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502 2022 17 • TC FR 502 2022 17 Généré par l'IA

Cantonal Court Upholds Narcotics Warrants; Declares Appeal Moot Without Rights Violation Claim

Numéro de cause 502 2022 17
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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The Cantonal Court dismissed an appeal against warrants for house search, seizure, and appearance issued by the Prosecutor's Office in connection with a narcotics investigation, determining that the appeal against the now-completed coercive measures lacked the required current and practical legal interest for the court to rule on the merits, as the appellant did not claim a constitutional or international human rights violation. Furthermore, the court found that even if considered, the initial warrants were justified because sufficient concrete suspicion existed at the time of issuance based on preliminary police investigations suggesting the appellant's involvement in cannabis trade and cultivation, and the requests for evidence access and data deletion were matters for the Prosecutor's Office, not the appellate court.

Regeste Legislator

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 397 Abs. 1 StPO, Art. 391 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO; Cantonal Court Upholds Narcotics Warrants; Declares Appeal Moot Without Rights Violation Claim: Furthermore, the court found that even if considered, the initial warrants were justified because sufficient concrete suspicion existed at the time of issuance based on preliminary police investigations suggesting the appellant's involvement in cannabis trade and cultivation, and the requests for evidence access and data deletion were matters for the Prosecutor's Office, not the appellate court.

Mots-clés

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mandat de perquisition enquête en matière de stupéfiants droit d'accès aux données perquisition domiciliaire mesures de contrainte griefs de droits humains

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was cited in the dispositive to set and impose the court costs on A.________.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc

502 2022 17

Urteil vom 7. März 2022 Strafkammer

Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber

Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Vorführung

Beschwerde vom 26. Januar 2022 gegen die Befehle der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2022

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

erwägend,

dass mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2021 gegen A.________ ein Strafverfahren eröffnet wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;

dass die Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2022 einen Hausdurchsuchungsund Beschlagnahmebefehl sowie einen Vorführungsbefehl erliess;

dass die Hausdurchsuchung sodann am 18. Januar 2022 von der Kantonspolizei durchgeführt wurde; dabei wurden insgesamt 14.02 g Marihuana, 0.67 g Haschisch und das IPhone von A.________ sichergestellt;

dass letzterer am selben Tag polizeilich einvernommen wurde; dabei gab er zu, gelegentlich Cannabis zu konsumieren (letztmals am Vorabend, Montag, 17. Januar 2022), welches ihm teils geschenkt (von B.________) und teils verkauft (von einer Person, deren Namen er nicht nennen wollte) wird, und im Besitz von zwei Hanfpflanzen, erhalten von B.________, gewesen zu sein;

dass A.________ am 26. Januar 2022 (Postaufgabe) gegen den Hausdurchsuchungsund Beschlagnahmebefehl sowie den Vorführungsbefehl vom 13. Januar 2022 Beschwerde erhob; er verlangte zudem «Einsicht in die Beweismittel/Unterlagen resp. in die Grundlagen, welche dazu geführt haben, dass [s]eine Person verdächtigt wurde (vorzugsweise sofort, jedoch spätestens nach Abschluss der Ermittlungen)» sowie das «Löschen aller Informationen zu [s]einer Person im Zusammenhang mit diesen Ermittlungen in sämtlichen Verwaltungssystemen»;

dass die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Februar 2022 Stellung nahm; sie beantragte, dass auf die Beschwerde mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei; subsidiär schloss sie auf Abweisung der Beschwerde;

dass die Beschwerde gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO);

dass sie innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); die Beschwerde vom 26. Januar 2022 wurde rechtzeitig eingereicht;

dass mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 393 Abs. 2 StPO);

dass die Strafkammer ohne Verhandlung entscheidet (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 391 Abs. 1 StPO);

dass der Beschwerdeführer mit seinem ersten Antrag (Beschwerde, S. 2) verlangen dürfte, dass festgestellt wird, dass die Zwangsmassnahmen rechtswidrig waren;

dass nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann; das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein; mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.); ein selbstständiges Feststellungsinteresse hat das Bundesgericht bisher nur bei BV- und EMRK-Verletzungen bejaht (u.a. Urteil BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2);

Kantonsgericht KG

dass im vorliegenden Fall keine Zwangsmassnahmen mehr im Gange sind, so dass auf den Antrag mangels eines aktuellen und praktischen Interesses nicht eingetreten werden kann; der Beschwerdeführer macht auch keine BV- oder EMRK-Verletzung geltend;

dass selbst wenn darauf einzutreten wäre, die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen wäre;

dass Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO); im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen; bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften; Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122

E. 3.2; Urteil BGer 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 3.2);

dass der Beschwerdeführer im Rahmen von polizeilichen Vorermittlungen (gemäss Einvernahmeprotokoll vom 18. Januar 2022 u.a. gegen B.________/«C.________») verdächtigt wurde, in einen Cannabishandelbzw. eine Cannabiskultur verwickelt zu sein (gemäss Einvernahmeprotokoll vom

18. Januar 2022 wurde der polizeilich bekannte B.________/«C.________» verdächtigt, der Cannabislieferant des Beschwerdeführers zu sein und ihm «Baby’s», sprich Hanfpflanzen, geliefert zu haben); der hinreichende Tatverdacht ist somit zu bejahen; was sodann anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt wurde, tut nichts zur Sache; abzustellen ist für den hinreichenden Tatverdacht einzig auf die Sachlage im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahmen;

dass die angefochtenen Befehle auch in Bezug auf die weiteren Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung, Beschlagnahme und Vorführung nicht zu beanstanden sind (vgl. Art. 207 ff., 241 ff.,

263 ff. StPO); insbesondere waren diese Zwangsmassnahmen durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt und verhältnismässig, galt es doch namentlich festzustellen, ob sich am Domizil des Beschwerdeführers Drogen bzw. Hanfpflanzen befanden, und einer möglichen Kollusionsgefahr entgegenzuwirken;

dass schliesslich die Anträge auf «Einsicht in die Beweismittel/Unterlagen resp. in die Grundlagen, welche dazu geführt haben, dass [s]eine Person verdächtigt wurde (vorzugsweise sofort, jedoch spätestens nach Abschluss der Ermittlungen)» und «Löschen aller Informationen zu [s]einer Person im Zusammenhang mit diesen Ermittlungen in sämtlichen Verwaltungssystemen» nicht an die Beschwerdeinstanz, sondern an die Staatsanwaltschaft zu richten sind;

dass die Verfahrenskosten auf CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO);

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG

Die Kammer erkennt:

I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 7. März 2022/swo

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: