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OG.2019.00036 • OG GL OG.2019.00036 KI-generiert

Construction Worker Fall, Acquittal Affirmed on Appeal Withdrawal

Geschäftsnummer OG.2019.00036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A construction worker suffered severe injuries after falling from a scaffold due to a slippery roof membrane and a failing safety net. The accused, who built the scaffold, was initially convicted by a penal order for negligent serious bodily harm and endangering by negligent violation of construction rules. However, the cantonal court acquitted the accused of all charges and rejected the private prosecutor's claim for damages. The private prosecutor appealed this decision, but then withdrew the appeal. The court dismissed the appeal as settled, affirmed the acquittal, and ordered the private prosecutor's legal representative to pay court costs and compensation to the acquitted party for their defense.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO; Construction Worker Fall, Acquittal Affirmed on Appeal Withdrawal: The accused, who built the scaffold, was initially convicted by a penal order for negligent serious bodily harm and endangering by negligent violation of construction rules. However, the cantonal court acquitted the accused of all charges and rejected the private prosecutor's claim for damages. The private prosecutor appealed this decision, but then withdrew the appeal. The court dismissed the appeal as settled, affirmed the acquittal, and ordered the private prosecutor's legal representative to pay court costs and compensation to the acquitted party for their defense.

Schlagwörter

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sturzbedingte Körperschädigung Unfallversicherungsleistungen Baubusse Schuldschein Baukosten Werkvertragshaftung Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to determine that the party withdrawing the appeal is considered to have lost.

Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Zivil- und Strafprozesskostenverordnung

Basis for determining the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Die Präsidentin

Verfügung vom 27. Februar 2020

Verfahren OG.2019.00036

1. A.______

Privatkläger und

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

2. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin

vertreten durch den Staatsanwalt

gegen

C.______

Beschuldigter und

Berufungsbeklagter

verteidigt durch D.______

betreffend

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Anträge des Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom 11. April 2019 [act. 44]):

--- · --- · 1. · Es sei C.______ der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen und gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus zu verurteilen. · 2. · Es sei festzustellen, dass C.______ für den Schaden, der dem Privatkläger im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Mai 2014 entstanden ist, grundsätzlich ersatzpflichtig sei, wobei die Festlegung der Höhe des materiellen und immateriellen Schadenersatzes sowie die Regelung der übrigen Schadenregulierungsmodalitäten auf den Zivilweg zu verweisen seien. · 3. · Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates und unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zugunsten des Geschädigten/Privatklägers. · ____________________

Die Präsidentin zieht in Betracht:

I. 1. Am 23. Mai 2014 verunfallte A.______ (nachfolgend «Berufungskläger») auf einer Baustelle in [...]: Er rutschte auf einer nassen Dachfolie aus und prallte in ein Sicherungsgitter des Baugerüsts, welches dem Aufprall jedoch nicht standhielt. In der Folge stürzte der Berufungskläger ca. acht Meter in die Tiefe und zog sich dabei mehrere schwere, lebensbedrohliche Verletzungen zu (act. 3, S. 3, Rz. I.1).

2. In der Folge ermittelte die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») gegen C.______ (nachfolgend «Beschuldigter» oder «Berufungsbeklagter»), dessen Unternehmen [...] das «Unfallbaugerüst» in [...] aufgebaut hatte. Die Staatsanwaltschaft erliess am 3. Oktober 2017 einen Strafbefehl (act. 3) gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB sowie wegen Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB (S. 1, Disp. Ziff. 1). Im Strafbefehl wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 300.— bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen (S. 2, Disp. Ziff. 2).

3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 16. Oktober 2017 rechtzeitig Einsprache (act. 2/26/2 und act. 2/26/4). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Kantonsgericht Glarus zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 1).

4. Mit Urteil vom 20. März 2019 (act. 38) sprach die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus den Beschuldigten vollumfänglich frei (S. 14, Disp. Ziff. 1). Im Weiteren wies es das Begehren des Privatklägers betreffend Feststellung einer grundsätzlichen (auf der Verletzung einer strafrechtlichen Norm gründenden) Schadenersatzplicht des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger ab und nahm davon Vormerk, dass keine konkreten Zivilforderung geltend gemacht worden seien (S. 14 f., Disp. Ziff. 4 f.).

5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte beim Obergericht fristgerecht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 44). Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte verzichteten auf Anträge im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO (act. 45, 45/1 und 47). An der auf den 21. Februar 2020 angesetzten Berufungsverhandlung (act. 51) erschienen sowohl der Berufungsbeklagte samt Rechtsvertreter als auch der Berufungskläger; der berufungsklägerische Rechtsvertreter blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Aufgrund dessen wurde den Parteien der Verhandlungstermin abgenommen (act. 60).

6. Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 (vorab per E-Mail) erklärte der berufungsklägerische Rechtsvertreter im Namen seines Mandanten den Rückzug der Berufung und teilte mit, dass er [Rechtsvertreter] bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, den Rückzug dem Obergericht bereits mitgeteilt zu haben. Er könne heute nicht mehr nachvollziehen, weshalb das entsprechende Schreiben an das Obergericht unterblieben sei. Der berufungsklägerische Rechtsvertreter bat das Obergericht, die durch seinen vergessen gegangenen Rückzug der Berufung sowie durch sein Nichterscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Februar 2020 entstanden finanziellen Umtriebe ihm persönlich in Rechnung zu stellen; ebenso die den Parteien anlässlich des abgenommenen Verhandlungstermins vom 21. Februar 2020 unnötigerweise entstandenen Kosten (act. 61, 62 und 62/2).

II. 1. Eine Berufung kann bis zum Abschluss der Parteiverhandlung zurückgezogen werden (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 406 StPO e contrario). Wie vorstehend ausgeführt, ging die Rückzugserklärung des Berufungsklägers vor Abschluss der Parteiverhandlung ein (act. 60, 61 und 62). Die Rückzugserklärung ist somit rechtzeitig erfolgt.

2. Aufgrund des Rückzugs der Berufung ist das vorliegende Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben, wofür das Obergerichtspräsidium zuständig ist (Art. 31 Abs. 2 GOG [GS III A/2]).

III. 1. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, welche das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass sich das Obergericht zum Zeitpunkt des Rückzugs der Berufung bereits intensiv mit dem Fall befasst hatte und für die Durchführung der – aufgrund des Nichterscheinens des berufungsklägerischen Rechtsvertreters kurzfristig abgesagten – Berufungsverhandlung anwesend war. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist daher auf CHF 800.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und – wie beantragt – Rechtsanwalt B.______, aufzuerlegen.

2. Wenn – wie vorliegend – einzig die Privatklägerschaft nach Durchführung eines vollständigen gerichtlichen Verfahrens Berufung erhebt und damit unterliegt, ist diese nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber der beschuldigten Person für deren angemessene Verteidigungskosten entschädigungspflichtig (BGE 141 IV 476, E. 1; 139 IV 45, E. 1). Die vom berufungsbeklagtischen Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote in Höhe von CHF 2'634.60 (inkl. 7.7 % MwSt.) erscheint als angemessen (act. 63 und 64). Rechtsanwalt B.______, ist – wie beantragt – zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'634.60 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.

____________________

Die Präsidentin verfügt:

--- · --- · 1. · Das vorliegende Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. · Demzufolge ist das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 20. März 2019 (SG.2017.00141) rechtskräftig. · 2. · Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 800.— festgesetzt. · 3. · Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden Rechtsanwalt B.______, auferlegt. · 4. · Rechtsanwalt B.______, wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Entschädigung von CHF 2'634.60 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen. · 5. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]