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502 2015 95 • TC FR 502 2015 95 Généré par l'IA

Appellant v. Judicial Decision Regarding Withdrawn Objection

Numéro de cause 502 2015 95
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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An appellant challenged a judicial decision that deemed their objection to a penalty order withdrawn because they failed to appear at the scheduled hearing following proper summons, which explicitly warned of the consequence of non-attendance. The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant's explanation for absence—involving a water damage incident, relocation, and computer failure—was not credible or supported by evidence, failing to demonstrate an excusable reason for non-appearance as required by law for the objection to remain valid or for a request for rescheduling to be granted.

Regeste Legislator

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 391 Abs. 1 Bst, Art. 397 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO; Appellant v. Judicial Decision Regarding Withdrawn Objection: The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant's explanation for absence—involving a water damage incident, relocation, and computer failure—was not credible or supported by evidence, failing to demonstrate an excusable reason for non-appearance as required by law for the objection to remain valid or for a request for rescheduling to be granted.

Mots-clés

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droit judiciaire citation à comparaître procédure d'opposition retrait de la plainte pénale recours contre décision de renvoi récusation de témoin Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court imposed the costs of the appeal procedure on the appellant because they were the losing party.

Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO analog

The court ruled that no compensation is to be awarded to the appellant.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc

502 2015 95

Urteil vom 17. Juni 2015 Strafkammer

Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Laura Granito

Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichterscheinen zur Verhandlung nach Einsprache

Beschwerde vom 22. April 2015 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Seebezirks vom 15. April 2015

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 20. November 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt und wegen Übertretung des Gesetzes über die öffentlichen Sachen zu einer Busse von Fr. 200.-. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache. Nachdem die Polizei zusätzliche Ermittlungen vorgenommen hatte, erliess die Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2015 in Ersetzung des Strafbefehls vom 20. November 2014 einen neuen Strafbefehl, mit dem sie A.________ zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilte. Auch gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache.

Am 20. März 2015 lud der Polizeirichter des Seebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) A.________ zu seiner Sitzung vom 15. April 2015 vor. Am 15. April 2015 stellte der Polizeirichter fest, dass A.________ zur anberaumten Sitzung nicht erschienen ist. Mit Verfügung vom gleichen Tag nahm er vom Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl Kenntnis, schrieb das Verfahren als erledigt ab und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 12. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

B. Mit einer vom 21. April 2015 datierten und am folgenden Tag der Post übergebenen Eingabe erhebt A.________ Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2015. Er scheint deren Aufhebung zu verlangen.

Der Polizeirichter schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat auf Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen

1. a) Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b und 396 Abs. 1 StPO,

85 Abs. 1 JG).

Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. April 2015 zugestellt, so dass die am 22. April 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht wurde.

b) Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und somit Partei im Strafverfahren; ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist ohne Weiterungen zu bejahen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).

c) Die Beschwerde enthält eine Begründung und zumindest implizite Rechtbegehren (vgl. Art. 385 Abs. 1 und 396 Abs. 1 StPO), so dass auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Beschwerde einzutreten ist.

d) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

e) Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung der Parteien gebunden und verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 Bst. a, 393 Abs. 2 StPO). Sie entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG

2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, in der Firma in B.________ sei ein „Einbruch in den Räumen von Wasser durch defekte Ziegel“ gewesen. Anfang April 2015 sei mit dem Auszug aus der alten Halle begonnen worden. Alles sei drunter und drüber gegangen, die Computeranlage sei ausgefallen. Erst am 20. April 2015 seien die Dokumente wiedergefunden worden und habe der Computer wieder benutzt werden können. Im ganzen Umzugsstress habe er den Termin vor Gericht nicht wahrgenommen.

a) Nach Art. 354 Abs. 1 StPO kann gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert

10 Tagen Einsprache erhoben werden. Nach Art. 356 StPO überweist die Staatsanwaltschaft die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, wenn sie sich entschliesst, am Strafbefehl festzuhalten; der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Abs. 1). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Abs. 4).

Als unentschuldigt im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer die korrekt ergangene Vorladung erhielt und nicht erschien, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, um eine Verschiebung zu ersuchen oder mindestens sein Nichterscheinen rechtzeitig zu begründen. Der Betroffene hat zumindest glaubhaft zu machen, dass er unverschuldeterweise (z.B. wegen unterbliebener ordnungsgemässer Zustellung der Vorladung, Krankheit, Verkehrsproblemen, Verschulden des Verteidigers) nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen konnte (N. SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., N 1372 und 1411).

b) Was der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung seines Nichterscheinens vorbringt (Wasserschaden, Umzug, Computerausfall) erscheint als Schutzbehauptung und wirkt nicht glaubwürdig. Zudem werden seine Ausführungen durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer hat somit die Unverschuldetheit seines Nichterscheinens zur Sitzung vom 15. April 2015 nicht im Geringsten glaubhaft gemacht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Aus dem gleichen Grund wäre auch ein Gesuch um Neuansetzung der Sitzung abzuweisen gewesen.

Im Übrigen gilt festzustellen, dass die Vorladung zur Sitzung vom 15. April 2015 dem Beschwerdeführer am 23. März 2015 ordnungsgemäss zugestellt wurde und ausdrücklich (in Fettdruck) auf die Folgen des Nichterscheinens hinwies, womit der Polizeirichter seiner Aufklärungsund Fürsorgepflicht nachgekommen ist (vgl. BGE 140 IV 82 E. 2.5 und 6).

3. a) Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. .339.- (Gebühr: Fr. 300.-; Auslagen: Fr. 39.-) festzusetzen.

Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO analog).

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG

Die Kammer erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 339.- festgesetzt und A.________ auferlegt.

III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

IV. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 17. Juni 2015

Präsident Gerichtsschreiberin