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502 2024 102 • TC FR 502 2024 102 Généré par l'IA

Lawyer Compensation Denial Overruled Due to Missed Deadline

Numéro de cause 502 2024 102
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires à la charge de l'autorité

Synthèse Legislator

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The appellate court reviewed a lawyer's appeal against a prosecutor's decision that denied compensation for court-appointed defense services after the appointment was terminated due to the case being transferred to another canton, primarily because the lawyer failed to submit a cost statement by the requested deadline. The court reasoned that while setting a deadline for the cost statement is permissible, the failure of a court-appointed lawyer, who fulfills a public duty, to comply should not result in a complete denial of compensation; instead, the competent authority should determine a reasonable fee at its discretion based on the work performed, and consequently, the appellate court upheld the appeal, annulled the denial of compensation, and remanded the matter to the prosecutor for a discretionary determination of the appropriate fee.

Regeste Legislator

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Art. 135 Abs. 3 StPO, Art. 20 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 395 Bst, Art. 397 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 1 StPO; Lawyer Compensation Denial Overruled Due to Missed Deadline: The court reasoned that while setting a deadline for the cost statement is permissible, the failure of a court-appointed lawyer, who fulfills a public duty, to comply should not result in a complete denial of compensation; instead, the competent authority should determine a reasonable fee at its discretion based on the work performed, and consequently, the appellate court upheld the appeal, annulled the denial of compensation, and remanded the matter to the prosecutor for a discretionary determination of the appropriate fee.

Mots-clés

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inobservation du délai indemnité du défenseur d'office obligations du ministère public retard injustifié sanction disciplinaire de l'avocat requête en nomination

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 135 Abs. 1 StPO

Impliedly the basis for the obligation to determine the lawyer's remuneration in accordance with the relevant tariff, which the lower authority failed to do.

Art. 395 Bst. b StPO

Used to establish that the matter should be handled solely by the single judge due to the low dispute value.

Art. 393 ff. StPO

Cited to establish the type of appeal applicable to the decision on the defense counsel's fees.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to establish the applicable appeal deadline.

Art. 397 Abs. 1 StPO

Cited to establish that the appeal is to be dealt with in written proceedings.

Art. 61a JR

Cited to confirm that decisions on the remuneration of official defenders can be challenged before the Cantonal Court according to the Criminal Procedure Code.

Art. 57 JR

Cited in the reasoning as the basis for assessing the appropriate remuneration, although not explicitly repeated in the dispositive, the remittal in I. is based on this rule.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision would typically govern costs, but since the actual costs are imposed via 'Art. 66 al. 1 LTF' in the text, it is included, even if the text refers to general cost rules (which often correlate to the LTF if BGG/StPO don't provide an explicit reference in the dispositive itself).

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

502 2024 102

Urteil vom 5. Juni 2024 Strafkammer

Besetzung Vizepräsidentin: Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber

Parteien Rechtsanwalt A.________, Beschwerdeführer, gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung des amtlichen Verteidigers

Beschwerde vom 29. April 2024 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2024

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

erwägend,

dass Rechtsanwalt A.________ am 2. Februar 2024 zum amtlichen Verteidiger (notwendige Verteidigung) von B.________ im Strafverfahren D 22 1133 ernannt wurde;

dass die Staatsanwaltschaft ihm mit Schreiben (A-Post und E-Mail) vom 9. April 2024 mitteilte, dass sie die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gleichentags ersucht habe, den Gerichtsstand in dieser Strafsache zu übernehmen. Deshalb werde sie die gewährte amtliche Verteidigung beenden. Sie bat Rechtsanwalt A.________, ihr innert einer Frist von 7 Tagen seine Kostenliste einzureichen;

dass Rechtsanwalt A.________ seine Kostennote nicht einreichte;

dass Rechtsanwalt A.________ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2024 mit Wirkung per 12. April 2024 aus der amtlichen Verteidigung von B.________ entlassen wurde. Da er keine Kostennote eingereicht hatte, wurde ihm keine Entschädigung zugesprochen;

dass Rechtsanwalt A.________ gegen diese Verfügung am 29. April 2024 Beschwerde erhob;

dass die Staatsanwaltschaft am 14. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde schloss;

dass Rechtsanwalt A.________ mit Eingabe vom 23. Mai 2024 spontan replizierte;

dass gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO gegen den Entschädigungsentscheid die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen kann, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Art. 61a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) sieht seinerseits vor, dass Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger nach der «Strafprozessordnung mit Beschwerde» beim Kantonsgericht angefochten werden können. Vorliegend ist die Verfügung vom

23. April 2024 nur mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anfechtbar (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs.

1 Bst. a StPO; siehe auch BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N. 14);

dass die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 396 Abs. 1 StPO), welche vorliegend eingehalten wurde;

dass die Verfahrensleitung die Beschwerde alleine behandelt, wenn es um die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.- geht (Art. 395 Bst. b StPO). In casu beläuft sich der Streitwert auf CHF 2'819.10 (vgl. die nachträglich eingereichte Kostennote);

dass die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO);

dass der amtliche Anwalt eine staatliche Aufgabe erfüllt, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten (vgl. u.a. BGE 141 I 124

E. 3.1.; 131 I 217 E. 2.4; 122 I 1 E. 3a);

dass gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschä- Kantonsgericht KG

digung wird von der Staatsanwaltschaft oder vom urteilenden Gericht grundsätzlich am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend das Justizreglement des Kantons Freiburg (siehe supra JR). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen aufgrund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Abs. 1). Wird die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kostenliste festgesetzt, so beträgt der Stundenansatz CHF 180.- (Abs. 2, 1. Satz). E contrario bedeutet letztere Bestimmung, dass die Einreichung einer detaillierten Kostennote für die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Kanton Freiburg nicht zwingend ist;

dass die zuständige Behörde – wie im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft – zwar grundsätzlich eine Frist zur Einreichung der Kostennote setzen darf respektive gemäss zumindest einem Teil der Lehre sogar sollte (siehe hierzu BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 135 N. 6 m.H.); kommt die amtliche Verteidigung, welche wie erwähnt eine staatliche Aufgabe erfüllt, dieser Aufforderung nicht nach, so ist deren Entschädigung hingegen nicht gänzlich zu verweigern, sondern kann nach Ermessen festgesetzt werden (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 135 N. 6). Weder die StPO noch das JR sehen etwas anderes vor;

dass die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Festsetzung der angemessenen Entschädigung des amtlichen Verteidigers an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine direkte Festsetzung durch die Beschwerdeinstanz fällt ausser Betracht, da die übermittelten Akten nicht vollständig sind und demnach die Prüfung der Angemessenheit der mit der nachträglich eingereichten Kostennote geltend gemachten Forderung nicht möglich ist;

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: 100.-) dem Staat aufzuerlegen sind;

dass Rechtsanwalt A.________ für das Beschwerdeverfahren – in welchem er nicht als amtlicher Verteidiger auftritt, sondern seine eigenen Interessen vertritt – keine Parteientschädigung geltend macht bzw. beziffert, so dass ihm auch keine zuzusprechen ist;

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG

Die Vizepräsidentin erkennt:

I. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 23. April 2024 im Strafverfahren D 22 1133 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Festsetzung der angemessenen Entschädigung des amtlichen Verteidigers an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: 100.-)

werden dem Staat Freiburg auferlegt.

III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein und abweichender staatsvertraglicher Regelung genügt eine Postaufgabe im Ausland nicht. Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist von der Gerichtsschreiberei des Bundesgerichts oder von der Schweizerischen Post zwecks Weiterbeförderung in Empfang genommen werden.

Freiburg, 5. Juni 2024/swo

Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin