Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG.2020.00044 • OG GL OG.2020.00044 KI-generiert

Driver Withdraws Appeal Against Blood Sample Order, Proceedings Settled

Geschäftsnummer OG.2020.00044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

After a tractor accident where the driver sustained minor injuries, the prosecutor ordered blood and urine samples. The driver appealed this order, arguing it was unnecessary. The court informed the driver that the order appeared justified and the appeal would likely be dismissed with costs. Following this, the driver withdrew his appeal. The court then closed the proceedings as settled due to the withdrawal, without imposing costs for the appeal itself.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 Abs. 2 GOG, Art. 93 BGG; Driver Withdraws Appeal Against Blood Sample Order, Proceedings Settled: The driver appealed this order, arguing it was unnecessary. The court informed the driver that the order appeared justified and the appeal would likely be dismissed with costs. Following this, the driver withdrew his appeal. The court then closed the proceedings as settled due to the withdrawal, without imposing costs for the appeal itself.

Schlagwörter

KI-generiert
Bagatellunfall Rückzug des Strafantrags Herabsetzung der Busse Ausstandsverfahren Blutprobe Fahrverbot als Massnahme Anordnung einer Blut- und Urinprobe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31 Abs. 2 GOG

Used to declare the proceedings closed by presidential decision due to withdrawal of the appeal.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision, as it does not conclude the criminal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Die Vizepräsidentin

Verfügung vom 7. Oktober 2020

Verfahren OG.2020.00044

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch die Staatsanwältin

betreffend

Anordnung einer Blut- und Urinprobe

Erwägungen

1. Am Sonntag, 16. August 2020, kurz vor 09.30 Uhr, fuhr A.______ im Gebiet […] (Gemeinde Glarus Süd) auf einem Feldweg im steilen Wiesenge­lände mit einem Traktor rückwärts zu einem Stall hoch. Dabei kam er von der Stras­se ab, worauf der Traktor den Hang hinunterrutschte und sich mehrmals überschlug, bis er rund 100 Meter weiter unten zum Stillstand kam. A.______ wurde dabei leicht verletzt (siehe act. 5/1 sowie die Unfallbilder bei act. 5/5). Unverzüglich ordne­te die Staatsanwaltschaft beim verunfallten Lenker eine Blut- und Urinprobe an (siehe act. 5/1 S. 4), wobei sie diese Anordnung nachträglich mit Verfügung vom 24. Au­gust 2020 bestätigte (act. 0).

2. Mit Schreiben vom 31. August 2020 erhob A.______ beim Obergericht Be­schwerde (act. 1). Darin macht er im Wesentlichen geltend, zur Abnahme einer Blut- und Urinprobe habe keine Veranlassung bestanden, weshalb er sich dagegen "ins­besondere im Falle der Aufforderung zur Kostenüber­nahme der Blut- und Urinprobe sowie etwaiger Folgekosten" beschwere. Der unter­zeichnete Gerichts­schreiber hat in der Folge dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 per E-Mail mitgeteilt, dass bei einer summarischen Betrachtung die erfolgte Abnahme einer Blut- und Urinpro­be aufgrund der Gesamtumstände als gerecht­fertigt erschei­ne und die Beschwerde daher wohl kostenfällig abzuweisen sein wür­de; bezüglich allfälliger Folgekosten im Zusammenhang mit der Abnahme und Ana­lyse der Blut- und Urinprobe liege noch kein Entscheid vor und sei der Beschwerde­führer in dieser Hinsicht noch gar nicht beschwert, wobei er, sollten dereinst die betreffenden Kosten auf ihn überwälzt wer­den, dannzumal dagegen vorgehen könne (act. 7 S. 2).

3. Hierauf zog der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 seine Be­schwerde zurück (act. 7 S. 1). Demgemäss ist das Verfahren durch Präsidialent­scheid (Art. 31 Abs. 2 GOG) als erledigt abzuschreiben, wobei für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden.

4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Strafverfahren gegen den Beschuldig­ten nicht abgeschlossen; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil BGer 1B_227/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1).

____________________

Entscheid

--- · --- · 1. · Die Beschwerde vom 31. August 2020 wird als durch Rückzug erledigt ab­geschrieben. · 2. · Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. · 3. · Schriftliche Mitteilung an: · […]