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502 2020 133 • TC FR 502 2020 133 Généré par l'IA

Procedural Withdrawal of Objection Due to Non-Appearance Upheld

Numéro de cause 502 2020 133
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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The appellant contested a lower court's decision that deemed his initial objection to a penalty order withdrawn because he failed to appear at the scheduled hearing, which resulted in the penalty order becoming final; the court reasoned that the appellant was adequately informed in writing, both by the prosecutor and the judge, about the specific charges and the mandatory consequence under procedural law—that unexcused non-appearance constitutes a fictional withdrawal of the objection—and his belief that a subsequent correspondence from the judge cancelling the session was not a valid cancellation did not excuse his failure to appear or demonstrate a lack of understanding regarding the legal jeopardy, thus confirming the procedural withdrawal and dismissing the appeal.

Regeste Legislator

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Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 100 ch. 1 al. 2 LCR, Art. 118 Abs. 1 JG, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 85 Abs. 1 JG, Art. 396 Abs. 1 StPO; Procedural Withdrawal of Objection Due to Non-Appearance Upheld: Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) zu tragen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen.

Mots-clés

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griefs de procédure fiction de retrait récusation de témoin procédure civile décision motivée demande de récusation Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 356 Abs. 4 StPO

This provision is the legal basis for deeming the appeal withdrawn due to the appellant's unexcused absence from the main hearing, which justifies upholding the lower court's decision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision dictates that the losing party must bear the costs of the appeal procedure.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc

502 2020 133

Urteil vom 2. November 2020 Strafkammer

Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber

Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO)

Beschwerde vom 24. Juli 2020 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 8. Juli 2020

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2020 wurde A.________, geb. 1990, der Ausführung einer Lernfahrt ohne die vorgeschriebene Begleitung und der Übertretung des kantonalen Einführungsgesetzes zum StGB (Zuwiderhandlung der Anordnungen der Polizei und Verweigerung der Angabe seiner Identität) für schuldig gesprochen. Betreffend die unzulässige Lernfahrt wurde er von einer Strafe befreit, während er betreffend die Übertretung des kantonalen Einführungsgesetzes zum StGB zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt wurde.

Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 13. Februar 2020 Einsprache.

Am 3. März 2020 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass sie das Dossier dem Polizeirichter des Seebezirks (nachstehend: der Polizeirichter) übermittelt, welcher ihm eine Vorladung für die Verhandlung zustellen wird.

Am 6. Mai 2020 wurde er vom Polizeirichter zur Sitzung vom 8. Juli 2020 vorgeladen, "um als beschuldigte Person, wegen unzulässigem Ausführen von Lernfahren, bbb, Übertretung des kt. Ausführungsgesetzes zum StGB, Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F 19 10260 vom 31. Januar 2020, einvernommen zu werden."

Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 führte A.________ das Folgende aus: "In Ihrem Schreiben vom

6. Mai 2020 laden Sie mich wegen unzulässigem Ausführen von Lernfahrten zu einer Sitzung vor. Ich wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft am 31. Januar nach Artikel 100 ch. 1 al. 2 LCR freigesprochen (Siehe Punkt 1b). Somit macht Ihre Sitzung keinen Sinn."

Der Polizeirichter antwortete mit Schreiben vom 12. Juni 2020 wie folgt: "Vorab möchte ich präzisierend festhalten, dass Sie in Ziffer 1 des angefochtenen Strafbefehls entgegen Ihrer Ansicht von der Staatsanwaltschaft nicht freigesprochen wurden, sondern dass trotz Verurteilung von einer Bestrafung Umgang genommen wurde. Darüber hinaus ist festzustellen, dass bei einer Einsprache jeweils der gesamte Strafbefehl aufgehoben wird, eine "partielle" Einsprache also nicht möglich ist. Ich werde also ein neues Urteil zu fällen haben, wobei ein nicht bestrittener Sachverhalt und ein diesbezüglicher Entscheid grundsätzlich übernommen werden können."

A.________ erschien in der Folge nicht zur Sitzung vom 8. Juli 2020.

B. Mit Urteil vom 8. Juli 2020 des Polizeirichters wurde vom Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl PGE/ACO F 19 10260 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 31. Januar 2020 Kenntnis genommen und das Verfahren 50 2020 20 als erledigt abgeschrieben. Es wurde festgestellt, dass der Strafbefehl PGE/ACO F 19 10260 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 31. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Die dem Staate Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von pauschal CHF 100.- wurden A.________ auferlegt.

C. Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 24. Juli 2020 mit nicht unterzeichneter Eingabe Beschwerde. Er beantragt, dass er vom Urteil vom 8. Juli 2020 vollständig freizusprechen sei.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 setzte ihm der Präsident der Strafkammer eine Frist von

10 Tagen, um seine Eingabe zu unterzeichnen. Weiter wies er A.________ darauf hin, dass der Polizeirichter sich nicht mit den ihm vorgeworfenen Straftaten befasst, sondern sein unentschuldigtes Fernbleiben von der Sitzung vom 8. Juli 2020 festgestellt hat, womit seine Einsprache als Kantonsgericht KG

zurückgezogen galt. Da er sich in seiner Beschwerde nur sehr kurz zu seinem Fernbleiben von der Sitzung äussere, wurde ihm eine Frist von 10 Tagen zur Verbesserung gesetzt.

Am 13. August 2020 retournierte A.________ die unterzeichnete Beschwerde und nahm zu seinem Fernbleiben von der Sitzung vom 8. Juli 2020 Stellung.

Die Staatsanwaltschaft nahm am 20. August 2020 Stellung und schloss sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der Polizeirichter teilte ebenfalls am 20. August 2020 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte.

Erwägungen

1.

Das Rechtsmittelverfahren wird grundsätzlich in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Allerdings kann eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde von dieser Regel abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG).

Das angefochtene Urteil erging auf Deutsch. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde zwar auf Französisch ein, er beantragt jedoch nicht, dass das Verfahren auf Französisch zu führen sei. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass er gegen den auf Französisch erhaltenen Strafbefehl Einsprache auf Deutsch erhoben hatte. Dies war denn auch der Grund, warum das Einspracheverfahren auf Deutsch geführt wurde, wogegen der Beschwerdeführer keine Einwände hatte (act. 13'003 f.). Es besteht damit kein Grund, von Deutsch als Verfahrenssprache abzuweichen.

2.

2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Sie ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO).

Das Urteil vom 8. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2020 zugestellt. Die am

24. Juli 2020 eingereichte Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt. Sie wurde innert der gesetzten Frist unterzeichnet und verbessert (Art. 385 Abs. 2 StPO). Soweit die Beschwerde die Rückzugsfiktion betrifft, ist somit darauf einzutreten. Hingegen war die Beurteilung der vorgeworfenen Straftaten nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und kann somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Diesbezüglich ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

2.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.3. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nur wegen unzulässigem Ausführen von Lernfahrten vorgeladen worden. Diesbezüglich sei er jedoch von einer Strafe befreit worden. Der Vorwurf der Verweigerung der Angabe seiner Identität sei in der Vorladung nicht erwähnt worden. Er sei nicht zur Sitzung erschienen, da ihm der Polizeirichter am 12. Juni 2020 geschrieben habe: "Ich werde also ein neues Urteil zu fällen haben". Dieser Satz habe in seinen Augen den Termin annulliert. Er betone, dass er seit Beginn des Verfahrens grosse Mühe habe, den Inhalt der Schreiben zu verstehen, die er erhalte.

3.2. Nach Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt.

Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist daher, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird (Art. 201 Abs. 2 Bst. f StPO). Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; BGE 140 IV 82

E. 2.3; 142 IV 158 E. 3.1 ff.; je mit Hinweisen).

3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers er sehr wohl auch wegen der Verweigerung der Angabe seiner Identität vorgeladen wurde. So erwähnt die Vorladung vom 6. Mai 2020 auch die "Übertretung des kt. Ausführungsgesetzes zum StGB". Diesbezüglich geht bereits aus Ziffer 2a des Strafbefehls vom 31. Januar 2020 in fetter Schrift hervor, dass die Übertretung des kantonalen Ausführungsgesetzes zum StGB die Vorwürfe der Zuwiderhandlung der Anordnungen der Polizei und Verweigerung der Angabe seiner Identität betrifft.

Weiter wurde der Beschwerdeführer bereits im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2020 darauf hingewiesen, dass er vom Polizeirichter zu einer Verhandlung wird vorgeladen werden. In der Vorladung vom 6. Mai 2020 des Polizeirichters wurde er sodann insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten hat und ein Widerruf der Vorladung erst dann wirksam ist, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Darüber hinaus wurde in fetter Schrift hervorgehoben, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt.

Das Schreiben des Polizeirichters vom 12. Juni 2020 enthält keinen Widerruf der Vorladung. Vielmehr erklärt der Polizeirichter dem Beschwerdeführer, warum entgegen dessen Ansicht eine Sitzung sehr wohl Sinn macht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Sitzung annulliert sein soll, Kantonsgericht KG

wenn doch ein neues Urteil gefällt werden muss. Wäre die Vorladung widerrufen worden, so wäre dies ausdrücklich angeordnet worden.

Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sowohl Deutsch als auch Französisch spricht, den Inhalt der Schreiben auf beide Sprachen ohne Weiteres versteht und er selber bereits mehrmals die Sprache gewechselt hat, in welcher er seine Eingaben tätigt. Sollte er Mühe gehabt haben, die Bedeutung des Schreibens des Polizeirichters vom 12. Juni 2020 zu verstehen, wäre es an ihm gelegen, sich entsprechend beim Polizeirichter zu erkundigen. Zumal er vorher ausdrücklich und in fetter Schrift auf die Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Sitzung hingewiesen worden war und er auch nicht behauptet, dass ihm diese nicht bewusst gewesen seien. Der Beschwerdeführer hat in Kenntnis der Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) zu tragen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen.

Die Kammer erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 8. Juli 2020 wird bestätigt.

II. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-; Auslagen:

CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt.

III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

IV. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 2. November 2020/sig

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: