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OG.2021.00026 • OG GL OG.2021.00026 KI-generiert

Driver's License Seizure Upheld Due to Unauthorized Use and Insufficient Appeal

Geschäftsnummer OG.2021.00026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A driver's license was seized because the owner allegedly repeatedly allowed an unauthorized person to drive using his license. The court upheld the seizure, finding that the prosecuting authority had jurisdiction because the offense occurred within its canton. The court further determined that the appeal was not sufficiently reasoned, as the appellant failed to specify how the seizure order was unlawful or how the facts were incorrectly established, thus warranting dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 34 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO; Driver's License Seizure Upheld Due to Unauthorized Use and Insufficient Appeal: The court upheld the seizure, finding that the prosecuting authority had jurisdiction because the offense occurred within its canton. The court further determined that the appeal was not sufficiently reasoned, as the appellant failed to specify how the seizure order was unlawful or how the facts were incorrectly established, thus warranting dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs Fahren ohne Berechtigung Entzug der Konzession verbotene Eigenmacht beschlagnahmte Unterlagen wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Beschlagnahme des Führerausweises

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 385 Abs. 2 StPO

The appeal is not sufficiently substantiated and therefore cannot be considered.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The costs of the appeal proceedings are to be borne by the appellant.

Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5

The court fee is set at CHF 600.

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Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss vom 5. Mai 2021

Verfahren OG.2021.00026

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

vertreten durch die Staatsanwältin

betreffend

Beschlagnahme des Führerausweises

Erwägungen

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt gegen A.______ eine Strafunter­suchung, da sie ihn verdächtigt, dass er wiederholt seinen Führerausweis unerlaub­terweise (siehe dazu Art. 97 Abs. 1 lit. c SVG) seinem Bruder B.______ überlas­sen habe. (Es ist gerichtsnotorisch, dass B.______ seit Jahren immer wieder Motorfahrzeuge lenkt, obwohl er dazu nicht berechtigt ist.) Am 4. März 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Führerausweises von A.______ an; Anlass für diese Anordnung gab unter anderem ein Vorfall vom 22. Dezember 2020, als B.______ sich anlässlich einer polizeilichen Verkehrskontrolle in [...] (Glarus Nord) als Fahrzeuglenker mit dem Fahrzeugausweis seines Bruders A.______ auswies (siehe zum Ganzen act. 1).

2. Am 14. März 2021 erhob A.______ gegen die Beschlagnahmeverfügung "Rekurs" bei der Staatsanwaltschaft (act. 3), worauf die Staatsanwaltschaft die Eingabe an das Obergericht zur Behandlung als Beschwerde weiterleitete (act. 2).

3. Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).

Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). A.______ ist vom Beschlagnahmebefehl unmittelbar betroffen und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist vorliegend eingehalten.

4. Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die konkreten Rügen sind in der Beschwerde eingehend zu begründen (Art. 385 Abs. 1 StPO).

Mit Schreiben vom 23. März 2021 räumte das Obergericht gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer Frist bis 12. April 2021 ein, seine Beschwerde inhaltlich entsprechend den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nachzubes­sern (act. 4). Allerdings konnte das betreffende Schreiben dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, da er unter der von ihm in seiner Beschwerde (act. 2) ange­gebenen Adresse [...] gar nicht erreichbar ist (act. 5). Eine Nachfrage bei der Gemeinde [...] ergab, dass sich der Beschwerdeführer dort bereits Ende Juli 2019 nach Unbekannt abgemeldet hatte (act. 6).

5. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde die Zuständigkeit der hiesi­gen Staatsanwaltschaft zum Erlass der streitgegenständlichen Beschlagnahmever­fügung (act. 2). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

Die von der hiesigen Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer unter der Verfahrensnummer SA.2021.00173 eingeleitete Strafuntersuchung gründet nament­lich auf einem Vorfall vom 22. Dezember 2020, welcher sich auf dem Gebiet des Kantons Glarus (Gemeinde Glarus Nord) zutrug, als sich B.______ anläss­lich einer Verkehrskontrolle mit dem Führerausweis des Beschwerdeführers aus­wies (act. 1). Damit ist die Zuständigkeit der Glarner Staatsanwaltschaft zur Straf­verfolgung und hierbei insbesondere auch zum Erlass der hier angefochtenen Beschlagnahmeverfügung nicht ausgeschlossen (Art. 34 Abs. 1 StPO).

6. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeeingabe erschöpfen sich in Vorwürfen und Unmutsäusserungen gegen die hiesige Staatsanwaltschaft. Indes setzt sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Staatsanwaltschaft das Recht nicht richtig oder unangemessen angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insoweit erweist sich die Beschwerde als nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO).

7. Aus alldem ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf über­haupt einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah­rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsge­bühr ist dabei auf CHF 600.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafpro­zess­kostenverordnung; GS III A/5).

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Beschluss

--- · --- · 1. · Die Beschwerde von A.______ vom 14. März 2021 gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 4. März 2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. · 2. · Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 600.- wer­den dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen. · 3. · Schriftliche Mitteilung an · [...]