Taxpayer Appeals Unpaid Waste Disposal Fee Case, Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer appealed a court’s decision to grant definitive legal relief for an unpaid waste disposal fee. The taxpayer argued that the prior decision should be overturned, but failed to specify any legal errors or factual misrepresentations by the lower court. Because the appeal lacked specific grounds and did not address the legal basis for granting legal relief (an enforceable administrative decision where the debt has not been settled or stayed), the appellate court dismissed the appeal as manifestly unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 ZPO, Art. 31 Abs. 2 GOG, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Taxpayer Appeals Unpaid Waste Disposal Fee Case, Appeal Dismissed: The taxpayer argued that the prior decision should be overturned, but failed to specify any legal errors or factual misrepresentations by the lower court. Because the appeal lacked specific grounds and did not address the legal basis for granting legal relief (an enforceable administrative decision where the debt has not been settled or stayed), the appellate court dismissed the appeal as manifestly unfounded.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because it was obviously unfounded.
Used to declare the appeal inadmissible because it was obviously unfounded.
Used to reject the request for legal aid due to the obvious lack of prospects of success.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Kanton Glarus
Obergericht
Der Präsident
Verfügung vom 30. August 2013
Verfahren OG.2013.00045
A.______
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde Glarus Nord
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Finanzverwaltung,
Schulstrasse 2, Postfach 268,8867 Niederurnen
betreffend
Rechtsöffnung
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (sinngemäss laut Eingabe vom 22. August 2013):
--- · --- · 1. · Es sei die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 11. Juni 2013 im Rechtsöffnungsverfahren ZG.2013.00447 aufzuheben. · 2. · Es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2013) keine Rechtsöffnung zu erteilen. · 3. · Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. · 4. · Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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Erwägungen
1.— Auf Begehren der Finanzverwaltung der Gemeinde Glarus Nord stellte das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus am 16. Januar 2013 in der Betreibung Nr. [...] gegen A.______ einen Zahlungsbefehl aus. Die Betreibung betrifft die von der Gemeinde Glarus Nord für das Jahr 2011 veranlagte Gebühr für die Abfallbeseitigung im Betrag von Fr. 91.80 zuzüglich Zins und Kosten. A.______ erhob in der Folge Rechtsvorschlag. Diesen beseitigte der zuständige Präsident des Kantonsgerichts Glarus mit Verfügung vom 11. Juni 2013 und erteilte der Gläubigerin definitive Rechtsöffnung.
2.— Mit Beschwerde vom 22. August 2013 beantragt A.______ die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids.
3.— Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), wobei die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der hier angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wurde in begründeter Fassung am 15. August 2013 versandt, womit A.______ ihre Beschwerde am 23. August 2013 rechtzeitig der Post aufgegeben hat.
4.— a)Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO). Dabei ist in der Beschwerde darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden müsse (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 321 N 4 und Art. 311 N 4 ff.).
b) Das Gericht hebt den gegen eine Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag auf und erteilt definitive Rechtsöffnung, namentlich wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht, und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist; überdies kann sich der Schuldner auf die Verjährung berufen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 sowie Art. 81 Abs. 1 SchKG).
c) Vorliegend hat die Vorinstanz auf der Grundlage der eben zitierten Bestimmungen mit eingehender Begründung der Gemeinde Glarus Nord die beantragte Rechtsöffnung erteilt.
5.— a)A.______ trägt in ihrer inhaltlich verworrenen Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid keine Einwendungen vor, welche den oben dargelegten Begründungsanforderungen genügen. Sie setzt sich darin mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und beruft sich insbesondere nicht auf eine Rechtsverletzung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung, welche der Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfungskompetenz gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG unterlaufen sein sollte.
b) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 322 ZPO), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG nicht einzutreten ist.
6.— Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, da ihr im Rechtsmittelverfahren kein Aufwand erwachsen ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
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Entscheid
--- · --- · 1. · Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. · 2. · Die Beschwerdeführerin hat für das obergerichtliche Verfahren eine Pauschalgerichtsgebühr von Fr. 100.‑ zu bezahlen. · 3. · Für das obergerichtliche Verfahren wird der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen. · 4. · Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. · 5. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]