Conflict of Interest: External Prosecutor Appointed for Official Secrecy Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant alleged a breach of official secrecy and requested that an external prosecutor handle the investigation due to potential involvement of local prosecutors. The court granted the request, reasoning that all prosecutors in the jurisdiction had a conflict of interest under the law, as they could not objectively investigate a crime that might involve their own office, necessitating their recusal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 lit. a und lit. f StPO, Art. 59 Abs. 4 StPO; Conflict of Interest: External Prosecutor Appointed for Official Secrecy Investigation: The court granted the request, reasoning that all prosecutors in the jurisdiction had a conflict of interest under the law, as they could not objectively investigate a crime that might involve their own office, necessitating their recusal.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for requiring members of a criminal authority to recuse themselves if they have a personal interest or appear biased.
Used to assign the costs of the decision to the state treasury.
Volltext
Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss vom 22. November 2019
Verfahren OG.2019.00090
A.______
Gesuchsteller
vertreten durch B.______ Vertreter,
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Gesuchsgegnerin
vertreten durch den Staatsanwalt
betreffend
Ausstand
Das Gericht zieht in Betracht:
1. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (act. 1) erhob Rechtsanwalt B.______ im Namen und Auftrag von A.______ eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Der Anzeiger sieht in Bezug auf das inkriminierte Delikt eine mögliche Täterschaft u.a. innerhalb der hiesigen Staatsanwaltschaft; er beantragt daher, dass die Strafuntersuchung durch eine ausserkantonale, ausserordentliche Staatsanwaltschaft zu führen sei (act. 1 S. 2 unten und S. 3 Antrag Ziff. 2). Implizit macht er damit geltend, alle bei der hiesigen Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwälte hätten bei der Untersuchung des beanzeigten Sachverhalts in den Ausstand zu treten.
2. Der Erste Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hat mit Schreiben vom 14. November 2019 (act. 2) das Ausstandsbegehren von A.______ an das Obergericht weitergeleitet, wobei im betreffenden Überweisungsschreiben die Gutheissung des Ausstandsgesuchs angetragen wird.
3. Das Obergericht als Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist zuständig zur Behandlung des vorliegenden Ausstandsbegehrens (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL).
3.
3.1 Gemäss Art. 56 lit. a und lit. f StPO hat ein Mitglied einer Strafbehörde in den Ausstand zu treten, wenn es in der Sache ein persönliches Interesse hat oder aus anderen Gründen als befangen erscheint.
3.2 Das vorliegende Ausstandsbegehren ist begründet. Im Kontext der vorliegend angezeigten Amtsgeheimnisverletzung ist von vornherein ausgeschlossen, dass die entsprechenden Ermittlungen durch Mitarbeitende der hiesigen Staatsanwaltschaft geführt werden.
Es liegt bei allen Staatsanwälten und Staatsanwältinnen der Glarner Staats- und Jugendanwaltschaft ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. a bzw. lit. f StPO vor.
4. Die Kosten des vorliegenden Entscheids sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO).
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Das Gericht erkennt:
--- · --- · 1. · Im Sinne der vorstehenden Erwägungen können die bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus tätigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen den vom Gesuchsteller in seiner Strafanzeige vom 24. Oktober 2019 geschilderten Sachverhalt betreffend mögliche Amtsgeheimnisverletzung nicht untersuchen. · 2. · Die Kosten dieses Entscheids werden auf die Staatskasse genommen. · 3. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]