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OG.2019.00051 • OG GL OG.2019.00051 KI-generiert

Untimely Appeal Dismissed

Geschäftsnummer OG.2019.00051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal against the closure of a criminal investigation because the appeal was filed after the deadline. The court determined that the appeal was submitted two days after the ten-day period for filing expired, making it untimely. Consequently, the request for free legal aid was denied, and the appealing party was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 90 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 2 GOG/GL, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Untimely Appeal Dismissed: The court determined that the appeal was submitted two days after the ten-day period for filing expired, making it untimely. Consequently, the request for free legal aid was denied, and the appealing party was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung unentgeltliche Rechtspflege Strafuntersuchung Parteianhörung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Klagefrist Einstellung einer Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited as the legal basis for appealing an acquittal decision to the Obergericht within ten days.

Art. 90 StPO

Cited to explain the calculation of the ten-day appeal period.

Art. 91 Abs. 2 StPO

Cited to explain the conditions for meeting the appeal deadline.

Art. 31 Abs. 2 GOG/GL

Cited as the procedural basis for not entering into the appeal due to it being filed late.

Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the reason for denying the request for free legal aid, as the appeal was deemed hopeless from the outset due to being filed late.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing costs on the appellant for the appellate proceedings.

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Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Verfügung vom 19. Juni 2019

Verfahren OG.2019.00051

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch C.______

gegen

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

2. B.______

Beschwerdegegner

verteidigt durch D.______

betreffend

Einstellung einer Strafuntersuchung

Erwägungen

1.

1.1 Am 28. Mai 2019 erliess die hiesige Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B.______ eine Einstellungsverfügung (act. 1/1).

1.2 Mit Einschreiben vom 13. Juni 2019 liess die Privatklägerin A.______ durch ihren Rechtsvertreter gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erheben und beantragt dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 2).

2.

2.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO), wie dies auch in der Rechtsmittelbelehrung der hier angefochtenen Verfügung zutreffend vermerkt ist (act. 1/1 S. 2).

2.2 Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2019 (act. 1/1) wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2019 zugestellt (act. 1/2). Die zehntägige Beschwerdefrist begann damit am 30. Mai 2019 zu laufen und endete in der Folge nach den Pfingstfeiertagen am Dienstag, 11. Juni 2019 (Art. 90 StPO). Die Frist ist gewahrt, wenn eine Beschwerdeeingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Han­den der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

2.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat seine Beschwerdeschrift gegen die Einstellungsverfügung erst am 13. Juni 2019 und damit verspätet zur Post ge­geben (act. 4). Auf die Beschwerde ist daher im Verfah­ren nach Art. 31 Abs. 2 GOG/GL nicht einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle­ge für das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde erweist sich indes aufgrund der verspäteten Erhebung als von vornherein aussichtslos, sodass die unentgeltliche Rechtspflege ausser Betracht fällt (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).

3.2 Die Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Auf­wand erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Entscheid

--- · --- · 1. · Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. · 2. · Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege wird abgewiesen. · 3. · Die Pauschalgerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren von CHF 250.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihr bezogen. · 4. · Für das obergerichtliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugespro­chen. · 5. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]