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OG.2019.00090 • OG GL OG.2019.00090 KI-generiert

Conflict of Interest: External Prosecutor Appointed for Official Secrecy Investigation

Geschäftsnummer OG.2019.00090
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant alleged a breach of official secrecy and requested that an external prosecutor handle the investigation due to potential involvement of local prosecutors. The court granted the request, reasoning that all prosecutors in the jurisdiction had a conflict of interest under the law, as they could not objectively investigate a crime that might involve their own office, necessitating their recusal.

Legislator-Regeste

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Art. 56 lit. a und lit. f StPO, Art. 59 Abs. 4 StPO; Conflict of Interest: External Prosecutor Appointed for Official Secrecy Investigation: The court granted the request, reasoning that all prosecutors in the jurisdiction had a conflict of interest under the law, as they could not objectively investigate a crime that might involve their own office, necessitating their recusal.

Schlagwörter

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Interessenkollision Verletzung des Amtsgeheimnisses Kompetenzkonflikt Ausstand des Staatsanwalts externe Vollmacht Administrativuntersuchung Ausstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 lit. a und lit. f StPO

Basis for requiring members of a criminal authority to recuse themselves if they have a personal interest or appear biased.

Art. 59 Abs. 4 StPO

Used to assign the costs of the decision to the state treasury.

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Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss vom 22. November 2019

Verfahren OG.2019.00090

A.______

Gesuchsteller

vertreten durch B.______ Vertreter,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Gesuchsgegnerin

vertreten durch den Staatsanwalt

betreffend

Ausstand

Das Gericht zieht in Betracht:

1. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (act. 1) erhob Rechtsanwalt B.______ im Namen und Auftrag von A.______ eine Strafanzeige gegen Unbe­kannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Der Anzeiger sieht in Bezug auf das in­kriminierte Delikt eine mögliche Täterschaft u.a. innerhalb der hiesigen Staatsan­waltschaft; er beantragt daher, dass die Strafuntersuchung durch eine ausserkanto­nale, ausserordentliche Staatsan­waltschaft zu führen sei (act. 1 S. 2 unten und S. 3 Antrag Ziff. 2). Implizit macht er damit geltend, alle bei der hiesigen Staatsanwalt­schaft tätigen Staatsanwälte hätten bei der Untersuchung des beanzeigten Sach­verhalts in den Ausstand zu treten.

2. Der Erste Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hat mit Schrei­ben vom 14. November 2019 (act. 2) das Ausstandsbegehren von A.______ an das Obergericht weitergeleitet, wobei im betreffenden Überweisungsschreiben die Gutheissung des Ausstandsgesuchs angetragen wird.

3. Das Obergericht als Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist zuständig zur Behand­lung des vorliegenden Ausstandsbegehrens (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL).

3.

3.1 Gemäss Art. 56 lit. a und lit. f StPO hat ein Mitglied einer Strafbehörde in den Aus­stand zu treten, wenn es in der Sache ein persönliches Interesse hat oder aus anderen Gründen als befangen erscheint.

3.2 Das vorliegende Ausstandsbegehren ist begründet. Im Kontext der vorliegend angezeigten Amtsgeheimnisverletzung ist von vornherein ausgeschlossen, dass die entsprechenden Ermittlungen durch Mitarbeitende der hiesigen Staatsanwalt­schaft geführt werden.

Es liegt bei allen Staatsanwälten und Staatsanwältinnen der Glarner Staats- und Jugendanwaltschaft ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. a bzw. lit. f StPO vor.

4. Die Kosten des vorliegenden Entscheids sind auf die Staatskasse zu neh­men (Art. 59 Abs. 4 StPO).

____________________

Das Gericht erkennt:

--- · --- · 1. · Im Sinne der vorstehenden Erwägungen können die bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus tätigen Staatsanwälte und Staatsan­wältinnen den vom Gesuchsteller in seiner Strafanzeige vom 24. Oktober 2019 geschilderten Sachverhalt betreffend mögliche Amtsgeheimnisverletzung nicht untersuchen. · 2. · Die Kosten dieses Entscheids werden auf die Staatskasse genommen. · 3. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]