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501 2017 68 • TC FR 501 2017 68 Généré par l'IA

Premature Appeal of Default Judgment Due to Lack of Personal Service

Numéro de cause 501 2017 68
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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The Appellate Court ruled that an appeal filed against a default judgment for commercial fraud and disposition of seized assets was inadmissible because the appeal was filed prematurely. The court reasoned that according to the applicable procedural law, the statutory deadlines for both requesting a new trial and filing an appeal against a default judgment only commence upon the *personal* service of that judgment to the convicted person, not upon service to the defense counsel or by any other means, and since there was no proof of such personal service, the appeal could not be processed.

Regeste Legislator

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Art. 371 Abs. 1 StPO, Art. 368 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 368 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 1 StPO, Art. 78–81 und 90 ff. BGG; Premature Appeal of Default Judgment Due to Lack of Personal Service: The court reasoned that according to the applicable procedural law, the statutory deadlines for both requesting a new trial and filing an appeal against a default judgment only commence upon the *personal* service of that judgment to the convicted person, not upon service to the defense counsel or by any other means, and since there was no proof of such personal service, the appeal could not be processed.

Mots-clés

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inobservation du délai légal défaillance du mandataire valeurs patrimoniales séquestrées escroquerie par métier défaut de comparution qualité pour recourir Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Dispositions légales citées

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 403 Abs. 1 StPO

The appeal was declared inadmissible because the deadline had not started to run due to lack of personal service of the absence judgment.

Art. 368 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the required information the convicted person must receive about the option for a new hearing.

Art. 371 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the possibility to file an appeal simultaneously with or instead of a request for a new hearing.

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

Cited in the reasoning concerning the fiction of service not triggering the deadline for a new hearing request.

Art. 78–81 und 90 ff. BGG

Cited as the legal basis for appealing this decision to the Federal Supreme Court.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc

501 2017 68

Urteil vom 16. Mai 2017 Strafappellationshof

Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo

Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger, amtlicher Verteidiger gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin

Gegenstand Abwesenheitsurteil - Berufungsfrist

Berufung vom 13. Dezember 2016 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 6. Dezember 2016

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Mit Abwesenheitsurteil vom 6. Dezember 2016 sprach das Strafgericht des Sensebezirks A.________ schuldig des gewerbsmässigen Betruges und der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, begangen in der Zeit zwischen Dezember 2010 und September 2014, und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

B. Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt Berger als amtlicher Verteidiger im Namen von A.________ die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 12. April 2017 beantragte er u.a. die Aufhebung seiner Verurteilung bzw. seinen Freispruch betreffend die vorgeworfene Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sowie eine Herabsetzung der Strafe.

C. Die Verfahrensleitung informierte Rechtsanwalt Berger mit Schreiben vom 27. April 2017 darüber, dass es sich beim Urteil vom 6. Dezember 2016 um ein Abwesenheitsurteil handle, welches dem Beschuldigten persönlich zuzustellen sei und die Frist für das Gesuch um neue Beurteilung wie auch die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung erst mit dieser persönlichen Zustellung zu laufen begännen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass das Abwesenheitsurteil A.________ persönlich zugestellt werden konnte, weshalb die Berufung verfrüht wäre. Rechtsanwalt Berger wurde gebeten, den Strafappellationshof darüber zu informieren, ob er das Urteil seinem Klienten persönlich zustellen habe können oder nicht.

D. Rechtsanwalt Berger liess am 28. April 2017 verlauten, dass er zur Wahrung der Fristen sicherheitshalber die Berufung erklärt habe, diese jedoch gemäss Meinung im Basler Kommentar nicht verfrüht erfolgt sei. Ob das Urteil seinem Klienten von Amtes wegen zugestellt worden sei, wisse er nicht. Er wisse nur, dass die Vorinstanz wisse, wo sich A.________ aufgehalten habe. Er habe seinem Klienten das Urteil an die letzte in den Akten befindliche Adresse mit dem Vermerk „persönlich“ zugestellt und ihn um Kontaktaufnahme gebeten. Bis heute habe sich A.________ jedoch nicht mit ihm in Verbindung gesetzt. Das Schreiben sei aber auch nicht retourniert worden. Rechtsanwalt Berger ergänzte, dass er in Anwendung von Art. 371 Abs. 1 StPO auf ein Gesuch um neue Beurteilung verzichte und sich auf die Berufung beschränke.

Erwägungen

1. a) Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann (Art. 368 Abs. 1 StPO). Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären; über diese Möglichkeit im Sinne von Art. 368 Abs. 1 StPO ist sie zu informieren (Art. 371 Abs. 1 StPO).

b) Das Abwesenheitsurteil ist persönlich zuzustellen. Die Frist für das Gesuch um neue Beurteilung beginnt erst mit dieser persönlichen Zustellung zu laufen (SUMMERS, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 368 N. 2; THALMANN, in Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2011, Art.

368 N. 4).

Kantonsgericht KG

c) Das Gesetz gibt dem Verurteilten die Möglichkeit, gleichzeitig ein Gesuch um neue Beurteilung und eine Berufung einzureichen. Die Frist zur Einreichung der Berufung beginnt gleichzeitig wie die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um neue Beurteilung, nämlich im Zeitpunkt der persönlichen Zustellung (vgl. THALMANN, Art. 371 N. 2; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 371 N. 2; Urteil KGer FR 501 2012 30 vom 10. Juli 2012, 501 2013 71 vom 30. Juni 2014; a.M. MAURER, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 368 N. 6 und 12 und Art. 371 N. 2; SUMMERS, Art. 368 N. 2 und Art. 371 N. 3).

d) Die Zustellung an die Verteidigung oder an Bezugspersonen genügt nicht. Gleiches gilt für Ersatzzustellungen, ein Zustellungsdomizil oder aber die öffentliche Bekanntmachung (SUMMERS, Art. 368 N. 2; MAURER, Art. 368 N. 3; vgl. auch MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Art. 368

N. 4; THALMANN, Art. 368 N. 3 und 4). Auch eine bloss tatsächliche Kenntnisnahme des Urteils durch die Presse genügt nicht (MAURER, Art. 368 N. 3).

Das Gericht muss auf der Gerichtsurkunde ausdrücklich vermerken, dass die Mitteilung dem Adressaten persönlich zuzustellen ist. Die Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO löst die Frist gemäss Art. 368 Abs. 2 StPO ebenfalls nicht aus (MAURER, Art. 368 N. 4). Dagegen beginnt die Frist dann zu laufen, wenn die Urkunde der beschuldigten Person persönlich zugestellt wird und diese die Annahme verweigert (MAURER, Art. 368 N. 4; THALMANN, Art. 368 N. 5).

2. a) Aus den Akten geht nicht hervor, dass das Dispositiv oder das begründete Abwesenheitsurteil vom 6. Dezember 2016 dem Beschuldigten persönlich zugestellt worden ist. Ob ihm das von seinem amtlichen Verteidiger zugesendete Exemplar des Abwesenheitsurteils persönlich zugestellt werden konnte, ist unklar. Ein Beweis der persönlichen Zustellung besteht somit nicht, weshalb der Strafappellationshof davon ausgehen muss, dass eine solche bis heute nicht stattgefunden hat.

Die Vorinstanz wird folglich bemüht sein, dem Beschuldigten das Abwesenheitsurteil vom 6. Dezember 2016 persönlich zuzustellen und ihn auf die Möglichkeit von Art. 368 Abs. 1 StPO aufmerksam zu machen.

b) Im jetzigen Zeitpunkt hat somit weder die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um neue Beurteilung noch die Frist zur Einreichung der Berufung zu laufen begonnen. Daher ist die Berufung von Rechtsanwalt Berger mangels persönlicher Zustellung des Abwesenheitsurteils an den Beschuldigten verfrüht. Auch kann Rechtsanwalt Berger im jetzigen Zeitpunkt nicht für den Beschuldigten auf ein Gesuch um neue Beurteilung verzichten.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten (vgl. Art. 403 Abs. 1 StPO).

3. Es werden keine Kosten erhoben.

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG

Der Hof erkennt:

I. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 16. Mai 2017/fju

Vizepräsident Gerichtsschreiberin