Prosecutor Recusal Due to Threatened Letter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA prosecutor requested recusal from a criminal investigation after the accused sent him a letter containing threats. The court found that the prosecutor had a personal interest in the case due to being the direct recipient of the threats, which potentially constituted a crime under Article 285 of the Criminal Code. Therefore, the court ruled that the prosecutor must recuse himself from further involvement in the investigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 lit. a StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 59 Abs. 4 StPO; Prosecutor Recusal Due to Threatened Letter: The court found that the prosecutor had a personal interest in the case due to being the direct recipient of the threats, which potentially constituted a crime under Article 285 of the Criminal Code. Therefore, the court ruled that the prosecutor must recuse himself from further involvement in the investigation.
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KI-generiertThis article is used to establish that the prosecutor has a personal interest in the case, requiring recusal.
This article determines the competence of the Obergericht to decide on the recusal question.
This article dictates that the costs of the decision are to be borne by the treasury.
Volltext
Kanton Glarus
Obergericht
Entscheid vom 5. April 2019
Verfahren OG.2019.00026
A.______, Erster Staatsanwalt, Gesuchsteller
betreffend
Ausstand
Antrag des Gesuchstellers (gemäss Eingabe vom 27. März 2019):
Es sei über den Ausstand des Gesuchstellers in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B.______ zu befinden.
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Das Gericht zieht in Betracht:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt gegen B.______ eine Strafuntersuchung wegen mehrerer Delikte. Am 15. März 2019 erhielt die Staatsanwaltschaft einen handgeschriebenen Brief von B.______ zugestellt, worin dieser gegenüber A.______, Erster Staatsanwalt, (Todes-)Drohungen äusserte. Die Staatsanwaltschaft erwägt als Reaktion auf dieses Schreiben, die Untersuchung gegen B.______ auf den Straftatbestand gemäss Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) auszudehnen.
In der Folge gelangte A.______ mit Eingabe vom 27. März 2019 an das Obergericht und führte darin aus, dass er im Lichte von Art. 56 lit. a StPO nicht mehr gegen den Beschuldigten B.______ ermitteln könne und daher das Obergericht über seinen Ausstand zu entscheiden habe (siehe zum Ganzen act. 1 und act. 2).
2. Das Obergericht als Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist zuständig zur Behandlung der vorliegenden Ausstandsfrage (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL).
3. Eine in der Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO). Allerdings kann die in der Strafbehörde tätige Person in einem solchen Fall nicht einfach von sich aus in den Ausstand treten, sondern es obliegt dem Obergericht zu entscheiden, ob der betreffende Ausstandsgrund (persönliches Interesse) tatsächlich gegeben ist (Art. 59 Abs. 1 StPO; siehe dazu Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 59).
4. Die von B.______ in seinem (undatierten) Brief (act. 2) geäusserten Drohungen richten sich gegen A.______. In diesem Zusammenhang wird nun zu klären sein, ob B.______ sich deliktisch im Sinne von Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) verhalten hat. Der Straftatbestand von Art. 285 StGB schützt (auch) die körperliche Unversehrtheit des öffentlichen Funktionärs bei der Verrichtung seiner amtlichen Aufgaben (OFK/StGB-Isenring, 20. Aufl., Zürich 2018, N 6 zu Art. 285). Demnach ist A.______ als Adressat der brieflichen Drohungen geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und gilt nun im Untersuchungsverfahren gegen B.______ als Verfahrensbeteiligter (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Verfahrensstellung impliziert ein persönliches Interesse im Sinne der Ausstandsbestimmung von Art. 56 lit. a StPO (siehe dazu Schmid/Jositsch, a.a.O., N 3 zu Art. 56 StPO), was ein Mitwirken von A.______ in seiner Funktion als Staatsanwalt in der Untersuchung gegen B.______ ausschliesst.
Es ist daher festzustellen, dass A.______, Erster Staatsanwalt, im Verfahren gegen B.______ nicht mehr amten kann.
5. Die Kosten des vorliegenden Entscheids sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO).
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Das Gericht erkennt:
--- · --- · 1. · Im Sinne der vorstehenden Erwägungen wird festgestellt, dass A.______, Erster Staatsanwalt, im Verfahren gegen B.______ nicht amten kann. · 2. · Die Kosten dieses Entscheids werden auf die Staatskasse genommen. · 3. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]