Insured Denied Revision of Medical Coverage Denial for Foreign Heart Surgery
Synthèse Legislator
Généré par l'IAAn insured person sought revision of a decision that denied coverage for medical costs incurred abroad for a heart valve reconstruction, after the insurer twice refused coverage following a prior annulment and remand by the court. The court dismissed the revision request because the applicant failed to present any material grounds for revision as required by social insurance law, specifically the discovery of new facts or evidence, or influence by a crime or offense. The court further found that the applicant's argument—that he was unaware of procedural duties while absent abroad—was not a valid ground for revision, as the court is not obligated to provide general procedural instructions to unrepresented parties, and thus forwarded the filing to the Federal Supreme Court to determine if it constituted an appeal against the prior non-admission ruling.
Regeste Legislator
Généré par l'IAArt. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. i ATSG, Art. 105 Abs. 2 lit. a VRG, Art. 105 Abs. 1 VRG, Art. 105 Abs. 3 VRG, Art. 105 Abs. 1 lit. c VRG; Insured Denied Revision of Medical Coverage Denial for Foreign Heart Surgery: The court dismissed the revision request because the applicant failed to present any material grounds for revision as required by social insurance law, specifically the discovery of new facts or evidence, or influence by a crime or offense. The court further found that the applicant's argument—that he was unaware of procedural duties while absent abroad—was not a valid ground for revision, as the court is not obligated to provide general procedural instructions to unrepresented parties, and thus forwarded the filing to the Federal Supreme Court to determine if it constituted an appeal against the prior non-admission ruling.
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IAJurisprudence citée
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Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IAThis provision establishes the substantive grounds for revision, which the court found were not met in this case.
This provision outlines specific grounds for revision under cantonal law, which the court implicitly considered and found inapplicable.
This provision outlines specific grounds for revision under cantonal law (influence of crime or misdemeanor), which the court implicitly considered and found inapplicable.
This provision outlines specific grounds for revision under cantonal law (violation of rules on recusal or right to be heard), which the court implicitly considered and found inapplicable.
This provision outlines a ground for revision concerning overlooked facts, which the court explicitly addressed and found inapplicable.
This provision was cited to determine the basis for imposing court costs on the unsuccessful party (A.________).
Texte complet
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc
608 2016 44
Verfügung vom 9. März 2016
II. Sozialversicherungsgerichtshof
Der Präsident
Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener
Parteien A.________, Gesuchsteller
gegen
B.________ AG, Vorinstanz
Gegenstand Revision
Revisionsgesuch vom 29. Februar 2016 betreffend Verfügung des Gerichtspräsidenten des II. Sozialversicherungsgerichtshofs des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Februar 2016 (Verfahren 608 2016 21)
— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG
in Anbetracht dessen
dass sich A.________, geboren im Jahr 1950, wohnhaft in C.________, am 4. Dezember 2012 einer minimal invasiven Mitralklappenrekonstruktion unterzogen hat, welche im D.________ (USA) durchgeführt wurde;
dass die B.________ AG (nachfolgend: Krankenversicherung), bei welcher er im Jahr 2012 obligatorisch krankenpflegeversichert war, eine Übernahme der entstandenen Behandlungsund Spitalkosten von insgesamt 98‘416 US Dollar, umgerechnet CHF 92‘651.55, mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2013 verweigerte;
dass das Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. April 2015 (Verfahren 608 2013 98) guthiess, soweit es darauf eintrat, den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit an die Krankenversicherung zurückwies, damit diese nach durchgeführter Sachverhaltsergänzung im Sinne der Erwägungen über eine allfällige Übernahme der Spitalund Behandlungskosten im Ausland neu verfüge;
dass die Krankenversicherung nach weiteren Sachverhaltsabklärungen mit Verfügung vom
13. August 2015 eine Kostenübernahme erneut verweigerte;
dass der Versicherte gegen diese Verfügung am 11. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, erhob, welches auf die Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2015 (Verfahren 608 2015 174) nicht eintrat und diese an die Krankenversicherung weiterleitete, damit sie das Schreiben vom 11. September 2015 als Einsprache entgegennehme und einen Einspracheentscheid erlasse;
dass die Krankenversicherung die Einsprache vom 11. September 2015 mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015 vollumfänglich abwies;
dass der Versicherte mit Schreiben vom 2. Februar 2016 (Datum der Postaufgabe) an das Kantonsgericht gelangte und beantragte, es sei ihm eine Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerde an das Kantonsgericht bis zum 29. März 2016 zu gewähren;
dass der Präsident des II. Sozialversicherungsgerichtshofs des Kantonsgerichts auf die Beschwerde mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (Verfahren 608 2016 21) nicht eintrat; dies mit der Begründung, die Beschwerde sei ausserhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht worden und es liege auch kein gültiger Grund für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist vor;
dass der Versicherte mit Eingabe vom 26. Februar 2016 die in Aussicht gestellte Begründung der Beschwerde nachreichte;
dass der Versicherte am 29. Februar 2016 beim Kantonsgericht ein Revisionsgesuch stellte und dabei im Wesentlichen die folgenden Argumente vorbrachte: er sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung zu laufen beginne; er habe die Instruktionsbeauftragte des Kantonsgerichts explizit auf seine Abwesenheit bis Ende Januar 2016 aufmerksam gemacht und sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es seine Aufgabe wäre, für Kantonsgericht KG
die Zeit seiner Abwesenheit jemanden mit der Interessenwahrung zu beauftragen; er habe nach seiner Rückkehr in die Schweiz so schnell wie möglich reagiert;
erwägend
dass Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) anwendbar ist, vorsieht, dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein muss (materielle Revisionsgründe);
dass die Revision von Entscheiden entsprechend durchzuführen ist, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, wobei Tatsachen als „neu“ gelten, die sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (Urteil BGer 8C_717/2010 vom 15. Februar 2011 E. 7.1.2; vgl. auch in analoger Anwendung Art. 53 Abs. 1 ATSG);
dass Art. 61 lit. i ATSG zwar die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe festlegt, die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen aber dem kantonalen Recht überlässt (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 229);
dass das kantonale Recht in Art. 105 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) vorsieht, dass die Verwaltungsjustizbehörde ihren Entscheid auf Gesuch in Revision zieht, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (lit. a), nachweist, dass die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen hat (lit. b) oder nachweist, dass die Behörde die Bestimmungen über den Ausstand oder über das rechtliche Gehör verletzt hat (lit. c); sie zieht ihren Entscheid ferner von Amtes wegen oder auf Antrag in Revision, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen ihn beeinflusst hat (Art. 105 Abs. 2 lit. a VRG);
dass die in Art. 105 Abs. 1 VRG aufgeführten Gründe keine Revisionsgründe sind, wenn sie im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit Beschwerde gegen diesen Entscheid hätten geltend gemacht werden können (Art. 105 Abs. 3 VRG);
dass das Bundesgericht im Urteil 8C_45/2012 vom 11. Juli 2012 erwogen hat, dass das kantonale Gericht – selbst während der Hängigkeit eines bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens – das bei ihm eingereichte Revisionsgesuch auf der Grundlage des für das Gericht massgeblichen Prozessrechts allseitig zu prüfen und seinen Entscheid allenfalls zu revidieren hat (E. 6.4);
dass vorliegend die Frage, ob die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Fristen, Rechtsbegehren) erfüllt sind, offen gelassen werden kann, da das Revisionsgesuch materiell abzuweisen ist, wie nachfolgend begründet wird;
Kantonsgericht KG
dass festzustellen ist, dass im konkreten Fall keine Gründe gemäss Art. 61 lit. i ATSG resp. Art. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a VRG (Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel; Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen) und Art. 105 Abs. 1 lit. c VRG (Verletzung der Bestimmungen über den Ausstand oder über das rechtliche Gehör) geltend gemacht werden, noch sich solche Gründe aus den Akten ergeben;
dass der Gesuchsteller vorbringt, er sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er für die Zeit seiner Landesabwesenheit eine Drittperson mit seiner Vertretung beauftragen müsse;
dass er mit diesem Einwand nicht zu hören ist, ist es doch nicht Aufgabe des kantonalen Versicherungsgerichts, einem Beschwerdeführer, auch wenn dieser nicht anwaltlich vertreten ist, allgemeine Auskünfte zum noch hängigen Verfahren vor der Verwaltung zu erteilen;
dass dies erst Recht im vorliegenden Fall gilt, wo es in der Eingabe vom 11. September 2015 keine konkrete Anfrage des Gesuchstellers betreffend die zu treffenden Vorkehren für die Zeit seiner Landesabwesenheit zu beantworten galt und es für das Kantonsgericht auch nicht ersichtlich war, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller den zu erlassenden Einspracheentscheid während seiner Landesabwesenheit zustellen wird;
dass damit festzustellen ist, dass auch kein Revisionsgrund gemäss Art. 105 Abs. 1. lit b VRG (Übersehen von aktenkundigen erheblichen Tatsachen) vorliegt;
dass demzufolge das Revisionsgesuch abzuweisen und die Eingabe des Gesuchstellers vom
29. Februar 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterzuleiten ist, damit dieses klären kann, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Kantonsgerichts, II. Sozialversicherungsgerichtshof, vom 22. Februar 2016 (Verfahren 608 2016 21) handelt;
dass es sich beim Revisionsverfahren nicht um ein kostenloses Verfahren im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG handelt (KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 229), sondern die Kosten nach kantonalem Recht festgesetzt werden (vgl. BGE 111 V 51 E. 4b);
dass die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.- zu Lasten des unterliegenden Gesuchstellers gehen (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 VRG);
dass sich die obsiegende Vorinstanz nicht vertreten liess, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
Kantonsgericht KG
verfügt:
I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
II. Die Eingabe vom 29. Februar 2016 wird zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet, damit dieses klären kann, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Kantonsgerichts, II. Sozialversicherungsgerichtshof, vom 22. Februar 2016 (Verfahren 608 2016 21) handelt.
III. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 200.- werden dem unterliegenden A.________ auferlegt.
IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
V. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 9. März 2016/dki
Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin