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OG.2019.00062 • OG GL OG.2019.00062 KI-generiert

Failure to Pay Appeal Deposit Leads to Dismissal and Costs

Geschäftsnummer OG.2019.00062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a prosecutor's decision to discontinue a criminal investigation. The court ordered the appellant to pay a cost deposit for the appeal, but the appellant failed to pay within the given timeframe. Consequently, the court did not proceed with the appeal, citing the failure to pay the required deposit as the reason. The appellant was then ordered to pay court costs for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Failure to Pay Appeal Deposit Leads to Dismissal and Costs: The court ordered the appellant to pay a cost deposit for the appeal, but the appellant failed to pay within the given timeframe. Consequently, the court did not proceed with the appeal, citing the failure to pay the required deposit as the reason. The appellant was then ordered to pay court costs for the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Nichtleistung der Mietzinskaution formelle Verfahrenseinstellung nicht geleisteter Kostenvorschuss fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 383 Abs. 2 StPO

The failure to pay the cost deposit results in the appeal not being considered.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant is liable for costs due to the outcome of the appellate proceedings.

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Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Die Präsidentin

Verfügung vom 15. Oktober 2019

Verfahren OG.2019.00062

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

Die Präsidentin zieht in Betracht:

1. Gestützt auf die Anzeige von A.______ führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus gegen D.______ eine Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (SA.2019.00271 act. 12/1/01). Gegen die Einstellungsverfügung liess A.______ durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. August 2019 Beschwerde erheben und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 2).

2. Mit Schreiben des Obergerichts vom 20. August 2019 (act. 9) wurde A.______ in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 StPO aufgefordert, innert 20 Tagen nach Erhalt der Aufforderung einen Kostenvorschuss von CHF 600.— einzuzahlen, andernfalls auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde.

3. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht überwiesen (vgl. act. 11 und Art. 90 Abs. 1 StPO).

4. Das Nichtleisten des Kostenvorschusses hat zur Folge, dass auf die Beschwerde von A.______ vom 5. August 2019 nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 StPO). Das vorliegende Verfahren ist durch Präsidialentscheid zu erledigen (Art. 31 Abs. 2 GOG; Amtsbericht 2011 S. 230).

5. Bei diesem Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.— festgesetzt (Art. 8 Abs. 2 lit. a Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess).

____________________

Die Präsidentin verfügt:

--- · --- · 1. · Auf die Beschwerde von A.______ vom 5. August 2019 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 23. Juli 2019 im Verfahren SA.2019.00271 wird nicht eingetreten. · 2. · Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.— festgesetzt und A.______ auferlegt. · 3. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]