gekommen. Die Beschwerdegegnerin bringt somit nichts vor, was die gesetzliche Vermutung, wonach der Beschwerdeführer bei fehlender Dienstleistung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, zu entkräften vermag. Damit kann es auf die Anzahl der vom Beschwerdeführer verfassten Bewerbungen nicht ankommen, zumal dieser nicht beweispflichtig ist.

Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, den das Bundesgericht in BGE 137 V 410 zu beurteilen hatte. In jenem Fall war für die Qualifikation des Ansprechers als Nichterwerbstätiger nämlich massgebend, dass dieser sich nach dem Dienstende während gut drei Monaten im Ausland aufgehalten hatte. Deshalb konnte davon ausgegangen werden, dass er nicht unmittelbar nach Studienabschluss eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen wollen, während vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen.

4.3 Gelingt der Beschwerdegegnerin aber der Nachweis nicht, dass der Beschwerdeführer auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, ist die Entschädigung gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf zu berechnen. Dies hat die Beschwerdegegnerin nachzuholen.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Erwerbsausfallentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

III. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG auf die Staatskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

--- · --- · 1. · Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Erwerbsausfallentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. · 2. · Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. · 3. · Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: · […]