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605 2019 18 • TC FR 605 2019 18 Généré par l'IA

Appeal Regarding Retroactive Family Allowance Contributions Prescription Period

Numéro de cause 605 2019 18
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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The court addressed an appeal against a retroactive claim for family allowance contributions for 2013, which the appellant argued was time-barred because it was issued in July 2018, more than five years after his self-employment ended in May 2013, citing a cantonal regulation that provides a five-year prescription period from the claim's accrual. The court reasoned that although a cantonal regulation stipulated a five-year prescription period, the federal legislation on family allowances (FamZG), which references the general federal social insurance law (ATSG), governs the matter because the cantonal law explicitly defers to federal law for matters not specifically regulated, and contribution prescription is not explicitly covered by the FamZG, therefore Art. 24 ATSG applies, which sets the prescription period at five years after the end of the calendar year for which the contribution was due, rendering the claim timely.

Regeste Legislator

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Art. 12 Abs. 2 Satz, Art. 22 FamZG, Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 1 Abs. 1 FamZG, Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 2 FZG; Appeal Regarding Retroactive Family Allowance Contributions Prescription Period: The court reasoned that although a cantonal regulation stipulated a five-year prescription period, the federal legislation on family allowances (FamZG), which references the general federal social insurance law (ATSG), governs the matter because the cantonal law explicitly defers to federal law for matters not specifically regulated, and contribution prescription is not explicitly covered by the FamZG, therefore Art. 24 ATSG applies, which sets the prescription period at five years after the end of the calendar year for which the contribution was due, rendering the claim timely.

Mots-clés

Généré par l'IA
allocation familiale durée de cotisation législation rétroactive champ d'application matériel prescription dispositions en matière sociale

Dispositions légales citées

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Art. 12 Abs. 2 Satz
Gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 1 FamZG unterstehen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons.
Art. 22 FamZG
This provision was cited to establish the jurisdiction of the Freiburg court regarding the applicable family allowance scheme.
Art. 58 Abs. 1 ATSG
This provision was cited to explain the general rule for appeal jurisdiction, which is then deviated from by Art. 22 FamZG in this specific context.
Art. 1 Abs. 1 FamZG
This provision establishes the applicability of ATSG provisions to family allowances, which was referenced in determining the applicable limitation period.
Art. 24 Abs. 1 ATSG
Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
Art. 2 FZG
September 1990 (FZG; SG 836.1) unterstellt sind gemäss Art. 2 FZG natürliche oder juristische Personen, die im Kanton einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Zweigstelle oder eine Niederlassung haben (Abs.
Art. 44 Abs. 1 FZG
This provision was cited as the basis for referring to federal law (ATSG) regarding the issue of contribution recovery limitation, which is not explicitly regulated in the FZG.
Art. 15 Abs. 1 ARFZG
Art. 15 Abs. 1 ARFZG sieht vor, dass das Recht einer Ausgleichskasse, Beiträge nachzufordern, fünf Jahre nach der Entstehung der Forderung verjährt.
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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 24 ATSG

The court used this provision as the legal basis for timely contribution recovery, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 1 Abs. 1 ATSG

This provision establishes the applicability of ATSG provisions to family allowances where FamZG does not provide otherwise, relevant to determining the applicable limitation period.

Art. 1 Abs. 1 FamZG

This provision establishes the applicability of ATSG provisions to family allowances, which was referenced in determining the applicable limitation period.

Art. 22 FamZG

This provision was cited to establish the jurisdiction of the Freiburg court regarding the applicable family allowance scheme.

Art. 44 Abs. 1 FZG

This provision was cited as the basis for referring to federal law (ATSG) regarding the issue of contribution recovery limitation, which is not explicitly regulated in the FZG.

Art. 58 Abs. 1 ATSG

This provision was cited to explain the general rule for appeal jurisdiction, which is then deviated from by Art. 22 FamZG in this specific context.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc

605 2019 18

Urteil vom 17. Dezember 2019

I. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf

Parteien A.________, Beschwerdeführer

gegen

AHV-KASSE DES VERBANDES DER WESTSCHWEIZER UNTERNEH- MEN (FER CIFA), Vorinstanz

Gegenstand Familienzulagen – Verjährung der Beitragspflicht

Beschwerde vom 17. Dezember 2018 gegen den Einspracheentscheid vom

5. Dezember 2018

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. A.________, wohnhaft in B.________, arbeitete bis zum 31. Mai 2013 als Selbstständigerwerbender in seiner C.________ in D.________.

2013 stellte ihm die AHV-Kasse des Verbandes der Westschweizer Unternehmen (FER CIFA; nachfolgend: AK) Akontozahlungen für die persönlichen Beiträge von CHF 239.40 auf ein beitragsunterstelltes Jahreseinkommen von CHF 9'975.- in Rechnung.

Die Meldung der Steuerverwaltung ergab im Nachhinein jedoch für 2013 ein beitragsunterstelltes Einkommen in der Höhe von CHF 87'700.-, was bei einem Beitragssatz im Jahr 2013 der Familienzulagenkasse der Ärzte von 2.4% Beiträge von CHF 1'260.- entsprach.

Deshalb forderte die AK mit Verfügung vom 9. Juli 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom

5. Dezember 2018, für die Periode vom 1. Januar bis 31. Mai 2013 den Betrag von CHF 1'020.60 (CHF 1'260 – CHF 239.40) für geschuldete FAK-Beiträge.

B. Am 17. Dezember 2018 erhebt A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid der AK sei aufzuheben, da die Beitragspflicht verjährt sei. Zur Begründung bringt er vor, er sei bis am 31. Mai 2013 tätig gewesen, die Nachforderung der AK sei jedoch erst am 9. Juli 2018, nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist, erfolgt.

Mit Zwischenentscheid vom 18. Januar 2019 erachtet sich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als örtlich unzuständig und überweist die Angelegenheit an das Kantonsgericht Freiburg.

Am 29. Januar bzw. 6. Februar 2019 erklären sich die Parteien mit der sofortigen Eröffnung des Schriftenwechsels einverstanden.

Die AK hält in ihren Bemerkungen vom 6. März 2019 an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) zur Anwendung kommt, ist für Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig.

Kantonsgericht KG

Gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 1 FamZG unterstehen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons.

Entsprechend der Regelung von Art. 22 FamZG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar seinen Wohnsitz in B.________. Jedoch war er selbstständig erwerbend und hatte seine C.________ in D.________. Ferner war er bei der Zweigstelle Freiburg der AHV-Kasse des Verbandes der Westschweizer Unternehmen (FER CIFA) angeschlossen. Damit ist von der Anwendbarkeit der Familienzulagenordnung des Kantons Freiburg auszugehen und die Zuständigkeit des Gerichts ist gegeben.

Die Beschwerde vom 17. Dezember 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018 der AK ist somit fristgerecht beim Verwaltungsgericht Bern eingereicht worden, welche diese an die örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz weitergeleitet hat. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Beitragsverfügung der AK zu Recht erfolgte.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Es ist streitig, ob die Beitragsnachforderung der AK für das Jahr 2013 vom 9. Juli 2018 in der Höhe von CHF 1'020.60 rechtzeitig erfolgt ist.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bis am 31. Mai 2013 als Selbstständigerwerbender tätig gewesen. Die nachträgliche Rechnung der AK sei jedoch erst am 9. Juli 2018, mithin mehr als fünf Jahre später erfolgt. Gemäss dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen sowie dem dazugehörigen Ausführungsreglement verjähre das Recht zur Beitragsnachforderung fünf Jahre nach der Entstehung der Forderung, weshalb die Nachforderung der AK vom 9. Juli 2018 zu spät erfolgt sei. Würden hingegen die bundesrechtlichen Bestimmungen angewendet, sei die Sichtweise der AK korrekt.

2.2. Nachfolgend ist zu klären, ob die Frage der Verjährung durch das Bundesrecht oder das kantonale Recht geregelt wird.

2.2.1. Art. 1 Abs. 1 FamZG sieht vor, dass die Bestimmungen des ATSG auf die Familienzulagen anwendbar sind, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Zur Verjährung einer Beitragsforderung findet sich keine spezifische Regelung im FamZG. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Wenn dieser Regelung im hier zu klärenden Fall gefolgt wird, erfolgte die Nachforderung der AK rechtzeitig, vor Ablauf der Verjährungsfrist.

2.2.2. Dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen vom 26. September 1990 (FZG; SG 836.1) unterstellt sind gemäss Art. 2 FZG natürliche oder juristische Personen, die im Kanton einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Zweigstelle oder eine Niederlassung haben (Abs. 1). Als Arbeitge- Kantonsgericht KG

ber, Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende oder nichterwerbstätige Personen gelten in der Regel alle Personen, die nach den Bundesvorschriften über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) und über die Familienzulagen (FamZG) als solche betrachtet werden (Abs. 2).

Im FZG selbst findet sich keine Regelung der Verjährung der Beitragspflicht. Art. 44 Abs. 1 FZG (Ersatzrecht) sieht folgendes vor: "Für alles, was im vorliegenden Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, wird auf die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen verwiesen."

Jedoch findet sich im kantonalen Ausführungsreglement zum Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (ARFZG; SG 836.11) eine Regelung der Verjährung der Beitragspflicht. Art. 15 Abs. 1 ARFZG sieht vor, dass das Recht einer Ausgleichskasse, Beiträge nachzufordern, fünf Jahre nach der Entstehung der Forderung verjährt. Wenn dieser Regelung gefolgt wird, erfolgte die Nachforderung der AK zu spät, nach Ablauf der Verjährungsfrist.

2.3. Somit wäre im vorliegenden Fall die Verjährung bereits eingetreten, wenn der kantonalen Verjährungsbestimmung gefolgt wird, nicht jedoch, wenn der bundesrechtlichen Verjährungsbestimmung gefolgt wird. Es stellt sich nun die Frage, welche Regelung zur Anwendung kommt.

Die Kompetenzbzw. Zuständigkeitsaufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen ist in Art. 17 FamZG geregelt. In Abs. 2 Bst. a–l dieser Bestimmung ist festgehalten, in welchen Bereichen insbesondere die Kantone die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen haben. Weder die Nachforderung von Beiträgen noch die Verjährung von Beiträgen findet sich darunter. Ferner ergibt sich aus einer Sichtung der einschlägigen Erlasse über die Familienzulagen der übrigen Kantone, dass

– soweit ersichtlich – in keinem dieser kantonalen Erlasse eine Regelung der Verjährung der Beitragsforderung enthalten ist. Vielmehr wird jeweils allgemein oder sogar explizit für diese Frage auf Bundesrecht verwiesen. So beispielsweise im Kanton Basel-Stadt in Art. 25 Abs. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; SG 820.100), der für die Nachforderung und Rückerstattung von Beiträgen Selbstständigerwerbender auf Art. 1 FamZG und damit indirekt auf das ATSG verweist.

Die gleiche Lösung ergibt sich für den Kanton Freiburg. So verweist Art. 44 Abs. 1 FZG für alle Bereiche, die nicht im FZG geregelt sind – wie es für die hier interessierende Frage der Verjährung von Beitragsforderungen der Fall ist – explizit auf das FamZG und damit auf das ATSG. In der Botschaft vom 19. August 2008 zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen (TGR 2008 1902) wurde betreffend Art. 44 Abs. 1 FZG festgehalten, dass das bundesrechtliche FamZG Vorrang vor dem Kantonsrecht hat, soweit es direkt anwendbar ist. Damit regelt Art. 15 ARFZG mit der Verjährung der Beitragspflicht einen Gegenstand, der vom kantonalen Gesetz nicht geregelt wird, sondern dem Bundesrecht überlassen bleibt, weshalb darauf in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 FZG die Regelung des FamZG und somit indirekt das ATSG zur Anwendung kommen muss.

Somit kommt auf den vorliegenden Fall hinsichtlich der Verjährung der Beitragsforderung Art. 24 ATSG zur Anwendung, womit die Beitragsnachforderung der AK rechtzeitig erfolgte.

3.

Zusammenfassend verfügte die AK die Beitragsnachforderung in Anwendung von Art. 24 ATSG rechtzeitig vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018 zu bestätigen.

Kantonsgericht KG

Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 17. Dezember 2019/bsc

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: