In re: Unintelligible Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not consider a complaint filed by an individual because it lacked any discernible request or comprehensible reasoning, failing to meet the legal requirements for a complaint. The court further decided not to grant the individual an extension to correct the submission, citing a previous similarly incoherent filing and the apparent inaccessibility of the individual's thought processes to legal discourse, leading to the decision not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 31 Abs. 2 GOG/GL, Art. 428 Abs. 1 StPO; In re: Unintelligible Complaint: The court further decided not to grant the individual an extension to correct the submission, citing a previous similarly incoherent filing and the apparent inaccessibility of the individual's thought processes to legal discourse, leading to the decision not to proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was not entered because it did not contain any discernible request or comprehensible reasoning.
The appeal was not entered due to the lack of requests or sufficient reasoning.
The court decided not to impose costs on the appellant, even though this article would normally apply.
Volltext
Kanton Glarus
Obergericht
Die Präsidentin
Verfügung vom 27. Dezember 2019
Verfahren OG.2019.00100
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
"Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme"
Erwägungen
1. Am 19. Dezember 2019 reichte A.______ am Schalter der Kanzlei des Kantonsgerichts mehrere Schriftstücke ein (act. 1/1 – 1/22); das Begleitschreiben war dabei betitelt mit "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" (act. 1/1). Da sich die betreffende "Beschwerde" soweit ersichtlich gegen die Staatsanwaltschaft des Kanton Glarus richtet, wurde sie von der Kanzlei des Kantonsgerichts zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Die "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" vom 19. Dezember 2019 (act.1/1) enthält weder einen irgendwie erkennbaren Antrag noch eine nachvollziehbare Begründung. Die Eingabe genügt damit den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO).
3. Aus nachfolgenden Überlegungen ist davon abzusehen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner "Beschwerde" anzusetzen (siehe dazu Art. 385 Abs. 2 StPO):
Der Beschwerdeführer hat dem Obergericht am 10. August 2019 bereits einmal eine inhaltlich verworrene Eingabe eingereicht. Die betreffende Eingabe, die damals keinem justiziablen Lebenssachverhalt zugeordnet werden konnte und ihr daher auch keine weitere Beachtung zuteilwurde, wird ins vorliegende Dossier eingefügt (siehe act. 2). Aus jener früheren Eingabe sowie der nunmehrigen Beschwerdeeingabe wird offenbar, dass das Handeln und Vorgehen des Beschwerdeführers von Denkvorgängen geleitet ist, die einer juristischen Auseinandersetzung und Aufarbeitung nicht zugänglich sind.
4. In Anbetracht dessen, dass die vorliegende "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" vom 19. Dezember 2019 (act.1/1) weder Anträge noch eine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG/GL nicht einzutreten.
5. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wovon hier aber umständehalber abzusehen ist. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass dies ein andermal bei einer vergleichbaren Sachlage unter Umständen anders sein wird.
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Entscheid
--- · --- · 1. · Auf die "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" vom 19. Dezember 2019 wird nicht eingetreten. · 2. · Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. · 3. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]