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OG.2014.00005 • OG GL OG.2014.00005 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing, Substantiation, and Timeliness

Geschäftsnummer OG.2014.00005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept a party's appeal because it was not properly substantiated, failing to address the lower court's reasoning that the party lacked standing as a private prosecutor. The court also found the appeal to be evidently unfounded and untimely. Consequently, the request for free legal aid was denied, and the appealing party was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Lack of Standing, Substantiation, and Timeliness: The court also found the appeal to be evidently unfounded and untimely. Consequently, the request for free legal aid was denied, and the appealing party was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft formelle Verfahrenseinstellung Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited for the requirement of a proper appeal, which was not met.

Art. 385 Abs. 1 StPO

Cited in conjunction with Art. 396 StPO regarding the requirements for an appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited for imposing costs on the appellant when the appeal is unsuccessful.

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Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Verfügung vom 7. März 2014

Verfahren OG.2014.00005

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Kantonsgerichtspräsidium

Beschwerdegegner

betreffend

Kosten

Der Obergerichtsvizepräsident zieht in Betracht:

1.— a) A.______ erhob am 20. Dezember 2013 Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2013 im Verfahren SG.2013.00055, mit welchem die Vorinstanz auf seine Einsprache gegen den Straf­befehl vom 7. Juni 2013 nicht eingetreten ist, weil er als Privatkläger nicht beschwert und damit nicht zur Einsprache berechtigt sei.

b) Am 16. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für das Be­schwerdeverfahren innert 20 Tagen nach Erhalt der Aufforderung für die Behand­lung der Beschwerde einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten.

c) Mit Schreiben vom 25. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Ober­gericht mit, dass es „einer Frechheit sondergleichen“ entspreche, ihn für das Verfah­ren „zur Kasse bitten zu wollen“.

d) Schliesslich stellte der Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und ergänzte in derselben Eingabe seine Beschwerdeschrift.

2.— a) Die Eingabe vom 20. Dezember 2013 genügt den Anforderungen an eine Beschwerde nicht, insbesondere weil sie sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Am 3. Februar 2014 reichte A.______ eine ergänzte Beschwerdeschrift ein. Er trägt in seinen inhaltlich verworrenen Eingaben keine Einwendun­gen vor, welche den Begründungsanforderungen genügen. Namentlich setzt er sich nicht mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach er als Privat­kläger mangels Beschwer nicht zur Einsprache berechtigt sei. Vielmehr befasst er sich praktisch nur mit der Strafuntersuchung des Staatsanwalts. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG nicht einzutreten ist (vgl. Amtsbericht 2011 S. 230).

b) Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2014 eine Be­schwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. Januar 2014 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darstellen soll, ist die Beschwerde einerseits verspätet und andererseits offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit dem Kantonsgerichts­präsidenten eine falsche oder unvollständige Sachverhaltsfest­stellung oder eine fal­sche rechtliche Würdigung unterlaufen sein soll, indem dieser das Einsprachever­fahren – für welches die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wurde – als aus­sichtslos qualifizierte. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

3.— Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Ver­fahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde unzulässig ist und im Beschwerdever­fahren Voraussetzung für Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zusätzlich die Erfolgsaussichten sind (BGE 129 I 129 E. 2.2.2 und 2.3.2). Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

____________________

Der Obergerichtsvizepräsident verfügt:

--- · --- · 1. · Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. · 2. · Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. · 3. · Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. · 4. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]