Legislator Jurisprudence & Législation
607 2017 42 • TC FR 607 2017 42 Généré par l'IA

Taxpayer Appeal of Late Filing Penalty Dismissed

Numéro de cause 607 2017 42
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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The court dismissed the appeal challenging an administrative fine imposed for the late submission of a tax return. The taxpayer missed the original and extended deadlines for filing the 2016 tax return, failed to respond to a subsequent notice demanding submission within ten days under penalty of a fine, and only submitted the declaration after the fine was initially issued and later reduced upon appeal. The court reasoned that the legal requirements for imposing the fine—failure to comply with a statutory duty despite a warning—were met because the taxpayer did not file by the established deadline or respond to the final reminder, and the subsequent payment of the extension fee was too late to negate the prior breach. Furthermore, the initial fine amount, though slightly reduced by the tax authority, was deemed appropriate given the circumstances, including the taxpayer's history of late filings.

Regeste Legislator

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Art. 219 DStG, Art. 180 Abs. 2 DStG, Art. 182 DStG, Art. 76 Bst, Art. 157 DStG, Art. 150 DStG; Taxpayer Appeal of Late Filing Penalty Dismissed: The taxpayer missed the original and extended deadlines for filing the 2016 tax return, failed to respond to a subsequent notice demanding submission within ten days under penalty of a fine, and only submitted the declaration after the fine was initially issued and later reduced upon appeal. The court reasoned that the legal requirements for imposing the fine—failure to comply with a statutory duty despite a warning—were met because the taxpayer did not file by the established deadline or respond to the final reminder, and the subsequent payment of the extension fee was too late to negate the prior breach. Furthermore, the initial fine amount, though slightly reduced by the tax authority, was deemed appropriate given the circumstances, including the taxpayer's history of late filings.

Mots-clés

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amende fiscale acte tardif déclaration d'impôt autorité fiscale cause de l'obligation délais légaux Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Ordnungsbussen

Dispositions légales citées

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 219 DStG

This article establishes the legal basis for imposing the administrative penalty (Ordnungsbusse) for failing to comply with tax obligations after a warning.

Art. 180 Abs. 1 DStG

Cited to establish the competence of the Cantonal Court to hear the appeal based on the relevant cantonal tax law.

Art. 180 Abs. 2 DStG

Cited to confirm that the appeal was properly filed with the required legal requests (Rechtsbegehren).

Art. 182 DStG

Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to challenge the decision.

Art. 76 Bst. a VRG

Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to challenge the decision based on administrative procedural law.

Art. 131 Abs. 1 VRG

Applied to order the appellant to bear the costs because the appeal was dismissed.

Art. 146 VRG

Cited as the basis for applying the relevant tariff for court costs in administrative proceedings.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc

607 2017 42

Entscheid vom 8. Januar 2017 Steuergerichtshof

Die stellvertretende Präsidentin

Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Dina Beti Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo

Parteien A.________, Beschwerdeführer

gegen

KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz

Gegenstand Ordnungsbusse (Art. 219 DStG)

Beschwerde vom 18. Oktober 2017 gegen den Einspracheentscheid vom

18. September 2017

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. A.________ ist im Kanton Freiburg steuerpflichtig. Für das Steuerjahr 2016 hat der Steuerpflichtige die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärung per 1. März 2017 bzw.

31. März 2017 unbenutzt verstreichen lassen. Nachdem er am 10. April 2017 an die Abgabefrist erinnert worden war, hat er die Fristverlängerungsgebühr fristgerecht bezahlt, so dass die Abgabefrist bis am 30. Juni 2017 verlängert wurde.

Am 9. Juni 2017 wurde ihm ein erneutes Erinnerungsschreiben zugestellt, mit der Aufforderung, bis am 30. Juni 2017 die Fristverlängerungsgebühr zu bezahlen, oder aber innert der gleichen Frist ein begründetes Fristverlängerungsgesuch oder die Steuererklärung einzureichen. Nachdem der Steuerpflichtige innerhalb dieser Frist keine dieser Möglichkeiten genutzt hat, wurde er am 7. Juli 2017 gemahnt und aufgefordert, die Steuererklärung innerhalb von 10 Tagen einzureichen, ansonsten er mit eine Busse bis zu CHF 1'000.- bestraft werde.

Der Steuerpflichtige hat die Fristverlängerungsgebühr am 4. August 2017 bezahlt.

Am 30. August 2017 hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung für das Jahr 2016 eingereicht.

B. Am 4. August 2017 hat die Kantonale Steuerverwaltung gegen den Steuerpflichtigen eine Ordnungsbusse über CHF 400.- ausgesprochen. Nachdem der Steuerpflichtige gegen diese Verfügung Einsprache erhoben hatte, hat die Kantonale Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 18. September 2017 die Busse um ein Fünftel auf CHF 320.- reduziert.

C. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 erhebt der Steuerpflichtige Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2017. Er beantragt eine Reduktion der Busse auf über die Hälfte und macht geltend, er habe entgegen der Argumentation im Einspracheentscheid die Fristverlängerungsgebühr bezahlt, und zwar am gleichen Tag an dem die Bussenverfügung erlassen wurde.

Der mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 200.- wurde fristgerecht einbezahlt.

In ihren Bemerkungen zur Beschwerde vom 13. November 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung. Sie hält an ihrem Einspracheentscheid fest und legt dar, die Fristverlängerungsgebühr sei erst nach Ablauf der gesetzten Frist bezahlt worden und die Mahnung vom 7. Juli 2017 habe unmissverständlich darauf hingewiesen, dass innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens die Steuererklärung eingereicht werden müsse. Die Höhe der Ordnungsbusse sei in Berücksichtigung der Maximalhöhe der Busse, der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen und der Tatsache, dass die Steuererklärung noch innerhalb der Einsprachefrist eingereicht worden sei, festgesetzt worden.

Am 18. Dezember 2017 hat der Steuerpflichtige sich darüber beschwert, dass er trotz der hängigen Beschwerde eine Mahnung betreffend der Bezahlung der Ordnungsbusse erhalten habe. Er machte zudem geltend, er sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Bezahlung der Fristverlängerungsgebühr nur innert einer bestimmten Frist möglich sei. Zudem habe er nur die Frist für die Bezahlung der Verlängerungsgebühr verpasst, was bei der Festlegung der Bussenhöhe berücksichtigt werden müsse.

Kantonsgericht KG

Erwägungen

1. Die am 18. Oktober 2017 fristgerecht beim zuständigen Kantonsgericht (vgl. Art. 227 Abs. 2 und 180 Abs. 1 des Freiburger Gesetzes über die direkten Kantonssteuern vom 6. Juni 2000 [DStG; SGF 631.1]) eingereichte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2017 enthält Rechtsbegehren und ist begründet (vgl. Art. 180 Abs. 2 DStG). Der Beschwerdeführer, Schuldner der in Frage gestellten Busse, ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 182 DStG und Art. 76 Bst. a VRG).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Soweit der Beschwerdeführer sich über eine zusätzliche Bussenverfügung von CHF 320.- beschwert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid vom 18. September 2017 hat reformatorische Wirkung und ersetzt die Bussenverfügung vom 4. August 2017 in ihrer Gesamtheit, so dass nur der Einspracheentscheid Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann.

3.

3.1 Art. 219 DStG sieht namentlich vor, dass mit einer Busse bestraft wird, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht (Abs. 1 Bst. a). Die Kantonale Steuerverwaltung ist für die Verfügung einer Busse bei Verletzung von Ordnungsvorschriften zuständig (Abs. 2). Die Busse beträgt bis zu CHF 1'000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 10'000.- (Abs. 3). Das gesetzlich vorgesehene und im Sinne einer Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen konsequent anzuwendende System der Ordnungsbussen soll dazu dienen, die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen durchzusetzen, einen ordentlichen Ablauf der Veranlagungsarbeiten zu ermöglichen und der ohnehin schon überlasteten Steuerverwaltung unnötigen Zusatzaufwand zu ersparen.

3.2 Gemäss Art. 157 DStG werden die Steuerpflichtigen durch Zustellung des Formulars oder durch öffentliche Bekanntgabe aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen (Abs. 1). Die steuerpflichtige Person muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der Kantonalen Steuerverwaltung einreichen (Abs. 2). Die steuerpflichtige Person, die die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen (Abs. 3).

Die Fristen werden für die direkten Kantonssteuern in Art. 150 DStG geregelt. So sieht Art. 150 Abs. 2 DStG vor, dass eine von einer Behörde angesetzte Frist erstreckt wird, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist. Es liegt dabei im Ermessen der Behörde, ob überhaupt und wie lange und wie oft sie eine Frist erstrecken will. Zu beachten ist allerdings, dass bei Vorliegen zureichender Gründe der Gesuchsteller einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Fristerstreckung hat und eine Fristerstreckung somit zu bewilligen ist. Nicht geregelt wird die Bemessung der Fristerstreckung. Dieser Entscheid liegt im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde. Regelmässig sollte eine Frist, insbesondere für um- Kantonsgericht KG

fangreiche und komplizierte Handlungen, die von der steuerpflichtigen Person verlangt werden,

20 oder 30 Tage betragen. Zu berücksichtigen sind auch die Jahreszeiten. Während den Ostern, Sommerferien und über Weihnachten/Neujahr sind von vorneherein längere Fristen anzusetzen. Diese Erwägungen sind mutatis mutandis auf die Fristerstreckung nach kantonalem Steuerrecht anwendbar (vgl. Urteil KG/FR 607 2016 28 vom 28. Februar 2017 E. 4b).

Das System der Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärung wurde per 1. Januar 2015 neu geregelt. Ab diesem Datum erhebt die Kantonale Steuerverwaltung eine Gebühr von CHF 20.- pro Fristverlängerung für die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung (vgl. Art. 1 Bst. a des Tarifs vom 11. November 2013 der Gebühren der Kantonalen Steuerverwaltung [Tarif KStV; SGF 631.16]).

3.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer, nach einer ersten Fristerstreckung bis 30. Juni 2017, von der Kantonalen Steuerverwaltung mit einem als "Fristerstreckungsgesuch" betitelten Briefes vom 9. Juni 2017 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er die Steuererklärung einreichen müsse, oder aber diese Abgabefrist erneut verlängern könne, indem er entweder den Betrag von CHF 20.- "vor Ende des Monats" bezahle, oder ein Erstreckungsgesuch einreiche. Der Beschwerdeführer hat allerdings innerhalb der Frist bis 30. Juni 2017 weder seine Steuererklärung eingereicht, noch den Betrag von CHF 20.- bezahlt, noch ein begründetes Fristerstreckungsgesuch eingereicht.

Die Kantonale Steuerverwaltung hat daraufhin dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 eine Mahnung geschickt und ihn unter Bussenandrohung aufgefordert, innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens die Steuererklärung einzureichen. Der Beschwerdeführer hat dieser Mahnung jedoch innert der gesetzten Frist keine Folge geleistet. Insofern hat er seine gesetzliche Pflicht zur fristgemässen Einreichung der Steuererklärung zumindest fahrlässig verletzt, sodass die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Ordnungsbusse erfüllt waren.

3.4 An diesem Ergebnis ändern die vom Beschwerdeführer gelten gemachten Umstände nichts. Es mag zwar stimmen, dass sich die Bussenverfügung mit der Bezahlung der Fristverlängerungsgebühr gekreuzt hat, die Fist zur ordentlichen Einreichung der Steuererklärung war jedoch in diesem Zeitpunkt bereits verfallen und die Voraussetzungen der Ordnungsbusse somit gegeben. Auch die Tatsache, dass die Fristverlängerungsgebühr am 4. August 2017 bezahlt wurde, kann dem Steuerpflichtigen nicht mehr helfen, denn diese Bezahlung hätte vor dem 30. Juni 2017 erfolgen müssen, um eine Rechtswirkung zu haben. Nachdem dies nicht geschah, war die Steuererklärung per 30. Juni 2017, bzw. nach Ablauf der 10-tätigen Mahnfrist, d. h. spätestens Ende Juli 2017, einzureichen, was unbestrittenermassen nicht geschah.

4. Bei der Bemessung des Bussenbetrages ist auf die Schwere des Verschuldens, die Umstände des Falles und die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen.

Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Vorinstanz irgendeinem Element nicht genügend Rechnung getragen oder ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt hätte. Sie hat im Gegenteil im Einspracheentscheid berücksichtigt, dass die Steuererklärung innerhalb der Einsprachefrist doch noch eingereicht wurde, und die Busse entsprechend leicht reduziert. Der Beschwerdeführer erhebt im Übrigen diesbezüglich keine konkrete Rüge und beschränkt sich auf eine, wie oben dargelegt, irrelevante Argumentation betreffend die Bezahlung der Fristverlängerungsgebühr. Demzufolge ist die auferlegte Busse auch in ihrem Betrag zu bestätigen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Steuererklärung seit Jahren erst nach behördlicher Mahnung eingereicht hat.

Kantonsgericht KG

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung (vgl. Art 146 VRG).

Es erscheint angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 200.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Die stellvertretende Präsidentin entscheidet:

I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.

Der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 18. September 2017 wird bestätigt.

II. Die Gerichtskosten im Betrag von CHF 200.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Zustellung.

Der vorliegende Entscheid kann gemäss 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Freiburg, 8. Januar 2018/dbe

Die Stellvertretende Präsidentin Die Gerichtsschreiberin