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OG.2021.00046 • OG GL OG.2021.00046 KI-generiert

Prosecutor's Reliance on Legal Fiction for Invalidating Objection Overturned

Geschäftsnummer OG.2021.00046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a prosecutor's decision to declare their objection to a penalty order invalid due to a failure to appear for a second interview, arguing that the prosecutor improperly applied a legal fiction where an objection is deemed withdrawn if the accused fails to attend an interview without excuse. The court found that the legal fiction should be applied restrictively and that there was no basis for a second interview after the prosecutor had already communicated the conclusion of the objection proceedings and the case was awaiting transfer to the court, and the alleged reason for the second interview was a new complaint rather than clarification of the original charges. Therefore, the court upheld the appeal, overturned the prosecutor's decision, and reinstated the objection proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 355 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 355 Abs. 2 StPO; Prosecutor's Reliance on Legal Fiction for Invalidating Objection Overturned: The court found that the legal fiction should be applied restrictively and that there was no basis for a second interview after the prosecutor had already communicated the conclusion of the objection proceedings and the case was awaiting transfer to the court, and the alleged reason for the second interview was a new complaint rather than clarification of the original charges. Therefore, the court upheld the appeal, overturned the prosecutor's decision, and reinstated the objection proceedings.

Schlagwörter

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Fiktion Opportunitätsprinzip Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verwaltungsrechtlicher Widerruf Entzug des Anwaltspatents Einrede der Verfassungswidrigkeit Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 355 Abs. 2 StPO

This provision states that an appeal is deemed withdrawn if the appellant fails to appear for an interrogation without excuse, and it was the basis for the contested decision by the prosecutor's office and discussed extensively in the court's reasoning. Although the court ultimately found it inapplicable in this specific case, it was the central legal provision under consideration for the dispositive ruling.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

This provision makes the contested decision of the prosecutor's office accessible to appeal by the directly affected appellant.

Art. 396 Abs. 1 StPO

This provision was used to confirm that the appeal deadline was met.

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Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss vom 16. Juni 2021

Verfahren OG.2021.00046

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls

Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 3. Juni 2021, sinnge­mäss):

Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2021 betreffend Fest­stellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 12. März 2021 aufzuheben und sei das Einspracheverfahren fortzuführen.

____________________

Erwägungen

I.

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verurteilte A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 12. März 2021 wegen mehrfachen Dieb­stahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Frei­heitsstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 360.- (Verfahren SA.2021.00066 [nachfolgend: Vorakten], act. 14.1.01).

2. Mit Schreiben vom 17. März 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorer­wähnten Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft fristgerecht Ein­sprache (Vorakten, act. 14.1.05).

Im hierauf folgenden Einspracheverfahren (siehe dazu Art. 355 StPO) lud die Staatsanwaltschaft am 22. März 2021 den Beschwerdeführer auf den 29. März 2021 zu einer mündlichen Einvernahme vor (Vorakten, act. 14.1.06). Zu dieser Einver­nahme erschien der Beschuldigte, wenn auch mit einer Verspätung von knapp einer Viertelstunde (vorgeladen war er auf 08.15 Uhr, bei der Staatsanwaltschaft einge­troffen ist er kurz vor halb neun Uhr; act. 10.1.01).

Am 6. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass das Einspracheverfahren nunmehr abgeschlossen sei, wobei am Strafbefehl festgehal­ten werde und die Akten zur weiteren Beurteilung an das Kantonsgericht überwie­sen würden (Vorakten, act. 14.1.08).

3. Am 19. Mai 2021 erliess die Staatsanwaltschaft eine neuerliche Vorladung an den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am 25. Mai 2021; die Vorladung erfolgte explizit unter Bezugnahme auf das "Einspracheverfahren nach Strafbefehl vom 12.03.2021". Die Vorladung enthielt sodann den Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO, wonach eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Ein­sprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern­bleibt. (Vorakten, act. 14.1.09). Ausschlaggebend für diese neuerliche Vorla­dung war freilich vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Zwi­schenzeit mutmasslich erneut straffällig geworden ist (siehe act. 1 Ziff. 3).

In der Folge erschien der Beschwerdeführer nicht zum angesetzten Befragungster­min. Ein knappe halbe Stunde vor dem Termin teilte er der Staatsanwaltschaft per E-Mail mit, dass er ausserhalb des Kantons am Arbeiten sei und den Termin ver­gessen habe (Vorakten, act. 14.1.10).

4. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen sei; somit gelte dessen Einsprache androhungsgemäss als zurückgezogen und sei demnach der Strafbefehl vom 12. März 2021 in Rechtskraft erwachsen (act. 1 sowie Vorakten, act. 14.1.11).

5. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 (Postaufgabe am 4. Juni 2021) erhob der Beschwerde­führer gegen die vorgenannte Feststellungsverfügung der Staatsan­waltschaft beim Obergericht Beschwerde mit dem eingangs wiederge­gebenen Begehren (act. 2).

Die Staatsanwaltschaft hat innert angesetzter Frist (act. 3) keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht.

II.

1.

1.1 Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).

1.2 Die angefochtene Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde durch den davon unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3 Die Beschwerdefrist von 10 Tagen ist vorliegend eingehalten. (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1 Leistet ein Beschuldigter, nachdem er gegen einen Strafbefehl der Staatsan­waltschaft Einsprache erhoben hat, einer Vorladung zu einer Einvernahme unent­schuldigt kei­ne Folge, so gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO; soge­nannte Rückzugsfiktion).

2.2 Die Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO ist restriktiv zu handha­ben. Sie kann nur zum Tragen kommen, wenn für eine neuerliche Einvernahme tat­sächlich Anlass bestand und sich der Beschuldigte über die Konsequenzen einer unentschuldigten Abwesenheit vollumfänglich bewusst ist (siehe dazu Zürcher Kommentar StPO-Schwarzenegger, Art. 355 N 2a mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen wurde dem Beschwerdeführer nach dessen (erster) Einvernahme am 29. März 2021 vonseiten der Staatsanwaltschaft am 6. April 2021 schriftlich der Abschluss des Einsprache­verfahrens kommuniziert (siehe oben E. I. 2.). Sodann ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern zur Abklärung der dem Strafbefehl vom 12. März 2021 zugrun­deliegenden Tatvorwürfe (siehe oben E. I. 1) noch eine weitere Einvernahme not­wendig war; Veranlassung zur neuerlichen Befragung gab hier vielmehr eine in der Zwischenzeit neu eingegangene Strafanzeige (siehe act. 1 Ziff. 3)

3. Aus alldem ergibt sich, dass vorliegend kein Raum zur Anwendung der Rückzugsfik­tion im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO besteht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und damit zur Aufhebung der angefochtenen Feststellungsverfügung vom 25. Mai 2021.

III. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichts­kasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Auf­wand erwachsen, und ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

____________________

Beschluss

--- · --- · 1. · In Gutheissung der Beschwerde wird die Feststellungsverfügung der Staatsan­waltschaft vom 25. Mai 2021 im Verfahren SA.2021.00066 aufgehoben. · 2. · Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom­men. · 3. · Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. · 4. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]