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608 2015 83 • TC FR 608 2015 83 Généré par l'IA

Failure to Meet Appeal Deadlines and Ripeness for Review of Benefit Recoupment

Numéro de cause 608 2015 83
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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The appellant challenged a decision to retrospectively adjust supplementary benefits due to a failure to report a rent reduction, which resulted in a demand for repayment and subsequent set-off of this amount from future benefits. The court determined that the appeal against the decision on the benefit adjustment could not be entertained because it was filed outside the mandatory 30-day appeal deadline following the objection decision, and no grounds for reinstatement of the deadline were presented. Regarding the appeal against the denial of the request for debt forgiveness and the decision to offset the repayment, the court ruled that these matters were not yet ripe for appeal to the cantonal court as the appellant had failed to first file an objection to these specific administrative acts; consequently, the case was remanded to the compensation fund for the issuance of the necessary objection decisions.

Regeste Legislator

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Art. 40 Abs. 1 ATSG, Art. 60 Abs. 2 i.V.m, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 100 Abs. 2 VRG, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 56 Abs. 1 ATSG; Failure to Meet Appeal Deadlines and Ripeness for Review of Benefit Recoupment: The court determined that the appeal against the decision on the benefit adjustment could not be entertained because it was filed outside the mandatory 30-day appeal deadline following the objection decision, and no grounds for reinstatement of the deadline were presented. Regarding the appeal against the denial of the request for debt forgiveness and the decision to offset the repayment, the court ruled that these matters were not yet ripe for appeal to the cantonal court as the appellant had failed to first file an objection to these specific administrative acts; consequently, the case was remanded to the compensation fund for the issuance of the necessary objection decisions.

Mots-clés

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remboursement de dette inobservation du délai légal réduction des prestations complémentaires délais de recours défaut de preuve de solvabilité action en contestation de l'état de collocation

Dispositions légales citées

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Art. 40 Abs. 1 ATSG
Art. 60 Abs. 2 i.V.m
dass die 30-tägige Frist nur gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 60 Abs. 2 i.V.m.
Art. 39 Abs. 1 ATSG
Art. 39 Abs. 1 ATSG); dass, falls die Frist unbenützt abläuft, der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das kantonale Versicherungsgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl.
Art. 100 Abs. 2 VRG
1a); dass der Präsident einer kollegialen Beschwerdeinstanz für den Nichteintretensentscheid bei einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde zuständig ist (Art. 100 Abs.
Art. 52 Abs. 1 ATSG
Art. 56 Abs. 1 ATSG
1 ATSG gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann und eine Beschwerde an das Kantonsgericht grundsätzlich erst gegen einen Einspracheentscheid oder eine Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, offen steht (Art. 56 Abs.
Art. 16 Abs. 2 VRG
Used as the basis for remitting the matter to the competent lower instance for the issuance of corresponding objection decisions regarding the other appeals.
Art. 100 Abs. 1 lit. a VRG
Used to justify the President's decision not to enter into the merits of the appeal against the objection decision due to inadmissibility.

Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 100 Abs. 1 lit. a VRG

Used to justify the President's decision not to enter into the merits of the appeal against the objection decision due to inadmissibility.

Art. 16 Abs. 2 VRG

Used as the basis for remitting the matter to the competent lower instance for the issuance of corresponding objection decisions regarding the other appeals.

Art. 64 LTF

Although not explicitly in the dispositive, the context of 'Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen' (No party compensation awarded) often relates to cost provisions. However, since the actual order explicitly mentions no costs are levied (III) and no compensation (IV), the explicit cost provision cited in the procedure that led to the outcome is the most relevant procedural grounding (Art. 100 Abs. 1 lit. a VRG).

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc

608 2015 83

Verfügung vom 13. Mai 2015

II. Sozialversicherungsgerichtshof

Der Präsident

Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener

Parteien A.________, Beschwerdeführer

gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz

Gegenstand Ergänzungsleistungen (Beschwerdefrist; Beschwerderecht)

Beschwerde vom 23. April 2015 gegen

- den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2015 (rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistung)

- die Verfügung vom 12. Januar 2015 (Gesuch um Erlass der Rückforderung)

- die Verfügung vom 3. März 2015 (Verrechnung des Rückforderungsbetrages)

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

in Anbetracht dessen,

dass die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 25. November 2014 die Ergänzungsleistungen von A.________ rückwirkend anpasste, da die Verminderung des Mietzinses bzw. die höhere Wohnungssubvention nicht fristgerecht gemeldet worden sei, und die zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen zurückforderte; dass A.________ gegen diese Verfügung am 2. Dezember 2014 Einsprache erhob und vorbrachte, er sei davon ausgegangen, dass das Wohnungsamt, die Steuerbehörde und die Ausgleichskasse miteinander korrespondieren würden; dass die Ausgleichskasse diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2015 abwies; dass die Ausgleichskasse mit separater Verfügung vom 12. Januar 2015 das Gesuch von A.________ um Erlass des Rückforderungsbetrags von 6‘354 Franken mit der Begründung abwies, die Voraussetzung der Gutgläubigkeit sei nicht erfüllt; dass die Ausgleichskasse mit einer weiteren Verfügung vom 3. März 2015 A.________ anzeigte, dass sie den von ihm geschuldeten Betrag von 6‘354 Franken im Verrechnungszeitraum von April 2015 bis Juni 2016 mit insgesamt 15 Raten à 425 Franken (letzte Rate à 404 Franken) verrechnen werde; dass A.________ am 23. April 2015 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob und vorbrachte, ihm und seiner Ehefrau würden aufgrund häufiger Arztbesuche und Medikamente hohe Kosten entstehen, die sie nicht bezahlen könnten; wenn die Ergänzungsleistungen um monatlich 425 Franken gekürzt würden, müssten sie Sozialhilfe beantragen, welche sie als Schweizer Bürger sowieso nicht erhalten werden; dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2015 mitteilte, dass davon ausgegangen werde, dass sich die erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 3. März 2015 richte, welche die Verrechnung zum Gegenstand habe; gegen diese Verfügung könne indessen keine Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben werden, da zunächst ein Einspracheverfahren durchzuführen sei; ohne Gegenbericht werde die Eingabe zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse weitergeleitet; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2015 (Datum des Poststempels) mitteilte, er habe gegen diese Verfügung bereits Einsprache erhoben, allerdings sei ihm der gute Glaube abgesprochen worden; es sei für ihn und seine Frau nicht tragbar, jeden Monat auf 425 Franken zu verzichten;

erwägend,

dass gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anwendbar ist, die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen ist und dass diese Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG);

Kantonsgericht KG

dass die 30-tägige Frist nur gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG); dass, falls die Frist unbenützt abläuft, der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das kantonale Versicherungsgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 400, E. 1a); dass der Präsident einer kollegialen Beschwerdeinstanz für den Nichteintretensentscheid bei einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde zuständig ist (Art. 100 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]); dass der Präsidialentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 100 Abs. 2 VRG); dass im konkreten Fall unklar ist, gegen welchen Verwaltungsentscheid sich die vorliegende Beschwerde richtet, diese Frage aber, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht von Bedeutung ist und deshalb offen gelassen werden kann; dass vorliegend zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass ihm der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2015 (rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistung) mit gewöhnlicher B-Post zugestellt wurde; dass, falls die Verwaltung den Versand mit gewöhnlicher Post wählt, sie den Nachweis nicht erbringen kann, dass und wann eine Verfügung dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist; in diesem Fall obliegt es ihr, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 105 III 43, E. 2a; 99 Ib 356, E. 2; ARV 1977 Nr. 35 S. 164; ZAK 1964 S. 310 E. 1); dabei ist der normale organisatorische Ablauf bei der Verwaltung im Versand von Verfügungen an sich nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu erbringen (BGE 103 V 63, E. 2b; vgl. auch BGE 99 Ib 356, E. 3); dieser kann jedoch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (ZAK 1984 S. 124

E. 1b; vgl. auch ZAK 1964 S. 310 E. 2); dass gemäss den offiziellen Angaben der Post ein B-Post-Brief innerhalb von drei Tagen (ausser samstags) zugestellt wird; dass vorliegend aufgrund der gesamten Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung ordnungsgemäss zugestellt wurde; Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auf jeden Fall nicht behauptet; dass, soweit sich die vorliegende Beschwerde vom 23. April 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2015 (rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistung) richtet, darauf nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich ausserhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde und vorliegend auch nicht ein gültiger Grund für eine Wiederherstellung der Frist geltend gemacht wird; dass gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann und eine Beschwerde an das Kantonsgericht grundsätzlich erst gegen einen Einspracheentscheid oder eine Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, offen steht (Art. 56 Abs. 1 ATSG); dass, soweit sich die vorliegende Beschwerde vom 23. April 2015 gegen die Verfügungen vom

12. Januar 2015 (Gesuch um Erlass der Rückforderung) und 3. März 2015 (Verrechnung des Rückforderungsbetrages) richtet, darauf nicht eingetreten werden kann, da kein mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbarer Verwaltungsentscheid der Ausgleichskasse vorliegt, weshalb Kantonsgericht KG

die Angelegenheit gestützt auf Art. 16 Abs. 2 VRG an die zuständige Vorinstanz zum Erlass entsprechender Einspracheeentscheide weiterzuleiten ist; dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass in der vorliegenden Angelegenheit das Rechtsmittel der Beschwerde an das Kantonsgericht nicht zur Verfügung steht, weshalb auf die erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden kann und diese aus dem Geschäftsverzeichnis zu streichen ist; dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird;

verfügt:

in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. a VRG

I. Auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2015 (rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistung) wird nicht eingetreten.

II. Auf die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 12. Januar 2015 (Gesuch um Erlass der Rückforderung) sowie 3. März 2015 (Verrechnung des Rückforderungsbetrages) wird nicht eingetreten.

Die Angelegenheit wird zum Erlass entsprechender Einspracheentscheide an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg weitergeleitet.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

V. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 13. Mai 2015/dki

Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin