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502 2015 253 • TC FR 502 2015 253 Généré par l'IA

Appellant v. Public Prosecutor (Contact and Counsel Waiver Appeals)

Numéro de cause 502 2015 253
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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The appellant appealed several decisions by the public prosecutor, primarily concerning the refusal to allow specific telephone contacts and the rejection of the appellant's request to waive appointed legal counsel. The court dismissed all appeals because the appeal against the denial of contact with a probation officer was untimely, the appeal regarding contact with a specific court was moot because the request had been granted, and the appeal challenging the appointed counsel was filed before the formal decision denying the waiver was issued, meaning there was no valid object of appeal at the time of filing; furthermore, the court noted that the case involved mandatory defense requiring appointed counsel regardless of the appellant's wishes.

Regeste Legislator

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Art. 115 Abs. 4 JG, Art. 118 JG, Art. 30 StPO, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 393 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO; Appellant v. Public Prosecutor (Contact and Counsel Waiver Appeals): The court dismissed all appeals because the appeal against the denial of contact with a probation officer was untimely, the appeal regarding contact with a specific court was moot because the request had been granted, and the appeal challenging the appointed counsel was filed before the formal decision denying the waiver was issued, meaning there was no valid object of appeal at the time of filing; furthermore, the court noted that the case involved mandatory defense requiring appointed counsel regardless of the appellant's wishes.

Mots-clés

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assistance d'un avocat d'office récusation du procureur défense obligatoire décision préjudicielle attaquable interdiction de représentation de l'avocat dépôt tardif Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The Court applied this article to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant because his appeals were not entertained.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc

502 2015 253

Urteil vom 23. Dezember 2015 Strafkammer

Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary

Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT

Gegenstand Eintretensvoraussetzungen

Beschwerden vom 24. November 2015 gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft hat gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln, qualifizierter schwerer Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung, Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, evtl. Hehlerei, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Ausführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, Diebstahls und evtl. bandenmässigen Diebstahls eröffnet. Am 18. September 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über A.________ Untersuchungshaft an (act. 6008).

Am 28. September 2015 ernannte die Staatsanwaltschaft dem A.________ in der Person von Rechtsanwalt Ingo Schafer einen amtlichen Verteidiger (act. 7001).

Mit einem vom 12. Oktober 2015 datierten Schreiben teilte A.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass er künftig auf die Verteidigung durch Rechtsanwalt Ingo Schafer oder durch einen anderen Rechtsanwalt verzichten will und dass er sich selbst verteidigen werde (act.9009). Mit Schreiben vom 22. November 2015 wiederholte er dieses Begehren (act, 9016). Rechtsanwalt Ingo Schafer hat am 18. November 2015 zu diesem Gesuch Stellung genommen (act. 9014).

Am 30. September 2015 wies die Staatsanwaltschaft ein Gesuch von A.________, mit einem Bewährungshelfer aus B.________/DE telefonieren zu können, ab (act. 12000).

Am 12. November 2015 hiess sie ein Gesuch von A.________, mit dem Landgericht C.________/DE telefonieren zu können, gut (act. 12003).

Am 26. November 2015 erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügung, mit der sie das Gesuch um Ersetzung des amtlichen Verteidigers abwies (act. 7005).

B. Mit 2 vom 22. November 2015 datierten, am 24. November 2015 der Post übergebenen und von ihm selbst verfassten Schreiben wandte sich A.________ an das Zwangsmassnahmengericht. In diesen Schreiben erklärte er, Beschwerde zu erheben gegen das Abweisen der Gesuche um telefonische Kontakte und gegen die Weigerung, die amtliche Verteidigung zu widerrufen. Das Zwangsmassnahmengericht übermittelte diese Schreiben zuständigkeitshalber der Strafkammer.

Die Staatsanwaltschaft hat auf Stellungnahme verzichtet.

Auf das Einholen der Stellungnahme von Rechtsanwalt Ingo Schafer wurde mit Blick auf den Verfahrensausgang verzichtet.

Erwägungen

1. a) Die angefochtenen Entscheide sind in französischer Sprache ergangen, während die Beschwerden in deutscher Sprache abgefasst wurden.

Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von dieser Regel abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein Nachteil erwächst oder die beschuldigte Kantonsgericht KG

Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 JG). Diese als Kann-Vorschrift ausgestaltete Bestimmung gewährt keinen Rechtsanspruch darauf, dass von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG abgewichen wird. Vielmehr legt sie den Entscheid über das Abweichen von den allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrenssprache in das pflichtgemässe Ermessen des Richters. Im Einzelfall ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 373 E. 1; 90 II 144; Urteil des Bundesgerichts 5P.62/2001 vom 4. März 2002, E. 2c).

Vorliegend sind die Verfahrensakten der Vorinstanz teilweise in französischer Sprache und teilweise in deutscher Sprache gehalten. Die Beschwerden wurden in deutscher Sprache abgefasst. Der Beschwerdeführer scheint der französischen Sprache nicht mächtig zu sein. Zudem wurden im vorliegenden Verfahren ausser der Staatsanwaltschaft keine weiteren Parteien zur Stellungnahme aufgefordert und sind zur Zeit, ausser der Staatsanwaltschaft, keine weiteren Parteien im Verfahren.

Unter diesen Umständen kann von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG abgewichen werden. Das vorliegende Verfahren wird folglich in deutscher Sprache durchgeführt.

b) Die Verfahren werden vereint (vgl. Art. 30 StPO).

c) Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b und 396 Abs. 1 StPO, 85 Abs. 1 JG). Zulässig ist die Beschwerde unter anderem auch gegen die Verweigerung der Bewilligung von Kontakten zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen (BSK StPO-GUIDON, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 10; so wohl auch CR CPP-RÉMY, Art. 393 N. 1). Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

aa) Die Verfügung, mit der das Gesuch um ein Telefonat mit einem Bewährungshelfer abgewiesen wurde, datiert vom 30. September 2015. Es ist davon auszugehen, dass sie dem Beschwerdeführer in den darauf folgenden Tagen zugestellt wurde, zumal dieser nicht etwas anderes behauptet. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2015 wurde somit verspätet eingereicht, sodass darauf nicht einzutreten ist.

bb) Es ist zweifelhaft, ob die gegen die Verfügung vom 12. November 2015 am

24. November 2015 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hiess die Staatsanwaltschaft nämlich das Gesuch, mit dem Landgericht C.________/DE telefonieren zu können, gut, sodass dem Beschwerdeführer zum vornherein das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung der erwähnten Verfügung fehlt. Auch auf diese Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

cc) Was schliesslich die Beschwerde betreffend die amtliche Verteidigung angeht, gilt zu bemerken, dass die entsprechende Verfügung erst am 26. November 2015 ergangen ist, während die Beschwerde offensichtlich schon am 22. November 2015 verfasst und am 24. November 2015 der Post übergeben wurde. Somit war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kein taugliches Beschwerdeobjekt gegeben, sodass auch auf diese Beschwerde nicht einzutreten ist.

Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es sich in seinem Fall um eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO handelt und er somit zwingend, auch gegen seinen Willen, verteidigt werden muss (BSK StPO-RUCKSTUHL, 2. Aufl. 2014, Art. 130 StPO N. 1).

Kantonsgericht KG

Gründe, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung erforderlich machen würden, sind im Übrigen weder geltend gemacht noch ersichtlich. Bei Eintreten auf die Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung, müsste diese folglich abgewiesen werden.

2. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 100.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 53.-.

Die Kammer erkennt:

I. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 153.- (Gerichtsgebühr: CHF 100.-, Auslagen: CHF 53.-) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

III. Zustellung.

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 23. Dezember 2015/rhe

Präsident Gerichtsschreiberin