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OG.2012.00074 • OG GL OG.2012.00074 KI-generiert

Moot Appeal of Debt Settlement Dismissed

Geschäftsnummer OG.2012.00074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court declared a debt enforcement proceeding closed because the parties reached a settlement agreement, thereby making the appeal moot. The court acknowledged the binding nature of the settlement, which resolved the dispute regarding the debt and also stipulated how the appeal costs would be handled. This decision means the appeal is dismissed as moot, and any challenge to the settlement itself would require a separate revision proceeding, while the decision to close the case can be appealed to the federal court.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 109 Abs. 1 ZPO, Art. 42 BGG; Moot Appeal of Debt Settlement Dismissed: The court acknowledged the binding nature of the settlement, which resolved the dispute regarding the debt and also stipulated how the appeal costs would be handled. This decision means the appeal is dismissed as moot, and any challenge to the settlement itself would require a separate revision proceeding, while the decision to close the case can be appealed to the federal court.

Schlagwörter

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Prozesserledigung Schuldbetreibung Einstellung des Konkursverfahrens Vereinigung Ertrag Gegenstandslosigkeit der Überstellung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to dismiss the appeal proceedings as the parties reached a settlement.

Art. 109 Abs. 1 ZPO

Used to confirm the court's binding agreement on procedural costs.

Art. 42 BGG

Relevant for determining the appealable amount in subsequent proceedings before the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Der Präsident

Verfügung vom 28. Februar 2013

Verfahren OG.2012.00074

A.______ ag

Beschwerdeführerin

vertreten durch C.______

gegen

B.______ AG

Beschwerdegegnerin

vertreten durch D.______

dieser substituiert durch E.______

betreffend

Rechtsöffnung

Erwägungen

1.— Auf Begehren der B.______ AG stellte das Betreibungs- und Kon­kursamt des Kantons Glarus am 26. September 2012 in der Betreibung Nr. [...] gegen die A.______ ag einen Zahlungsbefehl aus über eine Forderung von Fr. 150‘000.‑ zuzüglich Zinsen und Kosten. Die A.______ ag erhob in der Folge Rechtsvorschlag. Diesen beseitigte der zuständige Präsident des Kan­tonsgerichts Glarus auf Antrag der B.______ AG mit Verfü­gung vom 6. Dezember 2012 und erteilte der B.______ AG provisorische Rechtsöffnung für die in Betrei­bung gesetzte Forderung nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 sowie für die Be­treibungs- und Rechtsöffnungskosten (Dispositiv Ziff. 1). Dagegen gelangte die A.______ ag mit Beschwerde vom 24. Dezember 2012 an das Obergericht und beantragt darin die Aufhebung der Rechtsöffnungsverfügung sowie die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der B.______ AG. Parallel dazu hat die A.______ ag beim Kantonsgericht eine Aber­kennungsklage eingereicht; das Kantonsgericht hat indes das daraufhin eröffnete Verfahren ZG.2013.00086 bis zum Entscheid des Obergerichts über die Beschwerde sistiert.

2.— Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 reichte der Rechtsvertreter der A.______ ag dem Obergericht eine von den Parteien gleichentags unter­zeichnete Vereinbarung ein. Darin haben sich die Parteien über die hier streitgegenständliche Betreibungsforderung geeinigt.

3.— Die von den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 25. Februar 2013 stellt einen gerichtlichen Vergleich im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO dar (dazu BK-Killias, N 11 zu Art. 241 ZPO). Die inhaltlich klare und in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Streitsache vollständige sowie prozessual gültig abge­schlossene Parteivereinbarung ist vorliegend zur Kenntnis zu nehmen (dazu BK-Killias, N 44-46 zu Art. 241 ZPO).

4.— Gestützt auf diesen Vergleich der Parteien ist das Beschwerdeverfahren als dadurch gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO; dazu BK-Killias, N 40 f. zu Art. 241 ZPO). Die Parteien haben sich in ihrer Vereinbarung ebenso über die Prozesskosten des Beschwerde­verfahrens geeinigt; diese Regelung ist für das Gericht verbindlich und entsprechend zu übernehmen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; dazu BK-Killias, N 42 zu Art. 241 ZPO). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr fällt in Be­tracht, dass in der Beschwerdeangelegenheit eine gerichtliche Entscheidung un­mittelbar bevorstand und daher dem Gericht bereits ein erheblicher Aufwand er­wachsen ist.

5.— Erlässt das Gericht nach Massgabe von Art. 241 Abs. 3 ZPO einen Ab­schreibungsentscheid, kann eine Partei die Vergleichsvereinbarung inhaltlich nur noch auf dem Weg der Revision (Art. 328 ff. ZPO) anfechten (BK-Killias, N 49 f. zu Art. 241 ZPO). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob das Gericht das Verfahren zu Recht abgeschrieben hat; diesbezüglich unterliegt der formelle Ab­schreibungsentscheid der Beschwerde an das Bundesgericht; ebenso ist der damit zusammenhängende Entscheid über die Prozesskosten beim Bundesgericht an­fechtbar. Der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels massgebliche Streitwert rich­tet sich dabei nach dem im obergerichtlichen Verfahren streitig gebliebenen Begeh­ren (zum Ganzen BSK-Merz, N 72 und N 77 zu Art. 42 BGG). Vorliegend hat die A.______ ag in der Vereinbarung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der B.______ AG im Betrag von Fr. 60‘000.‑ anerkannt, weshalb in der Perspektive einer hier denkbaren Beschwerde von einem Streitwert jedenfalls in dieser Höhe auszugehen ist (siehe in diesem Zusammenhang auch BGE 137 III 47).

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Entscheid

--- · --- · 1. · Das Verfahren OG.2012.00071 wird als durch Vergleich gegenstandslos gewor­den am Protokoll abgeschrieben. · 2. · Die Pauschalgerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1‘000.‑ fest­gesetzt; sie wird antragsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt und von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. · 3. · Für das Beschwerdeverfahren werden antragsgemäss keine Parteientschädigun­gen zugesprochen. · 4. · Schriftliche Mitteilung an: · [...]