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502 2020 196 • TC FR 502 2020 196 Généré par l'IA

Extension of Annulment of Order for Forensic Measures

Numéro de cause 502 2020 196
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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The court considered an application to extend the effect of a prior appellate ruling, which had overturned a prosecutor's order for forensic measures (DNA sampling and fingerprint analysis) against two individuals based on insufficient and disproportionate evidence linking them to property crimes committed at a construction site. The court ruled that the prior decision's reasoning—that there were no substantial or concrete indications linking the individuals to the property crimes, despite temporal proximity to separate trespassing incident for which a civil settlement was reached—also applied equally to the currently unappealed subject, who was accused in the same proceedings. Therefore, the court extended the annulment of the prosecutor's order to the third subject, finding the initial order disproportionate and a violation of the subsidiarity principle for all three as well.

Regeste Legislator

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Art. 392 StPO, Art. 392 Abs. 1 StPO, Art. 392 Abs. 1 Bst, Art. 423 und 428 StPO; Extension of Annulment of Order for Forensic Measures: The court ruled that the prior decision's reasoning—that there were no substantial or concrete indications linking the individuals to the property crimes, despite temporal proximity to separate trespassing incident for which a civil settlement was reached—also applied equally to the currently unappealed subject, who was accused in the same proceedings. Therefore, the court extended the annulment of the prosecutor's order to the third subject, finding the initial order disproportionate and a violation of the subsidiarity principle for all three as well.

Mots-clés

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procédure en annulation extension de la procédure analyse du profil d'ADN décisions sur preuves requête en autorisation d'exécution - Décision prolongation de la détention de sûreté Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Dispositions légales citées

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 392 Abs. 1 StPO

This provision served as the legal basis for extending the appeal decision (the annulment of the order for investigative measures) to A.________, who had not initially appealed.

Art. 423 und 428 StPO

These articles governed the imposition of procedural costs (fee and expenses) onto the State of Fribourg following the decision being made ex officio.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc

502 2020 196

Urteil vom 25. November 2020 Strafkammer

Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber

Parteien A.________, Beschuldigter,

gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Ausdehnung eines Rechtsmittelentscheids (Art. 392 StPO)

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2020

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Am 5. Mai 2020 reichte die B.________ Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, begangen zwischen Montag, dem 4. Mai 2020, gegen

18 Uhr, und Dienstag, dem 5. Mai 2020, um 07.30 Uhr, ein. Offenbar wurde in die Baustelle der B.________ in C.________ eingebrochen und es wurden u.a. verschiedene Sachbeschädigungen, namentlich Sprayereien, begangen. Die Täterschaft hinterliess Spuren (so konsumierte Bierflaschen der Marke Anker), welche ausgewertet, jedoch keiner Person zugeordnet werden konnten. Die Auswertung von öffentlichen Videoüberwachungen blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Am 19. Mai 2020 reichte die D.________ Strafantrag gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruch, begangen am Samstag, 16. Mai 2020, zwischen 22.30 und 23.00 Uhr, ein. Mehrere Personen waren ins abgesperrte Freibad C.________ eingedrungen und hatten auf dem Gelände Geschrei und laute Musik veranstaltet. Sie kletterten über den Zaun und flohen beim Eintreffen der Polizei auf dem gleichen Weg. Drei Studenten, nämlich E.________, geb. 2002, A.________, geb. 2001, und F.________, geb. 2000, konnten von der Polizei identifiziert und einvernommen werden. Sie waren zum Tatzeitpunkt zumindest leicht angetrunken. In der Folge meldeten sich die jungen Männer bei der Verwaltung des Freibads, um eine einvernehmliche Lösung zu finden; man einigte sich sodann auf die Verrichtung eines Arbeitsdienstes. Am 20. Mai 2020 teilte die besagte Verwaltung F.________ mit, sie werde auf eine Strafanzeige verzichten.

B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft für E.________, A.________ und F.________ die erkennungsdienstliche Behandlung sowie die Entnahme einer DNA-Probe und deren Analyse an. Sie erwog insbesondere das Folgende (E. 4):

Im vorliegenden Fall besteht der Verdacht, dass E.________, A.________ und F.________ mit dem Einbruch und der Sachbeschädigung in die B.________ in C.________ vom 4. und 5. Mai 2020 etwas zu tun haben. Zwischen beiden Vorfällen bestehen eine zeitliche Nähe, gleiche Tatmotive aus Langeweile und es sind keine anderen Gruppen im gleichen Zeitraum aufgefallen. Andere Ermittlungsmassnahmen, insbesondere die Auswertung von öffentlichen Videoüberwachungen, sind bisher ohne Erfolg geblieben.

Zum Zweck der Identifikation der Täterschaft des Einbruchs und der Sachbeschädigung bei der B.________ ist es angesichts des dort vorhandenen Spurenmaterials daher unerlässlich, einen Abgleich mittels Fingerabdrücken und DNA vornehmen zu können.

C. F.________ und E.________ erhoben am 19. bzw. 24. Juni 2020 Beschwerde gegen diese Verfügung.

Mit Urteilen vom 8. Juli 2020 hiess die Strafkammer die beiden Beschwerden gut und hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2020 in Bezug auf F.________ und E.________ auf (502 2020 109, 112). Sie erwog namentlich das Folgende (E. 2.4):

[…] Aus den Akten erhellt nicht, dass er [F.________ bzw. E.________] vorbestraft oder polizeilich bekannt wäre. Bezüglich der Ereignisse im Freibad konnte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, indem E.________, A.________ und F.________ Arbeitsdienst leisten (werden). Weder im Freibad noch auf den Personen (insbesondere F.________, der noch vor Ort festgenommen werden konnte)

wurden offensichtlich Spray-Material oder Bierflaschen (insbesondere der Marke Anker) vorgefunden.

Nichts deutet zudem darauf hin, dass die drei jungen Männer zur Tatzeit in der Nähe der B.________ gesichtet worden wären oder dass sie sprayen würden. Abgesehen vom Hausfriedensbruch weisen die Kantonsgericht KG

Vorkommnisse auch keine Ähnlichkeit auf (Einbruch in ein Geschäft mit Diebstahl und Sprayen, Hinterlassen von konsumierten Bierflaschen / Eindringen in ein Freibad (über den Zaun klettern), keine Sachbeschädigung, jedoch Geschrei und laute Musik, die Wasserrutschbahn hoch und runter laufen). Überdies ist das Tatmotiv der Langeweile nicht überzeugend: alle drei studieren, F.________ hat einen Nebenjob und spielt in einer Guggenmusik, E.________ macht ein Praktikum im G.________ in H.________ und I.________, A.________ treibt regelmässig Sport (Golf, Wassersportarten). Daran vermögen auch die zeitliche Nähe (etwas mehr als 10 Tage) und die Tatsache, dass keine anderen Gruppen im gleichen Zeitraum aufgefallen sind, nichts zu ändern, wobei immerhin zu bemerken ist, dass die ersten Ereignisse unter der Woche und die zweiten am Samstagabend stattgefunden haben. Schliesslich handelt es sich in Anbetracht der wenigen, sich in den Akten befindenden Informationen nicht um Delikte von einer gewissen Schwere. Im Ergebnis liegen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in die Ereignisse vom 4.-5. Mai 2020 verwickelt sein könnte. Die angeordneten Massnahmen sind daher nicht verhältnismässig. Kommt hinzu, dass die drei jungen Männer nicht zu den besagten Straftaten befragt wurden und somit namentlich auch nicht geprüft wurde, wo sie sich am Abend/in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2020 aufgehalten haben. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach auch das Subsidiaritätsprinzip.

Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und die Verfügung vom 10. Juni 2020 in Bezug auf den Beschwerdeführer aufzuheben. […]

D. Am 2. Oktober 2020 gab die Strafkammer der Staatsanwaltschaft sowie A.________ Gelegenheit, um zu einer allfälligen Ausdehnung der Rechtsmittelentscheide vom 8. Juli 2020 auf A.________ Stellung zu nehmen.

A.________ nahm am 15. Oktober 2020 Stellung und beantragt sinngemäss, die Rechtsmittelentscheide vom 8. Juli 2020 seien auf ihn auszudehnen.

Die Staatsanwaltschaft nahm ebenfalls am 15. Oktober 2020 Stellung.

Erwägungen

1.

Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO).

Diese Bestimmung wurde im Interesse der fairen Behandlung sowie zur Vermeidung von nachträglichen Revisionsgesuchen geschaffen (Begleitbericht zum VE-StPO, S. 260). Sie ist hauptsächlich auf die Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO zugeschnitten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 559; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2080). Allerdings befindet sich Art. 392 StPO nicht im Kapitel zur Berufung, sondern in den allgemeinen Bestimmungen zu den Rechtsmitteln. Ausserdem spricht die Bestimmung nicht nur von verurteilten, sondern auch von beschuldigten Personen. Art. 392 StPO Kantonsgericht KG

ist damit auch im Beschwerdeverfahren anwendbar (vgl. auch GUIDON, Rz. 559; ZIEGLER/KELLER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 392 N. 1).

2.

Voraussetzung von Art. 392 Abs. 1 StPO ist zunächst, dass es sich um im gleichen Verfahren beschuldigte oder verurteilte Personen handelt.

Vorliegend wurde A.________ zusammen mit E.________ und F.________ der gleichen Straftaten beschuldigt. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wurden sodann für alle drei die erkennungsdienstliche Behandlung sowie die Entnahme einer DNA-Probe und deren Analyse angeordnet. Die Voraussetzung der im gleichen Verfahren beschuldigten Personen ist damit gegeben.

3.

Weiter ist vorausgesetzt, dass die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre

Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Es geht somit vorab um den objektiven Tatbestand, während bei bloss subjektiven Elementen keine Ausdehnung stattfindet. Ein Teil der Lehre vertritt sodann die Auffassung, dass Art. 392 StPO keine Anwendung findet, wenn dem Urteil der so weit gleiche Sachverhalt zugrunde gelegt wird, dieser aber rechtlich anders qualifiziert wird (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 392 N. 4 und 6 f.; LIEBER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 392 N. 3 und 5; a.M. ZIEGLER/KELLER, Art. 392 N. 2). Die Frage braucht nicht beantwortet zu werden.

Vorliegend wurde entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft in den Urteilen vom 8. Juli 2020 nicht nur eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips festgestellt, sondern es wurde namentlich ausgeführt, dass nichts darauf hindeute, dass die drei jungen Männer zur Tatzeit in der Nähe der B.________ gesichtet worden wären oder dass sie sprayen würden. Die Vorkommnisse wiesen abgesehen vom Hausfriedensbruch keine Ähnlichkeiten auf und das Tatmotiv der Langeweile überzeuge nicht. Daran würden auch die zeitliche Nähe und die Tatsache, dass keine anderen Gruppen im gleichen Zeitraum aufgefallen sind, nichts zu ändern vermögen. Es würden keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführer in die Ereignisse vom 4.-5. Mai 2020 verwickelt sein könnten. Die Strafkammer würdigte damit den Sachverhalt anders, wobei die getätigten Erwägungen ebenfalls auf A.________ zutreffen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2020 ist demnach auch in Bezug auf A.________ aufzuheben.

4.

Das vorliegende Verfahren wurde von Amtes wegen angehoben, dem Ausgang entsprechend sind die Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.- und den Auslagen von CHF 100.-, dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 423 und 428 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen.

(Dispositiv auf nächster Seite)

Kantonsgericht KG

Die Kammer erkennt:

I. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2020 wird in Bezug auf A.________ aufgehoben.

II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-)

festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt.

III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

IV. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 25. November 2020/sig

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: