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OG.2013.00045 • OG GL OG.2013.00045 KI-generiert

Taxpayer Appeals Unpaid Waste Disposal Fee Case, Appeal Dismissed

Geschäftsnummer OG.2013.00045
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer appealed a court’s decision to grant definitive legal relief for an unpaid waste disposal fee. The taxpayer argued that the prior decision should be overturned, but failed to specify any legal errors or factual misrepresentations by the lower court. Because the appeal lacked specific grounds and did not address the legal basis for granting legal relief (an enforceable administrative decision where the debt has not been settled or stayed), the appellate court dismissed the appeal as manifestly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 322 ZPO, Art. 31 Abs. 2 GOG, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Taxpayer Appeals Unpaid Waste Disposal Fee Case, Appeal Dismissed: The taxpayer argued that the prior decision should be overturned, but failed to specify any legal errors or factual misrepresentations by the lower court. Because the appeal lacked specific grounds and did not address the legal basis for granting legal relief (an enforceable administrative decision where the debt has not been settled or stayed), the appellate court dismissed the appeal as manifestly unfounded.

Schlagwörter

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Kehrichtgebühr Verwaltungsgebühr unbezahlte Schuld Versäumnis des Steuerpflichtigen Steuerveranlagungsverfahren Geltendmachung von Betreibungskosten Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Used to declare the appeal inadmissible because it was obviously unfounded.

Art. 31 Abs. 2 GOG

Used to declare the appeal inadmissible because it was obviously unfounded.

Art. 117 lit. b ZPO

Used to reject the request for legal aid due to the obvious lack of prospects of success.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Der Präsident

Verfügung vom 30. August 2013

Verfahren OG.2013.00045

A.______

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Finanzverwaltung,

Schulstrasse 2, Postfach 268,8867 Niederurnen

betreffend

Rechtsöffnung

Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (sinngemäss laut Eingabe vom 22. August 2013):

--- · --- · 1. · Es sei die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 11. Juni 2013 im Rechtsöffnungsverfahren ZG.2013.00447 aufzuheben. · 2. · Es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungs- und Konkursam­tes des Kantons Glarus (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2013) keine Rechtsöffnung zu erteilen. · 3. · Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. · 4. · Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

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Erwägungen

1.— Auf Begehren der Finanzverwaltung der Gemeinde Glarus Nord stellte das Betreibungs- und Kon­kursamt des Kantons Glarus am 16. Januar 2013 in der Betreibung Nr. [...] gegen A.______ einen Zahlungsbefehl aus. Die Betreibung betrifft die von der Gemeinde Glarus Nord für das Jahr 2011 veranlagte Gebühr für die Abfallbeseitigung im Betrag von Fr. 91.80 zuzüglich Zins und Kosten. A.______ erhob in der Folge Rechtsvorschlag. Diesen beseitigte der zuständige Prä­sident des Kan­tonsgerichts Glarus mit Verfü­gung vom 11. Juni 2013 und erteilte der Gläubigerin definitive Rechtsöffnung.

2.— Mit Beschwerde vom 22. August 2013 beantragt A.______ die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids.

3.— Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), wobei die Beschwerdefrist 10 Tage be­trägt (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der hier angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wurde in begründeter Fassung am 15. August 2013 ver­sandt, womit A.______ ihre Beschwerde am 23. August 2013 rechtzeitig der Post aufgegeben hat.

4.— a)Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest­gestellt (Art. 320 ZPO). Dabei ist in der Beschwerde darzulegen, aus wel­chen Grün­den der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden müsse (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 321 N 4 und Art. 311 N 4 ff.).

b) Das Gericht hebt den gegen eine Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag auf und erteilt definitive Rechtsöffnung, namentlich wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwal­tungsbehörde beruht, und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist; überdies kann sich der Schuldner auf die Verjährung berufen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 so­wie Art. 81 Abs. 1 SchKG).

c) Vorliegend hat die Vorinstanz auf der Grundlage der eben zitierten Bestimmun­gen mit eingehender Begründung der Gemeinde Glarus Nord die bean­tragte Rechtsöffnung erteilt.

5.— a)A.______ trägt in ihrer inhaltlich verworrenen Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid keine Einwendungen vor, welche den oben dar­ge­legten Begrün­dungsanforderungen genügen. Sie setzt sich darin mit den Erwägun­gen der Vorinstanz nicht auseinander und beruft sich insbesondere nicht auf eine Rechtsver­letzung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung, welche der Vor­instanz im Rahmen ihrer Prüfungskompetenz gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG un­ter­laufen sein sollte.

b) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 322 ZPO), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG nicht einzutre­ten ist.

6.— Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, da ihr im Rechtsmittelverfahren kein Aufwand erwachsen ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

____________________

Entscheid

--- · --- · 1. · Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. · 2. · Die Beschwerdeführerin hat für das obergerichtliche Verfahren eine Pauschalge­richts­gebühr von Fr. 100.‑ zu bezahlen. · 3. · Für das obergerichtliche Verfahren wird der Beschwerdegegnerin keine Parteient­schädigung zugesprochen. · 4. · Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. · 5. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]