Legislator Jurisprudence & Législation
603 2018 105 • TC FR 603 2018 105 Généré par l'IA

License Suspension Upheld Following Rear-End Collision Conviction

Numéro de cause 603 2018 105
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The appellant sought to overturn a one-month driver's license suspension imposed by the administrative authority following a rear-end collision caused by following too closely and failing to maintain proper control of the vehicle, which resulted in a criminally-convicted traffic offense. The court upheld the suspension, reasoning that it was bound by the facts established in the final criminal penalty order because the appellant had been warned to assert her defenses during the criminal proceedings and had withdrawn her objection to the penalty order; furthermore, the court found that a rear-end collision, even without personal injury but with significant material damage, constitutes at least a medium-severity traffic offense, mandating a minimum one-month license withdrawal according to statute, which the authority correctly applied by imposing the minimum duration.

Regeste Legislator

Généré par l'IA

Art. 76 VRG, Art. 79 Abs. 1 i.V.m, Art. 128 VRG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 Satz, Art. 34 Abs. 4 SVG; License Suspension Upheld Following Rear-End Collision Conviction: The court upheld the suspension, reasoning that it was bound by the facts established in the final criminal penalty order because the appellant had been warned to assert her defenses during the criminal proceedings and had withdrawn her objection to the penalty order; furthermore, the court found that a rear-end collision, even without personal injury but with significant material damage, constitutes at least a medium-severity traffic offense, mandating a minimum one-month license withdrawal according to statute, which the authority correctly applied by imposing the minimum duration.

Mots-clés

Généré par l'IA
collision par l'arrière retrait de permis de conduire infraction légère à la LCR quotité de la peine conduite malgré une incapacité dommages à la propriété

Dispositions légales citées

Généré par l'IA

Jurisprudence citée

Généré par l'IA
Généré par l'IA

Questions juridiques clés extraites par Legislator

Généré par l'IA
Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG

This article mandates the withdrawal of the driver's license for a minimum of one month following a medium-severity offense, which justifies the court's affirmation of the one-month withdrawal.

Art. 16 Abs. 2 SVG

This provision establishes the legal basis for administrative license withdrawal following traffic violations not covered by the Summary Penalties Act.

Art. 131 Abs. 1 VRG

This article regulates the imposition of court costs based on the outcome of the proceedings, leading to the costs being charged to the appellant.

Art. 76 VRG

This article implicitly validates the legitimacy of the appellant to file the appeal, which is a prerequisite for the court's entry into the matter, although it is not the main ground for the final order.

Vous souhaitez savoir comment cet arrêt s'applique à votre dossier ?

Analysez cette décision avec la législation fédérale, le droit cantonal, la doctrine et la jurisprudence subséquente dans Legislator AI.

Ouvrir dans Legislator →

Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc

603 2018 105

Urteil vom 7. November 2018

III. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Susanne Fankhauser Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Alissia Gil

Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen

KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz

Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen, Führerausweisentzug infolge mittelschwerer Verkehrsregelverletzung

Beschwerde vom 27. Juli 2018 gegen den Entscheid vom 5. Juli 2018

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Die 1952 geborene A.________ ist seit 1990 im Besitz des Führerausweises (namentlich für die Kategorie B). Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist sie nicht verzeichnet.

Am 20. August 2017 fuhr A.________ gegen 12.10 Uhr auf der B.________ von C.________ in Richtung D.________. Sie bemerkte zu spät, dass der Fahrzeuglenker vor ihr (E.________) bremsen musste, um eine Kollision mit einem entgegenkommenden Motorfahrzeug zu vermeiden, welches aufgrund eines Überholmanövers auf seine Fahrspur geraten war. Bei der Auffahrkollision entstand am Fahrzeug (Heck) des voranfahrenden Lenkers E.________ sowie am Fahrzeug von A.________ (Vorderseite) Sachschaden. Eine Polizeipatrouille traf kurz nach der Kollision am Unfallort ein. In der Folge wurde A.________ wegen Unaufmerksamkeit, ungenügendem Abstand und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit Unfallfolge verzeigt (vgl. Polizeirapport vom

15. September 2017).

B. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM bzw. Vorinstanz) informierte A.________ mit Schreiben vom 16. Oktober 2017, dass aufgrund des Ereignisses vom

20. August 2017 ein Administrativverfahren gegen sie eröffnet werde, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese bestritt mit Eingabe vom 3. November 2017 insbesondere die Vorwürfe der Unaufmerksamkeit und des ungenügenden Abstands. Der plötzliche Stopp des voranfahrenden Fahrzeuges sei weder vorhersehbar noch erforderlich gewesen. Daraufhin sistierte die KAM das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils.

Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 verurteilte der Vizeoberamtmann des Saanebezirks A.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Unaufmerksamkeit, ungenügender Abstand, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) nach Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) zu einer Busse von CHF 300.-. Der Strafbefehl erwuchs, nachdem A.________ ihre Einsprache zurückgezogen hatte, in Rechtskraft.

C. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 entzog die KAM A.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf den Strafbefehl vom

7. Dezember 2017 sowie auf die gesetzliche Mindestentzugsdauer bei einer mittelschweren Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften.

D. Mit Eingaben vom 27. Juli und 9. August 2018 erhebt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von einem Entzug des Führerausweises sei abzusehen. Der dem Strafbefehl zugrunde gelegte Sachverhalt sei unrichtig. Zudem sei nicht berücksichtig worden, dass sie seit 30 Jahren unfallfrei fahre und auf den Führerausweis angewiesen sei, um ihren gemeinnützigen Tätigkeiten nachzugehen.

E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. September 2018, die Beschwerde sei abzuweisen.

F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG

Erwägungen

1.

1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und entspricht aufgrund der Beschwerdeverbesserung (knapp) den formellen Anforderungen (vgl. Art. 79 Abs. 1 i.V.m. Art. 30; Art. 80 f. VRG). Da auch der Kostenvorschuss (Art. 128 VRG) rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. Art. 77 f. VRG).

2.

2.1. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368; 136 II 447 E. 3.1; Urteil KG FR

603 2017 58 vom 7. April 2017 E. 5.b mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile BGer 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1).

2.2. Der Polizeirapport, auf den sich der Strafbefehl stützt, beruht im Wesentlichen auf den Aussagen von E.________ und den Feststellungen der Polizei, die kurz nach der Kollision am Unfallort eintraf, sowie einem Fotoprotokoll. Die Beschwerdeführerin hatte von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht.

Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet werde und sie ihre Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen habe, da die Administrativmassnahmenbehörde nicht von den Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Strafurteil abweichen Kantonsgericht KG

dürfe. Am 8. November 2017 sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils und erneuerte den Hinweis betreffend Pflicht zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte im Strafverfahren. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge zwar gegen den Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 Einsprache erhoben, diese dann aber zurückgezogen, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist.

Demnach ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2018 zu Recht vom Sachverhalt ausgegangen, der auch dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 zugrunde gelegt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Unfallhergang sei im Polizeirapport und im Strafbefehl nicht zutreffend wiedergegeben worden, insbesondere wäre das Bremsmanöver von E.________ gar nicht erforderlich gewesen, ist festzuhalten, dass diese Rüge im Strafverfahren hätte vorgebracht werden müssen. Im vorliegenden Verfahren kann darauf nicht mehr eingegangen werden.

3.

3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom

13. November 1962 [VRV; SR 741.11]).

Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinander fahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Ein ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren ist gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV dann gewahrt, wenn der Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV).

3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Lenker des der Beschwerdeführerin voranfahrenden Fahrzeugs unvermittelt bremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden, weil ein ihm entgegenkommendes Motorfahrzeug einen Fahrradfahrer überholte und dabei auf die Gegenfahrbahn geraten ist (ein nicht erforderliches resp. unzulässiges Bremsmanöver wurde nicht festgestellt). Die Beschwerdeführerin konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen, weshalb es zum Auffahrunfall kam.

Die Beschwerdeführerin ist demnach ihrer Pflicht, ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden sowie ausreichenden Abstand zu wahren, um bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten zu können, nicht nachgekommen. Damit hat sie die Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt.

4.

Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahroder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

4.1. Das Gesetz unterscheidet im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein Kantonsgericht KG

leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung stellt einen Auffangtatbestand dar; sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.;

131 IV 133 E. 3.2).

4.2. Auffahrunfälle können insbesondere bei den Insassen des voranfahrenden Fahrzeugs zu schweren Verletzungen mit gravierenden gesundheitlichen Folgen führen (BGE 135 II 138 E. 2.3 mit Hinweisen). Daher kann die von fehlbaren Fahrzeuglenkern bei Auffahrunfällen geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer grundsätzlich nicht mehr als leicht eingestuft werden (WEISSEN- BERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16b N. 10). Nach der Rechtsprechung liegt bei relativ heftigen Auffahrunfällen auch ohne Personenschaden in der Regel ein mittelschwerer Fall (mit konkreter Gefährdung des Unfallgegners) vor (Urteil BGer 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.3. Bei dem von der Beschwerdeführerin verursachten Auffahrunfall entstand zwar kein Personenschaden, aber ein erheblicher Sachschaden, wie die Fotodokumentation zeigt. Es muss deshalb von einem relativ heftigen Aufprall ausgegangen werden, was die Annahme eines leichten Falls im Sinne von Art. 16a SVG ausschliesst. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf einen mittelschweren Fall geschlossen.

5.

5.1. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugfahrer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Alle Umstände sind gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Dabei steht den kantonalen Behörden ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 128 II 173 E. 4b). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (BGE 132 II 234 E. 2.3).

5.2. Indem die Vorinstanz lediglich die Mindestentzugsdauer von einem Monat verfügt hat, hat sie die zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände (insbesondere ihren Leumund als Motorfahrzeugfahrerin) soweit zulässig berücksichtigt. Aus dem Vorbringen, sie sei für ihre gemeinnützige Arbeit auf den Führerausweis angewiesen, kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten, darf doch selbst bei einem Berufschauffeur die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4 mit Hinweis).

Kantonsgericht KG

6.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin den Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen, rechtens ist. Die gegen die Verfügung vom 5. Juli 2018 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

7.

Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12).

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.

Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 7. November 2018/sfa

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: