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604 2024 160 • TC FR 604 2024 160 Généré par l'IA

Tax Assessment Appeal Dismissed: Property Maintenance Cost Deductibility Denied for Stove Installation and Cistern Maintenance

Numéro de cause 604 2024 160
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The court dismissed an appeal against tax assessments for two years concerning the deductibility of property maintenance costs, finding that the costs for installing a wood stove and optimizing electricity supply did not qualify as deductible maintenance or energy-saving measures because they represented initial installations or improvements constituting creation costs for a new energy concept, not merely replacing outdated technology to maintain the status quo. Furthermore, the court ruled that routine inspection and maintenance costs for a rainwater cistern, even if the collected rainwater was mixed with drinking water, were not deductible as they did not fall under the statutorily defined deductible environmental protection measures, which explicitly exclude rainwater utilization systems.

Regeste Legislator

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Art. 140 Abs. 2 DBG, Art. 50 Abs. 2 StHG, Art. 180 Abs. 2 DStG, Art. 140 Abs. 3 DBG, Art. 180 Abs. 3 DStG, Art. 182 DStG; Tax Assessment Appeal Dismissed: Property Maintenance Cost Deductibility Denied for Stove Installation and Cistern Maintenance: Furthermore, the court ruled that routine inspection and maintenance costs for a rainwater cistern, even if the collected rainwater was mixed with drinking water, were not deductible as they did not fall under the statutorily defined deductible environmental protection measures, which explicitly exclude rainwater utilization systems.

Mots-clés

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frais d'entretien taxations fiscales impôt sur l'énergie impôt foncier impôt mixte fiscalité

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 144 Abs. 1 DBG

Cited in the dispositive as the basis for imposing court costs on the losing party for the direct federal tax.

Art. 131 Abs. 1 VRG

Cited in the dispositive as the basis for imposing court costs on the losing party for the cantonal tax procedure.

Art. 144 Abs. 5 DBG

Cited in the reasoning section (which informs the cost order) regarding the determination of cost amounts, though not explicitly in the final orders, it underpins the cost application detailed in order 3.

Art. 146 VRG

Cited in the reasoning section (which informs the cost order) regarding the application of cost tariffs, though not explicitly in the final orders, it underpins the cost application detailed in order 3.

Art. 147 VRG

Cited in the reasoning section (which informs the cost order) regarding the application of cost tariffs, though not explicitly in the final orders, it underpins the cost application detailed in order 3.

Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Cited in the reasoning section (which informs the cost order) regarding the application of cost tariffs, though not explicitly in the final orders, it underpins the cost application detailed in order 3.

Art. 33 Abs. 2 Satz 1 DStG

Cited in the reasoning section as the equivalent provision for the cantonal tax law regarding deductible maintenance costs, which supports the decision upheld in order 2.

Art. 9 Abs. 3 StHG

Cited in the reasoning section as the equivalent provision for the cantonal tax law regarding deductible maintenance costs, which supports the decision upheld in order 2.

Art. 35 Bst. a und d DStG

Cited in the reasoning section as the provision excluding capitalization costs for the cantonal tax, which supports the decision upheld in order 2.

Art. 32 Abs. 2 DBG

The core substantive provision governing deductible maintenance costs for federal tax, which justifies the dismissal of the appeal in order 1.

Art. 34 Bst. a und d DGB

The core substantive provision governing non-deductible costs (living expenses and capitalization/value-increasing expenses) for federal tax, which justifies the dismissal of the appeal in order 1.

Art. 140 Abs. 1 DBG

Cited in the reasoning section to establish the general appeal procedure for federal tax decisions.

Art. 50 Abs. 1 StHG

Cited in the reasoning section to establish the general appeal procedure for cantonal tax decisions.

Art. 180 Abs. 1 DStG

Cited in the reasoning section to establish the general appeal procedure for cantonal tax decisions.

Art. 182 DStG

Cited in the reasoning section to state that the appeal procedure is governed by the VRG.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

604 2024 160

604 2024 161

Urteil vom 20. Juni 2025 Steuergerichtshof

Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Melany Madrid

Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen

KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz

Gegenstand Einkommensund Vermögenssteuer der natürlichen Personen – Liegenschaftsunterhaltskosten

Beschwerde vom 13. Dezember 2024 gegen die Einspracheentscheide vom

11. November 2024; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2021 und 2022

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. A.________ wohnt in B.________, wo sie Eigentümerin einer selbstbewohnten Liegenschaft ist, und ist im Kanton Freiburg steuerpflichtig.

Am 19. Dezember 2022 reichte sie bei der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) ihre Steuererklärung 2021 ein. Sie deklarierte ein Einkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit von CHF 82'635.- (Code 1.110), selbständiger Nebenerwerbstätigkeit von CHF 10'990.- (Code 1.220), Erwerbsausfallentschädigungen (Arbeitslosenversicherung) von CHF 4'991.- (Code 1.510) sowie Privatliegenschaften (Eigenmietwert) von CHF 10'320.- (Code 3.310). Unter Berücksichtigung der übrigen Steuerfaktoren, namentlich von Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 18'664.- (Code 4.310), darunter CHF 6'544.- für den Ersatz eines mobilen Gasofens durch einen Holzofen (Pos. 4) und CHF 4'084.- für die Systemoptimierung Elektrizität (Pos. 5), ergab sich ein steuerbares Einkommen von CHF 74'124.- und ein steuerbares Vermögen von CHF 0.- (Code 7.910).

Mit ordentlicher Veranlagungsanzeige vom 16. Juni 2023 setzte die Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen auf CHF 87'984.- (direkte Bundessteuer; geschuldeter Steuerbetrag: CHF 2'075.40) bzw. CHF 80'588.- (Kantonssteuer; geschuldeter Steuerbetrag: CHF 8'149.-) und das steuerbare Vermögen auf minus CHF 293'632.- (geschuldeter Steuerbetrag: CHF 0.-) fest. Unter anderem wurde unter Code 4.310 ein Abzug für Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 14'580.- (anstatt CHF 18'664.-) zugelassen. Dem beigelegten Ausscheidungsformular für den tatsächlichen Kostenabzug bei Privatliegenschaften (nachfolgend kurz: Ausscheidungsformular) lässt sich entnehmen, dass die Kosten für die Systemoptimierung Elektrizität von CHF 4'084.- (Pos. 5) den nicht abziehbaren anderen Kosten zugewiesen wurden; dies mit der Begründung, Ladestationen seien nicht abzugsfähig.

Gegen diese Veranlagungsanzeige erhob die Steuerpflichtige am 20. Juni 2023 Einsprache, mit welcher sie sich gegen die nicht zum Abzug zugelassene Systemoptimierung Elektrizität zur Wehr setzte. Sie verwies darauf, dass ihr Haus nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sei und die Nebelzeit zwischen November und Mitte Januar jedes Jahr eine grosse Herausforderung darstelle. Diese Zeit werde mit einem mobilen 3-phasen Benzin-Generator überbrückt. Um andere, nicht fossile Energiequellen nutzen zu können, sei im Jahr 2021 ein zusätzliches System eingebaut worden. Dieses erlaube ihr, "mit Gleichstrom direkt auf die Speicherbatterien des Hauses zu fahren". Es handle sich also nicht um eine Ladestation für ein E-Auto.

Am 2. Mai 2024 verlangte die Steuerverwaltung zusätzliche Unterlagen ein, welche die Steuerpflichtige mit Eingaben vom 13. resp. 26. Mai 2024 beibrachte.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 stellte die Steuerverwaltung der Steuerpflichtigen eine Abänderung der Steuerveranlagung zu ihrem Nachteil ("reformatio in peius") in Aussicht. Wie dem Ausscheidungsformular entnommen werden kann, wies die Steuerverwaltung nunmehr die Kosten für den Ersatz des mobilen Gasofens durch einen Holzofen von CHF 6'544.- (Pos. 4) den wertvermehrenden Kosten zu (Begründung: erstmalige Installation einer Heizung). Die Kosten für die Systemoptimierung Elektrizität von CHF 4'084.- (Pos. 5) wiederum wurden den anderen Kosten zugewiesen (Begründung: Rechnung wurde erst im Jahr 2022 bezahlt). Demgegenüber wurden die mit der Einsprache geltend gemachten Kosten für den Unterhalt der Photovoltaikanlage von CHF 1'400.- (neue Pos. 8) je zur Hälfte den Unterhaltskosten und den anderen Kosten zugewiesen (Begründung: Eine Kantonsgericht KG

genaue Aufteilung zwischen Anteil Photovoltaik-Anlage und Speichermanagement sei nicht ersichtlich, die Aufteilung erfolge deshalb je zur Hälfte). Unter dem Titel der Liegenschaftsunterhaltskosten wurde ein Betrag von insgesamt CHF 3'766.- zum Abzug zugelassen.

Mit Einspracheentscheid vom 11. November 2024 änderte die Steuerverwaltung die Veranlagungsanzeige betreffend die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuer der Steuerperiode 2021 zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ab, indem sie unter Code 4.310 einen Abzug von CHF 3'766.- zuliess.

B. In der ordentlichen Veranlagungsanzeige vom 21. März 2024 betreffend die Steuerperiode 2022 setzte die Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen auf CHF 65'201.- (direkte Bundessteuer; geschuldeter Steuerbetrag: CHF 879.20) bzw. CHF 59'677.- (Kantonssteuer; geschuldeter Steuerbetrag: CHF 5'283.20) und das steuerbare Vermögen auf minus CHF 186'602.- (geschuldeter Steuerbetrag: CHF 0.-) fest. Unter Code 4.310 liess sie Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 2'962.- zu. Dem beigelegten Ausscheidungsformular lässt sich entnehmen, dass die Kosten für die Systemoptimierung Elektrizität von CHF 4'084.- (Pos. 4) und die Revision und Reinigung der Trinkwasseranlage von CHF 2'518.- (Pos. 5) den nicht abziehbaren anderen Kosten zugewiesen wurden.

Gegen diese Veranlagungsanzeige erhob die Steuerpflichtige am 26. März 2024 Einsprache, mit welcher sie unter anderem bemängelte, dass die Kosten für die Systemoptimierung Elektrizität (CHF 4'048.-) und den Unterhalt der Trinkwasseranlage (CHF 2'518.-) nicht zum Abzug zugelassen worden seien. In Zusammenhang mit der Systemoptimierung Elektrizität verwies sie auf die Einsprache betreffend die Steuerperiode 2021 und ihre Begründung. Bezüglich der Kosten für den Unterhalt der Trinkwasseranlage (Wasserzisterne) führte die Steuerpflichtige aus, dass sie Regenwasser nicht nur für den Garten nutze, sondern auch als Trinkwasser aufbereite. Sie sei deshalb gezwungen, "korrekte" Unterhaltsarbeiten an der Anlage durchzuführen.

Mit Einspracheentscheid vom 11. November 2024 hiess die Steuerverwaltung die erhobene Einsprache teilweise gut und liess unter Code 4.310 Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 3'066.- (anstatt CHF 2'962.-) zu. Die streitigen Positionen 4 (Systemoptimierung Elektrizität) und 5 (Revision und Reinigung der Trinkwasseranlage) wurden indes weiterhin den nicht abzugsberechtigten anderen Kosten zugewiesen.

C. Am 13. Dezember 2024 (Datum der Postaufgabe) erhob die Steuerpflichtige gegen die beiden Einspracheentscheide vom 11. November 2024 "Einsprache" an die Steuerverwaltung. Sie monierte, dass die Kosten für den Unterhalt der Wasserzisterne nicht zum Abzug zugelassen worden seien, und beantragte, diesen Punkt nochmals zu prüfen. Zur Begründung führte sie aus, dass das Haus am Trinkwassernetz der Gemeinde angeschlossen sei. Die Wasserspeisung des Hauses laufe jedoch zwingend über die Zisterne (da sich Regenwasser und Trinkwasser nicht berühren dürften, sei eine Umstellung zwischen Regenund Trinkwasser mittels Ventils nicht möglich gewesen). Konkret bedeute dies, dass, wenn die Zisterne leer sei, weil zu wenig Regen gefallen sei, diese mit Trinkwasser gespiesen werden müsse, sonst habe sie kein Wasser im Haus. Aus diesem Grund sei sie gehalten, die Zisterne zu unterhalten, zu reinigen und zu desinfizieren.

Am 19. Dezember 2024 leitete die Steuerverwaltung die Eingabe zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter.

Der am 30. Dezember 2024 erhobene Kostenvorschuss von CHF 800.- wurde am 6. Januar 2025 geleistet.

Kantonsgericht KG

In ihren Bemerkungen vom 5. Februar 2025 schliesst die Steuerverwaltung auf eine Abweisung der Beschwerde.

Am 27. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zu den Akten, in welcher sie nicht nur Stellung bezog zu den nicht zum Abzug zugelassenen Revisionsresp. Unterhaltskosten an der Wasserzisterne, sondern auch zu den ebenfalls nicht zum Abzug zugelassenen Kosten für den Einbau des Holzofens und die Systemoptimierung Elektrizität. Ausserdem beanstandete sie, dass ihr im Steuerjahr 2015 für die Installation der Photovoltaikanlage und Thermik-Panele keine (finanzielle) Unterstützung gewährt worden sei.

Die Eingabe wurde der Steuerverwaltung am 10. März 2025 zur Kenntnis gebracht. Diese verzichtete darauf, sich dazu zu äussern.

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

D. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird – soweit für die Urteilsfindung wesentlich – in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen

Prozessuales

1.

1.1. Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG).

1.2. Die Beschwerde vom 13. Dezember 2024 gegen die Einspracheentscheide vom

11. November 2024 ist durch die Beschwerdeführerin fristund formgerecht eingereicht und von der Steuerverwaltung zuständigkeitshalber an die sachlich und örtlich zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin ist als Steuerschuldnerin durch die angefochtenen Einspracheentscheide berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG).

Auf die Beschwerde kann daher, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung des Steuerabzugs für die Installation eines Holzofens, die Systemoptimierung Elektrizität sowie die Revision und den Unterhalt der Wasserzisterne in den Steuerperioden 2021 und 2022 zur Wehr setzt, eingetreten werden.

Kantonsgericht KG

1.3. Nicht eingetreten werden kann indes auf die Beschwerde, sofern sich diese auch auf die Verweigerung des Steuerabzugs für die Installation der Photovoltaikanlage und Thermik-Panele in der Steuerperiode 2015 bezieht.

1.3.1. Der Streitgegenstand ("l'objet du litige") setzt sich aus dem durch die Verfügung geregelten Rechtsverhältnis zusammen, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete oder hätte bilden sollen, in jedem Fall aber nur insoweit, als das Rechtsverhältnis überhaupt noch streitig ist (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Der Streitgegenstand kann daher im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Urteile BGer 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.2.1; 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen, in ASA 82 S. 379, ZBl 115/2014 S. 663, RDAF 2015 I, S. 311). Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege überschreiten daher Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig (vgl. Urteile BGer 2C_386/2012, 2C_387/2012 vom 16. November 2012 E. 3.3; 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 3.1 mit Hinweisen).

Im Übrigen sieht Art. 81 Abs. 3 VRG ausdrücklich vor, dass die beschwerdeführende Person in der Beschwerdeschrift keine Begehren stellen kann, die ausserhalb des Fragenkreises liegen, der Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war. Sie kann zwar gemäss dieser Bestimmung zur Begründung ihres Rechtsmittels Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die in diesem Verfahren nicht angeführt wurden; diese vermögen jedoch keine Ausweitung des Streitgegenstandes zu bewirken. Abgesehen davon bleiben abweichende steuerrechtliche Verfahrensvorschriften, wie sie im Falle der Anfechtung einer Ermessensveranlagung gelten, vorbehalten.

1.3.2. Die mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Einspracheentscheide vom 11. November 2024 beschlagen die Steuerperioden 2021 und 2022, nicht aber die Steuerperiode 2015. Diese dürfte mit aller Wahrscheinlichkeit bereits in Rechtskraft erwachsen sein; etwas anderes wird auf jeden Fall nicht behauptet. Ausserdem waren die Photovoltaikanlage und die Thermik-Panele nicht

Gegenstand des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. Februar 2025 auch auf diesen Punkt bezieht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Direkte Bundessteuer (604 2024 160)

2.

Vorliegend ist streitig, ob die Kosten für die Installation des Holzofens, die Systemoptimierung Elektrizität sowie die Revision und den Unterhalt der Wasserzisterne vom steuerbaren Einkommen zum Abzug gebracht werden können.

2.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen insbesondere die Unterhaltskosten abgezogen werden. Nicht abziehbar sind indes die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (Lebenshaltungskosten) sowie die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 Bst. a und d DGB).

Die entsprechenden Ausführungsvorschriften sind in der Verordnung des Bundesrats vom 9. März 2018 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116) und in den am 24. August 1992 erlasse- Kantonsgericht KG

nen Verordnungen des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2) enthalten. Die Kantonale Steuerverwaltung, welche auch als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bestimmt wurde (Art. 1 des Ausführungsbeschlusses vom 5. Januar 1995 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; SGF 634.1.11), verfügt zudem über ein "Besonderes Merkblatt für den tatsächlichen Kostenabzug bei Privatliegenschaften sowie für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen" (nachfolgend: Merkblatt). Dieses soll der einheitlichen Rechtsanwendung (sowohl im Bereich der direkten Bundesteuer als auch der Kantonssteuer) dienen. Es enthält nebst den allgemeinen Grundsätzen insbesondere einen ausführlichen Ausscheidungskatalog für die Abgrenzung der abziehbaren Unterhaltskosten (UNT) und Energiesparsowie Umweltschutzmassnahmen (ESI) von den nicht abziehbaren wertvermehrenden Aufwendungen/Anlagekosten (MW) und anderen Kosten (AK).

2.2. Die steuerlich zu berücksichtigenden Unterhaltskosten (Art. 32 Abs. 2 DBG) sind somit einerseits von den Lebenshaltungskosten (Art. 34 Bst. a DBG) und andererseits von den Anlagekosten (Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen; Art. 34 Bst. d DBG) abzugrenzen. Im Gegensatz zu den nicht abzugsfähigen wertvermehrenden Aufwendungen besteht der besondere Charakter der abzugsfähigen Unterhaltskosten darin, dass sie der Erhaltung des nutzungsfähigen Zustandes der Liegenschaft dienen. Unterhaltskosten umfassen also hauptsächlich diejenigen Ausgaben für die Instandstellung einer Liegenschaft, welche bezwecken, die normale Abnützung infolge des Gebrauchs sowie des Zeitablaufs auszugleichen; sie sind dazu bestimmt, die Liegenschaft als Einkommensquelle zu erhalten. Unterhaltskosten sind demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage 2016, Art. 32 Rz. 37 f.). Nicht darunter fallen hingegen jene Auslagen, welche den Wert der Liegenschaft und das daraus fliessende Einkommen im Vergleich zum ursprünglichen Zustand erhöhen (zum Begriff der Unterhaltskosten: vgl. auch BGE 133 II 287).

Auch das bereits erwähnte Merkblatt hält fest, dass jene Aufwendungen abziehbar sind, welche der Erhaltung der Liegenschaft in dem Zustand dienen, in dem sie die steuerpflichtige Person erworben hat. Dazu gehören unter anderem Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen (Merkblatt Ziff. 3.1 und 3.1.1). Investitionen, die den Wert der Liegenschaft erhöhen (Erweiterungen, Verbesserungen, neue Installationen), oder die der Fertigstellung respektive der Vollendung (Endausbau der Lokalitäten, Fertigstellung der Umgebung etc.) eines Bauwerkes dienen (sogenannte Gestehungskosten), sind nicht zum Abzug zugelassen (Merkblatt Ziff. 3.2.1).

Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektiv-technischen Kriterien. Vergleichsmassstab bildet dabei nicht der Wert des Grundstücks insgesamt, sondern derjenige der konkret instand gehaltenen oder ersetzten Installation. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, haben wertvermehrenden Charakter. Massgebend ist dabei aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise, ob das Grundstück durch die Massnahme eine qualitative Verbesserung und damit eine Wertsteigerung erfahren hat (BGE 149 II 27

E. 4.1; Urteile BGer 2C_582/2021 vom 29. November 2021 E. 2.1; 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 in StE 2021 B 27.5 Nr. 24; 2C_1166/2016, 2C_1167/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 2; 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.2 f.; vgl. auch Urteil BGer 2C_558/2016, 2C_559/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2).

Kantonsgericht KG

2.3. Für Energiesparund Umweltschutzmassnahmen besteht eine besondere Regelung. Diese werden den Unterhaltskosten gleichgestellt, auch soweit es sich dabei um teilweise wertvermehrende Massnahmen handelt (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG; vgl. Urteile BGer 2C_558/2016, 2C_559/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.7; 2C_666/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.1 mit Hinweis, in StE 2010 B 25.7 Nr. 5; 2C_63/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.1 in StR 65/2010 S. 864).

Solche Kosten beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden. Sinn der Regelung ist es, einen Anreiz zu schaffen, bestehende, energietechnisch schlechte Bausubstanz bzw. energietechnisch veraltete Installationen möglichst bald auf den modernen Stand der Technik zu bringen (vgl. Urteile BGer 2C_558/2016, 2C_559/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.7.1; 2C_727/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2.1 in StR 68/2013 S. 318; 2C_666/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.1 mit Hinweis).

Ein Abzug für energiesparende Massnahmen ist nur für Vorkehren an vorhandenen Bauten, nicht aber bei der Erstellung von Neubauten möglich (vgl. Urteil BGer 2C_63/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.1 in StR 65/2010 S. 865 mit Hinweisen auf die Literatur). Denn bei Neubauten können die Auslagen in keinem Fall Mischcharakter haben, d.h. für teilweise werterhaltende und teilweise wertvermehrende Aufwendungen anfallen. Sie stellen stets nach Art. 34 Bst. d DBG nicht absetzbare Herstellungskosten dar (Urteil BGer 2C_558/2016, 2C_559/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.7.2; 2C_727/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2.2 in StR 68/2013 S. 318).

2.4. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Es herrscht ein Anwendungsgebot (BGE 146 V 378 E. 4.4; 144 I 340 E. 3.2).

3.

Zunächst ist auf die nicht zum Abzug zugelassenen Kosten für den Einbau des Holzofens und die Systemoptimierung Elektrizität näher einzugehen.

3.1. Zu diesen beiden Positionen führt die Beschwerdeführerin selbst aus, dass es sich um neue Installationen gehandelt habe, die zu einem Mehrwert der Liegenschaft geführt hätten.

Dem ist beizupflichten. Bevor der Holzofen eingebaut wurde, verfügte die Liegenschaft lediglich über einen mobilen Gasofen. Der Ersteinbau eines Ofens führte somit zweifelsfrei zu einem Mehrwert und kann aus diesem Grund unter dem Titel der Unterhaltskosten nicht zum Abzug zugelassen werden (vgl. vorstehende Ziff. 2.2; auch Merkblatt Ziff. 6.7.1).

Gleiches gilt für die Systemoptierung Elektrizität. Während die Beschwerdeführerin bislang die sonnenarmen Wintermonate mit einem mobilen 3-phasen Benzin-Generator überbrücken musste, erlaubt es das im Jahr 2021 zusätzlich eingebaute System, andere (nicht fossile) Stromquellen zu nutzen.

3.2. Bleibt zu prüfen, ob die Kosten für den Einbau des Holzofens und die Systemoptimierung Elektrizität unter dem Titel der Energiesparund Umweltschutzmassnahmen zum Steuerabzug zugelassen werden können. Solche Investitionen werden den Unterhaltskosten gleichgestellt, auch wenn es sich dabei um teilweise wertvermehrende Investitionen handelt (vgl. vorstehende Ziff. 2.3). Gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien werden namentlich der Ersatz des Wärmeerzeugers sowie der Einbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Art. 1 Bst. b Ziff. 1 und 4) den abzugsberechtigten Unterhaltskosten gleichgestellt. Als zu fördernde erneuer- Kantonsgericht KG

bare Energien gelten Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (inkl. Holz oder Biogas).

Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich sowohl bei einem Holzofen als auch beim installierten Ladegerät Victron 48/25TG (vgl. die Rechnung vom 21. Dezember 2021) um Installationen handelt, die der Nutzung erneuerbarer Energien dienen. Während es der eingebaute Holzofen der Beschwerdeführerin erlaubt, mit Holz anstatt mit Gas zu heizen, ermöglicht es das Ladegerät, auch in den sonnenarmen Monaten auf nicht fossile Energieträger zurückzugreifen. Dies ist vorliegend aber nicht entscheidend.

Zwar wurde die streitbetroffene Liegenschaft bereits im Jahr 2015 erbaut. Mit der seinerzeitigen Anschaffung eines mobilen Gasofens sowie eines mobilen 3-phasen Benzin-Generators wurde indes nicht eine Lösung auf Dauer angestrebt. Vielmehr wurden mit dieser "Zwischenlösung" die Investitionskosten für den Bau der Liegenschaft über einen längeren Zeitpunkt verteilt. So dienen weder der neue Holzofen noch das neu installierte Ladegerät Victron 48/25TG dazu, eine energietechnisch veraltete Installation möglichst bald auf den modernen Stand der Technik zu bringen, sondern vielmehr dazu, den Neubau fertigzustellen. In diesem Zusammenhang führt auch die Beschwerdeführerin aus, dass der mobile Gasofen lediglich überbrückend eingesetzt worden sei, bis sie das Geld für einen Holzofen habe aufbringen können (vgl. E-Mail vom 12. Juli 2024). Das Ladegerät wiederum dient gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin der Erweiterung (Optimierung) des seit der Projektplanung gewählten Energiekonzepts. Ein werterhaltender Aspekt ist unter den gegebenen Umständen nicht zu erkennen, weshalb die Kosten für den Einbau des Holzofens und die Systemerweiterung Elektrizität keine Energiesparresp. Umweltschutzmassnahmen im Sinne des Gesetzes darstellen, die vom steuerbaren Einkommen zum Abzug gebracht werden können.

Nebenbei sei erwähnt, dass die Kosten für den Einbau des Holzofens und die Systemoptimierung Energie als Herstellungskosten auch dann nicht zum Steuerabzug zugelassen worden wären, wenn die entsprechenden Installationen bereits beim Bau der Liegenschaft eingebaut resp. angeschafft worden wären. Es würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen und wäre auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar, die Kosten nun nachträglich zum Abzug zuzulassen, nur weil die Beschwerdeführerin – aus finanziellen Gründen – mit der Fertigstellung des Neubaus zuwarten musste.

Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass zwar die Investitionskosten für eine Photovoltaik- Anlage steuerlich in Abzug gebracht werden können (vgl. Merkblatt Ziff. 6.3.1 Bst. f). Die Installation oder der Ersatz eines Stromspeichers (Batterie) berechtigt aber erst ab der Steuerperiode 2023 zum Steuerabzug (vgl. Merkblatt, gültig ab der Veranlagungsperiode 2023, Ziff. 6.3.1 Bst. g). Gleiches gilt auch für Batterieladegeräte, die zum Laden einer Speicherbatterie benötigt werden, nicht aber zur Umwandlung von Sonnenlicht zur elektrischen Energie.

3.3. Damit können die Kosten für den Einbau des Holzofens und die Systemoptimierung Elektrizität weder unter dem Titel des Liegenschaftsunterhalts noch unter dem Titel der Energiesparund Umweltschutzmassnahmen zum Steuerabzug zugelassen werden.

4.

Bleibt zu prüfen, wie es sich mit den ebenfalls streitigen Kosten für die Revision und den Unterhalt der Wasserzisterne verhält.

Kantonsgericht KG

4.1. Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin das Regenwasser nicht nur für die Bewässerung des Gartens benutzt, sondern auch als Trinkwasser verwendet. Das gesamte Wasser, das im Haus aus den Leitungen resp. den Wasserhähnen strömt, geht über eine Zisterne: Fällt genug Regen, ist die Zisterne mit Regenwasser gefüllt; fällt nicht genug Regen, wird die Zisterne mit Trinkwasser der Gemeinde gespiesen. Es besteht also keine durchgehende Wasserleitung bis ins Haus, vielmehr läuft auch das Trinkwasser der Gemeinde immer durch die Zisterne. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass die Zisterne regelmässig revidiert und unterhalten wird. Nur so hat die Beschwerdeführerin sauberes Trinkwasser im Haus.

4.2. Es steht ausser Zweifel, dass es ökologisch sinnvoll ist, Regenwasser zu nutzen. Allerdings berechtigen nicht alle ökologisch sinnvollen Massnahmen zum Steuerabzug. Vielmehr obliegt es dem Eidgenössischen Finanzdepartement zu bestimmen, welche Umweltschutzund Energiesparmassnahmen den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG). Gemäss der entsprechenden Verordnung fallen die folgenden Massnahmen darunter: Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle (Art. 1 Bst. a), Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte (Art. 1 Bst. b), Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte (Art. 1 Bst. c) und Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, die im Gebäudewert eingeschlossen sind (Abs. 1 Bst. d). Die Nutzung von Regenwasser fällt aber nicht darunter.

Auch das bereits mehrfach zitierte Merkblatt hält fest, dass die Kosten, die in Zusammenhang mit Anlagen zur Regenwassernutzung entstehen, nicht von den Steuern zum Abzug gebracht werden können (vgl. Merkblatt Ziff. 8.2.4). Zwar bezieht sich das Merkblatt explizit nur auf den Ersteinbau, die Reparatur und den Ersatz von Installationen zur Regenwassernutzung. Dies gilt aber analog auch für den Unterhalt solcher Anlagen, wäre es doch widersprüchlich, zwar die Unterhaltskosten zum Abzug zuzulassen, nicht aber allfällige Reparaturkosten oder Ersatzinstallationen.

Daran ändert auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts. Auch wenn in regenarmen Zeiten Trinkwasser der Gemeinde in die Zisterne fliesst, so ist nicht dieses Trinkwasser der Grund dafür, weshalb die Wasserzisterne regelmässig revidiert und unterhalten werden muss, sondern vielmehr das Regenwasser, das in der Zisterne gesammelt wird. Denn im Gegensatz zum Trinkwasser der Gemeinde ist das Regenwasser nicht ganz sauber, weshalb mit dem Regenwasser auch Schmutzpartikel wie Pollen, Russ und andere Luftschadstoffe aus der Atmosphäre sowie Vogelkot, Staub und andere Ablagerungen von Dächern und Rinnen in die Zisterne gelangen, wo sie sich nach und nach ablagern. Würde nur Trinkwasser der Gemeinde in die Zisterne fliessen, würde die Zisterne nur mit sauberem Wasser in Kontakt kommen und eine regelmässige Reinigung der Zisterne wäre – wie bei einer ganz normalen Trinkwasserleitung – nicht notwendig. Da die Regenwassernutzung, im Gegensatz zu den Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, aber nicht steuerprivilegiert behandelt wird, können die entsprechende Kosten für die Revision und den Unterhalt der Wasserzisterne weder unter dem Titel Unterhaltskosten noch unter dem Titel Umweltschutzmassnahmen zum Abzug gebracht werden.

Bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin die ihr entstehenden Kosten für die Revision und den Unterhalt der Zisterne (zumindest teilweise) wieder einspart, indem sie wegen der Regenwassernutzung weniger Trinkwasser von der Gemeinde bezieht, was sich wiederum auf die ihr jährlich in Rechnung gestellte Betriebsgebühr für Wasser und Abwasser auswirkt.

Kantonsgericht KG

5.

Insgesamt ist festzustellen, dass die Verweigerung des Kostenabzugs für den Einbau des Holzofens, die Systemoptimierung Elektrizität wie auch für die Revision und den Unterhalt der Wasserzisterne zu Recht nicht zum Abzug zugelassen wurden.

Die angefochtenen Einspracheentscheide sind damit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Kantonssteuer (604 2024 161)

6.

Auch gemäss Art. 33 Abs. 2 Satz 1 DStG (vgl. zudem Art. 9 Abs. 3 StHG) können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte in Abzug gebracht werden, nicht jedoch die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (Lebenshaltungskosten) sowie die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 35 Bst. a und d DStG). Die Einzelheiten sind in der Verordnung der Kantonalen Finanzdirektion vom 21. März 2001 über den Abzug der Kosten bei Privatliegenschaften und der Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie der Kosten für die Restaurationsarbeiten an unbeweglichen Kulturgütern (SGF 631.421) geregelt. Die Kantonale Steuerverwaltung verfügt zudem über das bereits erwähnte Merkblatt.

Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 3 und 4 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Kostenund Entschädigungsfolge

7.

7.1. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 131 Abs. 1 VRG).

Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung gelangt (vgl. Art.

146 und Art. 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer).

Im vorliegenden Fall scheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf insgesamt CHF 800.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

7.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Kantonsgericht KG

Der Hof erkennt:

Direkte Bundessteuer (604 2024 160)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Kantonssteuer (604 2024 161)

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Kosten und Entschädigung

3. Die Kosten (Gebühr: CHF 800.-) werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Zustellung.

Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden.

Freiburg, 20. Juni 2025/dki

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin