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607 2017 35 • TC FR 607 2017 35 Généré par l'IA

Taxpayers' Appeal on Commuting Expense Deduction Upheld

Numéro de cause 607 2017 35
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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Taxpayers appealed their income tax assessment, seeking to deduct higher travel expenses for commuting based on a longer but allegedly faster route than calculated by the Cantonal Tax Administration. The court determined that the proceedings concerning the direct federal tax were erroneously opened as the taxpayers had accepted the prior deduction for that tax, and therefore dismissed that part of the appeal. Regarding the cantonal tax, the court upheld the lower authority's decision, ruling that the taxpayers failed to prove their claimed route, which was not the shortest, offered a significant enough time advantage to warrant its use over the shorter route for calculating deductible commuting costs, confirming the original assessment.

Regeste Legislator

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Art. 26 Abs. 1 Bst, Art. 27 DStG, Art. 140 Abs. 2 DBG, Art. 50 Abs. 2 StHG, Art. 180 Abs. 2 DStG, Art. 76 Bst; Taxpayers' Appeal on Commuting Expense Deduction Upheld: The court determined that the proceedings concerning the direct federal tax were erroneously opened as the taxpayers had accepted the prior deduction for that tax, and therefore dismissed that part of the appeal. Regarding the cantonal tax, the court upheld the lower authority's decision, ruling that the taxpayers failed to prove their claimed route, which was not the shortest, offered a significant enough time advantage to warrant its use over the shorter route for calculating deductible commuting costs, confirming the original assessment.

Mots-clés

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frais de déplacement professionnel déduction du revenu procédure de taxation fiscale autorité fiscale décision anticipée en matière fiscale impôts communaux

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG

The provision used to make the decision regarding the federal direct tax procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implied in the order concerning costs (Art. 66 al. 1 LTF governs court fees in general, although the explicit citation in the dispositive is Art. 148 VRG for challenging costs, Art. 66 LTF is often the basis for imposing costs in the final decision structure, however, checking the actual citation in the dispositive: Art. 66 LTF is NOT explicitly cited in the numbered orders, only Art. 148 VRG is cited for challenging costs. I must adhere strictly to the dispositive citations. Article 3. is the cost order: 'Die Kosten von CHF 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt...'. No specific procedural/substantive article is cited for the rejection of the cantonal tax appeal in order 2, only the confirmation of the previous decision. Therefore, only Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG is explicitly cited as the basis for the decision structure.

Art. 148 VRG

Cited in the final paragraph regarding the possibility to appeal the cost decision separately.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc

607 2017 35

607 2017 36

Entscheid vom 2. November 2017 Steuergerichtshof

Die stellvertretende Präsidentin

Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Dina Beti Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo

Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Werner Schnellmann Treuhand AG

gegen

KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz

Gegenstand Einkommensund Vermögenssteuer der natürlichen Personen – Gewinnungskosten (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG; Art. 27 DStG)

Beschwerde vom 10. Juli 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. A.________ und B.________ sind im Kanton Freiburg wohnhaft und steuerpflichtig. Die Veranlagung 2016 beruht auf einem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 74'904.- für den Ehemann und CHF 53'546.- für die Ehefrau. In Bezug auf die Fahrkosten des Ehemanns wurden CHF 11'560.- für die Kantonssteuer und CHF 3'000.- für die direkte Bundessteuer berücksichtigt. Das steuerbare Einkommen der Steuerpflichtigen belief sich auf CHF 76'337.- für die Kantonssteuer und CHF 78'539.- für die direkte Bundessteuer, was einem Steuerbetrag von CHF 5'334.45, bzw. CHF 760.- entspricht.

B. Am 6. Juni 2017 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen diese Veranlagung, soweit die Kantonssteuer betroffen war, und verlangten die Berücksichtigung von Fahrkosten für einen Arbeitsweg von 52.3 Kilometer und nicht nur 40 Kilometer, wie von der Kantonalen Steuerverwaltung berechnet.

Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 beharrte die Kantonale Steuerverwaltung auf ihrer Berechnung und wies die Einsprache "betreffend die Kantonssteuer und die direkte Bundessteuer" ab.

C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 erheben die Steuerpflichtigen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Sie machen geltend, der schnellere Weg sei offensichtlich und es sei ein steuerbares Einkommen von CHF 73'300.- zu berücksichtigen. Sie beantragen zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Kostenvorschuss von CHF 500.- wurde fristgerecht einbezahlt.

In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2017 beharrt die Kantonale Steuerverwaltung auf ihrer Einschätzung. Sie macht geltend, der kürzeste Weg zwischen Wohnund Arbeitsort des Steuerpflichtigen ergäbe eine Fahrstrecke von 39.9 km und eine Fahrzeit von 44 Minuten, der von den Berufungsführer geltend gemachte jedoch eine Distanz von 52.1 km und eine Fahrzeit von

44 Minuten, was belege, dass der von der Kantonalen Steuerverwaltung gewählte weg der kürzeste und schnellste Arbeitsweg sei. Dies müsse zur Abweisung der Beschwerde führen.

Erwägungen

1. Die am 10. Juli 2017 fristgerecht beim zuständigen Kantonsgericht eingereichte Beschwerde (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern vom 6. Juni 2000 [DStG; SGF 631.1]) gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 ist knapp begründet und enthält Rechtsbegehren (vgl. Art.

140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Die Beschwerdeführer, Schuldner der in Frage gestellten Steuer, sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 76 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

Kantonsgericht KG

I. Direkte Bundessteuer (607 2017 35)

2. Aus der Einsprache vom 6. Juni 2017 ist ersichtlich, dass die Steuerpflichtigen sich lediglich gegen die Berechnung der Fahrkosten für die Kantonssteuer wehren wollten und die Berücksichtigung von Fahrkosten im Betrag von CHF 3'000.- für die direkte Bundessteuer akzeptiert hatten. Die Erwähnung der direkten Bundessteuer im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017, und daraus folgend die Eröffnung eines Verfahrens betreffend die direkte Bundessteuer, erfolgten somit irrtümlich. Dies gilt es festzustellen.

II. Kantonssteuer (607 2017 36)

3.

3.1 Auf kantonaler Ebene wurde die für die direkte Bundessteuer per 1. Januar 2016 in Kraft getretene Neuerung, welche vorsieht, dass der Fahrkostenabzug in jedem Fall auf CHF 3'000.- beschränkt ist (vgl. AS 2015 651) nicht übernommen, was zulässig ist (vgl. BBl 2012 1577 [1680]; ECKERT, in Commentaire Romand LIFD, 2. Aufl. 2017, Art. 26 N. 28).

3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a DStG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte als Berufskosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Finanzdirektion setzt für die Berufskosten nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a Pauschalansätze fest; der steuerpflichtigen Person steht der Nachweis höherer Kosten offen (Art. 27 Abs. 1 DStG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b der Verordnung vom 14. Dezember 2006 über den Abzug von Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (SGF 631.411), beträgt der Abzug, wenn der steuerpflichtigen Person die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zugemutet werden, für ein Auto, ohne Unterscheidung der benützten Wagenklasse, CHF -.70 je Kilometer bis zu 10'000 km, CHF -.60 je Kilometer für die nächsten 10'000 km, und CHF -.50 je Kilometer für die übrigen Kilometer. Die dem Abzug der Fahrkosten im Normalfall zugrunde liegenden Berechnung entspricht der Multiplikation dreier Elemente: Anzahl Arbeitstage, Anzahl Kilometer und Kilometeransatz. Explizit pauschaliert ist dabei lediglich der Kilometeransatz, d.h. die Pauschalierung bezieht sich nur auf die Kosten pro Fahrkilometer, nicht aber auf die gefahrenen Kilometer. Wenn die Distanz zwischen Arbeitsund Wohnort sowie die Zahl der am Arbeitsort verbrachten Arbeitstage bekannt ist, ergibt sich allerdings die Zahl der Fahrkilometer aus einer Multiplikation dieser Faktoren und muss grundsätzlich nicht weiter belegt werden (vgl. Urteil BGer 2C_343/2011 vom 25. Oktober 2011

E. 3.2). In Bezug auf die Anzahl Kilometer ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich auf die kürzeste Wegstrecke abzustellen (vgl. Urteil KG/FR 604 2016 116 vom 20. Januar 2017 E. 4c).

Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen – zu denen auch die Berufskosten gehören – obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen, der diese nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5).

3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllt, um die Kosten für das private Motorfahrzeug geltend zu machen. Auch die Anzahl der zu berücksichtigenden Arbeitstage ist nicht umstritten. Die Beschwerdeführer und die Kantonale Steuerverwaltung sind sich jedoch über die in der Berechnung zu berücksichtigende Anzahl Kilometer nicht einig.

Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, der für den Steuerpflichtigen schnellste Weg führe von C.________ über die A 12 und die A 6 über Rubigen nach Belp. Es müsse ihnen somit gestattet werden, die geltend gemachten 52.3 km zu berücksichtigen. Die Kantonale Steuerverwaltung ihrerseits macht geltend, gemäss Google Maps (www.maps.google.ch), ergäbe Kantonsgericht KG

sich eine Fahrstrecke von 39.9 km und eine Fahrzeit von 44 Minuten über die A 12 und durch Köniz, während dem der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Weg eine Distanz von 52.1 km und eine Fahrzeit von 44 Minuten ergäbe. Recherchen auf weitern Routenplanern ergäben vergleichbare Resultate. Der von der Steuerverwaltung gewählte Weg sei somit der kürzeste und schnellste Arbeitsweg.

Die entsprechende, am 31. Oktober 2017 ausgeführte Recherche, ergibt tatsächlich eine "beste Route" von 45 Minuten und 39.9 km durch Köniz über die A 12 für den Weg von Belp nach C.________. Die Route über die A 6 über Rubigen, Muri und Ostermundigen und die A 12 ihrerseits ergibt 52.1 km in 44 Minuten und somit einen Zeitgewinn von einer Minute. Sucht man den umgekehrten Weg von C.________ nach Belp, ergibt sich eine "schnellste Route" bei üblicher Verkehrslage von 42 Minuten und 51.6 km über die A 12 und die A 6 über Ostermundigen, Muri und Rubigen. Es ist jedoch zu bemerken, dass der Zeitgewinn gegenüber der Route über die A 12 und durch Köniz lediglich 2 Minuten beträgt. Wiederholt man die gleiche Recherche an einem anderen Datum ergeben sich leichte Abweichungen. So wurde am 2. November 2017 sowohl für den Hinweg wie für den Rückweg die Fahrt über die A 12 und durch Köniz als die schnellste bzw. beste Route angezeigt. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, nachzuweisen, dass der von ihnen gewählte Weg, welcher offensichtlich nicht der kürzeste ist, einen derartigen Zeitgewinn mit sich bringt, dass er einem kürzeren in jedem Fall vorzuziehen wäre. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.- festgesetzt.

(Dispositiv auf der folgenden Seite)

Kantonsgericht KG

Die stellvertretende Präsidentin entscheidet:

in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG

I. Direkte Bundessteuer (607 2017 35)

1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer irrtümlich eröffnet wurde.

II. Kantonssteuer (607 2017 36)

2. Die Beschwerde von A.________ und B.________ wird abgewiesen.

Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 wird bestätigt.

3. Die Kosten von CHF 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Zustellung.

Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuer (Dispositiv Ziff. I) als auch der Kantonssteuer (Dispositiv Ziff. II) gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, wobei die Begehren und Begründungen je der betroffenen Steuer anzupassen sind.

Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 2. November 2017/dbe

Die Stellvertretende Präsidentin Die Gerichtsschreiberin