Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG.2010.00024 • OG GL OG.2010.00024 KI-generiert

Binary Code Copyright Dispute: Discovery Terminated Due to Applicant's Failure to Comply

Geschäftsnummer OG.2010.00024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Glarus (CH-GL)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a copyright dispute concerning the alleged extraction of binary code from one program and its embedding into another, the court ordered a hard drive mirroring and subsequent data access for the applicant, subject to protective measures. When the applicant failed to provide specific analytical questions for an expert and pay a required deposit, the court concluded that further evidence gathering was not possible and terminated the discovery proceedings, retaining a copy of the mirrored hard drive and ordering the return of the original computer.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 240 Abs. 1 ZPO/GL, Art. 240 Abs. 3 ZPO/GL; Binary Code Copyright Dispute: Discovery Terminated Due to Applicant's Failure to Comply: When the applicant failed to provide specific analytical questions for an expert and pay a required deposit, the court concluded that further evidence gathering was not possible and terminated the discovery proceedings, retaining a copy of the mirrored hard drive and ordering the return of the original computer.

Schlagwörter

KI-generiert
Beweislosigkeit zivilrechtliche Urheberrechtsverletzung Akteneinsicht Zahlungsbefehl unbefugte Datenbeschaffung unbefugte Entschlüsselung codierter Angebote Verletzung von Urheberrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 240 Abs. 1 ZPO/GL
Used to impose the costs of this decision on the applicant.
Art. 240 Abs. 3 ZPO/GL
Used to explicitly exclude party compensation in the evidence securing proceedings.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 240 Abs. 1 ZPO/GL

Used to impose the costs of this decision on the applicant.

Art. 240 Abs. 3 ZPO/GL

Used to explicitly exclude party compensation in the evidence securing proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kanton Glarus

Obergericht

Präsident

Verfügung vom 25. Mai 2012

Verfahren OG.2010.00024

B.______ Srl

Gesuchstellerin

vertreten durch C.______ Vertreter, und E.______ Vertreter,

gegen

A.______ Ltd.

Gesuchsgegnerin

vertreten durch D.______ Vertreter,

betreffend

Urheberrecht

(Beweissicherung)

in Betracht gezogen:

1.— Der Obergerichtspräsident hat mit Verfügung vom 15. April 2011 entschie­den, die Harddisk des sichergestellten Computers „X“ vollständig spiegeln zu lassen und anschliessend die ausgewerteten Daten der Gesuchstellerin B.______ Srl zugänglich zu machen, soweit die Daten einen Bezug zu dem von ihr entwickelten Programm „P“ aufweisen; aus­drücklich vorbehalten wurden dabei allfällige Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZPO/GL.

2.— Nachdem das Institut für Wirtschaftsinformatik der Hochschule Luzern in der Folge

die Datenspiegelung vorgenommen hatte, wurden auf Antrag der Gesuchsgegnerin A.______ Ltd. vorerst lediglich die Dateiord­ner [...] und

[...] zugänglich gemacht.

3.— Mit Eingabe vom

30. November 2011 beantragte die Gesuchstellerin die Herausgabe der vollständigen Harddiskdaten, welchem Begehren sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2012 widersetzte. In der Folge entschied der Obergerichtsprä­sident mit Verfügung vom 5. April 2012, die gespiegelten Daten der Harddisk des Computers „X“ durch das Institut für Wirtschaftsinformatik der Hochschule Lu­zern

dahingehend untersuchen zu lassen, ob der Binary-Code des Programms „P“ extrahiert und das Programm „P“ in das Pro­gramm „V“ eingebettet

worden ist. Im Hin­blick auf die entspre­chenden Abklärungen wurde die Gesuchstellerin angewiesen, dem Obergericht bis zum

15. Mai 2012 die notwendigen spezifischen Angaben samt ausformulierten Fragestellungen zukommen zu lassen und zudem einen Kostenvor­schuss von Fr. 2'000.‑ zu leisten. Ausdrücklich wurde die Gesuchstellerin sodann darauf hingewiesen, dass die weiteren Untersuchungen unterbleiben würden, sollte sie innert angesetzter Frist die erforderlichen Angaben nicht liefern bzw. den Kostenvorschuss nicht einbezahlen.

4.— Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 führen die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an, ihre Mandantin sei „nicht in der Lage, dem Experten Fragen zu unterbreiten, welche ihm die notwendige Analyse ermöglichen würden“; die Ge­suchstellerin halte daher an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 30. November 2011 fest [Herausgabe der gesamten gespiegelten Daten]. Die Gesuchstellerin hat schliesslich auch den verlangten Vorschuss nicht einbezahlt. Mit Eingabe vom 22. Mai 2012 lehnt die Gesuchsgegnerin die vollständige Weitergabe der Daten an die Gesuchstellerin ab.

5.— Bereits in der Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 5. April 2012 wurden die Gründe dargelegt, warum vorliegend die unbesehene Herausgabe der gesamten Daten an die Gesuchstellerin nicht angängig ist, sondern stattdessen eine Prüfung der gespiegelten Daten durch einen gerichtlichen Experten indiziert ist. Es geht um die Frage, ob und in­wieweit der Binary-Code von „P“ extrahiert und fremdes geistiges Eigentum in das Programm „V“ eingebettet worden ist. Indem die Gesuchstellerin innert angesetzter Frist die notwendigen Angaben nicht unterbreitet hat, ist ankündigungsgemäss von weiteren Beweismassnahmen abzusehen. Damit ist das vorliegende Beweissiche­rungsverfahren als erledigt am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben, wobei eine Kopie der gespiegelten Harddisk bei den Akten behalten wird; die Kosten für diese Verfügung sind der Gesuchstellerin zu überbinden (Art. 240 Abs. 1 ZPO/GL); Par­teientschädigungen sind im Beweissicherungsverfah­ren explizit ausgeschlossen (Art. 240 Abs. 3 ZPO/GL).

6.— Hinsichtlich der weiteren Verwendung des in den Räumlichkeiten der L.______ AG in [...] sichergestellten Computers der Marke „X“ ist entsprechend dem Eventualantrag der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 15. Mai 2012 zu verfahren. Der Computer bleibt längstens bis zum 31. August 2012 im Gewahrsam des Ober­gerichts Glarus. Sollte die Gesuchstellerin bis dahin in einem allfälligen Hauptver­fahren gegen die Ge­suchsgegnerin oder eine Drittpartei keine anders lau­tende richterliche Verfügung erwirken, wird der Computer am Montag, 3. September 2012 der L.______ AG herausgegeben.

__________________________

verfügt:

1. Das vorliegende Beweissicherungsverfahren wird als erledigt am Protokoll abge­schrieben. Eine Kopie der gespiegelten Harddisk bleibt bei den Akten.

2. Der sichergestellte Computer der Marke „X“ wird am 3. September 2012 der L.______ AG in [...] herausgegeben, ausser die Ge­suchstellerin erwirke bis am 31. August 2012 in einem allfälligen Hauptverfahren gegen die Gesuchsgegnerin oder eine Drittpartei eine anders lautende richterliche Verfügung.

3. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 1'500.‑ werden der Gesuchstellerin auferlegt und von ihr bezogen.

4. Für das Beweissicherungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge­sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an:

- [...]