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603 2016 99 • TC FR 603 2016 99 Généré par l'IA

Driver License Suspension for Urban Speeding Upheld

Numéro de cause 603 2016 99
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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A driver was penalized with a three-month license suspension by the administrative commission for exceeding the urban speed limit by 25 km/h (after margin deduction), which qualified as a serious traffic violation under the Federal Act on Road Traffic. The driver appealed, arguing they mistakenly assumed the limit was higher, were in dense traffic, and needed the license for professional and personal reasons. The Cantonal Court dismissed the appeal, reasoning that a speed excess of 25 km/h in an urban area objectively constitutes a serious violation according to established Federal Supreme Court jurisprudence, and the driver's subjective excuses did not override the minimum three-month suspension mandated by law for such offenses, irrespective of good conduct or professional need.

Regeste Legislator

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Art. 76 VRG, Art. 79 Abs. 1 VRG, Art. 128 VRG, Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG; Driver License Suspension for Urban Speeding Upheld: The driver appealed, arguing they mistakenly assumed the limit was higher, were in dense traffic, and needed the license for professional and personal reasons. The Cantonal Court dismissed the appeal, reasoning that a speed excess of 25 km/h in an urban area objectively constitutes a serious violation according to established Federal Supreme Court jurisprudence, and the driver's subjective excuses did not override the minimum three-month suspension mandated by law for such offenses, irrespective of good conduct or professional need.

Mots-clés

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dépassement de la vitesse autorisée interdiction de conduire délai de suspension accident de la circulation zone urbaine amende de stationnement

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

The appeal was dismissed because the speed violation was qualified as a serious offense under this provision.

Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG

The court confirmed the three-month license suspension mandated for a serious offense under this provision.

Art. 131 Abs. 1 VRG

This article was cited for imposing the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc

603 2016 99

Urteil vom 29. Juni 2016

III. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Natassia Bangerter

Parteien A.________, Beschwerdeführer

gegen

KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz

Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen

Entzug des Führerausweises infolge schwerer Widerhandlung

Beschwerde vom 27. Mai 2016 gegen die Verfügung vom 12. Mai 2016

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1943 geboren. Er ist seit 1963 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet.

B. Am 24. März 2016, um 11.07 Uhr, überschritt der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen in B.________ auf der C.________brücke in Fahrtrichtung D.________strasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um 25 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge).

C. In der Folge hat die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) am 4. Mai 2016 ein Administrativverfahren eröffnet. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 hat sie dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen; dies wegen der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung, welche als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde.

D. Am 27. März 2016 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, anstelle des Entzuges des Führerausweises eine Verwarnung auszusprechen.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er beim Verlassen der Autobahn die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h übersehen habe; er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Höchstgeschwindigkeit auf diesem Abschnitt 80 km/h betrage. Es habe dichter Verkehr geherrscht und es hätten sich noch Lastwagen in seinem Umfeld befunden. Auf dem fraglichen Streckenabschnitt seien weder Fussgänger noch Fahrräder zugelassen und es herrsche kein Gegenverkehr. Er habe damit keine Verkehrsteilnehmer gefährdet. Aus beruflichen Gründen und wegen seiner weiteren Verpflichtungen sei er auf den Führerausweis angewiesen; auch besitze er einen guten Leumund.

E. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 13. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Kantonsgericht KG

Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom

24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahroder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

b) Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, so liegt eine schwere Widerhandlung vor (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

4. a) Vorliegend ist die Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h um

25 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) nicht streitig. Der Beschwerdeführer erklärt sein Verhalten insbesondere damit, dass er übersehen habe, dass die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt ist.

Wie nachfolgend dargelegt wird, kann der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

b) Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften 50 km/h. Diese allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt nach Art. 4 Abs. 2 VRV im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell". Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Ungeachtet der konkreten Umstände liegt ein objektiv schwerer Fall demnach vor, wenn die Geschwindigkeit jeweils mindestens um 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn überschritten wird (vgl. nur BGE 132 II 234 E. 3; Urteil BGer 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011

E. 2.2). In subjektiver Hinsicht ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten verlangt, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Letzteres ist immer dann zu bejahen, wenn der Fahrzeuglenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit Kantonsgericht KG

kann aber auch vorliegen, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 118 IV 285 E. 4). Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bzw. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, geht das Bundesgericht indes in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass dem Lenker eine solche Überschreitung nicht verborgen bleiben kann und sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. hierzu WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16c N. 6 ff. und 90

N. 71 ff., mit Hinweisen; BGE 121 IV 230 E. 2c).

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h stellt nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Daran hat sich das Gericht zu halten, und es besteht kein Raum, von der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzusehen. In subjektiver Hinsicht könnte von der Qualifikation der Schwere der Widerhandlung ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn der Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hätte, er befinde sich in einem Bereich mit einer höheren zulässigen Geschwindigkeit. Dies ist vorliegend – obwohl der Beschwerdeführer darlegt, dass er übersehen habe, dass die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt sei – nicht der Fall, zumal die Geschwindigkeitsbeschränkung korrekt signalisiert war und sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er die Autobahn in Richtung des Innerortsbereiches verlässt; auch soweit der Beschwerdeführer auf das dichte Verkehrsaufkommen hinweist, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden; vielmehr hätte er diesem durch eine vorsichtige und vorausschauende Fahrweise entsprechend Rechnung tragen müssen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.

5. a) Laut Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird nach einer schweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.

b) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von drei Monaten ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl der Beschwerdeführer einen guten Leumund besitzt und zudem darlegt, er sei beruflich auf seinen Führerausweis angewiesen sei – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden.

6. Im Ergebnis erweist sich folglich der von der Vorinstanz verfügte Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom

12. Mai 2016 ist zu bestätigen.

Kantonsgericht KG

7. Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 29. Juni 2016/dgr

Stellvertretende Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin