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OG.2013.00047 • OG GL OG.2013.00047 KI-generiert

Heir's Disclaimer of Insolvent Estate Not Required if Estate is Liquidated

Geschäftsnummer OG.2013.00047
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a situation where an heir requested an extension to disclaim an inheritance from a deceased individual who had significant outstanding debt. The lower court ordered the official liquidation of the estate, and a creditor appealed, arguing the heir had not formally disclaimed the inheritance. The appellate court upheld the liquidation, reasoning that when a deceased person's insolvency is apparent, the disclaimer of inheritance is presumed by law, and no explicit action by the heir is necessary unless they take steps to accept the inheritance.

Legislator-Regeste

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Art. 566 Abs. 2 ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Heir's Disclaimer of Insolvent Estate Not Required if Estate is Liquidated: The lower court ordered the official liquidation of the estate, and a creditor appealed, arguing the heir had not formally disclaimed the inheritance. The appellate court upheld the liquidation, reasoning that when a deceased person's insolvency is apparent, the disclaimer of inheritance is presumed by law, and no explicit action by the heir is necessary unless they take steps to accept the inheritance.

Schlagwörter

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erbrechtliche Ausschlagung Erbschaftsliquidation Erbe Erblasser Gültigkeit des Testaments Insolvenzerklärung konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 566 Abs. 2 ZGB

This provision establishes the presumption of renunciation of an inheritance when the deceased is insolvent, which was the basis for the lower court's decision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision mandates that the losing party bears the court costs.

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Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil vom 25. Oktober 2013

Verfahren OG.2013.00047

A.______ AG

Beschwerdeführerin

gegen

B.______

Beschwerdegegnerin

betreffend

konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft

Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom 23. August 2013, sinngemäss):

Es sei die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 19. August 2013 im Verfahren ZG.2013.00710 aufzuheben und es sei der Nachlass des X.______ sel. nicht konkursamtlich zu liquidieren.

Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 12. September 2013, sinngemäss):

Es sei die Beschwerde abzuweisen.

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Das Gericht zieht in Betracht:

I. 1.— X.______ sel. verstarb am [...] in [...]. Seinem Betreibungsregisterauszug zufolge bestehen 21 offene Verlustscheine über einen Betrag von Fr. 128‘642.25. Am 5. Juli 2013 gelangte B.______, die Tochter von X.______ sel., mit einem Begehren um eine „neue Frist im Sinne von Art. 526 ZGB“ und einer Erbausschlagung an das Kantonsgericht.

2.— Mit Verfügung vom 19. August 2013 ordnete der Kantonsgerichtspräsident die konkursamtliche Liquidation der Erbschaft des X.______ sel. an (Dispositiv Ziff. 1).

3.— Dagegen erhob die A.______ AG am 23. August 2013 fristge­recht Beschwerde. B.______ liess sich mit Eingabe vom 12. September 2012 vernehmen.

4.— Die A.______ AG ist als Gläubigerin von X.______ sel. vom Verfahrensausgang direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Folglich ist sie zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind gegeben.

II. 1.— Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung oder offensicht­lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.— Die Beschwerdeführerin führt aus, dass niemand das Erbe von X.______ sel. ausgeschlagen habe; auch B.______ habe das Erbe nicht innert Frist ausgeschlagen. Die Vorinstanz habe daher mit ihrer Verfü­gung vom 19. August 2013 das Recht verletzt.

3.— Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass im Nachlass von X.______ sel. Verlustscheine über Fr. 128‘642.- bestünden. Bei überschuldeten Erbschaften werde die Ausschlagung vermutet. Der Nachlass sei deshalb konkursamtlich zu liquidieren.

4.— a) Die Erben haben die Befugnis, die ihnen zugefallene Erbschaft auszu­schlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeit­punkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Nach dem Gesetz wird somit die Ausschlagung der Erb­schaft eines Zahlungsunfähigen vermutet. Damit deren Wirkung eintritt, bedarf es keiner ausdrücklichen Handlung des Erben. Nur eine Annahmeerklärung oder Ein­mischung würde die Vermutung umstossen (ZK-Escher, Art. 566 N 11 und N 14, BSK-Schwander, Art. 566 N 8).

b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Beschwerde­gegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht früher aktiv geworden ist bzw. das Erbe gar ausgeschlagen hat. Die Zahlungsunfähigkeit von X.______ sel. war offenkundig und der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Ausführungen bereits 2009 bekannt. Folglich ist die Ausschlagung zu vermuten. Hinweise, dass sich B.______ in das Erbe eingemischt oder eine Annahmeerklärung abgegeben hat, liegen nicht vor.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Recht richtig angewendet hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

III. Bei diesem Ausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Be­schwerdegegnerin durch das Beschwerdeverfahren kein wesentlicher Aufwand ent­standen ist. Der Streitwert erreicht Fr. 10‘000.- nicht.

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Das Gericht erkennt:

--- · --- · 1. · Die Beschwerde wird abgewiesen. · 2. · Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. · 3. · Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. · 4. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]