Revision of Penalty Order Due to Misidentification of Driver
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a revision to a previously issued penalty order. The prosecution requested the revision because it was discovered that the individual initially penalized for speeding was not the driver at the time of the offense. New evidence revealed that another person was driving the vehicle and was subsequently convicted for the same speeding violation. The court reasoned that a revision was warranted under the law when new facts or evidence emerge that contradict a prior decision or when a prior decision is irreconcilably inconsistent with a later judgment concerning the same facts. As the original driver was definitively proven innocent and the correct driver identified and convicted, the court annulled the initial penalty order and acquitted the first individual of the offense.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 411 Abs. 1 StPO, Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 423 Abs. 1 StPO, Art. 429 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO; Revision of Penalty Order Due to Misidentification of Driver: The prosecution requested the revision because it was discovered that the individual initially penalized for speeding was not the driver at the time of the offense. New evidence revealed that another person was driving the vehicle and was subsequently convicted for the same speeding violation. The court reasoned that a revision was warranted under the law when new facts or evidence emerge that contradict a prior decision or when a prior decision is irreconcilably inconsistent with a later judgment concerning the same facts. As the original driver was definitively proven innocent and the correct driver identified and convicted, the court annulled the initial penalty order and acquitted the first individual of the offense.
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KI-generiertThe court cited this article to justify the revision of the penal order due to new facts and evidence, and the contradiction with a later penal order concerning the same facts.
The court cited this article to explain its ability to issue a new decision directly in the revision proceedings because the factual situation was clear.
The court cited this article to justify placing the costs of the revision proceedings on the state treasury due to the favorable outcome for the applicant.
Volltext
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichter Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Urteil vom 11. April 2025
Verfahren OG.2025.00021
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29, 8750 Glarus
Gesuchstellerin
vertreten durch den Staatsanwalt
Gegenstand
Revision eines Strafbefehls
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (gemäss Eingabe vom 11. März 2025 [act. 2]):
--- · --- · 1. · Es sei der Strafbefehl der Glarner Staatsanwaltschaft vom 22. April 2022 (UB.2022.00646) aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur neuen Behandlung und Beurteilung. · 2. · Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Glarus zu tragen. · ____________________
Erwägungen
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus büsste A.______ mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. April 2022 (act. 1) wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit CHF 600.- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 300.-.
Dem besagten Strafbefehl lag der Vorwurf zugrunde, A.______ habe am 24. Februar 2022, 12:25 Uhr, als Lenker des Personenwagens mit dem Kontrollschild [...] auf der Stichstrasse in Näfels/GL die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um netto 21 km/h überschritten.
2. Mit Eingabe vom 11. März 2025 (act. 2) beantragt die Staatsanwaltschaft die Revision des gegen A.______ ausgestellten Strafbefehls; nicht er, sondern B.______ sei am Steuer des am 24. Februar 2022 geblitzten Fahrzeugs [...] gesessen.
Tatsächlich ist zwischenzeitlich erstellt, dass A.______ zum Tatzeitpunkt landesabwesend war und er damals aufgrund einer unzutreffenden Angabe seines Arbeitgebers in Verdacht geriet, das geblitzte Fahrzeug gelenkt zu haben. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2024 wurde inzwischen der wirkliche Lenker, B.______, zu einer Busse von CHF 600.- und Verfahrenskosten von CHF 300.- verurteilt (siehe zum Ganzen: Verfahren UB.2022.00646 / UB.2024.00336, act. 7-15).
3. Das Obergericht als Berufungsinstanz in Strafsachen ist zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG/GL).
4.
4.1 Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids ist namentlich möglich, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die einen Freispruch rechtfertigen oder wenn der fragliche Strafentscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO).
4.2 Vorliegend steht unverrückbar fest, dass zum Tatzeitpunkt am 24. Februar 2022 nicht A.______, sondern B.______ auf der Stichstrasse in Näfels mit dem Personenwagen [...] zu schnell unterwegs war; ebenso ist geklärt, wie es überhaupt dazu kommen konnte, dass zunächst A.______ strafrechtlich verfolgt wurde: nämlich aufgrund einer damals unzutreffenden Angabe seines Arbeitgebers. Es liegen damit neue Tatsachen und Beweismittel vor (anderer Fahrzeuglenker), welche erst nach Erlass des Strafbefehls vom 22. April 2022 gegen A.______ bekannt wurden. Ebenso steht die seinerzeitige Verurteilung von A.______ in offensichtlichem Widerspruch zum Strafbefehl vom 5. April 2024, worin die Staatsanwaltschaft nun richtigerweise B.______ hinsichtlich der am 24. Februar 2022 um 12:25 Uhr festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Personenwagen [...] für schuldig erkannte.
4.3 Aus alldem folgt, dass das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl vom 22. April 2022 (UB.2022.00646) gegen A.______ aufzuheben ist.
Gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO kann das Obergericht als Revisionsinstanz sogleich selber einen neuen Entscheid fällen, sofern es die Aktenlage erlaubt. Diese Voraussetzung ist hier gegeben: Es ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass A.______ nicht der Lenker des am 24. Februar 2022 um 12:25 Uhr auf der Stichstrasse in Näfels geblitzten Personenwagens [...] war. A.______ ist demnach von der ihm diesbezüglich vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Im hier annullierten Strafbefehlsverfahren UB.2022.00646 ist dem damals Beschuldigten A.______ kein vergütungsrelevanter Aufwand erwachsen (siehe dazu Art. 429 StPO), weshalb ihm diesbezüglich keine Entschädigung zuzusprechen ist.
5.2 Die gemäss hier aufgehobenem Strafbefehl vom 22. April 2022 gegenüber A.______ verhängte Busse und Gebühr von insgesamt CHF 900.- wurde von diesem im August 2022 der Gerichtskasse überwiesen. In der Folge hat die Gerichtskasse bereits im Mai 2024 mit A.______ eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich dieser Zahlung getroffen (act. 3); es hat daher jetzt keine Rückzahlung mehr an A.______ zu erfolgen.
____________________
Urteil
--- · --- · 1. · In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 22. April 2022 im Verfahren UB.2022.00646 aufgehoben; der damals Beschuldigte A.______ wird in Bezug auf die inkriminierte Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Februar 2022, 12:25 Uhr, auf der Stichstrasse in Näfels von Schuld und Strafe freigesprochen. · 2. · Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 800.- werden auf die Staatskasse genommen. · 3. · Es wird vorgemerkt, dass in Bezug auf die von A.______ bezahlte Busse von CHF 600.- und Gebühr von CHF 300.- gemäss Strafbefehl vom 22. April 2022 (UB.2022.00646) die Gerichtskasse bereits eine einvernehmliche Regelung getroffen hat, sodass keine entsprechende Rückzahlung mehr anzuordnen ist. · 4. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]