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OG.2022.00013 • OG GL OG.2022.00013 KI-generiert

Complainant's Abuse of Office Claim Against Residency Determination Dismissed

Geschäftsnummer OG.2022.00013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a criminal complaint against a municipal resident registration office, alleging abuse of office for determining that he had established residency in their municipality. The public prosecutor declined to open an investigation, concluding that the office acted within its legal authority and there was no indication of abuse. The court upheld the prosecutor's decision, finding that the resident registration office was indeed competent to determine residency under the relevant harmonization laws, and the complainant's arguments amounted to an appeal of the registration office's administrative decision, which should have been challenged through administrative channels. Therefore, the court dismissed the appeal and ordered the complainant to pay the costs.

Legislator-Regeste

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Art. 310 StPO, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 312 StGB, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 2 Abs. 1 EG, Art. 82 Abs. 4 StPO; Complainant's Abuse of Office Claim Against Residency Determination Dismissed: The public prosecutor declined to open an investigation, concluding that the office acted within its legal authority and there was no indication of abuse. The court upheld the prosecutor's decision, finding that the resident registration office was indeed competent to determine residency under the relevant harmonization laws, and the complainant's arguments amounted to an appeal of the registration office's administrative decision, which should have been challenged through administrative channels. Therefore, the court dismissed the appeal and ordered the complainant to pay the costs.

Schlagwörter

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Strafanzeige Amtsmissbrauch Gemeindebehörden Forderungsanmeldung Bestimmung des Wohnsitzes Administrativuntersuchung Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung

Used to set the court fee for the appeal proceedings.

Art. 82 Abs. 4 StPO

Used to refer to the reasons for the appealed decision in the new decision.

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Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti, Ober­richterin Monika Trümpi und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Beschluss vom 18. Februar 2022

Verfahren OG.2022.00013

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29, 8750 Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch MLaw Nadine Küng, a.o. Staatsanwältin, Vertreterin,

Postgasse 29, 8750 Glarus

betreffend

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

Anträge des Beschwerdeführers(gemäss Eingaben vom 24. Januar 2022, act. 2):

Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2022 im Verfahren SA.2021.01030 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

1.

1.1 A.______ meldete sich per 1. Mai 2018 bei der Gemeinde Glarus als Wochenaufenthalter an.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 (Dossier SA.2021.01030 [nachfolgend: Vorakten], act. 1/2) teilte der Leiter des Einwohneramtes von Glarus A.______ mit, es bestünden mehrere Anhaltspunkte dafür [im Brief konkret bezeichnet], dass er nicht bloss Wochenaufenthalter sei, sondern sich in der Gemeinde Glarus niedergelassen habe. A.______ wurde daher unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen dazu aufgefordert, gegenüber dem Einwohneramt Glarus den Nachweis zu erbringen, sollte seine Nie­derlassung tatsächlich noch anderswo sein.

Mit Verfügung vom 6. September 2019 (Vorakten, act. 1/3) entschied der Leiter des Einwohneramtes Glarus, dass sich die Niederlassung von A.______ in Glarus befinde und ordnete daher an, dass er sich mit Heimatschein in Glarus zur Nieder­lassung anmelden müsse sowie dass das Einwohneramt Glarus die Abmeldung von A.______ in der Gemeinde [...] [bisherige Niederlassungsgemeinde] veranlassen werde. Die Verfügung war am Ende versehen mit der einschlägigen Rechtsmittelbelehrung [Beschwerdemöglichkeit innert 30 Tagen beim Gemeinderat Glarus].

1.2 Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 (Vorakten, act. 1) erhob A.______ bei der hiesigen Staatsanwaltschaft in Hinsicht auf das vorstehend zitierte Schrei­ben vom 22. Juli 2019 der Gemeinde Glarus (Einwohneramt) sowie deren Verfü­gung vom 6. September 2019 Strafanzeige «wegen Amtsmissbrauch und/oder ver­suchtem Amtsmissbrauch».

2.

2.1 Mit einlässlich begründeter Verfügung vom 14. Januar 2022 entschied die Staatsanwaltschaft, dass keine Strafuntersu­chung eingeleitet werde (act. 1 bzw. Vorakten, act. 3).

