Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe appellate court dismissed the appeal filed by a private prosecutor, who had initiated criminal proceedings against another individual for breach of official secrecy, because the prosecutor failed to timely provide the security deposit mandated by the court following the rejection of a prior request for legal aid and a subsequent request for installment payments. The court reasoned that according to the relevant procedural law, failure by a private appellant to post the security demanded for potential costs and compensation results in the appellate body refusing to hear the appeal, thus leading to the dismissal of the appeal and the imposition of the proceedings costs upon the appellant as the losing party.
Regeste Legislator
Généré par l'IAArt. 383 Abs. 2 StPO, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 428 StPO, Art. 422 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit: The court reasoned that according to the relevant procedural law, failure by a private appellant to post the security demanded for potential costs and compensation results in the appellate body refusing to hear the appeal, thus leading to the dismissal of the appeal and the imposition of the proceedings costs upon the appellant as the losing party.
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IADécisions connexes
Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IAThe appeal was dismissed because the required security was not paid.
Used to impose the procedural costs on the appellant who did not proceed with the appeal.
Texte complet
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc
501 2019 16
Urteil vom 8. April 2019 Strafappellationshof
Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Dina Beti, Catherine Overney Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo
Parteien A.________, Privatkläger und Berufungsführer, gegen
B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden
und
STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin
Gegenstand Nichteintreten mangels Leistung der Sicherheit (Art. 383 Abs. 2 StPO)
Berufung vom 4. Februar 2019 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 3. Dezember 2018
— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG
In Anbetracht dessen,
dass A.________ am 26. Mai 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg einen Strafantrag gegen B.________ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, eventualiter Amtsmissbrauch und ungetreue Amtsführung einreichte und sich als Privatkläger konstituierte;
dass das Kantonsgericht die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft guthiess und die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückwies;
dass die Staatsanwaltschaft B.________ mit Strafbefehl vom 16. März 2018 der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig sprach;
dass B.________ am 19. März 2018 Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhob;
dass der Polizeirichter des Seebezirks B.________ am 3. Dezember 2018 vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses, angeblich begangen in C.________ im November 2015, freisprach;
dass A.________ am 7. Dezember 2018 Berufung gegen dieses Urteil anmeldete und am
4. Februar 2019 seine Berufungserklärung einreichte;
dass Art. 383 Abs. 1 StPO zufolge die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (unter Vorbehalt von Art. 136 StPO);
dass gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird;
dass die Verfahrensleitung den Berufungsführer mit Verfügung vom 13. Februar 2019 zur Leistung einer Sicherheit von CHF 1‘000.- innert einer Frist von 20 Tagen aufforderte, unter Hinweis auf die Folgen einer nicht fristgerechten Leistung gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO;
dass der Berufungsführer am 28. Februar 2019 ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichte;
dass dieses Gesuch mit Urteil vom 12. März 2019 abgewiesen und der Berufungsführer aufgefordert wurde, innert einer Frist von 10 Tagen eine Sicherheit in Höhe von CHF 1‘000.- zu leisten;
dass der Berufungsführer am 20. März 2019 aufgrund seiner finanziellen Situation um ratenweise Zahlung der Sicherheitsleistung ersuchte;
dass die Verfahrensleitung dieses Gesuch am 22. März 2019 abwies mit der Begründung, die finanzielle Situation des Berufungsführers sei bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung bereits berücksichtigt worden, in dem lediglich eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1‘000.- verlangt worden ist, was einem Bruchteil der Kosten und Entschädigungen eines Berufungsverfahrens entspreche, und dem Berufungsführer eine Nachfrist von drei Tagen zur Leistung der Sicherheit ansetzte, ansonsten der Strafappellationshof nicht auf die Berufung eintreten würde;
dass dem Berufungsführer dieses Schreiben am 25. März 2019 zugestellt wurde, so dass die dreitägige Frist am 28. März 2019 endete;
Kantonsgericht KG
dass der Berufungsführer am 26. März 2019 (Postaufgabe: 28. März 2019) erklärte, nicht über die finanziellen Mittel zu verfügen, um die Sicherheitsleistung zu bezahlen, und seinen Unmut äusserte;
dass der Strafappellationshof bis heute keine Zahlung seitens des Berufungsführers verbuchen konnte;
dass auf die Berufung daher mangels Leistung der verlangten Sicherheit nicht einzutreten ist (Art.
383 Abs. 2 StPO);
dass die Parteien gemäss Art. 428 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen; als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht;
dass die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall umfassen (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11];
dass die Kosten des Verfahrens von CHF 220.- (Gebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 20.-) dementsprechend A.________ aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO in fine);
Der Hof erkennt:
I. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
II. Die Verfahrenskosten von CHF 200.- (Gebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 20.-) werden A.________ auferlegt.
III. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 8. April 2019/fju
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: