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OG.2024.00066 • OG GL OG.2024.00066 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Specify Grounds

Geschäftsnummer OG.2024.00066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was convicted of driving while impaired and appealed the decision. The court informed the defendant that the appeal declaration needed to specify which parts of the verdict were being challenged and what changes were sought, granting a deadline to submit this information. As the defendant failed to provide the required details within the extended period, the court dismissed the appeal, citing non-compliance with procedural requirements, and ordered the defendant to pay a court fee.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Failure to Specify Grounds: The court informed the defendant that the appeal declaration needed to specify which parts of the verdict were being challenged and what changes were sought, granting a deadline to submit this information. As the defendant failed to provide the required details within the extended period, the court dismissed the appeal, citing non-compliance with procedural requirements, and ordered the defendant to pay a court fee.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Zuständigkeitsgründe Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit Fristwahrung Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited to inform the defendant that the appeal declaration must specify whether the cantonal court's judgment is contested in whole or in part and what changes to the judgment are requested.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for charging the defendant the minimum fee for the High Court's expenses.

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Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Beschluss vom 24. Januar 2025

Verfahren OG.2024.00066

A.______ Beschuldigter und

Berufungskläger

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons GlarusAnklägerin und

Postgasse 29, 8750 Glarus Berufungsbeklagte

vertreten durch den Staatsanwalt

Gegenstand

Fahren in fahrunfähigem Zustand

Erwägungen

1. Mit Urteil vom 2. Oktober 2024 verurteilte das hiesige Kantonsgericht den Beschuldigten A.______ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe und Busse (act. 26). Dagegen meldete der damali­ge Rechtsvertre­ter des Beschuldigten in der Folge rechtzeitig Berufung an und ver­langte die schrift­liche Urteilsbegründung (act. 23). Am 17. Dezember 2024 erhielt der Beschuldigte das begründete Kantonsgerichtsurteil zugestellt (act. 28).

2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 gelangte der Beschuldigte an das Ober­gericht. Die Eingabe mit dem Titel „Beschwerde wegen mangelhafter Beweisauf­nahme und polizeilicher Amtsverletzung“ enthielt keine Anträge in Bezug auf den vorgenannten kantonsgerichtlichen Entscheid.

3. Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 30. Dezember 2024 (act. 32) wurde der Beschuldigte auf Art. 399 Abs. 3 StPO hingewiesen, wonach in einer Berufungser­klärung konkret anzugeben ist, ob (i) das kantonsgericht­liche Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten und (ii) welche Änderungen des Urteils verlangt wer­den. Dem Beschuldigten wurde eine Nachfrist bis zum 20. Januar 2025 eingeräumt, um dem Obergericht eine den genannten Anforderungen genügende Berufungser­klärung einzureichen.

4. Der Beschuldigte hat innert angesetzter Nachfrist keine weitere Eingabe mehr eingereicht, sodass – wie im erwähnten Schreiben der Verfah­rensleitung für diesen Fall angekündigt – auf die Berufung nicht einzutreten ist. Für die Aufwendun­gen des Obergerichts ist vom Beschuldigten die Minimalgebühr von CHF 100.- zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 8 Abs. 1 lit. a der Zivil- und Strafprozesskos­tenverordnung; GS III A/5).

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Beschluss

--- · --- · 1. · Auf die Berufung von A.______ gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2024 im Verfahren SG.2023.00110 wird nicht eingetreten. · 2. · A.______ hat für das obergerichtliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 100.‑ zu bezahlen. · 3. · schriftliche Mitteilung an: [...]