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502 2025 106 • TC FR 502 2025 106 Généré par l'IA

Cantonal Court Overturns Stay in Coercion/Fraud Case Related to Rent Enforcement on Escrow Funds

Numéro de cause 502 2025 106
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires à la charge de l'autorité

Synthèse Legislator

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The Cantonal Court overturned the Public Prosecutor's decision to stay criminal proceedings against an individual accused of coercion or fraud related to an enforcement action for unpaid rent that the complainant had deposited into an escrow account pending a civil dispute over property defects. The Court reasoned that while the criminal investigation could be suspended if contingent upon another proceeding, the determination of whether the enforcement action itself constituted criminal misconduct, specifically abusive coercion, could be assessed independently of the civil court’s ruling on the validity of the rent deposit and the underlying defects. Since the enforcement action for deposited rent did not follow the legally prescribed procedure for contesting such deposits, the Court found the suspension inappropriate and remanded the matter for further investigation.

Regeste Legislator

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Art. 314 StPO, Art. 20 Abs. 1 Bst, Art. 64 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO; Cantonal Court Overturns Stay in Coercion/Fraud Case Related to Rent Enforcement on Escrow Funds: The Court reasoned that while the criminal investigation could be suspended if contingent upon another proceeding, the determination of whether the enforcement action itself constituted criminal misconduct, specifically abusive coercion, could be assessed independently of the civil court’s ruling on the validity of the rent deposit and the underlying defects. Since the enforcement action for deposited rent did not follow the legally prescribed procedure for contesting such deposits, the Court found the suspension inappropriate and remanded the matter for further investigation.

Mots-clés

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procédure d'exécution recours en annulation en droit de l'Union contrainte pénale escroquerie suspension de l'instruction objet du litige Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 314 StPO

This provision was the core subject of the appeal, concerning the suspension of criminal proceedings, and the court decided to overturn the suspension order.

Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO

This specific subsection regarding the suspension of proceedings pending another case was discussed and implicitly rejected as a justification for the suspension in the reasoning, leading to the annulment.

Art. 314 Abs. 5 StPO

Cited in the reasoning as governing the rules applicable to the procedure following the suspension, which the court addressed in relation to an associated civil claim.

Art. 320 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning concerning the handling of civil claims during the suspension, which the court found to be correctly referenced by the prosecution despite overturning the suspension itself.

Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO

Applied to determine the allocation of procedural costs following the successful appeal.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

502 2025 106

Urteil vom 29. September 2025 Strafkammer

Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot

Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz

und

B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________

Gegenstand Sistierung des Verfahrens (Art. 314 StPO)

Beschwerde vom 19. April 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2025

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Am 6. November 2024 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________, evtl. Beihilfe durch Rechtsanwalt C.________, wegen aller in Betracht kommenden Delikte, wobei er von einem Betrug, eventualiter Nötigung, ausgehe. Er machte geltend, er habe am 5. November 2024 «eine ungerechtfertigte und unverhältnismässige Betreibung bzw. Zahlungsbefehl über eine angebliche Forderung in der Höhe von CHF 35'880.00 zzgl. Zins von 5% seit 08.03.2024 von D.________, vertreten durch B.________ […] (angebliche gesetzliche Vertreterin), vertreten durch Herrn RA C.________ […]» erhalten. Beim in Betreibung gesetzten Betrag handle es sich um Mietzinse von monatlich CHF 2'990.- von Oktober 2023 bis September 2024, welche A.________ wegen von ihm geltend gemachter Mängel am von ihm gemieteten Haus auf einem Mietzinshinterlegungskonto hinterlegt habe und worüber er nicht verfügen könne. Darüber seien B.________ und C.________ informiert. Bezüglich der von ihm gerügten Mängel sei ein Verfahren vor Zivilgericht hängig, die Verhandlung sei auf den 14. November 2024 angesetzt (act. 2000 f.).

Am 28. Dezember 2024 reichte A.________ weitere Unterlagen ein (act. 9000 ff.).

Nachdem die Staatsanwaltschaft am 3. Januar 2025 die Akten des Mietgerichts des Senseund Seebezirks beigezogen hatte (act. 8000 ff.), verfügte sie am 28. Januar 2025 die Sistierung der Strafuntersuchung gegen D.________ (act. 10000 ff.). Dagegen erhob A.________ Beschwerde mit der Begründung, er habe keine Strafanzeige gegen D.________ eingereicht (act. 5000 f.), woraufhin die Staatsanwaltschaft ein Dossier gegen B.________ eröffnete (act. 5003). Die hiesige Kammer sah von der Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens ab, nachdem A.________ in einem Schreiben vom 27. Februar 2025 wiederholt ausgeführt hatte, nie eine Strafanzeige gegen D.________ eingereicht zu haben und das Verfahren gegen B.________ und C.________ weiterführen zu möchten (act. 5025).

Mit Verfügung vom 10. April 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft die gegen B.________ geführte Strafuntersuchung für die Dauer des zivilrechtlichen Verfahrens.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) am

19. April 2025 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Sistierungsverfügung und die Weiterführung der Untersuchung.

Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 wies B.________ alle von A.________ erhobenen Vorwürfe zurück und behielt sich eine (weitere) Stellungnahme vor.

Mit Stellungnahme vom 22. September 2025 verzichtete B.________ (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) darauf, Anträge im Beschwerdeverfahren zu stellen, führte aber aus, sie würde es begrüssen, wenn die Strafanzeigen möglichst rasch behandelt und mangels stichhaltiger Hinweise eingestellt würden.

Kantonsgericht KG

Erwägungen

1.

1.1. Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innerhalb von zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b,

393 Abs. 1 Bst. a und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom

31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1)]. Diese Frist wurde eingehalten.

1.2. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet jedoch nur die Verfügung der Staatsanwaltschaft, so dass sich die Kognition der Beschwerdeinstanz mithin auf diese angefochtene Verfügung beschränkt. Die Beschwerdeinstanz kann nicht über das hinausgehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (vgl. Urteil BGer 6B_585/2019 vom

25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine mit Hinweis).

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen Rechtsanwalt C.________ betrifft, da mit der angefochtenen Verfügung nur die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin sistiert wird.

1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierung des Verfahrens für die Dauer des zivilrechtlichen Verfahrens damit, dass sich das Mietgericht zur Frage äussern werde, ob der Beschwerdeführer berechtigt gewesen sei, den ganzen Betrag der monatlichen Miete von CHF 2'990.- auf ein Mietzinshinterlegungskonto einzuzahlen und daher die Betreibung zu Unrecht erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer rügt, seine Strafanzeige stehe nicht im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Klage vom 1. Februar 2024 wegen Mängeln am Mietobjekt. Das Mietgericht habe nicht zu entscheiden, ob die vollständige Hinterlegung der monatlichen Miete auf dem Mietzinshinterlegungskonto rechtmässig gewesen sei. Art. 259g OR sehe keine teilweise Hinterlegung vor. Auch bei einer Abweisung seiner Klage bliebe die Hinterlegung rechtsgültig und gelte als Zahlung, so dass die Betreibung in jedem Fall zu Unrecht und nur mit dem Zweck erfolgt sei, ihn unter Druck zu setzen, ihm zu schaden und sich zu bereichern. Der Ausgang des Strafverfahrens sei unabhängig vom Ausgang des zivilrechtlichen Mietverfahrens zu beurteilen.

2.2. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung namentlich dann sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO). Beim anderen Verfahren kann es sich insbesondere um ein Zivilverfahren handeln. Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO stellt eine Kann- Bestimmung dar. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens Kantonsgericht KG

mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Urteil BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1 und 2.3 mit Hinweisen).

2.3. Die Betreibung, welche Gegenstand der Strafanzeige des Beschwerdeführers ist, wurde am

31. Oktober 2024 durch D.________, gesetzlich vertreten durch die Beschwerdegegnerin und vertreten durch Rechtsanwalt C.________, eingeleitet über einen Betrag von CHF 35'880.- zuzüglich 5% Zins seit dem 8. März 2024. Gemäss Zahlungsbefehl setzt sich der betriebene Betrag aus ausstehenden Mietzinsen von CHF 2'990.- monatlich von Oktober 2023 bis und mit September 2024 zusammen (act. 2011).

Aus den Beilagen zu seiner Strafanzeige ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den vereinbarten Mietzins von CHF 2'990.- pro Monat seit dem 1. September 2023 auf ein Mietzinssperrkonto einbezahlt hat, über das er gemäss dem Mietzinssperrkonto-Vertrag vom 29. August 2023 zwischen ihm und der Raiffeisenbank E.________ nicht frei verfügen kann (act. 2007 f.), und sich auf diesem Konto am 5. November 2024 ein Saldo von CHF 38'870.- befand (13 Einzahlungen des Beschwerdeführers vom 1. September 2023 bis zum 2. September 2024 zu CHF 2'990.-; act. 2009 f.). Bei den betriebenen Mietzinsen handelt es sich demnach um solche, die vom Beschwerdeführer auf das Mietzinssperrkonto einbezahlt wurden.

Der Beschwerdeführer reichte am 1. Februar 2024 beim Mietgericht des Senseund Seebezirks eine Klage gegen seinen minderjährigen Vermieter D.________ ein, in der er namentlich beantragt, die Mietzinshinterlegung sei zu bestätigen und das Hinterlegungskonto nach vollständiger Mängelbehebung aufzulösen und zu 30% zu Gunsten des Beschwerdeführers und im Restbetrag zu Gunsten von D.________ auszuzahlen (act. 8003 f.). In diesem Verfahren handelt D.________ durch die Beschwerdegegnerin, welche als seine Mutter seine gesetzliche Vertreterin ist, und wird durch Rechtsanwalt C.________ vertreten (act. 8012). Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2025 fand nach mehreren Verschiebungen am 16. Juni 2025 die erste Gerichtsverhandlung statt, an welcher vereinbart wurde, dass zwei Gutachten erstellt werden sollen. Momentan laufe noch eine Frist des Mietgerichts, um zu den vorgeschlagenen Fragen an die Gutachter Stellung zu nehmen.

Eine Betreibung kann nach der Rechtsprechung eine unzulässige, mithin rechtswidrige Nötigung darstellen, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt (vgl. Urteil BGer 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6). D.________ erwog in seiner Klageantwort an das Mietgericht zwar, die Hinterlegung des Mietzinses entbehre jeglicher Berechtigung, und verlangte die umgehende Freigabe der hinterlegten Mietzinse, so dass sich das Mietgericht zur Mietzinshinterlegung und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch zur Betreibung äussern wird. Hinterlegte Mietzinse gelten gemäss Art. 259g Abs. 2 OR jedoch als bezahlt und der Vermieter hat nach Art. 259h Abs. 2 OR vorzugehen, sofern die Hinterlegung aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgt ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Vermieter bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen kann, sobald ihm der Mieter die Hinterlegung angekündigt hat. Die Betreibung des Beschwerdeführers auf Bezahlung der hinterlegten und als bezahlt geltenden Mietzinse entspricht somit nicht dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren. Die Prüfung der Frage, ob die Einleitung dieser Betreibung durch die Beschwerdegegnerin eine strafbare Handlung darstellt, Kantonsgericht KG

kann durch die Staatsanwaltschaft unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Mietgericht untersucht werden.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Sistierungsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung, wonach eine allfällige Zivilklage vorläufig nicht behandelt wird. Es liege hier ein rechtlicher Irrtum vor. Die Staatsanwaltschaft verwechsle offensichtlich die Sistierung eines Strafverfahrens gemäss Art. 314 StPO mit der Einstellung eines Strafverfahrens gemäss Art. 319 StPO.

Mit Aufhebung der Sistierungsverfügung fällt diese Rüge dahin. Die Staatsanwaltschaft wird sich zu einer allfälligen Zivilklage beim Abschluss der wiederaufzunehmenden Untersuchung äussern. Trotzdem hält die Strafkammer fest, dass Ziff. 4 der Sistierungsverfügung nicht zu beanstanden war. Einerseits sollte eine allfällige Zivilklage vorläufig nicht behandelt werden, es wurde mithin noch nicht definitiv darüber entschieden. Dies entspricht auch dem Zweck der Verfahrenssistierung, die weder eine Verurteilung noch einen Freispruch der beschuldigten Person darstellt, in deren Rahmen das Gericht auch über eine Zivilklage entscheiden könnte (vgl. Art. 126 StPO). Andererseits richtet sich das Sistierungsverfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 314 Abs. 5 StPO), so dass die Staatsanwaltschaft zu Recht auf Art. 320 Abs. 3 StPO verwiesen hat.

4.

Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit ist ihm zurückzuerstatten.

Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG

Die Kammer erkennt:

I. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Sistierungsverfügung vom 10. April 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

II. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-)

werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die geleistete Sicherheit von CHF 500.- wird A.________ zurückerstattet.

III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 29. September 2025/ndu

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin