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OG.2020.00019 • OG GL OG.2020.00019 KI-generiert

Prosecutor Not Guilty of Undue Delay in Criminal Complaint

Geschäftsnummer OG.2020.00019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint alleging undue delay by the prosecutor's office regarding a criminal complaint filed weeks or months prior. The court found no evidence of delay, noting that the prosecutor had promptly issued an investigative order and that the alleged incidents were not recent. The court also determined that the complainant's perceived urgency stemmed from a parallel civil tenancy dispute, a factor not relevant to a criminal investigation. Consequently, the complaint was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 93 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 2 StPO; Prosecutor Not Guilty of Undue Delay in Criminal Complaint: The court found no evidence of delay, noting that the prosecutor had promptly issued an investigative order and that the alleged incidents were not recent. The court also determined that the complainant's perceived urgency stemmed from a parallel civil tenancy dispute, a factor not relevant to a criminal investigation. Consequently, the complaint was dismissed.

Schlagwörter

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Strafanzeige Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Zivilrechtsstreitigkeit Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift verspätete Beweismittel Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the appellate proceedings on the appellant.

Art. 393 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a StPO

Cited as the legal basis for filing a complaint against the public prosecutor's office regarding legal delay.

Art. 396 Abs. 2 StPO

Cited as the rule stating that the complaint regarding legal delay is not subject to a deadline.

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Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss vom 31. März 2020

Verfahren OG.2020.00019

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Rechtsverzögerung

Das Gericht zieht in Betracht:

1.

1.1 Mit Eingabe vom 17. März 2020 (act. 1) erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführer») gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») eine Rechtsverzögerungsbe­schwerde. Zur Begründung der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer ferner auf eine Einga­be vom 13./16. März 2020 an die Staatsanwaltschaft (act. 2/1).

1.2 Aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde wurde davon abge­sehen, bei der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme einzuholen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2. Mit Beschwerde an das Obergericht kann gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a), wo­bei die entsprechende Beschwerde an keine Frist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO).

3.

3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Im Rahmen der dargelegten gesetzlichen Regelung steht allerdings der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbe­schleuni­gung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer 1B_19/2015 Urteil vom 18. März 2015, E. 4.2).

3.2 Am 22. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus eine schriftliche Strafanzeige gegen D.______ ein wegen wiederholter Tät­lichkeiten, wiederholten Diebstahls, Verleumdung, wiederholten Hausfriedensbruchs etc. Aus den Ausführungen in der Strafanzeige ist zu schlies­sen, dass D.______ in Luchsingen (Glarus Süd) im Wohnobjekt, in welchem der Beschwerdeführer zu Miete ist, offenbar das Amt eines Hauswartes versieht (siehe im Verfahren OG.2019.00020, act. 3/1; ferner vorliegend act. 2/1).

Am 24. Februar 2020 erteilte die fallzuständige Staatsanwältin der Kantonspolizei Glarus den Ermittlungsauftrag (siehe im Verfahren OG.2019.00020, act. 3/1).

Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13./16. März 2020 selber aus­führt, ist innerhalb des Polizeikorps bereits ein Polizeibeamter mit der Angelegenheit befasst (act. 2/1, S. 2 letzter Abschnitt).

3.3 Bei der eben aufgezeigten Sachlage ist eine Verfahrensverzögerung von vorn­herein nicht erkennbar und stösst daher der entsprechende Beschwerdevorwurf gänzlich ins Leere.

Kommt vorliegend hinzu, dass ohnehin keine besondere Dringlichkeit besteht, lie­gen doch die angezeigten Vorfälle, soweit aus der Strafanzeige ersichtlich, alle be­reits mehrere Wochen bzw. Monate zurück (siehe im Verfahren OG.2019.00020, act. 3/1). Die vom Beschwerdeführer selber gesehene Dringlichkeit gründet denn auch in erster Linie darin, dass er offenbar parallel ein mietrechtliches Verfahren angehoben und dort offenbar strafrechtliche «Ergebnisse» einbringen möchte (act. 1, S. 2 und act. 2/1, S. 2 letzter Abschnitt). Auf derlei Intentionen ist in einer Strafunter­suchung von vornherein keine Rücksicht zu nehmen.

4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfah­rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die konkrete Bemessung der Gerichtsgebühr richtet sich nach Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozess­kostenverordnung (GS III A/5) und ist vorliegend auf CHF 400.— festzulegen.

Der vorliegende Beschluss des Obergerichts schliesst die hängige Strafuntersu­chung nicht ab; es handelt sich daher um einen Zwischen­entscheid im Sinne von Art. 93 BGG (siehe dazu BGer 1B_396/2015, 1B_28/2016 Urteil vom 24. Februar 2016, E. 1.3).

____________________

Das Gericht beschliesst:

--- · --- · 1. · Die Beschwerde wird abgewiesen. · 2. · Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 400.— festge­setzt; die Gebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen. · 3. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]