Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG.2025.00021 • OG GL OG.2025.00021 KI-generiert

Revision of Penalty Order Due to Misidentification of Driver

Geschäftsnummer OG.2025.00021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted a revision to a previously issued penalty order. The prosecution requested the revision because it was discovered that the individual initially penalized for speeding was not the driver at the time of the offense. New evidence revealed that another person was driving the vehicle and was subsequently convicted for the same speeding violation. The court reasoned that a revision was warranted under the law when new facts or evidence emerge that contradict a prior decision or when a prior decision is irreconcilably inconsistent with a later judgment concerning the same facts. As the original driver was definitively proven innocent and the correct driver identified and convicted, the court annulled the initial penalty order and acquitted the first individual of the offense.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 423 Abs. 1 StPO, Art. 429 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO; Revision of Penalty Order Due to Misidentification of Driver: The prosecution requested the revision because it was discovered that the individual initially penalized for speeding was not the driver at the time of the offense. New evidence revealed that another person was driving the vehicle and was subsequently convicted for the same speeding violation. The court reasoned that a revision was warranted under the law when new facts or evidence emerge that contradict a prior decision or when a prior decision is irreconcilably inconsistent with a later judgment concerning the same facts. As the original driver was definitively proven innocent and the correct driver identified and convicted, the court annulled the initial penalty order and acquitted the first individual of the offense.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Geschwindigkeitsüberschreitung Personenverwechslung fehlerhafte Strafzumessung Herabsetzung der Busse Fahren trotz Führerausweisentzugs Revision Strafbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 410 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO

The court cited this article to justify the revision of the penal order due to new facts and evidence, and the contradiction with a later penal order concerning the same facts.

Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO

The court cited this article to explain its ability to issue a new decision directly in the revision proceedings because the factual situation was clear.

Art. 423 Abs. 1 StPO

The court cited this article to justify placing the costs of the revision proceedings on the state treasury due to the favorable outcome for the applicant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichter Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil vom 11. April 2025

Verfahren OG.2025.00021

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29, 8750 Glarus

Gesuchstellerin

vertreten durch den Staatsanwalt

Gegenstand

Revision eines Strafbefehls

Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (gemäss Eingabe vom 11. März 2025 [act. 2]):

--- · --- · 1. · Es sei der Strafbefehl der Glarner Staatsanwaltschaft vom 22. April 2022 (UB.2022.00646) aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück­zuweisen zur neuen Behandlung und Beurteilung. · 2. · Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Glarus zu tragen. · ____________________

Erwägungen

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus büsste A.______ mit rechts­kräftigem Strafbefehl vom 22. April 2022 (act. 1) wegen Verletzung der Verkehrsre­geln mit CHF 600.- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 300.-.

Dem besagten Strafbefehl lag der Vorwurf zugrunde, A.______ habe am 24. Februar 2022, 12:25 Uhr, als Lenker des Personenwagens mit dem Kontroll­schild [...] auf der Stichstrasse in Näfels/GL die dort signalisierte Höchstge­schwin­digkeit von 60 km/h um netto 21 km/h überschritten.

2. Mit Eingabe vom 11. März 2025 (act. 2) beantragt die Staatsanwaltschaft die Revi­sion des gegen A.______ ausgestellten Strafbefehls; nicht er, sondern B.______ sei am Steuer des am 24. Februar 2022 geblitzten Fahrzeugs [...] gesessen.

Tatsächlich ist zwischenzeitlich erstellt, dass A.______ zum Tatzeitpunkt landesabwesend war und er damals aufgrund einer unzutreffenden Angabe seines Arbeitgebers in Verdacht geriet, das geblitzte Fahrzeug gelenkt zu haben. Mit rechtskräf­tigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2024 wurde inzwischen der wirkliche Lenker, B.______, zu einer Busse von CHF 600.- und Verfah­renskosten von CHF 300.- verurteilt (siehe zum Ganzen: Verfahren UB.2022.00646 / UB.2024.00336, act. 7-15).

3. Das Obergericht als Berufungsinstanz in Strafsachen ist zur Behandlung des Revi­sionsgesuchs zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG/GL).

4.

4.1 Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids ist namentlich möglich, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die einen Freispruch rechtfertigen oder wenn der fragliche Strafentscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO).

4.2 Vorliegend steht unverrückbar fest, dass zum Tatzeitpunkt am 24. Februar 2022 nicht A.______, sondern B.______ auf der Stichstrasse in Näfels mit dem Personenwagen [...] zu schnell unterwegs war; ebenso ist geklärt, wie es überhaupt dazu kommen konnte, dass zunächst A.______ strafrecht­lich verfolgt wurde: nämlich aufgrund einer damals unzutreffenden Angabe seines Arbeitgebers. Es liegen damit neue Tatsachen und Beweismittel vor (anderer Fahr­zeuglenker), welche erst nach Erlass des Strafbefehls vom 22. April 2022 gegen A.______ bekannt wurden. Ebenso steht die seinerzeitige Verurteilung von A.______ in offensichtlichem Widerspruch zum Strafbefehl vom 5. April 2024, worin die Staatsanwaltschaft nun richtigerweise B.______ hinsicht­lich der am 24. Februar 2022 um 12:25 Uhr festgestellten Geschwindigkeitsüber­schrei­tung mit dem Personenwagen [...] für schuldig erkannte.

4.3 Aus alldem folgt, dass das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl vom 22. April 2022 (UB.2022.00646) gegen A.______ aufzuheben ist.

Gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO kann das Obergericht als Revisionsinstanz sogleich selber einen neuen Entscheid fällen, sofern es die Aktenlage erlaubt. Diese Voraussetzung ist hier gegeben: Es ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass A.______ nicht der Lenker des am 24. Februar 2022 um 12:25 Uhr auf der Stichstrasse in Näfels geblitzten Personenwagens [...] war. A.______ ist demnach von der ihm diesbezüglich vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Im hier annullierten Strafbe­fehlsverfahren UB.2022.00646 ist dem damals Beschuldigten A.______ kein vergütungsrelevanter Aufwand erwachsen (siehe dazu Art. 429 StPO), weshalb ihm diesbezüglich keine Entschädigung zuzusprechen ist.

5.2 Die gemäss hier aufgehobenem Strafbefehl vom 22. April 2022 gegenüber A.______ verhängte Busse und Gebühr von insgesamt CHF 900.- wurde von diesem im August 2022 der Gerichtskasse überwiesen. In der Folge hat die Gerichtskasse bereits im Mai 2024 mit A.______ eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich dieser Zahlung getroffen (act. 3); es hat daher jetzt keine Rückzahlung mehr an A.______ zu erfolgen.

____________________

Urteil

--- · --- · 1. · In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird der Strafbefehl der Staatsanwalt­schaft des Kantons Glarus vom 22. April 2022 im Verfahren UB.2022.00646 auf­gehoben; der damals Beschuldigte A.______ wird in Bezug auf die inkriminierte Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Februar 2022, 12:25 Uhr, auf der Stichstrasse in Näfels von Schuld und Strafe freigesprochen. · 2. · Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 800.- werden auf die Staatskasse genommen. · 3. · Es wird vorgemerkt, dass in Bezug auf die von A.______ bezahlte Busse von CHF 600.- und Gebühr von CHF 300.- gemäss Strafbefehl vom 22. April 2022 (UB.2022.00646) die Gerichtskasse bereits eine einvernehmliche Regelung getroffen hat, sodass keine entsprechende Rückzahlung mehr anzu­ordnen ist. · 4. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]