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604 2025 5 • TC FR 604 2025 5 Généré par l'IA

Taxpayer Appeal Against Unclear Tax Objection Decision Regarding Corporate Profit Tax

Numéro de cause 604 2025 5
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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The taxpayer filed an appeal against the tax authority's decision regarding the corporate profit and capital tax for the year 2015, which partially granted an objection against two imputed non-cash benefits totaling CHF 225,180 and CHF 85,000. The court upheld the appeal because the operative part (dispositive) of the challenged objection decision was unclear and incomplete, failing to specify precisely which points and to what extent the objection was granted, even when considering the reasoning and referenced external documents, thus preventing enforcement or clarity on the final tax assessment. Consequently, the court quashed the decision and remanded the matter to the authority for a new, properly reasoned decision, awarding the taxpayer costs.

Regeste Legislator

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Art. 41 Abs. 3 Satz, Art. 5 Rz, Art. 39 Rz, Art. 190 DBG, Art. 144 Abs. 1 DBG, Art. 182 DStG; Taxpayer Appeal Against Unclear Tax Objection Decision Regarding Corporate Profit Tax: The court upheld the appeal because the operative part (dispositive) of the challenged objection decision was unclear and incomplete, failing to specify precisely which points and to what extent the objection was granted, even when considering the reasoning and referenced external documents, thus preventing enforcement or clarity on the final tax assessment. Consequently, the court quashed the decision and remanded the matter to the authority for a new, properly reasoned decision, awarding the taxpayer costs.

Mots-clés

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impôt sur le bénéfice autorité fiscale taxations fiscales coût de capital procès fiscal objet de l'impôt

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 144 Abs. 1 DBG

Used in the reasoning section to justify not levying court costs in the dispositive.

Art. 182 DStG

Used in the reasoning section to justify not levying court costs in the dispositive.

Art. 133 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechts-pflege (VRG; SGF 150.1)

Used in the reasoning section to justify not levying court costs in the dispositive.

Art. 144 Abs. 4 DBG

Cited in the reasoning section regarding the allocation of party compensation in the dispositive.

Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)

Cited in the reasoning section regarding the allocation of party compensation in the dispositive.

Art. 137 ff. VRG

Cited in the reasoning section regarding the allocation of party compensation in the dispositive.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

604 2025 5

604 2025 6

Urteil vom 27. Januar 2025 Steuergerichtshof

Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Angélique Marro

Parteien A.________ GMBH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer

gegen

KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz

Gegenstand Gewinnund Kapitalsteuer der juristischen Personen (formelle Anforderungen an einen Einspracheentscheid)

Beschwerde vom 13. Januar 2025 gegen den Einspracheentscheid vom

11. Dezember 2024; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2015

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

In Anbetracht dessen,

dass die A.________ GmbH (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, am 13. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung (nachfolgend: Steuerverwaltung oder Vorinstanz) vom

11. Dezember 2024 beim Kantonsgericht eingereicht hat;

dass mit dem angefochtenen Einspracheentscheid eine am 10. Oktober 2017 gegen die Steuerveranlagung 2015 erhobene Einsprache teilweise gutgeheissen worden war; die Einsprache richtete sich gegen zwei von der Steuerverwaltung aufgerechnete geldwerte Leistungen im Betrag von CHF 225'180.- und CHF 85'000.-;

erwägend,

dass die Beschwerde fristund formgerecht bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht wurde (vgl. Art. 140 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]; Art. 180 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern vom 6. Juni 2000 [DStG; SGF 631.1]) und ohne weiteres darauf eingetreten werden kann;

dass sowohl Art. 135 Abs. 1 und 2 DBG für die direkte Bundessteuer als auch Art. 179 Abs. 1 und 3 DStG für die Kantonssteuer (für das harmonisierte kantonale Recht siehe auch Art. 41 Abs. 3 Satz

2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]) vorsehen, dass die Veranlagungsbehörde gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache entscheidet und den Einspracheentscheid (kurz) begründet;

dass die Formulierung der Entscheidformel (sog. Dispositiv) klar, vollständig und widerspruchsfrei sein muss, was nur dann der Fall ist, wenn die Anordnungen – allenfalls unter Rückgriff auf die Begründung – soweit bestimmt sind, dass sie unmittelbar durchgesetzt und vollzogen werden können; sowohl für die Adressatinnen und Adressaten des Verwaltungsakts als auch für die verfügende oder entscheidende Behörde dürfen keine Zweifel bestehen, was zwischen ihnen genau gilt (BGer 2C_950/2012 vom 8. März 2013 E. 4.2 mit Verweis auf MÜLLER in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 5 Rz. 19, GÄCHTER/EGLI in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 39 Rz. 14, WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, S. 822 ff., und ZEN-RUFFINEN, Droit administratif, 2. Auflage 2013, Rz. 581);

dass die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Begründung wiederum vom Einzelfall abhängen, die Begründung aber jedenfalls so abgefasst werden muss, dass die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen, welche die Veranlagungsbehörde dem Entscheid zugrunde gelegt hat, nachvollzogen werden können (ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Auflage 2018, § 21 Rz. 15); die Begründung muss im Einspracheentscheid selbst enthalten sein (zur Begründung mittels Verweises: BGE 140 II 262 E. 6.2 und Urteil BGer 2C_440/2014 vom 10. Oktober 20214 E. 3.2; ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, § 15 Rz. 44);

Kantonsgericht KG

dass vorliegend festzustellen ist, dass das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheides

– auch unter Rückgriff auf die Begründung – unklar und unvollständig ist;

dass dem Einspracheentscheid zwar entnommen werden kann, dass sich die Einsprache gegen zwei von der Vorinstanz aufgerechnete geldwerte Leistungen im Betrag von CHF 225'180.- und CHF 85'000.- richtete;

dass die erhobene Einsprache mit dem angefochtenen Einspracheentscheid teilweise gutgeheissen wurde, sich aber weder der Entscheidformel noch der Begründung des Einspracheentscheids entnehmen lässt, in welchen Punkten und in welchem Umfang;

dass zwar in der Begründung auf eine durchgeführte Untersuchungsmassnahme im Sinne von Art. 190 DBG resp. einen Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Januar 2024 verwiesen wird, den die Vorinstanz zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Einspracheentscheides erklärte;

dass dies aber nichts daran ändert, dass sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht

– auch nicht unter Rückgriff auf die Begründung – erschliesst, was nun zwischen den Parteien gilt, wird doch auf den massgebenden Punkt 4.1.8 des Berichts, in dessen Sinne die Veranlagungsanzeige korrigiert wurde, mit keinem Wort eingegangen und dessen wesentlicher Inhalt resp. dessen Schlussfolgerungen auch nicht nur ansatzmässig dargestellt;

dass sich damit die Formulierung der Entscheidformel als unklar und unvollständig erweist, lässt sich doch dem angefochtenen Einspracheentscheid schlicht nicht entnehmen, in welchem Sinne die Veranlagungsanzeige abgeändert wurde;

dass hinzukommt, dass der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2024 eine abgeänderte Veranlagungsanzeige 2015 zugestellt wurde, in der unter dem Titel "geldwerte Leistungen jeglicher Art" sowohl die streitige Vermittlerprovision zu Gunsten der B.________ AG im Betrag von CHF 225'180.- als auch die ebenfalls streitige Entschädigungsforderung der C.________ AG im Betrag von CHF 85'000.- gänzlich aufgerechnet wurden, was sich mit einer teilweisen Gutheissung der Einsprache nur schwer in Einklang bringen lässt und die Vermutung bestätigt, dass selbst für die Vorinstanz unklar ist, was gilt;

dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheides – auch unter Rückgriff auf die Begründung – unklar und unvollständig ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zum Erlass eines neuen Einspracheentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen ist;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 182 DStG i.V.m. Art. 133 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) und der Beschwerdeführerin für die Kosten der Vertretung eine Parteientschädigung von pauschal CHF 600.-, zuzüglich der MWSt zu 8,1 Prozent von CHF 48.60, ausmachend insgesamt CHF 648.60 zuzusprechen ist (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; Art. 137 ff. VRG);

Kantonsgericht KG

erkennt der Hof:

I. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 11. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zum Erlass eines neuen Einspracheentscheides im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Der A.________ GmbH wird zulasten der Kantonalen Steuerverwaltung eine Parteientschädigung von pauschal CHF 600.-, zuzüglich der MWSt von CHF 48.60, ausmachend insgesamt CHF 648.60, zugesprochen.

IV. Zustellung.

Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden.

Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 27. Januar 2025/dki

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin