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602 2024 45 • TC FR 602 2024 45 Généré par l'IA

Land Use Dispute: Fallowness Zoning Overturned Due to Inadequate Population Growth Assessment

Numéro de cause 602 2024 45
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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The court reinstated proceedings concerning a land use dispute where property owners appealed the local planning decision that kept their land, designated as fallow land, zoned as agricultural despite it being identified in a directional plan for potential future residential expansion. The court granted the appeal and overturned the prior cantonal court's decision because the Federal Supreme Court found that the necessary factual basis—specifically, an assessment of the municipality's future population growth and whether existing building zones could accommodate development needs for the next 15 years—was improperly omitted, thereby requiring the matter to be returned to the administrative authority for further instruction and a new decision based on the required comprehensive interest balancing regarding rezoning.

Regeste Legislator

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Art. 15 Abs. 4 Bst, Art. 133 VRG, Art. 137 Abs. 1 VRG, Art. 11 TarifVJ, Art. 148 VRG, Art. 15 Abs. 4 Bst. b RPG; Land Use Dispute: Fallowness Zoning Overturned Due to Inadequate Population Growth Assessment: The court granted the appeal and overturned the prior cantonal court's decision because the Federal Supreme Court found that the necessary factual basis—specifically, an assessment of the municipality's future population growth and whether existing building zones could accommodate development needs for the next 15 years—was improperly omitted, thereby requiring the matter to be returned to the administrative authority for further instruction and a new decision based on the required comprehensive interest balancing regarding rezoning.

Mots-clés

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plan d'affectation bien-fonds agricole zone à bâtir objet du litige état de fait pertinent affectation résidentielle

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 15 Abs. 4 Bst. b RPG

Cited by the Federal Supreme Court (and thus governing the reasoning for the outcome) as the standard requiring justification for retaining land in the agricultural zone regarding covering needs for the next 15 years.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited by the Federal Supreme Court, in conjunction with Art. 97 Abs. 1 BGG, to establish that the factual basis was incomplete.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited by the Federal Supreme Court, in conjunction with Art. 105 Abs. 2 BGG, to establish that the factual basis was incomplete.

Art. 131 Abs. 1 VRG

Cited in the context of deciding not to levy court costs because the appellants were the winning party.

Art. 133 VRG

Cited in the context of deciding not to levy court costs because the appellants were the winning party.

Art. 137 Abs. 1 VRG

Cited to grant the appellants a party indemnity as the winning party.

Art. 11 TarifVJ

Cited as the basis for setting the party indemnity ex aequo et bono for the proceedings before the Cantonal Court.

Art. 148 VRG

Cited in the context of the appeal deadline regarding the fixing of the amount of the party indemnity.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

602 2024 45

Urteil vom 24. Juni 2024

II. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Dominique Gross Vanessa Thalmann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Bigna Schall

Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Munz

gegen

DIREKTION FÜR RAUMENTWICKLUNG, INFRASTRUKTUR, MOBILITÄT UND UMWELT, Vorinstanz,

GEMEINDE DÜDINGEN, Erstinstanz, handelnd durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schneuwly

Gegenstand Raumplanung und Bauwesen – Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Düdingen

Beschwerde vom 11. Januar 2021 gegen die Entscheide vom 18. November 2020

Verfahrenswiederaufnahme nach Rückweisung durch das Bundesgericht hinsichtlich der Beschwerde gegen das Urteil 602 2021 6 des Kantonsgerichts vom 13. April 2022

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks Art. ccc des Grundbuchs der Gemeinde Düdingen, gelegen an der D.________ in Düdingen. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone und ist im kantonalen Richtplan als Fruchtfolgefläche ausgewiesen.

Mit Publikation im Amtsblatt Nr. 39 vom 28. September 2018 wurde die Anpassung der Ortsplanung der Gemeinde Düdingen an die Genehmigungsbedingungen des Entscheids der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (Vorinstanz) vom 8. Juni 2016 sowie weitere Änderungen der Ortsplanung öffentlich aufgelegt. Dabei wurde unter anderem das Grundstück Art. ccc im Gemeinderichtplan Teil Bodennutzung dem neu ausgeschiedenen Richtplangebiet W7 (Option für künftige Erweiterungen der Wohnzone) zugeteilt und im Zonennutzungsplan in der Landwirtschaftszone belassen.

Am 26. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführer Einsprache gegen die Anpassung der Ortsplanung, die der Gemeinderat mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 abwies. Die Vorinstanz wies die hiergegen von den Beschwerdeführern am 15. Februar 2019 erhobene Beschwerde mit

Entscheid vom 18. November 2020 ab. Mit einem weiteren Entscheid vom selben Tag genehmigte die Vorinstanz zudem die Anpassung der Ortsplanung der Gemeinde Düdingen.

Dagegen haben die Beschwerdeführer am 11. Januar 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragten, der Genehmigungsentscheid der Vorinstanz vom 18. November 2020 sei aufzuheben, soweit damit die Einzonung der Baulandfläche des Grundstücks Art. ccc im Umfang von 9'205 m2 in die Wohnzone hoher Dichte mit Detailbebauungspflicht gemäss Entscheid des Gemeinderats Düdingen vom 11. Februar 2014 unterbleibt, und es sei das betreffende Grundstück im besagten Mass einzuzonen. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom

18. November 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht hat diese Beschwerde mit Urteil 602 2021 6 vom 13. April 2022 abgewiesen, woraufhin die Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben.

B. Mit Urteil 1C_306/2022 vom 28. März 2024 hat das Bundesgericht diese Beschwerde gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neuregelung der Kostenund Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfahren an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

C. Nach Eingang des Bundesgerichtsurteils wurde die Streitsache beim Kantonsgericht unter der Dossier-Nr. 602 2024 45 weitergeführt. Die Beschwerdeführer forderten das Kantonsgericht mit Schreiben vom 14. Juni 2024 (eingegangen am 17. Juni 2024) auf, das Verfahren beförderlich fortzuführen und "noch im Verlauf des Monats Juni 2024 zu entscheiden". Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 stellt Rechtsanwalt Christian Munz dem Kantonsgericht die Kostennote zu.

Kantonsgericht KG

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_306/2022 vom 28. März 2024 insbesondere erwogen, dass das Kantonsgericht aufgrund der in den Akten liegenden Dokumente nicht darauf schliessen konnte, dass die Baulandreserve und die konsequente Mobilisierung der erheblichen Nutzungsreserven den Verzicht auf Einzonungen rechtfertigen könnten; denn weder sei abgeklärt worden, welches Potenzial durch die Verdichtung in den bestehenden Bauzonen zu erreichen wäre noch sei aus den Akten ersichtlich, mit welchem Bevölkerungswachstum die Gemeinde rechne bzw. von welchem Bedarf sie ausgehe. Unklar sei, ob die bestehenden Bauzonen den Bauzonenbedarf der nächsten 15 Jahre abzudecken vermöchten, was bundesrechtlich durch Art. 15 Abs. 4 Bst. b des Bundesgesetzes vom

22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) verlangt sei. Erst anhand dieser Angaben könne eruiert werden, ob zusätzliche Einzonungen erforderlich seien. Wären solche erforderlich, hätte die Gemeinde gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes anhand einer umfassenden Interessenabwägung zudem aufzuzeigen, ob das streitbetroffene oder (auch) andere Grundstücke einzuzonen sind. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei im Sinne von Art. 105 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Verbindung mit dessen Art. 97 Abs. 1 offensichtlich unvollständig festgestellt worden. Dies führe zur Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichtes müsse daher aufgehoben werden. Die Sache gehe zurück an das Kantonsgericht zur weiteren Behandlung. Dieses werde auch die Kosten und Entschädigungen der vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen haben.

2.

Aus diesen Erwägungen des Bundesgerichts ergibt sich, dass das Kantonsgericht beim jetzigen Aktenstand nicht in der Lage ist, über die mögliche Einzonung des Grundstücks Art. ccc zu entscheiden. Es ist an der fachkundigen Vorinstanz bzw. an der Gemeinde als Planungsbehörde – und nicht am Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz –, die vom Bundesgericht erwähnten Abklärungen zu treffen und in der Folge neu über die Einsprache der Beschwerdeführer bzw. die Anpassung der Ortsplanung der Gemeinde Düdingen zu entscheiden.

3.

Die Beschwerde 602 2021 6 ist daher gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide der Vorinstanz vom 18. November 2020 sind aufzuheben. Die Sache wird zur weiteren Instruktion und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.

Damit gelten die Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Es sind demnach keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 131 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]; Art. 133 VRG). Die im Rahmen des Urteils 602 2021 6 erhobenen Gerichtskosten von CHF 3'000.- sind in der Höhe des bereits geleisteten Kostenvorschusses von CHF 2'500.- an Rechtsanwalt Christian Munz zurückzuerstatten.

Die obsiegenden Beschwerdeführer haben für die Verfahren vor dem Kantonsgericht Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). Rechtsanwalt Christian Munz macht gemäss der Kostennote vom 18. Juni 2024 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 14'283.80 geltend Kantonsgericht KG

(51.05 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.-, zzgl. 4 % Auslagen und MwSt. von 7.7 %). Diese Kostennote erweist sich mit Blick auf die relative Komplexität der Materie als offensichtlich überhöht; insbesondere kann nicht gesagt werden, es handle sich um eine besonders umfangreiche oder besonders komplizierte Angelegenheit. Auch sind Pauschalauslagen im Verwaltungsrecht nicht vorgesehen (vgl. Art. 8 ff. des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung für die Verfahren 602 2021 6 und 602 2024 45 vor dem Kantonsgericht gestützt auf Art. 11 TarifVJ ex aequo et bono auf insgesamt CHF 8'616.- festzusetzen (Honorar und Auslagen: CHF 8'000.-; Mehrwertsteuer von 7.7 %: CHF 616.-). Die Parteientschädigung wird der Gemeinde Düdingen und dem Staat Freiburg je hälftig, im Umfang von je CHF 4'308.-, auferlegt.

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde 602 2021 6 wird gutgeheissen und die Entscheide der Vorinstanz vom

18. November 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Instruktion und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die im Rahmen des Urteils 602 2021 6 erhobenen Gerichtskosten von CHF 3'000.- werden im Rahmen des bereits bezahlten Kostenvorschusses von CHF 2'500.- an Rechtsanwalt Christian Munz zurückerstattet.

III. Den Beschwerdeführern wird zuhanden von Rechtsanwalt Christian Munz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 8'616.- (inkl. MwSt.) zugesprochen. Davon wird ein Betrag von CHF 4'308.- der Gemeinde Düdingen und ein Betrag von CHF 4'308.- dem Staat Freiburg auferlegt.

IV. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert

30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 24. Juni 2024/bis/dgr

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin