Driver Withdraws Appeal Against Blood Sample Order, Proceedings Settled
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAfter a tractor accident where the driver sustained minor injuries, the prosecutor ordered blood and urine samples. The driver appealed this order, arguing it was unnecessary. The court informed the driver that the order appeared justified and the appeal would likely be dismissed with costs. Following this, the driver withdrew his appeal. The court then closed the proceedings as settled due to the withdrawal, without imposing costs for the appeal itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 Abs. 2 GOG, Art. 93 BGG; Driver Withdraws Appeal Against Blood Sample Order, Proceedings Settled: The driver appealed this order, arguing it was unnecessary. The court informed the driver that the order appeared justified and the appeal would likely be dismissed with costs. Following this, the driver withdrew his appeal. The court then closed the proceedings as settled due to the withdrawal, without imposing costs for the appeal itself.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the proceedings closed by presidential decision due to withdrawal of the appeal.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision, as it does not conclude the criminal proceedings.
Volltext
Kanton Glarus
Obergericht
Die Vizepräsidentin
Verfügung vom 7. Oktober 2020
Verfahren OG.2020.00044
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten durch die Staatsanwältin
betreffend
Anordnung einer Blut- und Urinprobe
Erwägungen
1. Am Sonntag, 16. August 2020, kurz vor 09.30 Uhr, fuhr A.______ im Gebiet […] (Gemeinde Glarus Süd) auf einem Feldweg im steilen Wiesengelände mit einem Traktor rückwärts zu einem Stall hoch. Dabei kam er von der Strasse ab, worauf der Traktor den Hang hinunterrutschte und sich mehrmals überschlug, bis er rund 100 Meter weiter unten zum Stillstand kam. A.______ wurde dabei leicht verletzt (siehe act. 5/1 sowie die Unfallbilder bei act. 5/5). Unverzüglich ordnete die Staatsanwaltschaft beim verunfallten Lenker eine Blut- und Urinprobe an (siehe act. 5/1 S. 4), wobei sie diese Anordnung nachträglich mit Verfügung vom 24. August 2020 bestätigte (act. 0).
2. Mit Schreiben vom 31. August 2020 erhob A.______ beim Obergericht Beschwerde (act. 1). Darin macht er im Wesentlichen geltend, zur Abnahme einer Blut- und Urinprobe habe keine Veranlassung bestanden, weshalb er sich dagegen "insbesondere im Falle der Aufforderung zur Kostenübernahme der Blut- und Urinprobe sowie etwaiger Folgekosten" beschwere. Der unterzeichnete Gerichtsschreiber hat in der Folge dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 per E-Mail mitgeteilt, dass bei einer summarischen Betrachtung die erfolgte Abnahme einer Blut- und Urinprobe aufgrund der Gesamtumstände als gerechtfertigt erscheine und die Beschwerde daher wohl kostenfällig abzuweisen sein würde; bezüglich allfälliger Folgekosten im Zusammenhang mit der Abnahme und Analyse der Blut- und Urinprobe liege noch kein Entscheid vor und sei der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht noch gar nicht beschwert, wobei er, sollten dereinst die betreffenden Kosten auf ihn überwälzt werden, dannzumal dagegen vorgehen könne (act. 7 S. 2).
3. Hierauf zog der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 seine Beschwerde zurück (act. 7 S. 1). Demgemäss ist das Verfahren durch Präsidialentscheid (Art. 31 Abs. 2 GOG) als erledigt abzuschreiben, wobei für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden.
4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht abgeschlossen; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil BGer 1B_227/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1).
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Entscheid
--- · --- · 1. · Die Beschwerde vom 31. August 2020 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. · 2. · Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. · 3. · Schriftliche Mitteilung an: · […]