2.2 Dagegen erhob A.______ mit Eingabe vom 24. Januar 2022 beim Ober­gericht Beschwerde (act. 2).

2.3 In der Sache wurde keine Stellungnahmen eingeholt, indes wurden die Vorakten der Staats­anwaltschaft beigezogen (Dossier SA.2021.01030).

3.

3.1 Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG).

3.2 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden und ist der Beschwerdeführer dazu legitimiert, inso­weit ihm die Stellung eines Privatklägers zukommt (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbin­dung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; BSK StPO-Omlin, N 26 ff. zu Art. 310 StPO sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110).

3.3 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 14. Januar 2022, womit die Beschwerde vom 24. Januar 2022 innert der zehntägigen Anfechtungsfrist erfolgte (Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbin­dung mit Art. 322 Abs. 2 StPO).

4.

4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun­tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Hingegen verfügt sie die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, namentlich wenn auf Grund der Strafanzeige feststeht, dass der fragliche Straftatbestand ein­deutig nicht erfüllt ist, mithin überhaupt kein Tatverdacht besteht (Art. 310 lit. a StPO).

4.2 Der Beschwerdeführer vertrat in seiner Strafanzeige vom 28. Dezember 2021 (Vorakten, act. 1) sinngemäss den Standpunkt, das Einwohneramt der Gemeinde Glarus sei nicht dazu legitimiert gewesen, über seine konkrete Niederlassung zu befinden und läge daher insoweit ein Amtsmissbrauch vor.

Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Verfügung (act. 1) eingehend und unter Angabe der massgebenden gesetzlichen Bestimmun­gen dar, dass – erstens – das Einwohneramt zu den vom Beschwerdeführer kritisierten Amtshand­lungen [Brief vom 22. Juli 2019 und Verfügung vom 6. September 2019] befugt war und darum – zweitens – kein Verdacht auf Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB bestehe.

4.3 Die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Überlegungen, welche die Staatsanwaltschaft dazu erwogen, keine Strafuntersu­chung zu eröffnen, überzeu­gen auf der ganzen Linie; die sachliche Zuständigkeit des Einwohneramtes zur Vor­nahme der hier inkriminierten Amtshandlungen war ohne weiteres gegeben; der darin begründete Vorwurf des Amts­missbrauchs zielt daher von vornherein ins Leere, wie sich glasklar aus den von der Staatsan­waltschaft konkret und zutreffend zitier­ten Gesetzesbestimmungen ergibt. Was der Beschwerdeführer dagegen in sei­ner Beschwerde vorträgt (act. 2), erschöpft sich in rein appellatorischer Kritik und repeti­tiver Wiederholung seines bereits in der Strafanzeige vertretenen Standpunk­tes; damit vermag er weder eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine Unange­mes­senheit noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 2 StPO) zu dokumentieren. Ohnehin nicht zu hören, ist der Beschwerdeführer mit seiner Kritik gegenüber den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen in der Verfügung des Einwohneramtes Glarus vom 6. September 2019 (Vorakten, act. 1/3). Hierzu wäre ihm eine Anfechtung der Ver­fügung auf dem verwaltungsrechtlichen Weg offen gestanden, worauf die Rechts­mittelbelehrung in der kritisierten Verfügung explizit hinwies. Vor allem übersieht der Beschwerdeführer in seiner beharrlichen Kritik an der Amtsführung des Einwohner­amtes der Gemeinde Glarus, dass diese Amtsstelle nicht den steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 3 des kantonalen Steuergesetzes (GS VI C/1/1) abge­klärt, sondern vielmehr geprüft hat, ob der Beschwerdeführer sich im Sinne von Art. 3 des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG; SR 431.02) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum RHG (EG RHG; GS I C/21/2) in Glarus niedergelassen hatte; zu dieser Abklärung war das Einwohneramt der Gemeinde Glarus zuständig (Art. 2 Abs. 1 EG RHG).

4.4 Damit ist die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen, wobei zur (zusätzlichen) Begründung in­tegral auf die rundum zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu ver­weisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf CHF 1'500.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozess­kostenver­ordnung; GS III A/5).

____________________

Das Gericht beschliesst:

--- · --- · 1. · Die Beschwerde wird abgewiesen. · 2. · Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. · 3. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]