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502 2016 311 • TC FR 502 2016 311 Généré par l'IA

Appeal Against House Search Order Dismissed Due to Proper Sealing Procedure

Numéro de cause 502 2016 311
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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The appellant challenged an order for house search and seizure issued during an ongoing criminal investigation concerning multiple serious offenses, with the appellant filing the appeal after the execution of the search and subsequent sealing of seized items by both the employer and the appellant. The court dismissed the appeal, reasoning that because the seized items were sealed, the proper legal recourse for challenging the legality of the initial search order and seizure—especially to prevent the prosecution's access to the items—was through the specific sealing/unsealing procedure before the court competent for coercive measures, as this procedure encompasses and supersedes the right to appeal the underlying search warrant to avoid procedural redundancy.

Regeste Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 1 JG, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 397 Abs. 1 StPO; Appeal Against House Search Order Dismissed Due to Proper Sealing Procedure: The court dismissed the appeal, reasoning that because the seized items were sealed, the proper legal recourse for challenging the legality of the initial search order and seizure—especially to prevent the prosecution's access to the items—was through the specific sealing/unsealing procedure before the court competent for coercive measures, as this procedure encompasses and supersedes the right to appeal the underlying search warrant to avoid procedural redundancy.

Mots-clés

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mandat de perquisition décisions incidentes perquisition domiciliaire droit de visite procédure en cours action pénale

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

This provision governs the general admissibility of appeals against decisions and procedural acts of the police and prosecution, which is implicitly relevant to the non-admission decision, although the final ruling relies on the competency issue.

Art. 393 Abs. 2 StPO

This provision outlines the grounds on which an appeal can be lodged, which is relevant to the general context of the appeal considered.

Art. 396 Abs. 1 StPO

This provision sets the deadline and form for submitting the appeal, used in the reasoning to confirm the appeal was filed on time.

Art. 382 Abs. 1 StPO

This provision defines which parties are entitled to file an appeal, relevant to assessing the appellant's standing.

Art. 397 Abs. 1 StPO

This provision determines that the appeal is to be decided in a written procedure, which governs the process leading to the final order.

Art. 248 Abs. 1 StPO

This provision concerning the sealing of seized items is cited in the reasoning explaining why the appellant should pursue remedies in the de-sealing procedure rather than via this appeal.

Art. 248 Abs. 2 und 3 lit. a StPO

These provisions concerning the prosecution's ability to request de-sealing are cited in the reasoning explaining the procedural route available to the appellant.

Art. 264 Abs. 3 StPO

This provision referring to sealing procedures is cited in the reasoning to support the court's decision on procedural competence.

Art. 139 - 141 StPO

These provisions regarding inadmissible evidence are cited in the reasoning to justify examining challenges to the search legality within the de-sealing procedure.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision dictates that the costs of the procedure are to be borne by the appellant, as ordered in section II of the dispositive.

Art. 429 StPO

This provision is cited in conjunction with Art. 436 StPO regarding the denial of an attorney's fee, as ordered in section III of the dispositive.

Art. 436 StPO

This provision is cited in conjunction with Art. 429 StPO regarding the denial of an attorney's fee, as ordered in section III of the dispositive.

Art. 90 ff. BGG

These articles governing the appeal to the Federal Supreme Court are cited in the concluding paragraph concerning the possibility of further appeal, but not in the specific operative orders (I-IV).

Art. 78–81 BGG

These articles governing the appeal to the Federal Supreme Court are cited in the concluding paragraph concerning the possibility of further appeal, but not in the specific operative orders (I-IV).

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc

502 2016 311

Urteil vom 18. Januar 2017 Strafkammer

Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary

Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke

gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Hausdurchsuchungsund Beschlagnahmebefehl – Nichteintreten

Beschwerde vom 12. Dezember 2016 gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2016

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Gegen A.________ wird ein Strafverfahren wegen Pornografie, Nötigung (Versuch), Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, einfacher Körperverletzung, evtl. Schändung, evtl. Ausnützung der Notlage, begangen zum Nachteil von B.________, und u.a. wegen Nötigung begangen zum Nachteil von C.________ geführt (act. 5000 ff.).

Am 29. November 2016 erliess die Staatsanwaltschaft gegen A.________ einen Hausdurchsuchungsund Beschlagnahmebefehl (act. 5005 f.).

Am 5. Dezember 2016 führte die Polizei die Hausdurchsuchung am Wohnort (inkl. dazugehörige Räume und Fahrzeug) und am Arbeitsort von A.________ durch und stellte verschiedene Gegenstände sicher (vgl. Protokolle in den Akten).

Noch am selben Tag beantragte die D.________ SA, die Arbeitgeberin von A.________, die Siegelung sämtlicher in ihren Geschäftsräumen und an dessen Domizil sichergestellten Gegenstände. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 ersuchte auch A.________ um Siegelung sämtlicher am 5. Dezember 2016 sichergestellten Gegenstände (act. 6000 ff.).

Am 7. Dezember 2016 wurde die Kantonspolizei beauftragt, sämtliche Aufzeichnungen und Gegenstände gemäss den beiden Protokollen zu versiegeln (act. 6007).

B. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2016 beantragte A.________, der Hausdurchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom 29. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die bei der Hausdurchsuchung erlangten Gegenstände herauszugeben.

Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, subsidiär sei sie abzuweisen.

Am selben Tag stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung bestimmter versiegelter Gegenstände, wobei die übrigen Objekte den berechtigten Personen zurückzuerstatten seien.

Erwägungen

1. a) Die Beschwerde ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Es können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

b) Strittig ist im vorliegenden Fall der Hausdurchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom

29. November 2016. Dieser wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 5. Dezember 2016 Kantonsgericht KG

zugestellt, so dass die am 12. Dezember 2016 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Die Beschwerdeschrift enthält zudem eine Begründung.

c) Was das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde betrifft, ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass dieses nicht gegeben sei, da sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände versiegelt wurden und sie mit Eingabe vom

22. Dezember 2016 ein Gesuch um Entsiegelung gestellt habe. Die Kompetenz zur Herausgabe der Gegenstände liege somit beim Zwangsmassnahmengericht, wobei der Beschwerdeführer befugt sei, die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung im Entsiegelungsverfahren zu bestreiten. Dass nicht für sämtliche sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen die Entsiegelung beantragt wurde, ändere nichts an der Tatsache, dass die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Entsiegelungsverfahren zu prüfen sei. Zudem könne die beanstandete Rechtmässigkeit des Beschlagnahmebefehls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, da vorliegend aufgrund der Siegelung keine Gegenstände beschlagnahmt, sondern lediglich sichergestellt wurden.

Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Belegen die Strafbehörden im Sinn einer provisorischen Zwangsmassnahme zur Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen mit Beschlag, können die Betroffenen deren Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Findet sich die Strafbehörde damit nicht ab, kann sie beim Zwangsmassnahmengericht deren Entsiegelung verlangen (Art. 248 Abs. 2 und 3 lit. a StPO). In diesem Entsiegelungsverfahren können die Betroffenen auch die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungsbefehle bestreiten, da es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Art. 139 -

141 StPO). Die Siegelung ist ein besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Durchsuchungen, das anderen Rechtshelfen vorgeht bzw. diese ausschliesst. Dementsprechend verweist Art. 264 Abs. 3 StPO auf die Vorschriften über die Siegelung, soweit eine berechtigte Person geltend macht, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussageoder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, d.h. Einwände gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO erhebt. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1B_117/2012 vom 26. März 2012 in anderem Zusammenhang mit der Frage befasst, ob unter "andere Gründe" i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 264 Abs. 3 StPO auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung fallen, wie namentlich das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts oder eines genügenden Konnexes zum Strafverfahren, oder ob insoweit Beschwerde erhoben werden muss. Es kam zum Schluss, dass aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Abgrenzungsproblemen es sinnvoll erscheine, den Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens weit zu fassen und sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern. In allen diesen Fällen gewährleistet das Siegelungsverfahren einen adäquaten Rechtsschutz und eine schnelle Klärung der Rechtslage (Urteil BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f. m.H., bestätigt in BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; siehe u.a. auch THORMANN/BRECHBÜHL in BSK- Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, Art. 248 N. 61 ff, SCHMID, Handbuch des schweizerischen Prozessrechts, 2013, N. 1078).

Vorliegend wurde ein Teil der Gegenstände bereits zurückerstattet. Dem Beschwerdeführer geht es entsprechend seinen Ausführungen zum einen darum, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die noch sichergestellten respektive versiegelten Gegenstände und deren Verwertung zu verhindern, und zum anderen, feststellen zu lassen, dass der angefochtene Befehl nicht rechtmässig war, so dass er z.B. Entschädigungsansprüche stellen kann. All dies kann er im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens geltend machen, bzw. kann das Zwangsmassnahmen- Kantonsgericht KG

gericht, welchem eine umfassende Kognition zukommt, prüfen. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) und werden auf CHF 370.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 70.-) festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist dementsprechend nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO i.V.m. Art. 436 StPO).

Die Kammer erkennt:

I. Auf die Beschwerde vom 12. Dezember 2016 wird nicht eingetreten.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 370.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen:

CHF 70.-) werden A.________ auferlegt.

III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 18. Januar 2017/swo

Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin