Appeal Against Mandatory Income Splitting for Old-Age Pension Despite Divorce Agreement
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe appeal concerns an individual born in 1951 seeking an old-age pension who contested the mandatory splitting of income earned during marriage as stipulated by statutory social security law, relying on a prior divorce agreement where his ex-spouse allegedly waived all financial claims. The court dismissed the appeal, reasoning that the income splitting provision (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG) applies to pension claims arising after December 31, 1996, which was the case here, and that such statutory provisions governing first-pillar benefits constitute mandatory public law from which parties cannot deviate even through a divorce agreement, noting further that the cited agreement appeared to relate to second-pillar vested benefits, not statutory pension entitlements.
Regeste Legislator
Généré par l'IAArt. 29quinquies Abs. 3 AHVG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Against Mandatory Income Splitting for Old-Age Pension Despite Divorce Agreement: The court dismissed the appeal, reasoning that the income splitting provision (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG) applies to pension claims arising after December 31, 1996, which was the case here, and that such statutory provisions governing first-pillar benefits constitute mandatory public law from which parties cannot deviate even through a divorce agreement, noting further that the cited agreement appeared to relate to second-pillar vested benefits, not statutory pension entitlements.
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IAJurisprudence citée
Généré par l'IADécisions connexes
Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IAThis provision was correctly applied by the lower court as the basis for splitting the couple's income when calculating the old-age pension.
This provision is cited in the reasoning leading up to the cost decision, implying its application for imposing costs.
Texte complet
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
608 2022 195
Urteil vom 28. März 2023
II. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet
Parteien A.________, Beschwerdeführer,
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung – Einkommensteilung bei Scheidung
Beschwerde vom 15. Dezember 2022 gegen den Einspracheentscheid vom
16. November 2022
— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG
In Anbetracht dessen,
dass sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1951, am 27. November 2019 bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug einer AHV- Altersrente anmeldete;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2020 rückwirkend per
1. November 2016 eine AHV-Altersrente zusprach;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 24. Juli 2020 Einsprache erhob, mit der er die Rentenbemessung der Vorinstanz, namentlich die Teilung der während der Ehe realisierten Einkünfte, mit der Begründung kritisierte, seine geschiedene Ehefrau habe gemäss gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 19. Februar 1997 auf finanzielle Forderungen bzw. Renten vollumfänglich verzichtet;
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. November 2022 abwies, wobei sie den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass die Einkommensteilung gesetzlich vorgesehen sei und davon (auch in einer Scheidungsvereinbarung) nicht abgewichen werden könne;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 15. Dezember 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht erhob und eine Neuberechnung seiner AHV-Altersrente unter Nichtberücksichtigung der hälftigen Teilung beantragte;
dass die Vorinstanz am 18. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde schloss;
dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen liess;
erwägend,
dass die Beschwerde fristund formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden ist;
dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Kantonsgericht,
II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob seine Altersrente korrekt berechnet worden ist;
dass die Berechnung der ordentlichen Renten der AHV in Art. 29bis ff. des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) geregelt ist;
dass gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden (sog. Einkommenssplitting; vgl. BGE 126 V 57); die Einkommensteilung wird namentlich bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen (lit. c);
dass die im Rahmen der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994 eingeführten neuen Bestimmungen, darunter der am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, gemäss Ziff. 1 Kantonsgericht KG
lit. c Abs. 1 Satz 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision für alle Renten gilt, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (vgl. BGE 126 V 57 E. 2);
dass vorliegend die Ehe des Beschwerdeführers im Jahr 1997 geschieden wurde und sein Anspruch auf eine Altersrente am 1. November 2016 entstand, mithin nach dem 31. Dezember 1996;
dass die Vorinstanz Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG somit zu Recht angewendet hat;
dass sich die vom Beschwerdeführer eingereichte Scheidungsvereinbarung vom 19. Februar 1997 nicht auf AHV-Beiträge (1. Säule), sondern auf Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule; Pensionskassenguthaben) bezieht (vgl. Art. 122 ff. ZGB);
dass der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn davon ausgegangen würde, dass die Scheidungsvereinbarung auch die Beiträge an die 1. Säule betrifft, handelt es sich bei den Bestimmungen zur Bemessung der AHV-Renten doch um zwingendes öffentliches Recht, von dem
(auch) im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nicht abgewichen werden kann (vgl. Urteil BGer 9C_518/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 131 V 1);
dass der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe vorbringt, die eine Neuberechnung der Höhe seiner Altersrente aufdrängen würden, und dass solche ferner auch nicht ersichtlich sind;
dass die Beschwerde somit abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist;
dass aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit grundsätzlich keine Gerichtskosten zu erheben sind, es sei denn, die beschwerdeführende Person hat sich mutwillig, missbräuchlich oder leichtsinnig verhalten;
dass die vorliegende Beschwerde als missbräuchlich bezeichnet werden muss, beruft sich doch der Beschwerdeführer auf eine Scheidungsvereinbarung, die sich auf die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, Unterhaltsbeiträge und sonstige finanzielle Leistungen zwischen den Ehegatten bezieht, nicht aber auf die AHV-Renten, welche zwingendes öffentliches Recht darstellen, worüber die Scheidungsparteien im Scheidungsverfahren keine Vereinbarungen treffen können, was notorisch ist und worüber sich auch der Beschwerdeführer im Klaren sein musste;
dass es sich daher rechtfertigt, dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von CHF 400.- aufzuerlegen;
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG
erkennt der Hof:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten von A.________ erhoben.
III. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 28. März 2023/mpo
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber