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604 2014 19 • TC FR 604 2014 19 Généré par l'IA

Tax Assessment Service and Timeliness of Objection

Numéro de cause 604 2014 19
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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The court addressed appeals against decisions refusing to consider objections to 2012 income and wealth tax assessments, which were dismissed by the tax authority as untimely. The central issue was whether the initial assessment notices, sent via standard mail, were properly served, as the taxpayer claimed never to have received them until a follow-up inquiry prompted resending copies. The court reasoned that the authority bears the burden of proving service of non-registered mail, and since the authority offered no evidence to contradict the taxpayer's assertion of non-receipt of the original mailing, the objection period only began upon the taxpayer's actual receipt of the documents, meaning the subsequent objection filed was timely. Consequently, the appeals were granted, the non-admittance decisions were overturned, and the matter was remanded for a substantive decision on the merits of the original tax objections.

Regeste Legislator

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Art. 133 Abs. 1 DBG, Art. 8 ZGB, Art. 116 Abs. 1 DBG, Art. 144 Abs. 1 DBG, Art. 133 VRG, Art. 27 VRG; Tax Assessment Service and Timeliness of Objection: The central issue was whether the initial assessment notices, sent via standard mail, were properly served, as the taxpayer claimed never to have received them until a follow-up inquiry prompted resending copies. The court reasoned that the authority bears the burden of proving service of non-registered mail, and since the authority offered no evidence to contradict the taxpayer's assertion of non-receipt of the original mailing, the objection period only began upon the taxpayer's actual receipt of the documents, meaning the subsequent objection filed was timely. Consequently, the appeals were granted, the non-admittance decisions were overturned, and the matter was remanded for a substantive decision on the merits of the original tax objections.

Mots-clés

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délai de taxation fiscale impôt sur le revenu dépôt tardif appréciation des preuves qualité pour recourir motivation sur le fond

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 132 Abs. 1 DBG

This article defines the 30-day deadline for filing an appeal against a tax assessment, which is the core issue leading to the reversal of the lower court's decision not to enter into the substance of the appeal.

Art. 175 Abs. 1 DStG

This article sets the 30-day deadline for filing an appeal concerning cantonal taxes, which justifies the reversal of the decision regarding cantonal taxes.

Art. 144 Abs. 1 DBG

This article is cited in conjunction with Art. 133 VRG to rule that no costs shall be levied based on the outcome of the direct federal tax case.

Art. 133 VRG

This article is cited alongside Art. 144 Abs. 1 DBG to rule that no costs shall be levied for the direct federal tax appeal.

Art. 131 VRG

This article is cited in conjunction with Art. 133 VRG to rule that no costs shall be levied based on the outcome of the cantonal tax case.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc

604 2014 19

604 2014 20

Urteil vom 16. Februar 2015 Steuergerichtshof

Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richter: Christian Pfammatter, Hugo Casanova Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo

Parteien A.________, Beschwerdeführer

gegen

KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz

Gegenstand Einkommensund Vermögenssteuer der natürlichen Personen;

Nichteintretensentscheid

Beschwerde vom 25. Februar 2014 gegen den Einspracheentscheid vom

29. Januar 2014; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2012

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Gemäss Veranlagungsanzeige vom 17. Oktober 2013 wurden B.________ und A.________ für die Steuerperiode 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von 128'028 Franken (Kanton; geschuldete Steuer: 11'729.40 Franken) bzw. 117'768 Franken (Bund; geschuldete Steuer: 3'026 Franken) veranlagt. Diese Veranlagung weicht in mehreren Punkten – ohne nähere Begründung – von der eingereichten Steuererklärung ab. Gleichentags wurden auch die Abrechnungen betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Kantonsund Gemeindesteuern 2012 erstellt.

B. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 teilte der Beschwerdeführer A.________ der Kantonalen Steuerverwaltung mit, er und seine Ehegattin hätten leider die "Steuerrechnung 2012" noch nicht erhalten. Sie möchten daher nachfragen, bis wann mit dem Entscheid und der Zustellung gerechnet werden könne. Gleichzeitig betonte er, für Rückfragen stehe er gerne zur Verfügung.

Als Antwort auf dieses Schreiben wurden den Steuerpflichtigen anscheinend Kopien der drei Dokumente vom 17. Oktober 2013 zugestellt.

Am 3. Januar 2014 (vgl. die entsprechende Postquittung) teilte der Beschwerdeführer der Kantonalen Steuerverwaltung mit, er habe nun die "Steuerrechnung 2012" erhalten und müsse "leider Einsprache machen", da verschiedene (näher bezeichnete) Abzüge nicht vorgenommen worden seien.

In der Folge trat die Kantonale Steuerverwaltung mit Entscheid vom 29. Januar 2014 infolge Verspätung auf die Einsprache nicht ein (wobei das Dispositiv entgegen der diesbezüglich unmissverständlichen Begründung auf "Abweisung" lautet). Ohne auf die Frage der tatsächlichen Eröffnung der ursprünglichen Veranlagungsverfügung und der Steuerabrechnungen einzugehen hielt sie fest, es sei "unbestritten, dass die Einsprache nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Tagen eingereicht wurde". Zudem seien keine Gründe für die Wiedereröffnung der Einsprachefrist geltend gemacht worden.

C. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben. Er legt insbesondere dar, die Veranlagungsanzeige 2012 sei ihm erst auf die schriftliche Nachfrage vom 10. Dezember 2013 hin eröffnet worden und er habe dann fristgerecht innerhalb von 30 Tagen am 3. Januar 2014 Einsprache erhoben.

Der mit Verfügung vom 25. Februar 2014 festgesetzte Kostenvorschuss von 600 Franken wurde fristgemäss bezahlt.

Die Kantonale Steuerverwaltung teilte am 16. April 2014 mit, sie verweise auf den Einspracheentscheid und habe keine weiteren Bemerkungen anzubringen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Kantonsgericht KG

Erwägungen

I. Direkte Bundessteuern (604 2014 19)

1. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Einsprache.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann daher einzig die Frage sein, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht oder zu Unrecht als unzulässig betrachtet hat.

2. a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen eine Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Auf verspätete Einsprachen kann die Einsprachebehörde nicht eintreten.

Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (Art. 133 Abs. 1 DBG).

b) Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung. Der Beweis für den Empfang der Verfügung obliegt der Amtsstelle, welche diese erlassen hat. Diese Beweislastverteilung folgt aus der allgemeinen Regel, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es besteht hingegen keine Vorschrift, Verfügungen wie die vorliegend zur Diskussion stehende Veranlagungsanzeige dem Adressaten als eingeschriebene Sendung zuzustellen (vgl. Art.

116 Abs. 1 DBG). Eine solche Regelung wäre bei Massenverfügungen und -entscheiden unpraktikabel und mit zu grossem Aufwand verbunden. Die Beweislastregelung hat jedoch zur Folge, dass die Behörde das Risiko des fehlenden Beweises trägt. Im Zweifel ist auf die Darstellung des Adressaten abzustellen, wenn die Zustellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten wird oder eine verspätete Eröffnung geltend gemacht wird. Denn die blosse Postaufgabe beweist nicht zwingend, dass (und wann) der Adressat die Sendung auch empfangen hat. Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass mit dieser Möglichkeit nicht gerechnet werden müsste (vgl. BGE 105 III 43 sowie das Bundesgerichturteil vom 5. Juli 2000, StE 2001 B 93.6 Nr. 22; MARTIN ZWEIFEL / HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 15 Rz. 48 mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht zu verkennen, dass die dargelegte Regelung der Beweislast in Einzelfällen zu Missbräuchen führen könnte. Es empfiehlt sich daher in besonderen Fällen, die Verfügung ausnahmsweise eingeschrieben oder gegen Empfangsbestätigung zu versenden. Im Übrigen kann der Nachweis der Zustellung (bzw. ihr Zeitpunkt) freilich auch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. So kann sich etwa aus den eigenen Erklärungen oder dem Verhalten des Steuerpflichtigen ableiten lassen, dass und wann die Verfügung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 43 sowie das Bundesgerichturteil 2C_637/2007 vom 4. April 2008, RDAF 2008 II 197 Erw. 2.4.1 [in BGE 134 II 186 nicht veröffentlichte Erwägung]).

c) Im vorliegenden Fall erfolgte der Versand der zur Diskussion stehenden Veranlagungsanzeige (samt den beigelegten Schlussabrechnungen) anscheinend mit Datum vom 17. Oktober Kantonsgericht KG

2013 als B-Post. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers ist diese Sendung jedoch nie bei ihm eingetroffen. Die Vorinstanz ist nicht in der Lage, die tatsächliche Zustellung zu beweisen, und sie hat die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers überhaupt nicht in Frage gestellt, weder im Einsprachenoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Ebenso wenig hat sie irgendwelche Indizien vorgebracht, welche die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen vermöchten.

Geht man aufgrund der geltenden Beweislastverteilung von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers aus, so begann die Einsprachefrist erst mit Erhalt der Mitte Dezember 2013 neu zugestellten Veranlagungskopie zu laufen. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die am

3. Januar 2014 eingereichte Einsprache zu Unrecht als verspätet betrachtet hat.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten und einen neuen materiellen Entscheid zu eröffnen.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG) sowie in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben.

II. Kantonssteuer (604 2014 20)

4. Der angefochtene Entscheid betreffend die Kantonssteuern ist ebenfalls ein Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Einsprache. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens kann daher einzig die Frage sein, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht oder zu Unrecht als unzulässig betrachtet hat.

5. a) Auch nach Art. 175 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1; vgl. ebenfalls Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG; SR 642.14) muss der Steuerpflichtige eine allfällige Einsprache innert 30 Tagen ab Eröffnung der Veranlagungsverfügung einreichen. Auf verspätete Einsprachen kann die Einsprachebehörde nicht eintreten. Die Frist beginnt am Tage nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen Feiertag oder einem Feiertag gleichgestellten Tag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 27 VRG). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn eine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 28 Abs. 1 VRG). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 29 VRG).

b) Aus den gleichen Gründen wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. vorne Erw. 2) ist also auch bezüglich der Kantonssteuern davon auszugehen, dass die zur Diskussion stehende Einsprache zu Unrecht als verspätet betrachtet worden ist.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 VRG) sowie in Anwendung von Art.

133 VRG sind keine Kosten zu erheben.

Kantonsgericht KG

Der Steuergerichtshof erkennt:

I. Direkte Bundessteuer (604 2014 19)

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zwecks materiellen Entscheides über die Einsprache vom 3. Januar 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

II. Kantonssteuer (604 2014 20)

3. Der Rekurs wird gutgeheissen.

Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zwecks materiellen Entscheides über die Einsprache vom 3. Januar 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von 600 Franken wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

III. Zustellung

Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden.

Freiburg, 16. Februar 2015/hca

Präsident Gerichtsschreiberin