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502 2014 239 • TC FR 502 2014 239 Généré par l'IA

Prosecutor's Objection Rejection Upheld in Driving Without License Case

Numéro de cause 502 2014 239
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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An individual, previously convicted by a penalty order for driving without a license, appealed the prosecutor's decision upholding the rejection of their late objection, arguing they were on vacation and could not retrieve the registered mail containing the order. The court reasoned that since the individual knew they were subject to criminal proceedings and had provided their residential address as the official contact point, they had a duty of good faith to monitor their mail, including arranging for collection or forwarding during absence; therefore, the simulated delivery upon the end of the retention period was considered valid, making the subsequent objection untimely, and the court dismissed the appeal on this point, also declining to rule on the penalty amount challenged, as it was not the subject of the contested decision.

Regeste Legislator

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Art. 20 Abs. 1 Bst, Art. 64 Bst, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 397 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 4 Bst, Art. 94 Abs. 1 StPO; Prosecutor's Objection Rejection Upheld in Driving Without License Case: The court reasoned that since the individual knew they were subject to criminal proceedings and had provided their residential address as the official contact point, they had a duty of good faith to monitor their mail, including arranging for collection or forwarding during absence; therefore, the simulated delivery upon the end of the retention period was considered valid, making the subsequent objection untimely, and the court dismissed the appeal on this point, also declining to rule on the penalty amount challenged, as it was not the subject of the contested decision.

Mots-clés

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retrait de permis de conduire obligations du ministère public sanction pénale violation des règles de la circulation conduite malgré une incapacité confiscation du véhicule automobile Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Dispositions légales citées

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Art. 20 Abs. 1 Bst
a) Gegen Verfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst.
Art. 64 Bst
a) Gegen Verfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 64 Bst. c JG).
Art. 393 Abs. 2 StPO
b) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Art. 397 Abs. 1 StPO
c) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
Art. 85 Abs. 4 Bst
Art. 94 Abs. 1 StPO
b) Eine Partei kann bei Versäumen einer Frist und daraus erwachsendem Rechtsverlust die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).
Art. 428 Abs. 1 StPO
The appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings as the losing party.
Art. 436 Abs. 1 i.V.m
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.

Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings as the losing party.

Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO analog

Used to rule that no party compensation shall be awarded.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc

502 2014 239

Urteil vom 23. Dezember 2014 Strafkammer

Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller

Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Wiederherstellung der Einsprachefrist

Beschwerde vom 21. November 2014 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2014

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Am 19. Juli 2014 stellte die Kantonspolizei bei einer Verkehrskontrolle fest, dass A.________, ohne im Besitz des Führerausweises der Kategorie A1 zu sein, mit einem Scooter in der Stadt Freiburg fuhr.

Am 16. September 2014 erstattete die Kantonspolizei Strafanzeige gegen A.________ wegen Führen eines Motorfahrzeugs ohne im Besitz des entsprechenden Führerausweises zu sein. Am

25. September 2014 ersuchte die Staatsanwältin A.________, ihr im Hinblick auf die Festsetzung einer allfälligen Strafe Angaben zu seiner persönlichen und finanziellen Lage mitzuteilen. A.________ kam dieser Aufforderung am 29. September 2014 nach.

Mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2014 befand die Staatsanwältin A.________ des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis für schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer während 2 Jahren bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagesansätzen à Fr. 130.- und zu einer Busse von Fr. 200.-. Zudem auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten.

Am 28. Oktober 2014 teilte die Staatsanwältin A.________ mit, der Strafbefehl vom 16. Oktober 2014, der ihm mit Gerichtsurkunde zugestellt worden sei, sei mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ oder „Annahme verweigert“ zurückgekommen. Der Strafbefehl gelte als zugestellt. Die Einsprachebzw. Beschwerdefrist laufe ab dem Ende der Aufbewahrungsfrist. Die Staatsanwältin liess A.________ den Strafbefehl am gleichen Tag mit einfacher Post zukommen.

Mit einem am 11. November 2014 der Post übergebenen Schreiben erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Oktober 2014. Mit Verfügung vom 13. November 2014 stellte die Staatsanwältin fest, dass die Einsprache vom 11. November 2014 verspätet ist. Sie gewährte keine Wiederherstellung der Einsprachefrist und hielt folglich am Strafbefehl fest.

B. Am 21. November 2014 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 13. November 2014. Er verlangt implizit insbesondere die Wiederherstellung der Einsprachefrist.

Die Staatsanwältin beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. a) Gegen Verfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 64 Bst. c JG).

Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2014 zugestellt, so dass die am 21. November 2014 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde.

b) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

c) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG

2. Die Staatsanwältin begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2014 an dessen Wohnsitz zugestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer vom Strafverfahren Kenntnis gehabt und den Strafbefehl innert der gesetzlichen Frist nicht abgeholt habe, gelte letzterer als am 24. Oktober 2014 zugestellt und sei die Einsprachefrist am 3. November 2014 abgelaufen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, vom 17. Oktober 2014 bis zum 7. November 2014 im Kosovo in den Ferien gewesen zu sein. Er habe den Bruder seiner Schwester beauftragt, nach der Post zu schauen. Sehr wahrscheinlich habe dieser die Post abgeholt. Bei der Post in B.________ könne nachgefragt werden, wer den Brief abgeholt habe. Auch beim Arbeitgeber könnten Erkundigungen eingezogen werden. Des Weiteren erhebt der Beschwerdeführer Einwände gegen die Berechnung der im Strafbefehl ausgesprochenen Busse. Ob die Beschwerde damit rechtsgenüglich begründet ist, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben.

a) Gemäss dem elektronischen Suchsystem „Track & Trace“ wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2014 als zur Abholung bereit gemeldet, vom Beschwerdeführer oder einer andern Person jedoch nicht abgeholt, so dass er spätestens am 24. Oktober 2014 als zugestellt zu betrachten ist (vgl. Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Die Einsprachefrist von 10 Tagen lief somit am 3. November 2014 ab. Die vom 19. November 2014 datierte und am 21. November 2014 der Post übergebene Einsprache gegen den Strafbefehl wurde somit – wie die Staatsanwältin zu Recht feststellt – verspätet eingereicht.

b) Eine Partei kann bei Versäumen einer Frist und daraus erwachsendem Rechtsverlust die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheidungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Von einem Verfahrensbeteiligten ist zu verlangen, dass er für die Nachsendung seiner an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1; 130 III 396 E. 1.2.3).

Der Beschwerdeführer wurde am Schluss seiner Einvernahme vom 19. Juli 2014 durch die Kantonspolizei darauf aufmerksam gemacht, dass er sich zur Verfügung der Strafverfolgungsbehörden zu halten hat und dass ihm ein Entscheid zugestellt werden wird. Als Zustelladresse bezeichnete der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit – wie übrigens auch in dem von ihm am 29. September 2014 ausgefüllten Formular zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen – seine Wohnsitzadresse in B.________, an der ihm der Strafbefehl schliesslich zugestellt wurde.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste, dass er seinen prozessualen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist und dass der Strafbefehl korrekt zugestellt wurde.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.

3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. November 2014 die Höhe der im Strafbefehl vom 16. Oktober 2014 festgesetzten Geldstrafe kritisiert, ist er darauf hinzuweisen, Kantonsgericht KG

dass der erwähnte Strafbefehl nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 11. November 2014 ist.

In diesem Punkt ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 247.- (Gebühr: Fr. 200.-; Auslagen: Fr. 47.-) festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO analog).

Die Kammer erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

II. Die Verfahrenskosten von Fr. 247.- werden A.________ auferlegt.

III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV. Zustellung.

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 23. Dezember 2014/rhe

Präsident Gerichtsschreiberin