Cantonal Court Decision on Arson Instigation, Fraud, and Weapons Offenses
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe cantonal court partially allowed an appeal against a district court conviction for instigating arson, multiple counts of fraud, attempted coercion, and weapons offenses, while dismissing the prosecutor's appeal seeking additional fraud convictions. The court upheld the conviction for instigation of arson, finding the appellant was the driving force who induced the co-perpetrator to set the fire, primarily motivated by financial distress and insurance fraud; however, it overturned convictions for coercion and certain weapons offenses (batons and firearms) due to insufficient evidence or prescription, and acquitted the appellant of fraud against three specific parties where the initial findings of deceit were not sufficiently established or the necessary criminal intent was absent. Consequently, the court upheld the original 36-month prison sentence, applying a partially suspended execution (18 months to serve) with a four-year probation period, adjusting the cost allocation from the initial ruling.
Regeste Legislator
Généré par l'IAArt. 24 i.V.m, Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB; Cantonal Court Decision on Arson Instigation, Fraud, and Weapons Offenses: The court upheld the conviction for instigation of arson, finding the appellant was the driving force who induced the co-perpetrator to set the fire, primarily motivated by financial distress and insurance fraud; however, it overturned convictions for coercion and certain weapons offenses (batons and firearms) due to insufficient evidence or prescription, and acquitted the appellant of fraud against three specific parties where the initial findings of deceit were not sufficiently established or the necessary criminal intent was absent. Consequently, the court upheld the original 36-month prison sentence, applying a partially suspended execution (18 months to serve) with a four-year probation period, adjusting the cost allocation from the initial ruling.
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IAJurisprudence citée
Généré par l'IADécisions connexes
Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IAThe appeal was partially granted, confirming the conviction for instigation to arson.
The conviction for fraud against E.________, F.________, and G.________ was confirmed.
The conviction for attempted coercion against G.________ was confirmed.
The conviction for weapons offenses concerning brass knuckles (Schlagringe) was confirmed.
These articles were cited in the order modifying the sentence and determining the partially suspended execution of the prison sentence.
Cited regarding the crediting of time spent in pre-trial detention against the sentence.
Cited regarding the defendant's obligation to reimburse the state for the costs of his appointed defense counsel.
Cited in the reasoning regarding the allocation of procedural costs based on the verdict, which is reflected in the final cost order.
Cited regarding the allocation of costs for the appeal proceedings based on success or failure.
Texte complet
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
501 2016 71 & 73
Urteil vom 13. Juli 2017
Strafappellationshof
Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler
Richterin: Dina Beti
Ersatzrichter: Daniel Schneuwly
Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo
Parteien A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Berufungs-
gegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Elias Moussa
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS FREIBURG,
Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,
sowie die Zivil- und Strafkläger
B.________,
C.________,
D.________,
E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Dumartheray
F.________,
G.________,
H.________ und I.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jan
Herrmann
J.________ AG,
K.________ AG,
L.________
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
Kantonsgericht KG
Gegenstand Anstiftung zur Brandstiftung, mehrfacher Betrug, Nötigung, versuchte
Nötigung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz,
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, Zivilansprüche,
Kostenverteilung
Berufungen vom 22. April [Staatsanwaltschaft] und 3. Mai 2016
[A.________] gegen das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom
25. November 2015
Kantonsgericht KG
Sachverhalt
A. In der Nacht vom 7. auf den 8. November 2012 brannte im Hafen von M.________ ein
Katamaran vollständig aus; dabei wurden auch weitere Boote und die Hafenanlage beschädigt.
Der Verdacht fiel auf den Eigentümer des Katamarans, A.________, der seinen Bekannten
N.________ angestiftet haben soll, das Feuer zu legen. Im Zuge der Ermittlungen kamen weitere
Delikte zutage.
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2014 wurde A.________ wegen Anstiftung
zur Brandstiftung, Vermögensdelikten in zehn Fällen (Betrug, Veruntreuung), mehrfacher
Urkundenfälschung, mehrfacher Nötigung, versuchter Nötigung, Tätlichkeiten, Pornografie,
falscher Anschuldigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfachem Vergehen gegen das
Heilmittelgesetz und mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetzt angeklagt (act. 10000 ff.).
B. Das Strafgericht des Seebezirks verhandelte die Angelegenheit am 25. November 2015. Es
fällte folgendes Urteil:
I. A.________
1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten (Ziffer II.8 der Anklageschrift vom 15. Juli 2014) wird in
Folge Eintritts der Verjährung eingestellt.
2. A.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen des Betrugs z. N. von B.________ (Ziff. II.2 der
Anklageschrift), z. N. der Gemeinde M.________ (Ziff. II.3 der Anklageschrift), z. N. von C.________ (Ziff. II.4 der
Anklageschrift) und z. N. von D.________ (Ziff. II.7 der Anklageschrift), der falschen Anschuldigung, und des
mehrfachen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz.
3. A.________ ist schuldig:
3.1 der Anstiftung zur Brandstiftung, begangen in M.________ am 8. November 2012 (Art. 24 i.V.m. Art. 221 Abs. 1
StGB);
3.2 der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Juli 2012 - 24. Oktober 2012 an
verschiedenen Orten z. N. der O.________ AG und z. N. von B.________ (Ziff. II.1 und II.2 der Anklageschrift);
3.3 der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen in der Zeit vom 1. September 2009 -
31. August 2013 an verschiedenen Orten (Ziff. II.1, II.6, II.7 und II.9 der Anklageschrift);
3.4 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen in der Zeit vom 6. Juni 2011 - 23. Juli 2013 an
verschiedenen Orten
z. N. von E.________ (Ziff. II.5 der Anklageschrift);
z. N. von H.________ und I.________ (Ziff. II.6 der Anklageschrift);
z. N. von F.________ (Ziff. II.8 der Anklageschrift);
z. N. von G.________ (Ziff. II.9 der Anklageschrift);
z. N. von P.________ (Ziff. II.10 der Anklageschrift).
3.5 der Nötigung (Art. 181 StGB), begangen im Juli 2013 in Q.________ z. N. von H.________ und I.________ (Ziff.
II.6 der Anklageschrift);
3.6 der versuchten Nötigung (Art. 22 i.V.m. Art. 181 StGB), begangen im August 2013 in R.________ z. N. von
G.________ (Ziff. II.9 der Anklageschrift);
3.7 der Pornografie, begangen in Q.________ (Art. 197 Ziff. 3bis StGB);
3.8 der Gewalt und Drohung gegen Beamte, begangen am 29. Mai 2013 in Q.________ (Art. 285 Ziff. 1 StGB);
3.9 des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).
4. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 40, 47, 49 StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt.
Diese Strafe gilt als Teilzusatzstrafe zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
3. Januar 2012.
Die vom 8. November 2012 bis 6. Dezember 2012 und vom 18. September 2013 bis 19. April 2014 erstandene
Untersuchungshaft von 243 Tagen wird angerechnet (Art. 51 StGB).
5. Zivilforderungen
5.1 A.________ wird verpflichtet, solidarisch haftend mit N.________, der J.________ AG, den Betrag von
CHF 1‘005‘069.05 zu bezahlen.
5.2 A.________ wird verpflichtet, solidarisch haftend mit N.________, der K.________ den Betrag von
CHF 174‘314.85, nebst Zins zu 5% seit dem 23. August 2013 zu bezahlen.
Kantonsgericht KG
5.3 A.________ wird verpflichtet, solidarisch haftend mit N.________, der L.________, den Betrag von
CHF 58‘597.50 zu bezahlen.
5.4 Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich A.________ verpflichtet hat, E.________ einen Betrag von
CHF 40‘900.- zu bezahlen.
5.5 Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich A.________ verpflichtet hat, F.________ einen Betrag von
CHF 11‘000.- zu bezahlen.
5.6 Die übrigen Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Einziehungen
Das beschlagnahmte I-Phone 5 wird A.________ zurückgegeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände
werden eingezogen und durch die zuständigen Stellen vernichtet.
II. Kosten
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 25‘000.- und den Auslagen von CHF 25‘000.-,
total CHF 50‘000.-, werden zu ¾ A.________ auferlegt.
III. Entschädigung des amtlichen Verteidigers
Rechtsanwalt Elias Moussa wird als amtlicher Verteidiger von A.________ eine Entschädigung von CHF 50‘760.-
(Honorar: CHF 44‘000.-, Auslagen: CHF 3‘000.-, MwSt: CHF 3‘760.-) zu Lasten des Staates Freiburg ausgerichtet.
A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
C. Am 4. Dezember 2015 meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) gegen
dieses Urteil Berufung an.
Mit Berufungserklärung vom 3. Mai 2016 focht der Berufungsführer das Urteil des Strafgerichts des
Seebezirks vom 25. November 2015 nur in Teilen an. Die Berufung beschränkt sich auf den
Schuldpunkt der Anstiftung zur Brandstiftung, des Betrugs z. N. von E.________ (Ziff. II.5 der
Anklageschrift), z. N. von H.________ und I.________ (Ziff. II.6 der Anklageschrift), z. N. von
F.________ (Ziff. II.8 der Anklageschrift) und z. N. von G.________ (Ziff. II.9 der Anklageschrift),
des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Nötigung z. N. von H.________ und
I.________ (Ziff. II.6 der Anklageschrift) und der versuchten Nötigung z. N. von G.________ (Ziff.
II.9 der Anklageschrift). Angefochten werden sodann die Bemessung der Strafe sowie der nicht
gewährte bedingte Strafvollzug. Die Zivilansprüche gemäss Ziff. 5.1 und 5.3 des angefochtenen
Urteils werden insoweit angefochten, als diese lediglich den Berufungsführer und N.________
solidarisch verpflichten, unter Ausschluss allfälliger Drittpersonen. Die Kostenverteilung sei neu
vorzunehmen und ihm ein Achtel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen; die
Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Staat Freiburg zu tragen.
In der Berufungserklärung wurden keine Beweisanträge gestellt.
D. Am 7. Dezember 2015 meldete die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft)
ebenfalls Berufung an.
Mit Berufungserklärung vom 21. April 2016 (Postaufgabe 22. April 2016) ficht die
Staatsanwaltschaft das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2015 an, soweit
der Berufungsführer vom Vorwurf des Betrugs z. N. von B.________, C.________ und
D.________ freigesprochen wurde; und – damit zusammenhängend – die Bemessung der Strafe.
Die Nennung von weiteren Beweisanträgen wurde vorbehalten.
E. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 erklärte der Berufungsführer, dass er weder Nichteintreten
beantrage noch Anschlussberufung erkläre. Er ersuchte darum, die beiden Berufungsverfahren zu
vereinigen. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Zwei Privatkläger beantragten, auf
die Berufung nicht einzutreten; aus ihren Eingaben wird jedoch ersichtlich, dass sie implizit auf
Abweisung der Berufung schliessen. Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
F. Anlässlich der Verhandlung vom 5. Juli 2017 erschienen der Berufungsführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Elias Moussa, Herr S.________ und Herr T.________ als Vertreter der
J.________ AG (nachfolgend: die Privatklägerin) sowie Staatsanwältin U.________. Nach der
Kantonsgericht KG
Einvernahme des Berufungsführers stellte Rechtsanwalt Moussa den Beweisantrag, V.________
sei einzuvernehmen, sofern bestritten sei, dass es sich dabei nicht um die gleiche Person handelt
wie beim „libanesischen Autohändler“. Da der Strafappellationshof davon ausgeht, dass
V.________ vor Gericht einzig den Inhalt der an der Berufungsverhandlung eingereichten
notariellen Urkunde bestätigen würde, wurde der Beweisantrag abgewiesen. Alsdann beantragte
Rechtsanwalt Moussa die Einvernahme von Herrn S.________ von der J.________ als
Versicherer des Privatklägers W.________. Dieser Beweisantrag wurde gutgeheissen und Herr
S.________ als Partei einvernommen. Die Staatsanwältin stellte den Beweisantrag, das irrtümlich
bei der J.________ eingegangene Mail zu den Akten zu reichen. In Gutheissung dieses Antrags
wurde die J.________ aufgefordert, den besagten „speziellen Mailverkehr“ sowie die beiden
Aktennotizen zu den anonymen Telefonanrufen einzureichen.
Schliesslich erteilte der Vorsitzende des Strafappellationshofs Staatsanwältin U.________ und
Rechtsanwalt Moussa das Wort zum Parteivortrag.
Rechtsanwalt Moussa beantragt, in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des
Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2015 sei der Berufungsführer von den Vorwürfen
der Anstiftung zur Brandstiftung, des Betrugs zum Nachteil von E.________, z. N. von H.________
und I.________, z. N. von F.________ und z. N. von G.________, des mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz, der Nötigung zum Nachteil von H.________ und I.________ sowie der
versuchten Nötigung z. N. von G.________ freizusprechen und der Gehilfenschaft zur
Brandstiftung schuldig zu sprechen. Bezüglich des mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz sei zwischen dem Schuldspruch betreffend die Schlagringe, dem Freispruch
betreffend die Pistolen sowie der Einstellung in Bezug auf die Schlagstöcke zu unterscheiden.
A.________ sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, bei einer
Probezeit von 3 Jahren. Es sei zur Kenntnis zu nehmen, dass A.________ die Zivilansprüche der
J.________ AG, der K.________ und der L.________ dem Grundsatz nach anerkenne, die
Zivilbegehren im Übrigen aber auf den Zivilweg zu verweisen seien. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 5/8 dem Staat Freiburg, zu 1/4 N.________ und zu 1/8 dem
Berufungsführer aufzuerlegen. Subsidiär sei festzustellen, dass das Urteil des Gerichts des
Seebezirks vom 25. November 2015 betreffend den Freispruch von A.________ vom Vorwurf des
Betrugs zum Nachteil von E.________ (Betrag von CHF 25‘000.- im Zeitraum Mai/Juni 2013)
sowie vom Betrug zum Nachteil von H.________ und I.________ (Darlehensvertrag), in
Rechtskraft erwachsen sei. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat Freiburg
aufzuerlegen. Überdies sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
Staatsanwältin U.________ beantragt, der Berufungsführer sei des Betrugs z. N. von B.________,
z. N. von C.________ und z. N. von D.________ schuldig zu sprechen. Dementsprechend sei das
Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2015 abzuändern und der
Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten zu verurteilen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien dem Berufungsführer aufzuerlegen. Dessen Berufung sei abzuweisen.
Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit Gebrauch, ein Schlusswort abzugeben. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im Rahmen ihrer Plädoyers an der
Verhandlung vom 5. Juli 2017 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen
wird auf die Akten verwiesen.
G. Das Dispositiv wurde den Parteien am 14. Juli 2017 zugestellt. Dieses enthält in seiner Ziff.
III.4. einen Fehler. Der Berufungsführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt,
die Hälfte davon ist zu vollziehen, mithin 18 Monate. Der Hof hat das Dispositiv in diesem Punkt
von Amtes wegen berichtigt.
Kantonsgericht KG
Erwägungen
1. a) Beide Berufungen richten sich gegen dasselbe Urteil des Strafgerichts vom
25. November 2015. Es rechtfertigt sich daher, die Berufungsverfahren 501 2015 71 und 501 2015
73 zu vereinigen.
b) Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382
Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel
zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Peron ergreifen (Art. 381 Abs. 1).
Als Vertreterin der Anklage hat die Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist zur Berufung
legitimiert. Beide Berufungen erfolgten frist- und formgerecht und entsprechen den gesetzlichen
Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten.
2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil bezüglich der
Anstiftung zur Brandstiftung, des Betrugs z. N. von E.________ (Ziff. II.5 der Anklageschrift), z. N.
von H.________ und I.________ (Ziff. II.6 der Anklageschrift), z. N. von F.________ (Ziff. II.8 der
Anklageschrift) und z. N. von G.________ (Ziff. II.9 der Anklageschrift), des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz, der Nötigung z. N. von H.________ und I.________ (Ziff. II.6
der Anklageschrift) und der versuchten Nötigung z. N. von G.________ (Ziff. II.9 der
Anklageschrift) und damit zusammenhängend die Strafzumessung sowie gewisse Zivilansprüche
an. Die Staatsanwaltschaft verlangt die Verurteilung wegen Betrugs in drei weiteren Fällen (Betrug
z. N. von B.________, C.________ und D.________). In diesen Punkten ist das erstinstanzliche
Urteil zu überprüfen, ansonsten ist es – den Berufungsführer betreffend – in Rechtskraft
erwachsen.
Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des
erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung
der Staatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO
gebunden.
3. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug
datierend vom 8. Juni 2017, eingeholt. Zudem wurde der Berufungsführer anlässlich der
Berufungsverhandlung kurz zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen.
Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen
Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO).
4. Bevor näher auf die Vorbringen des Berufungsführers eingegangen wird, ist vorab auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Anspruch der Parteien auf
rechtliches Gehör das Gericht nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten, Beweismitteln
und Rügen einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu
widerlegen. Das Gericht kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE
134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; bestätigt in BGE 139 IV 179 E. 2.2).
Kantonsgericht KG
5. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle geeigneten Beweismittel ein, die
rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art.
139 Abs. 2 StPO). Die erwähnte Bestimmung erlaubt in engen Grenzen eine antizipierte
Beweiswürdigung, welche allerdings mit Zurückhaltung anzuwenden ist. Sie ist dann mit den
rechtsstaatlichen Garantien zu vereinbaren, wenn ein Richter ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert würde (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; GLESS, in Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 139 N. 48 f.; HOFER, in Basler
Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N. 68).
Vorweg ist betreffend die beantragte Zeugeneinvernahme festzuhalten, dass die Bestätigung des
Zeugen V.________ vom 4. Juli 2017 nicht dem entspricht, was der Berufungsführer E.________
erzählte (E. II. 9.). Auch muss davon ausgegangen werden, dass V.________ vor Gericht einzig
mündlich bestätigen würde, was er bereits schriftlich unterzeichnet hat und notariell beurkundet
wurde. Unter diesen Voraussetzungen ist die Einvernahme des Zeugen V.________ in
vorweggenommener Beweiswürdigung als unerheblich zu qualifizieren und abzuweisen.
6. Der Berufungsführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Er bringt vor, die
Anklageschrift sei betreffend mehrere ihm zur Last gelegten Sachverhalte ungenügend.
Nach Art. 9 Abs. 1 StPO, welcher aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und 3 lit. a und b EMRK abgeleitet wird, kann eine Straftat nur beurteilt werden, wenn die
Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen
Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bestimmt den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben,
dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich
bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person
vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung
(vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1).
Die Anklage hat grundsätzlich sämtliche Umstände anzuführen, die für eine Subsumtion unter die
angeklagten Tatbestände unabdingbar sind. Es sind jene tatsächlichen Elemente anzugeben,
durch welche die beschuldigte Person den in der Folge bezeichneten Tatbestand erfüllt haben soll.
Dabei sind die für die Subsumtion notwendigen Elemente spezifisch darzustellen, indem
insbesondere Tatmittel, Tatobjekte, Tatprodukte, Tathandlungen und Taterfolg konkret bezeichnet
werden (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,
Art. 196-457 StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N. 28). Fehlende Angaben oder Ungenauigkeiten in der
Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift haben nicht zwingend zur Folge, dass die Anklage an
die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden muss bzw. eine Einstellung oder ein Freispruch zu
erfolgen hat. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht (vor
dem Hauptverfahren) in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert
worden ist. Wurden dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen die
Vorwürfe detailliert erläutert, haben diesbezügliche untergeordnete Lücken in der Anklageschrift
nicht zwingend zur Folge, dass der Beschuldigte sich nicht genügend auf die Hauptverhandlung
vorbereiten konnte. Ebenfalls relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten
Sachlage ergibt oder überhaupt nicht umstritten ist, weil beispielsweise ein Geständnis vorliegt.
Demgegenüber ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt,
Kantonsgericht KG
welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen
(HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N. 37).
Entgegen den Ausführungen des Berufungsführers ist festzustellen, dass er mit der Umschreibung
in der Anklageschrift in genügender Weise über die ihm vorgeworfenen Sachverhalte informiert
war und diese eine Darstellung der für die Tatbestände zentralen Elemente enthielt. In Bezug auf
den Vorwurf der Anstiftung zur Brandstiftung war das Tatmotiv nicht zwingend in die Anklageschrift
aufzunehmen, da dieses nicht Teil der rechtlichen Qualifikation bildet.
I. Anstiftung zur Brandstiftung
7. Der Berufungsführer beanstandet seine Verurteilung wegen Anstiftung zur Brandstiftung
(Art. 24 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB), begangen in M.________ am 8. November 2012. Er bringt
vor, seine Tatbeteiligung sei als Gehilfenschaft zu qualifizieren (Berufungserklärung S. 2). Der
Berufungsführer rügt die unvollständige und unrichtige Feststellung des relevanten Sachverhalts
sowie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Brandstiftung. Er rügt
insbesondere die Feststellung, dass er und nicht eine Drittperson den Tatentschluss bei
N.________ ausgelöst habe (Schreiben vom 30. Januar 2017, S. 1).
Die Staatsanwaltschaft dagegen erachtet die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als sorgfältig
erhoben und zutreffend.
a) Gestützt auf die Ausführungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die
übrigen Akten kam das Strafgericht des Seebezirks in seinem Urteil vom 25. November 2015
bezüglich der Tatbeteiligung des Berufungsführers zur Überzeugung, dass:
A.________ N.________ zwei bis drei Wochen vor der Tatnacht von seinem Vorhaben
der Brandstiftung erzählt und ihm für die Ausführung eine Belohnung zwischen
CHF 5'000.- und 15'000.- versprochen hat;
A.________ N.________ zudem ein Auto versprochen hat;
A.________ am Abend vor dem Brand N.________ CHF 100.- - 130.- für die
Benzinkosten bezahlt hat;
A.________ N.________ kurz vor der Tat zwei Kanister Benzin übergeben hat;
N.________ in der Nacht vom 7./8. November alleine nach M.________ gefahren ist,
Benzin auf dem Katamaran von A.________ sowie auf dem Schiff von W.________
verteilt und beide Schiffe angezündet hat;
beide in Brand gesteckten Schiffe vollständig zerstört wurden und untergegangen sind;
die sich in der Nähe befindenden Schiffe von X.________ und Y.________ einen
Totalschaden erlitten haben und auch der Bootssteg der Gemeinde M.________
beschädigt wurde;
Folgende Schäden verursacht worden sind: Amt für Umwelt: CHF 120'000.-,
X.________: CHF 65'000.-, Y.________: CHF 160'000.-, W.________: 1'000'000.-,
M.________, Gemeinde, und Z.________, Gemeinde: CHF 49'113.- (angefochtenes
Urteil E. C. I. 3. S.5 f.).
Was die Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB anbelangt, so hielt es das Strafgericht für erwiesen,
dass es der Berufungsführer war, der bei N.________ den Tatentschluss hervorgerufen hat. So sei
es unter anderem erstellt, dass der Berufungsführer N.________ bereits zwei bis drei Wochen vor
der Tatnacht von seinem Vorhaben der Brandstiftung erzählt und ihm für die Ausführung eine
Belohnung zwischen CHF 5‘000.- und 15‘000.- versprochen habe. Auch die Tatsachen, dass der
Kantonsgericht KG
Berufungsführer N.________ weitere Versprechungen gemacht, ihm die Benzinkosten bezahlt und
zwei Kanister Benzin übergeben habe, liesse auf eine Anstiftung durch den Berufungsführer
schliessen. Daran ändere auch das angebliche Telefongespräch zwischen dem Berufungsführer
und W.________ (vgl. act. 2185) nichts. Eine Beteiligung von W.________ an der Tat könne nicht
nachgewiesen werden. Somit könne der Berufungsführer auch nicht wegen Gehilfenschaft zur
Brandstiftung verurteilt werden. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der
Berufungsführer alleine N.________ den Auftrag zur Brandstiftung erteilt habe. Dies auch
angesichts des Umstandes, dass der Berufungsführer sich im Zeitpunkt der Tat in finanziellen
Schwierigkeiten befunden und folglich ein grosses Interesse daran gehabt habe, dass N.________
für ihn die Schiffe in Brand gesteckt habe, damit er die Versicherungssumme kassieren habe
können. Der Berufungsführer sei demzufolge der Anstiftung zur Brandstiftung, begangen in
M.________ am 8. November 2012, schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil E. D. I. 7. S. 28
f.).
b) Im Wesentlichen wendet der Berufungsführer ein, entgegen der Ausführungen der
Vorinstanz habe W.________ bei N.________ den Tatenschluss hervorgerufen und zwar
anlässlich eines Telefonats zwischen ihm und W.________, welches N.________ mitgehört habe.
Der Berufungsführer bestreitet seine Beteiligung an der Tat nicht, sein Tatbeitrag habe sich jedoch
auf Hilfestellungen im Vorfeld der Tatausführung beschränkt. Es sei für ihn objektiv unmöglich
gewesen, den bereits gefällten Tatentschluss bei N.________ nochmals hervorzurufen. Deshalb
sei er höchstens als Gehilfe zu qualifizieren. Auch macht er eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes geltend.
Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, bereits von Beginn weg habe es schwere Indizien für
die Schuld des Berufungsführers gegeben. So sei er bereits beim Erwerb des Bootes überschuldet
gewesen, habe eine Reduktion des Kaufpreises erhalten, wobei dieser zu spät und teilweise mit
einer Schenkung eines Kollegen bezahlt worden sei. Seine finanzielle Situation sei katastrophal
gewesen, so dass er auch die Platzgebühren nicht habe bezahlen können und Belege gefälscht
habe. Zudem habe die Untersuchungsbehörde vom Radarfoto erfahren, welches zeige, dass
N.________ sich in der Tatnacht in der Region befunden habe. Auch legt die Staatsanwaltschaft
die Entwicklung des Aussageverhaltens des Berufungsführers dar. Nach langem Bestreiten habe
dieser schliesslich seine Tatbeteiligung zugegeben und ein Geständnis gemacht. Die Aussagen
des Berufungsführers hätten sich im Verlauf des Verfahrens geändert.
c) Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen
bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24
Abs. 1 StGB). Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder
bestraft (Art. 25 StGB).
Sowohl bei der Anstiftung als auch bei der psychischen Gehilfenschaft wirkt der Teilnehmer auf
den Tatentschluss des Täters ein. Der psychische Gehilfe bestärkt den Täter in dessen
Tatentschluss. Im Gegensatz zum Anstifter ruft der Gehilfe jedoch den Tatentschluss im Täter
nicht selber hervor. Zwar liefert auch der Anstifter einen „kausalen Tatbeitrag“ (Hervorrufen des
Tatentschlusses), bei Gehilfenschaft kommt jedoch als Tatbeitrag jede vorsätzliche Hilfeleistung in
Frage, welche die Verübung der Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht. Der Anstifter
hat (ebenso wie der Gehilfe) keine Tatherrschaft in der Planungs- und Ausführungsphase. Durch
seinen direkten Einfluss auf das Zustandekommen des Tatentschlusses übte der Anstifter jedoch
eine stärker lenkende und bestimmende Funktion auf das Tatgeschehen aus als der Gehilfe, der
lediglich einen (untergeordneten) tatfördernden Beitrag leistet; die Bedeutung und Intensität der
Beihilfe kann sich allerdings ebenfalls einer Mittäterschaft annähern (FORSTER, in Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, vor Art. 24 N. 53 f.).
Kantonsgericht KG
d) Im Berufungsverfahren ist unbestritten, dass der Berufungsführer im Jahre 2011 einen
Katamaran zum Preis von CHF 40'000.- kaufte, wobei er den Kaufpreis mit der Schenkung von
C.________ in Höhe von CHF 20‘000.- sowie Darlehen finanzierte (act. 2078 und act. 2152 ff.) und
dieses Schiff für EUR 100'000.- bei der AA.________ KG in Hamburg versichert war (act. 20392).
Der Berufungsführer steckte bald einmal in finanziellen Schwierigkeiten und konnte die Kosten für
Ankerrecht und Bootsplatz im Hafen der Gemeinde M.________ nicht aufbringen. Nach einer
Vielzahl von Mahnungen und Verwarnungen kündigte die Hafenkommission M.________ am 4.
Oktober 2012 den Ankerplatz und forderte den Berufungsführer auf, sein Schiff bis zum 31.
Oktober 2012 zu entfernen (act. 2020-2035). Da dieser die Frist unbenutzt verstreichen liess,
verabredete sich der Hafenmeister am 8. November 2012 um 13.30 Uhr in der
Gemeindeverwaltung M.________ mit ihm zur Übergabe jener Originaldokumente, welche seine
angeblich bereits geleistete Zahlung beweisen sollten (act. 2017 und act. 3004). In der Nacht vom
7./8. November 2012 steckte N.________ den Katamaran des Berufungsführers sowie das
Nachbarschiff im Hafen von M.________ in Brand (act. 20096). Ebenso ist unbestritten, dass der
Berufungsführer N.________ bereits zwei bis drei Wochen vor der Tatnacht von seinem Vorhaben
erzählte und ihm für die Ausführung eine Belohnung zwischen CHF 5‘000.- und 15‘000.- (act.
2182, act. 2207, act. 3046 f., act. 3127, act. 3132 und act. 10007) und ein Auto (act. 3053)
versprach. Am Vorabend des Brandes bezahlte der Berufungsführer N.________ zudem
CHF 100.- bis 130.- für die Benzinkosten (act. 2185 und act. 2207). Kurz vor der Tat übergab der
Berufungsführer N.________ mindestens zwei Kanister Benzin und instruierte ihn, wie und wo
genau er den Brand legen solle. Anschliessend begab sich N.________ alleine nach M.________,
verteilte das Benzin auf dem Katamaran des Berufungsführers sowie auf dem Schiff von
W.________ und legte Feuer (act. 2173, act. 2181 ff. und act. 3052 f). Der Brand zerstörte die
beiden Schiffe vollständig (act. 20006); die Boote von X.________ und Y.________, die sich beide
in der Nähe des Brandherdes befanden, erlitten einen Totalschaden. Auch der Bootssteg wurde
durch das Feuer beschädigt.
e) Zu klären gilt es die Frage, ob bei N.________ anlässlich des mitgehörten
Telefongesprächs zwischen A.________ und W.________ von letzterem der Tatentschluss zur
Brandstiftung hervorgerufen wurde. Fraglich ist somit, ob dem Berufungsführer bei der
Brandstiftung die Rolle des Anstifters oder des Gehilfen zukam. Dies ist im Folgenden im Sinne
einer freien Beweiswürdigung zu prüfen. Als Beweismittel kommen vorliegend die Aussagen von
A.________, N.________ und W.________ sowie Indizien in Frage.
aa) Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage wird durch methodische Analyse ihres
Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem
tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt
werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt
auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Wahre und falsche Schilderungen erfordern
unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die
aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit
und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl.
BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in
welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Der Erstaussage
kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen
entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1).
bb) In einer ersten Phase stritt der Berufungsführer jedwelche Beteiligung an der
Feuersbrunst ab. Erst ab dem 18. September 2013, mithin rund 10 Monate nach der Tat, gab er
zu, diese geplant und N.________ damit beauftragt zu haben (act. 2173 f.: „[…] Als mich die
Kantonsgericht KG
Gemeinde von M.________ wegen dem Hafenplatz kontaktierte und sagten, dass mein Schiff
wegmüsse, habe ich mich entschieden, die beiden Boote zu zerstören und übergab den Auftrag an
N.________. […]“; act. 2191: „[…] Ich habe N.________ ganz klar den Auftrag gegeben, dass er
das Schiff von W.________, sowie mein Schiff in Brand setzen solle. […]“), bzw. angestiftet zu
haben, sein Boot und dasjenige seines Schiffsnachbarn anzuzünden (act. 3046: „[…] Ich bestätige
dass ich N.________ angestiftet habe mein Boot und dasjenige von Herrn W.________
anzuzünden., act. 3068: „Sie haben anlässlich der Hafteinvernahme zugegeben, dass Sie
N.________ angestiftet haben, Ihr Schiff in Brand zu setzen. Bestätigen Sie diese Aussage?“ „Ja.“
und act. 3132: „Was genau sollte Herr N.________ tun?“ „Er sollte das Schiff von Herrn
W.________ sowie mein Schiff anzünden.“ „Wer hat diesen Auftrag formuliert?“ „Schlussendlich
war ich es.“).
Am 18. September 2013 sagte der Berufungsführer bei der Polizei aus, W.________ habe
N.________ nicht mit dem Bootsbrand beauftragt, da sich die beiden soweit er wisse nicht kennen
würden (act. 2172). Zum Tathergang führte der Berufungsführer aus, er habe sich gegen
Mitternacht am Vorabend des Brandes beim Mc Donalds in AB.________ mit N.________
getroffen und ihm erklärt, welches Schiff W.________ gehöre und welches ihm. Auch habe er ihm
erklärt, welches Schiff hauptsächlich brennen solle. Er habe ihm gesagt, dass sein Schiff auch
brennen könne, jedoch solle es so ausbrennen, damit man es noch reparieren könne. Beide
Schiffe sollten defekt sein, vor allem dies von W.________, weil dieser das volle Geld von der
Versicherung und ein neues Boot kaufen wolle. Da er den Hafenplatz verloren und nicht gewusst
habe, was er machen solle, habe er N.________ gesagt, er solle das Schiff anzünden (act. 2173).
Auf die Frage, wann W.________ ihm den Auftrag erteilt habe, die Boote anzuzünden, antwortete
der Berufungsführer, dass W.________ ihm nur gesagt habe, er könne sein Schiff nicht verkaufen,
weshalb am besten etwas damit passieren würde, damit er es los sei. W.________ habe ja ein
anderes Boot kaufen wollen. Sie hätten nie einen konkreten Deal abgemacht bezüglich des
Zerstörens dessen Bootes. Er habe W.________ nie versichert, dass er sein Boot zerstören werde
und dieser habe dies auch nie konkret von ihm verlangt. Als er erfahren habe, dass er sein Schiff
räumen müsse, habe er sich entschieden, die beiden Boote zu zerstören und N.________ damit
beauftragt. Dieser habe den Auftrag alleine ausgeführt (act. 2174). Er habe N.________ nie dafür
bezahlt und ihm dies auch nicht versprochen. Er könne nur annehmen, dass W.________
N.________ Geld versprochen habe. Er habe aber nie Geld dafür erhalten und es sei auch nie so
abgemacht worden (act. 2175).
Anlässlich der Einvernahme vom gleichen Tag durch die Staatsanwaltschaft sagte der
Berufungsführer: „Ich bestätige dass ich N.________ angestiftet habe mein Boot und dasjenige
von W.________ anzuzünden. Ich wusste nicht mehr weiter. […] Ich möchte betonen, dass Herr
W.________ mich nicht angestiftet hat, das Boot anzuzünden, sondern dass er sich wünschte, das
Boot würde irgendwie untergehen. […] Um auf Ihre Frage zu antworten, ich habe Herrn
N.________ nicht gesagt wie er die Schiffe anzünden soll. Lediglich welches“ (act. 3046 f. Z. 47 f.).
Er habe andere Leute um Hilfe gebeten, so auch W.________, welcher sich dahingehend
äusserte, dass es das Beste wäre, wenn diese Boote irgendwie untergehen würden (act. 3047).
Diese Aussagen bestätigte der Berufungsführer bei seiner Anhörung vor dem
Zwangsmassnahmengericht am 20. September 2013. W.________ habe nicht ausdrücklich von
Feuer legen gesprochen, habe aber gesagt, das Boot solle untergehen oder so ähnlich oder
beschädigt werden. W.________ habe viel geredet und schon lange ein neues Boot gewollt. Auch
habe dieser von einer Gegenleistung von CHF 50‘000.- bis 100‘000.- gesprochen. Erhalten habe
er nie etwas. W.________ und N.________ würden sich nicht kennen. Deshalb und weil er
Kantonsgericht KG
dazwischen gestanden sei, habe W.________ N.________ nichts bezahlen oder versprochen
haben können (act. 6056).
Am 10. Oktober 2013 sagte der Berufungsführer bei der Polizei aus, W.________ habe nicht
gewusst, dass diese „Sache passiere“. Er habe das Vorhaben, das Schiff in Brand zu setzen, ja
nur einen Tag zuvor konkret geplant und N.________ damit beauftragt. Auf die Idee für die
Brandstiftung sei er jedoch nur durch W.________ gekommen. Er habe damals richtig Stress mit
der Gemeinde M.________ gehabt wegen dem Hafenplatz. Da er Angst gehabt habe, dass die
Sache mit den gefälschten Quittungen der Post bezüglich des Ankerrechts ans Tageslicht kommen
könnte, habe er der Gemeinde nicht gesagt, dass er ihnen das Schiff übergebe und sie es
verkaufen könnten. Gleichzeitig habe N.________ Geld gebraucht. Diese verschiedenen Punkte
hätten dazu geführt, dass er zum Entschluss der Brandstiftung gekommen sei (act. 2190). Die Idee
mit den Schiffen habe er zirka eine Woche vor dem Brand gehabt. In Anwesenheit von
N.________ habe er W.________ angerufen. Er denke, dass er den Lautsprecher eingeschaltet
habe, damit N.________ das Gespräch auch mitbekomme, aber es könne auch sein, dass dieser
direkt mit W.________ gesprochen habe. W.________ habe ihm zu verstehen gegeben, dass es
ihm klar etwas Wert wäre, wenn mit seinem Schiff etwas passieren würde. Er habe den Betrag von
CHF 50‘000.- bis 100‘000.- im Kopf, sei sich jedoch nicht sicher. Er habe mit W.________ nicht
über Details gesprochen, sondern lediglich das „OK“ erhalten, um etwas mit seinem Schiff
anzustellen. Er habe von W.________ weder Geld gewollt noch bekommen. Das Geld für die
Brandstiftung dessen Schiffs habe er N.________ weitergeben wollen. Dieser habe nie etwas von
W.________ erhalten. Auch er selber habe nie etwas erhalten und er habe N.________ auch
nichts für die Brandstiftung gegeben (act. 2190). W.________ habe ihm gegenüber mehrmals
Andeutungen gemacht bezüglich des möglichen Verschwindens von seinem Schiff. Der
Berufungsführer führte weiter aus, dass er N.________ ganz klar den Auftrag gegeben habe, sein
Schiff sowie dasjenige von W.________ in Brand zu setzen (act. 2191).
Am 29. Oktober 2013 bestätigte der Berufungsführer bei der Staatsanwaltschaft seine Aussagen.
Er wisse nicht mehr, was die Antwort von W.________ gewesen sei auf die Frage, wie viel es ihm
Wert sei, wenn sein Boot zerstört werde. Er habe im Kopf, dass es sich um einen Betrag zwischen
CHF 50‘000.- bis 100‘000.- gehandelt habe, N.________ habe aber gesagte, es seien nur
CHF 5‘000.- bis 10‘000.- abgemacht gewesen (act. 3058). Er habe mit W.________ die Frage
besprochen, ob er jemanden kenne, der das Schiff beschädigen könne. W.________ habe nicht
gewusst, dass er beabsichtigte, am 7. November 2012 sein Schiff anzuzünden. Es stimme nicht,
dass W.________ ihn überredet habe, das Schiff anzuzünden. Er wolle damit nur sagen, dass er
nicht alleine die ganze Schuld trage, dass die Schiffe untergegangen seien. W.________ trage
auch Schuld daran. Er habe im Kopf, dass dieser direkt mit N.________ gesprochen und ihm
einen Geldbetrag versprochen habe (act. 3059). W.________ habe ihm und einer Person aus dem
Tessin sein Schiff verkaufen wollen (act. 3060). Er habe nie Forderungen gegenüber W.________
gestellt, da ihn das Geld sowieso nicht interessiert habe. N.________ habe ihn gefragt, ob er Geld
von W.________ erhalten habe, woraufhin er ihm mitgeteilt habe, dass er ihn dies selber fragen
solle (act. 3061). Noch bevor er mit W.________ gesprochen habe, habe er N.________ Geld
versprochen. Er habe im Kopf, dass er im Sommer 2012 mit W.________ über einen Betrag von
CHF 50‘000.- bis 100‘000.- gesprochen habe für den Untergang des Bootes (act. 3062).
Auch am 24. Februar 2014 bestätigte der Berufungsführer, dass er N.________ angestiftet habe,
sein Schiff in Brand zu setzen. Den Entscheid, sein Schiff anzuzünden oder anzünden zu lassen
habe er kurzfristig gefällt, vielleicht eine oder zwei Wochen vorher. Der Grund dafür sei die
Winterung des Schiffes und der Hafenplatz gewesen. Die Hafenbehörde habe ihm den Platz
gekündigt. Er hätte die Angelegenheit noch regeln können. W.________ habe aber schon den
Kantonsgericht KG
ganzen Sommer von seinem Schiff gesprochen, dass es verschwinden oder die beiden Schiffe
zusammenprallen sollen (act. 3068). Er könne nicht sagen, ob er N.________ eine Woche vorher
oder am selben Tag in seinen Plan eingeweiht habe. Wirklich geplant sei es ja nicht gewesen. Der
Berufungsführer wiederholte, dass N.________ mit W.________ telefoniert habe. Er hätte sein
Schiff nicht angezündet. Er habe gedacht, er würde W.________ einen Gefallen machen. Er wolle
nichts Falsches sagen, er wisse es nicht mehr genau, aber seiner Meinung nach sei der
Entschluss, das Schiff in jener Nacht anzuzünden, von W.________ gekommen. Den Entscheid,
dass das Schiff angezündet werden sollte, habe aber schon er gefällt. Das Datum sei ihm indirekt
vorgegeben worden von W.________, welcher ihm das Überwinterungsdatum mitgeteilt und ihn
aufgefordert habe, etwas zu unternehmen. N.________ habe ihn für Geld gefragt, woraufhin er
ihm mitgeteilt habe, er sehe eine Möglichkeit, Geld zu verdienen. Er habe W.________ angerufen
und N.________ habe dann mit diesem telefoniert. Die beiden hätten über den Schiffsbrand
gesprochen (act. 3069). Er habe N.________ keine Anweisungen bezüglich der Brandstiftung
gegeben, er habe ja schon alles gewusst. Nur sein Schiff und dasjenige von W.________ hätten
so brennen sollen. Er bleibe dabei, dass W.________ telefonisch gegenüber N.________
versprochen habe, ihm einen bestimmten Betrag zu zahlen, wenn dieser das Schiff anzünde (act.
3070).
Am 10. März 2014 bestätigte der Berufungsführer erneut seine Aussagen. Er habe keine Ahnung
davon, wann das ominöse Telefongespräch zwischen ihm, W.________ und eventuell
N.________ stattgefunden habe, eine Woche oder ein paar Tage vorher. Er habe damals den
Auftrag erhalten, dass irgendetwas geschehen solle. Was genau geschehen solle, sei mit
N.________ besprochen worden (act. 3114). Es müsse so gewesen sein, dass W.________ mit
N.________ direkt darüber gesprochen habe. Er wisse es aber nicht mehr genau. Auf Nachfrage
von N.________, ob er das Geld von W.________ erhalten habe, habe er ihm mitgeteilt, dass er
keinen Kontakt mehr zu letzterem habe und nichts davon wissen wolle (act. 3115).
Die Aussagen bezüglich des Telefongesprächs zwischen ihm und W.________ bzw. N.________
und W.________ bestätigte der Berufungsführer am 27. März 2014. Es sei nicht möglich, dass
N.________ nie mit W.________ gesprochen habe. Er sei ja dabei gewesen, als er sein Handy auf
Lautsprecher gestellt habe. Er habe auch im Kopf, dass W.________ die Details der Brandstiftung
N.________ direkt mitgeteilt habe. Jedoch wisse er nicht mehr, ob er dies während des
Lautsprechertelefonats getan oder direkt mit ihm telefoniert habe. W.________ habe N.________
direkt oder über ihn Geld versprochen. Aber er habe es ihm auf jeden Fall persönlich versprochen
(act. 3131). Dabei sei es um einen Betrag von CHF 50‘000.- bis 100‘000.- gegangen. Er habe
N.________ Geld versprochen für die Ausführung der Brandstiftung, aber nicht aus seinem Sack,
sondern vom Geld, welches man von W.________ erhalten sollte. Er hätte N.________ einfach
gegeben, was er von W.________ erhalten hätte. N.________ habe ihn um Geld gefragt, er habe
aber keines gehabt. Ein paar Tage später sei ihm die Idee mit der Brandstiftung gekommen. Er
habe N.________ darauf angesprochen, dass er sich dadurch Geld verdienen könne. Anlässlich
dieses Gesprächs habe er W.________ kontaktiert. N.________ habe sein Schiff und dasjenige
von W.________ anzünden sollen. Er habe schlussendlich den Auftrag formuliert (act. 3132). Er
habe eigentlich kein Interesse daran gehabt, dass sein Schiff brenne, da er bereits einen
Bootsplatz in AC.________ gehabt habe. Ohne den Auftrag von W.________ hätten die Schiffe
nie gebrannt (act. 3133). Der Brand sei auch ihm gelegen gekommen, aber er hätte die Initiative
nie von sich aus ergriffen (act. 3134).
Vor dem Bezirksstrafgericht See bestätigte der Berufungsführer am 18. November 2015 „dass er
N.________ indirekt angestiftet habe. Er habe diesen zuerst gefragt, ob er das wolle, und er habe
das gewollt. Er habe ihm gesagt, was er verdienen könnte, und sie hätten das zusammen
Kantonsgericht KG
abgeklärt. Er wisse nicht mehr, ob N.________ eher gebremst habe. Er habe die Schiffe aus
finanziellen Erwägungen anzünden lassen. Indirekt habe ihm W.________ gesagt, dass man
damit etwas verdienen könne. Er hätte die Schiffe nicht selber anzünden können, so viel Mut hätte
er nicht gehabt. Er habe jemanden gebraucht, der das für ihn mache. Eine andere Möglichkeit der
Zerstörung der Schiffe hätten sie nicht erwogen. Der Hauptgrund für die Tat sei gewesen, dass er
einem guten Kollegen habe einen Gefallen tun und dabei auch etwas verdienen wollen. Der gute
Kollege sei damals W.________ gewesen. Das Schiff sei zum Neuwert versichert gewesen, und
ein Verkauf hätte nicht so viel gebracht. Man habe das schon beim Maserati so überlegt. Sie
hätten diesen sogar mit nach AD.________ genommen, in der Hoffnung, dass er dort
verschwinde. Er habe für W.________ Geld eingetrieben und jemanden geschlagen. Er wisse
nicht mehr ganz genau, was dieser gesagt habe. Es sei nicht ein einziger Moment gewesen, der
ausschlaggebend gewesen sei. Es sei nicht ein direkter Auftrag gewesen. Nach dem Telefonat,
welches N.________ mitgehört habe, sei die Sache aber allen klar gewesen. Es sei klar die Rede
davon gewesen, dass es vor dem Auswassern der Schiffe passieren müsse. Er wisse nicht mehr
auswendig, wann dieses Gespräch gewesen sei. Es sei kurz vorher gewesen, vielleicht zwei oder
drei Tage vorher. Er wisse nicht mehr, was er mit N.________ abgemacht habe. W.________
habe ihm CHF 100‘000.- versprochen. Er möchte beifügen, dass er der Versicherung nicht einmal
seinen eigenen Schaden angemeldet habe, weil ihm nicht wohl gewesen sei. Wenn er das geplant
hätte, dann hätte er das sofort gemacht (act. 21156 f.).“
An der Verhandlung vom 5. Juli 2017 bestätigte der Berufungsführer seine bisherigen Aussagen.
cc) Auch N.________ stritt in einer ersten Phase jedwelche Beteiligung an der Feuersbrunst
ab und gab erst ab dem 18. September 2013 zu, den Brand auf den beiden Schiffen im Auftrag
des Berufungsführers gelegt zu haben (act. 3052 ff.).
Am 18. September 2013 sagte N.________ vor der Staatsanwaltschaft aus, der Berufungsführer
habe ihm am Abend vor dem Brand das erste Mal erzählt, dass er sein Schiff abbrennen lassen
wolle (act. 3052). Der Berufungsführer habe ihm gesagt, er solle nebst seinem Schiff noch ein
anderes anzünden, damit es nicht zu auffällig wäre. Er habe jedoch Angst gehabt und lediglich das
Schiff des Berufungsführers angezündet. Dieser habe ihm keinen konkreten Auftrag gegeben,
welches Schiff genau auch noch brennen solle. Der Berufungsführer habe ihm gesagt, er würde
ihm „etwas“ geben, habe aber nicht genau gesagt was, aber ein paar Tausender bekomme er.
Dieses Geld habe er nie erhalten. Er habe diesen Brand wegen finanziellen Problemen für den
Berufungsführer gelegt. Ein Auto habe er ihm auch noch versprochen, er habe dies aber ebenfalls
nicht erhalten (act. 3053).
N.________ bestätigte sein Geständnis am 20. September 2013 vor dem
Zwangsmassnahmengericht. Er sei in einer verzwickten Situation gewesen und der
Berufungsführer habe ihm Geld versprochen. Es sei nicht konkret gewesen, aber er habe von
CHF 5000.- bis 10‘000.- gesprochen. Er kenne W.________ nicht und habe von diesem auch kein
Geld erhalten. Der Berufungsführer habe von einem Nachbarboot gesprochen, von dessen
Besitzer er allenfalls etwas erhalten würde, wenn es brennen würde. Er habe schon schauen
müssen, dass beide Boote brennen würden (act. 6217 f.).
Diese Aussagen bestätigte N.________ am 2. Oktober 2013 bei der Polizei. In AB.________ habe
der Berufungsführer ihm erklärt, wie und was er machen solle. Der Berufungsführer habe ihm klar
gesagt, dass er sein Schiff sowie das Schiff daneben anzünden solle (act. 2181). Der
Berufungsführer habe am Abend vor dem Brand zum ersten Mal konkret erwähnt, dass sein Schiff
sowie dasjenige von W.________ angezündet werden solle. Zum ersten Mal habe der
Berufungsführer aber zirka zwei bis drei Wochen vor dem Brand mit ihm über das geplante
Kantonsgericht KG
Vorhaben gesprochen. Er sei sich aber nicht sicher bezüglich des genauen Zeitpunkts. Der
Berufungsführer habe ihm gesagt, dass man mit dem zweiten Schiff zwischen CHF 50‘000.- und
100‘000.- verdienen könne. Auch habe der Berufungsführer habe mehrmals von seinem Vorhaben
gesprochen, dass er etwas vorhabe mit seinem Schiff und man damit Geld verdienen könne. Aus
welchem Grund etwas mit den Schiffen geschehen sollte, habe er nie genau erfahren. Für ihn sei
in diesem Zeitpunkt einfach wichtig gewesen, zu Geld zu kommen. Er habe damals CHF 5‘000.-
bis 6‘000.- für sein Geschäft gebraucht und der Berufungsführer habe ihm gesagt, er könne ihm
dieses Geld geben, da er es später sowieso zurückerhalten würde. Bei den ersten Gesprächen mit
dem Berufungsführer bezüglich dieser Sache sei es vor allem um das Schiff von W.________
gegangen. Er sei einmal bei einem Telefongespräch zwischen dem Berufungsführer und
W.________ anwesend gewesen. Soweit er sich erinnern könne, sei er damals beim
Berufungsführer zu Hause gewesen. Dieser habe mit W.________ telefoniert und den
Lautsprecher eingestellt, damit er das Gespräch habe mithören können. Er erinnere sich nicht
mehr an die genauen Worte, aber der Berufungsführer habe W.________ gefragt, ob es für ihn
auch rentiere, wenn er das mit seinem Schiff für ihn mache. Dies habe W.________ bestätigt. Den
weiteren Verlauf des Telefongesprächs habe er nicht mehr mitbekommen. Anlässlich dieses
Telefongesprächs sei auch von den CHF 50‘000.- bis 100‘000.- gesprochen worden (act. 2182).
Anhand der Anweisungen des Berufungsführers habe er das Schiff in M.________ schnell
gefunden. Der Berufungsführer habe ihm vorgängig auch mitgeteilt, dass bei beiden Schiffen die
Türen nicht verschlossen seien (act. 2183). Er habe den Berufungsführer gefragt, ob er ihm
CHF 5‘000.- bis 6‘000.- ausleihen könne (act. 2184). Als sie dann auf die Sache mit dem Schiff zu
sprechen gekommen seien, habe ihm der Berufungsführer gesagt, er könne ihm den Betrag von
sich aus geben. Bezüglich den CHF 50‘000.- bis 100‘000.- wisse er nicht, wann der
Berufungsführer diesen Betrag erhalten werde und ob es überhaupt die Wahrheit sei. Er habe mit
dem Berufungsführer ja nie ausführlich über diese Sache gesprochen. Nach dem Brand habe der
Berufungsführer ihm zuerst mitgeteilt, dass er das versprochene Geld bald erhalten werde.
Schlussendlich habe er aber nie etwas dafür erhalten. Er habe den Namen W.________ sicher ein
bis zwei Mal vom Berufungsführer gehört, jedoch nie mit diesem diskutiert. Vielleicht habe er ihn
einmal gesehen, als er mit dem Berufungsführer zusammen gewesen sei, aber erkennen würde er
ihn nicht. Er denke, dass der Berufungsführer mit W.________ etwas abgemacht habe betreffend
die Brandstiftung. Wie er bereits gesagt habe, habe er einmal ein Telefongespräch zwischen dem
Berufungsführer und W.________ mitbekommen (act. 2185). Er habe von W.________ nie Geld
erhalten und sei auch nicht von ihm beauftragt worden, irgendetwas mit seinem Schiff zu machen.
Er kennen ihn nicht (act. 2186).
Am 18. November 2013 bestätigte N.________, dass er vom Berufungsführer und W.________
nie Geld für die Brandstiftung der beiden Schiffe erhalten habe. Es sei ihm aber Geld für diese Tat
in Aussicht gestellt worden. Vom Berufungsführer hätte er zirka CHF 10‘000.- bis 15‘000.- erhalten
sollen. Dieser habe ihm weiter gesagt, dass W.________ ihm ebenfalls Geld geben werde. Dabei
habe der Berufungsführer von Beträgen zwischen CHF 60‘000.- und 100‘000.- gesprochen. An
den genauen Wortlaut des Telefonats zwischen dem Berufungsführer und W.________ könne er
sich nicht erinnern, aber W.________ habe den Anschein gemacht, dass es ihn arrangieren
würde, wenn mit seinem Schiff etwas passieren würde. Am Ende des Gesprächs habe der
Berufungsführer ihm gesagt, jetzt habe er ja selber gehört, was W.________ gesagt habe (act.
2207).
N.________ sagte am 27. März 2014 aus, er habe ausschliesslich anlässlich der Telefonate
zwischen dem Berufungsführer und W.________ Informationen über den Betrag von CHF 50‘000.-
bis 100‘000.- mitbekommen. Es habe sich dabei um eine kurze Konversation gehandelt. Damit er
habe mithören können, habe der Berufungsführer das Handy auf Lautsprecher gestellt. Er habe
Kantonsgericht KG
jedoch nicht alles mitbekommen. Der Berufungsführer habe W.________ gefragt, ob es nun gut
sei, wenn seinem Schiff etwas passieren würde, was W.________ bestätigt habe (act. 3126).
Sinngemäss habe er verstanden, dass der Berufungsführer von W.________ eine Bestätigung
haben wollte, dass dieser ihm eine Gegenleistung zahlen werde wenn das Vereinbarte mit dem
Schiff geschehen sei. Er wisse nicht mehr, ob er die genaue Summe während des
Telefongesprächs mitbekommen habe oder ob ihm der Berufungsführer danach davon erzählt
habe. Er glaube, es habe sich um einen Betrag zwischen CHF 70‘000.- und 100‘000.- gehandelt.
W.________ habe während dem Gespräch keinen Auftrag erteilt. Es sei lediglich darum
gegangen, dass der Berufungsführer eine Bestätigung von W.________ erhalten habe. Es sei nie
konkret gesagt worden, dass das Schiff angezündet werden solle. Ebenfalls sei kein Geldbetrag
genannt worden. Anlässlich eines Gesprächs, welches er mit dem Berufungsführer geführt habe,
habe dieser W.________ angerufen. Der Berufungsführer habe ihm damals einfach den Auftrag
zur Brandstiftung genau erklärt und erteilt. Mit W.________ habe er nie direkt gesprochen. Für die
Brandstiftung hätte er vom Berufungsführer einen Betrag von CHF 10‘000.- erhalten sollen. Von
W.________ habe er keinerlei Versprechen erhalten. Dieser hätte den Betrag wohl dem
Berufungsführer aushändigen sollen. Er habe das ihm versprochene Geld für die Brandstiftung
weder bei W.________ noch beim Berufungsführer jemals eingefordert. Der Berufungsführer habe
ihm zunächst gesagt, er würde ihm den Betrag geben, sobald er darüber verfüge. Dann sei dieser
jedoch verhaftet worden. Der Berufungsführer erwarte den Betrag der Versicherung für sein
abgebranntes Boot und hätte von W.________ Geld erhalten. Daraus hätte er ihm dann
CHF 10‘000.- bezahlt. Er habe nie etwas erhalten (act. 3127). Er könne sich nicht mehr an den
genauen Wortlaut erinnern, aber der Berufungsführer habe ihm einfach gesagt, er solle sein Schiff
sowie dasjenige von W.________ anzünden. Er habe W.________ nie gesehen und auch nie mit
ihm gesprochen. Er habe das versprochene Geld nie bei W.________ eingefordert, weil er dies nie
mit ihm abgesprochen habe (act. 3128). Er habe begriffen, worüber anlässlich des Telefonats
gesprochen worden sei. Auch wenn niemand etwas Konkretes gesagt habe, habe jeder verstehen
können, worum es sich gehandelt habe. Am Abend des Telefonats mit W.________ habe der
Berufungsführer zum ersten Mal mit ihm über den Schiffsbrand gesprochen. Beim
Telefongespräch habe man sofort verstanden, um was es gehe. Der Berufungsführer habe auf
jeden Fall eine Bestätigung von W.________ gewollt (act. 3129). Der Berufungsführer habe ihm
den Auftrag gegeben, das Schiff von W.________ zuerst anzuzünden. Schliesslich habe er beide
Schiffe angezündet. Zwei bis drei Wochen vor dem Brand habe das Telefongespräch zwischen
dem Berufungsführer und W.________, welches er mitgehört habe, stattgefunden. An diesem
Abend habe er den Auftrag vom Berufungsführer erhalten (act. 3130).
Auch N.________ bestätigte an der Verhandlung vor dem Strafappellationshof die Aussagen, die
er bis anhin gemacht hat.
dd) W.________ sagte am 9. November 2012 bei der Polizei aus, keine Person mit dem
Namen N.________ zu kennen, er wisse aber von einem gewissen „AE.________“, der für den
Berufungsführer im Bereich Auto gearbeitet habe. Er glaube, dass dieser heute eine Firma
namens „AF.________“ in M.________ leite. Weitere Details dazu könne er leider nicht geben
(act. 2071).
Am 29. November 2012 erklärte W.________ der Polizei, der Berufungsführer habe sein Schiff im
Frühling 2012 kaufen wollen, nachdem dieser eine grössere Summe WIR erhalten habe. Da der
Berufungsführer den Kaufvertrag nicht habe erfüllen können, habe er das Geschäft im Juni 2012
definitiv abgebrochen. Ansonsten habe er sein Schiff nicht verkaufen wollen und sei somit nicht mit
potentiellen Käufern in Kontakt gewesen (act. 2141 f.).
Kantonsgericht KG
Diese Aussagen bestätigte W.________ am 29. Oktober 2013 bei der Polizei. Der Berufungsführer
habe ihn gefragt, ob er sein Schiff kaufen könne. Selber habe er nie versucht, das Schiff zu
verkaufen und auch nichts auf dem Internet ausgeschrieben (act. 2200). Nur den Vornamen von
N.________ habe er schon einmal gehört vom Berufungsführer. Dieser habe ihn „AE.________“
oder „AG.________“ genannt. Er habe ihn nie gesehen und auf keine Art und Weise Kontakt zu
ihm gehabt. Erst bei der Akteneinsicht habe er den Zusammenhang gesehen mit diesem
„AE.________“. Er habe nie mit dem Berufungsführer und/oder N.________ darüber gesprochen,
sein Schiff „verschwinden“ zu lassen. Er habe weder gegenüber dem Berufungsführer noch
gegenüber N.________ die Aussage gemacht, es sei ihm etwas Wert, wenn sie sein Schiff
„verschwinden“ lassen würden. Er habe nie den Auftrag erteilt, sein Schiff abzubrennen (act.
2201). Auch habe er nicht gewusst, wer für den Brand verantwortlich sei und habe niemals mit
jemanden über diese Brandstiftung gesprochen (act. 2202). Er habe nie Verkaufsabsichten
gehabt. Während dem Sommer 2012 habe er kein Schiff kaufen wollen, noch hätten zum
damaligen Zeitpunkt Kaufabsichten bestanden (act. 2204).
Am selben Tag wurde W.________ von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Er hielt fest,
N.________ nicht zu kennen und noch nie gesehen zu haben. Er habe weder mit ihm telefoniert
noch persönlichen Kontakt gehabt. Noch weniger habe er den Auftrag erteilt, sein Schiff
anzuzünden. Weder am 7. November 2012 noch früher habe er mit N.________ telefonischen
Kontakt gehabt. Er habe nie mit dem Berufungsführer über einen Auftrag diskutiert, wonach sein
Schiff zerstört werden solle. Auch mit N.________ habe er nie über einen solchen Auftrag
diskutiert. Er habe auch nie über irgendeinen Betrag diskutiert, welcher als Gegenleistung für eine
Brandstiftung geschuldet werden solle. Ebenso habe er nie mit dem Berufungsführer über eine
Beschädigung, ein Abbrennen oder das Versenken des Schiffes gesprochen. In den Gesprächen,
die er mit dem Berufungsführer geführt habe, sei es nie um eine Beschädigung der Schiffe
gegangen. Ebenfalls habe er nie irgendwelchen Druck auf den Berufungsführer in diese Richtung
ausgeübt (act. 3059). Es entspreche nicht den Tatsachen, dass er das Schiff dem Berufungsführer
habe verkaufen wolle, sondern dieser habe ihn gefragt, ob er das Schiff kaufen könne. Er habe
dem Berufungsführer geantwortet, dass er grundsätzlich sein Boot nicht verkaufen wolle, er aber
ein Kaufangebot unterbreiten könne, falls er interessiert sei (act. 3060).
W.________ reichte am 9. Januar 2014 Strafanzeige gegen den Berufungsführer sowie
N.________ wegen falscher Anschuldigung ein.
Anlässlich der Einvernahme vom 10. März 2014 bei der Staatsanwaltschaft sagte W.________
aus, er habe weder mit N.________ noch mit dem Berufungsführer ein Telefon geführt, indem
besprochen worden wäre, dass sein oder sonst irgendwelche Schiffe angezündet werden sollten.
Die Anschuldigungen des Berufungsführers seien absurd. Er habe N.________ weder jemals
gesehen noch am Telefon gesprochen (act. 3116).
f) Der Berufungsführer und N.________ haben erst spät – und unter dem Druck der
Fakten – nach und nach jeweils gerade das zugegeben, was man ihnen nachweisen konnte.
Zudem ist es den beiden gelungen, während der Untersuchungshaft im Gefängnis Kontakt
zueinander aufzunehmen und sich abzusprechen (act. 2206 f. und act. 3062 f.).
Zur Rolle von W.________ gehen die Aussagen des Berufungsführers und diejenigen von
N.________ auseinander. Sie sind detailarm, enthalten keine logische Konsistenz und weisen
wenig Struktur auf. Übereinstimmend sagen sie aus, dass W.________ den angeblichen Auftrag
anlässlich eines Telefongesprächs erteilt habe (act. 2182, act. 2190, act. 2207, act. 3069, act.
3114, act. 3126, act. 3131). Doch ist unklar, wann dieses Gespräch erfolgt sein soll, wer die
genauen Anweisungen gegeben haben soll und wer was von wem erhalten hätte sollen.
Kantonsgericht KG
N.________ bestreitet, jemals direkt mit W.________ gesprochen zu haben; seine Informationen
habe er aus einem Telefongespräch, welches zwischen dem Berufungsführer und W.________
stattgefunden habe. Dieses sei nur kurz gewesen und er habe nicht alles mitbekommen. Auch
könne er den genauen Wortlaut nicht wiedergeben (act. 2182, act. 2207, act. 3128). So ist
N.________ denn auch im entscheidenden Punkt, nämlich was er anlässlich des
Telefongesprächs zwischen dem Berufungsführer und W.________ genau gehört habe, wenig
glaubhaft. Zudem waren die Aussagen abgesprochen (act. 10004). Die Aussagen des
Berufungsführers erscheinen dem Strafappellationshof unglaubhaft. Er erklärt in jeder Lebenslage
die Welt so, wie er sich darin gerne sehen würde. In keinem Fall stellen die Aussagen des
Berufungsführers und diejenigen von N.________ einen genügenden Beweis für eine Beteiligung
von W.________ dar. Dessen Aussagen sind im Kernbereich gleichbleibend, erscheinen glaubhaft
und es bestehen keine ernsthaften Zweifel an seiner Darstellung. Auch ist festzuhalten, dass die
ersten Aussagen der Beschuldigten den Sachverhalt am besten wiedergeben.
Die von Herrn S.________ anlässlich der Verhandlung vom 5. Juli 2017 gemachten Aussagen
betreffend W.________ wie auch der eingereichte Mailverkehr und die Aktennotizen zu den
anonymen Telefonanrufen mögen zwar interessant erscheinen, haben aber keinen Einfluss auf
den vorliegenden Fall. Insbesondere tragen die Aussagen nichts zur Klärung der Frage des
Tatenschlusses bei und beeinflussen die Glaubhaftigkeit der Aussagen W.________s nicht. Die
Aussagen sagen denn auch nichts aus bezüglich des Verhältnisses zwischen A.________ und
N.________ bzw. zwischen N.________ und W.________.
Ebenso vermögen die durch den Berufungsführer eingereichten Akten zum Verfahren vor dem
Regionalgericht Oberland am Ergebnis nichts zu ändern.
Darüber hinaus sprechen eine Vielzahl von Indizien dafür, dass der Berufungsführer die treibende
Kraft in dieser Brandstiftung war. Ihm wurde der Ankerplatz gekündigt (act. 2020-2035), er
verpasste die (bereits verlängerte) Frist zur Räumung des Bootes (act. 2017, act. 3004) und er
wusste nach eigenen Angaben nicht mehr weiter (act. 3046). Auch was seine Rolle angeht, hat er
genügend oft und deutlich gesagt, dass er N.________ beauftragte, die Schiffe anzuzünden (act.
2173 f., act. 2190 f., act. 3046, act. 3068, act. 3132). Dies geht auch aus einem Kassiber hervor,
mit welchem N.________ dem Berufungsführer während der Untersuchungshaft mitteilte: „[…]
Übrigens gseh han ich dr ander mit em Boot ni, aber emol bi dir am Telefon ghört! Du hesch mir
gseit 5-10 dusig, das hät ich brucht zum normal schaffe und läbe, das het mi interesiert und du
hesch gsait, s’chunt 100% niemerd zum e Schade! Das heisst d’Versicherig zahlt jo alles! Das du
mir gsait hesch es git spöter 50-100 tausend, öbs glaubsch oder nit het mi nid interessiert! Wen dir
dr ander s’Geld git! […]“ (act. 10004).
Nach Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsführers und derjenigen von
N.________ sowie gestützt auf die Indizien gelangt der Strafappellationshof daher zur
Überzeugung, dass der Berufungsführer den Tatenschluss bei N.________ hervorrief und bei der
Vorbereitung der Tat beteiligt war. Er nahm somit die Rolle des Anstifters ein. Das
Alternativszenario vermochte den Strafappellationshof nicht zu überzeugen. Auch wenn
N.________ ein Telefongespräch zwischen A.________ und W.________ mitgehört hat, rief nicht
W.________ den Tatentschluss bei N.________ hervor. N.________ machte nie dahingehende
Aussagen und sein Schreiben aus der Untersuchungshaft zeigt deutlich, dass es die von
A.________ versprochenen CHF 5‘000.- -10'000.- waren, die ihn zur Tat bewogen.
Die Verteidigung hat in diesem Punkt in ihrem Plädoyer keine Ausführungen zur rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts gemacht, sondern sich im Wesentlichen auf die Beweiswürdigung,
die Sachverhaltsfeststellung und die Strafzumessung beschränkt. Nachdem der Gerichtshof bei
Kantonsgericht KG
der Beweiswürdigung zu keinem anderen Beweisergebnis gelangt ist als die Vorinstanz, kann
hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden
(angefochtenes Urteil E. D. I. S. 27 ff.). Der Schuldspruch wegen Anstiftung zur Brandstiftung (Art.
24 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB) ist zu bestätigen.
II. Vermögensdelikte
8. Einleitend ist festzustellen, dass dem Berufungsführer in einer Vielzahl von Fällen
vorgeworfen wurde, von Freunden und Bekannten Geld entgegengenommen und dieses anders
als verabredet verwendet zu haben, ohne die versprochene Gegenleistung erbracht oder das Geld
zurückerstattet zu haben. Im Berufungsverfahren streitig sind noch folgende Sachverhalte.
Der Berufungsführer rügt, das Strafgericht habe ihn zu Unrecht wegen Betrugs zum Nachteil von
E.________ (Ziff. II.5 der Anklageschrift), zum Nachteil von H.________ und I.________ (Ziff. II.6
der Anklageschrift), zum Nachteil von F.________ (Ziff. II.8 der Anklageschrift) und zum Nachteil
von G.________ (Ziff. II.9 der Anklageschrift) verurteilt. In Bezug auf die Vorwürfe des Betrugs,
namentlich des Betrugs zum Nachteil von E.________ sowie zum Nachteil von H.________ und
I.________, macht er zudem eine Verletzung des Anklageprinzips geltend.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen den Freispruch des
Berufungsführers von den Vorwürfen des Betrugs zum Nachteil von B.________ (Ziff. II.2 der
Anklageschrift), zum Nachteil von C.________ (Ziff. II.4 der Anklageschrift) und zum Nachteil von
D.________ (Ziff. II.7 der Anklageschrift).
E.________
9. a) Bezüglich des Schuldspruchs wegen Betrugs zum Nachteil von E.________ rügt der
Berufungsführer die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die
rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Er macht insbesondere geltend, bei der zweiten Phase habe
keine arglistige Täuschung vorgelegen (Schreiben vom 30. Januar 2017, S. 2).
b) Gestützt auf die Ausführungen und die übrigen Akten kam die Vorinstanz zur
Überzeugung, dass:
E.________ und A.________ sich im Herbst 2012 im Fitnesscenter kennengelernt
haben;
E.________ mit A.________ im Februar 2013 mündlich den Kauf eines Audi Q5 für
CHF 47'549.- vereinbart und diesem am 26. Februar 2013 zunächst eine Anzahlung von
CHF 11'900.- gegen eine Quittung übergeben hat (act. 14012);
E.________ kurze Zeit später ein Chiptuning für CHF 3'500.- angeboten wurde, und er
A.________ das Geld am 16. März 2013 übergeben hat;
E.________ im Mai oder Juni 2013 erneut CHF 15'000.- bar an A.________ bezahlt hat,
da dieser ihm vorgegeben habe, Geld für die Einführung von Fahrzeugen, unter
anderem des bestellten Audi Q5, am Zoll zu benötigen;
E.________ A.________ sogleich erneut einen Betrag von CHF 10‘000.- übergeben hat,
um die Verzollungsgebühr der Fahrzeuge bezahlen zu können;
A.________ und E.________ am 23. Juli 2013 einen Fahrzeugkaufvertrag im Betrag
von CHF 29‘000.- unterzeichnet haben (act. 14011);
später A.________ E.________ erklärt hat, dass der Deal mit dem Audi Q5 geplatzt sei,
er ihm aber dafür einen Audi A5 geben könne, worauf der Fahrzeugkaufvertrag
dementsprechend ergänzt wurde;
Kantonsgericht KG
der Wagen Audi A5 von I.________ geleast wurde, woraufhin A.________ E.________
einen BMW X5 versprochen hat;
A.________ bis heute weder ein Auto geliefert, noch den Betrag zurückerstattet hat,
sodass E.________ ein finanzieller Schaden von CHF 40'900.- erwachsen ist
(angefochtenes Urteil E. C. II. 5.4 S. 15 f.).
Sie hielt es deshalb für erwiesen, dass E.________ dem Berufungsführer in einer ersten Phase im
Februar/März 2013 die Beträge von CHF 11‘900.- und CHF 3‘500.-, und in einer zweiten Phase im
Mai/Juni 2013 die Beträge von CHF 15‘000.- und CHF 10‘000.- übergeben hat. Der
Berufungsführer habe E.________ diese Beträge, total ausmachend CHF 40‘400.-, bis heute nicht
zurückerstattet. Für die erste Phase gelangte das Strafgericht zur Ansicht, dass der Tatbestand
der arglistigen Täuschung durch den Berufungsführer nicht erfüllt ist. Auch ging das Strafgericht in
subjektiver Hinsicht nicht davon aus, dass der Berufungsführer in dieser Phase die Absicht hatte,
E.________ zu schädigen. In der zweiten Phase komme jedoch ein zusätzliches Element hinzu.
A.________ habe nämlich E.________ darüber getäuscht, dass er Autos am Zoll habe, die er
auslösen müsse. Diese Lüge war für E.________ schwer überprüfbar. Da E.________ bereits
Geld investiert gehabt habe, sei es für den Berufungsführer einfach gewesen, diesen zur
zusätzlichen Geldübergabe zu bewegen. Dieses Vorgehen müsse unter den gegebenen
Umständen als arglistig bezeichnet werden. In der zweiten Phase sei auch davon auszugehen,
dass der Berufungsführer jedenfalls eventualvorsätzlich gehandelt habe, habe er doch damit
rechnen müssen, dass er die von E.________ erhaltenen Beträge mangels Zahlungsfähigkeit nicht
zurückbezahlen könne. Dies umso mehr, als dass es gar nicht das versprochene Fahrzeug Audi
Q5 war, welches der Berufungsführer am Zoll habe auslösen wollen (vgl. act. 3075). Das
Strafgericht sprach den Berufungsführer daher des Betrugs, begangen zum Nachteil von
E.________, schuldig (angefochtenes Urteil E. D. II. 8. S. 32 f.).
c) aa) Der Berufungsführer bringt vor, es handle sich um zivilrechtliche Ansprüche, die im
Übrigen anerkannt würden. Es fehle die Bereicherungsabsicht, das Geld sei im Interesse von
E.________ investiert worden und dieser habe gewusst, dass es für das Auslösen von
Fahrzeugen am Zoll gebraucht werde. Am Tag vor der Berufungsverhandlung sei es dem
Berufungsführer gelungen, die Bestätigung des Libanesen, der sich als Kroate herausstellte, zu
erhalten, dass er ihm CHF 63‘000.- für die Anzahlung von Fahrzeugen übergeben habe.
Die Staatsanwaltschaft hält an ihrer Sichtweise fest, wonach der Berufungsführer das Geld
gebraucht habe, um „finanzielle Löcher“ zu stopfen. Der angebliche Verwendungszweck erscheine
plausibel, sei aber Bestandteil des Lügengebäudes, welches von E.________ insbesondere
aufgrund des bestehenden Vertrauens nicht habe durchschaut werden können. Deshalb habe der
Berufungsführer E.________ sehr wohl arglistig getäuscht.
bb) Im Berufungsverfahren ist nur noch streitig, ob in der zweiten Phase, als E.________
dem Berufungsführer im Mai/Juni 2013 die Beträge von CHF 15‘000.- und CHF 10‘000.-
übergeben hat, ein Betrug vorliegt. Für die restlichen Vorwürfe wurde der Berufungsführer
freigesprochen. Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen.
Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungsführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt dem
Grundsatz nach zugegeben, jedoch behauptet hat, E.________ das Fahrzeug demnächst liefern
zu wollen (act. 3047 und act. 3074 ff.). Der Strafappellationshof sieht somit keine Veranlassung,
von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzuweichen. Das hierzu vorliegende neue
Element in Form der Bestätigung von V.________ ist irrelevant, da ihm das Geld gemäss dieser
Bestätigung im August 2013 übergeben wurde, E.________ seinerseits das Geld dem
Berufungsführer jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt bereits im Mai/Juni bzw. kurz danach
Kantonsgericht KG
übergeben hat. Nach dem Fahrzeugkaufvertrag war denn auch die Auslieferung bereits für den
23. Juli 2013 vorgesehen.
d) aa) Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 146 StGB wird auf die
entsprechenden Passagen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (angefochtenes
Urteil E. D. II. S. 29 f.).
Wie die Vorinstanz bereits erläuterte, sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs die
arglistige Täuschung, der Irrtum, die Vermögensdisposition, der Vermögensschaden, der
Motivationszusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum bzw. zwischen
dem Irrtum und der Vermögensdisposition sowie der Kausalzusammenhang zwischen der
Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden (TRECHSEL/CRAMERI, in Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 146 N. 1). Hinsichtlich der Ausführungen zur
Arglist wird auf die entsprechenden Passagen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen
(angefochtenes Urteil E. D. II. S. 29 f.). Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist,
bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende,
vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146
Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Die
Täuschung muss einen Irrtum bewirken, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei
nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet; es spielt auch keine
Rolle, ob das Opfer imstande ist, „mit normaler Geisteskraft einem Irrtum vorzubeugen oder einen
solchen zu überwinden“; auch eine Person mit beschränkten geistigen Fähigkeiten kann sich ein
Urteil darüber bilden, ob ihr ein Angebot Nutzen verspricht – solche Leute sind gerade besonders
schutzbedürftig (vgl. BGE 118 IV 35 E. 2; BGE 80 IV 156 E. 6; BGE 119 IV 210 E. 3C). Der
Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche
Vermögensdisposition treffen, die bestehen kann in der Übergabe von Sachen; im Erbringen von
(geldwerten) Leistungen; im Verzicht auf Forderungen; oder im Eingehen von Verbindlichkeiten
(TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N. 15 mit weiteren Hinweisen). Betrug ist vollendet mit dem Eintritt
eines Vermögensschadens. In der Praxis gilt als „Vermögen“ die Gesamtheit der geldwerten Güter
einer (natürlichen oder juristischen) Person (TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N. 20 mit weiteren
Hinweisen). Das Vermögen muss einen Schaden erleiden, d.h., es muss sich im Vergleich
zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der
Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers
ergeben (TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N. 23 mit weiteren Hinweisen). Zwischen Täuschung und
Irrtum, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Ferner
muss ein Kausalzusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Schaden bestehen
(TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N. 29).
Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine
Rückzahlungsfähigkeit, d.h. seine Kreditwürdigkeit und damit die Sicherheit der Forderung, bzw.
über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit
vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der
Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes
bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert
wesentlich herabgesetzt ist (Gefährdungsschaden). Werden dem Kreditgeber für seine Leistung
Sicherheiten vorgetäuscht, welche diese in Wahrheit nicht abdecken, ergibt sich der
Betrugsschaden daraus, dass der Darleiher mit der Gewährung des gänzlich oder teilweise
ungesicherten Darlehens einen vermögensmässigen Minderwert als Risiko auf sich nimmt. Ist der
Rückzahlungsanspruch aufgrund der Vermögenslage des Borgers wirtschaftlich sicher, bewirkt
eine Täuschung über das Bestehen von Sicherheiten keinen Schaden; ein solcher kann allenfalls
Kantonsgericht KG
darin bestehen, dass die vereinbarten Darlehenszinsen kein ausreichendes Äquivalent für die
Kreditgewährung darstellen. Keine Vermögensverminderung stellt auch das Ausbleiben einer vom
Kreditgeber erstrebten Übersicherung dar (Urteil BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 8.1.2
mit weiteren Hinweisen, nicht publiziert in BGE 141 IV 369).
bb) Wie auch die Vorinstanz erwähnte, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
das Tatbestandsmerkmal der Arglist bei einfachen falschen Angaben in der Regel erfüllt, wenn
deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn
der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen
voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (angefochtenes Urteil E. D. II. 3. S. 29).
cc) Die Vorinstanz hielt richtigerweise fest, dass die Lüge des Berufungsführers in der
zweiten Phase im Mai/Juni 2013, wonach er Autos am Zoll habe, die er auslösen müsse (act.
14015 und 21163), für E.________ schwer überprüfbar war. Aufgrund der bereits getätigten
Investitionen und das Vertrauen in den Berufungsführer, war es für diesen nicht schwer,
E.________ zu einer weiteren Geldübergabe zu bewegen. Damit täuschte der Berufungsführer
E.________ arglistig.
Die arglistige Täuschung durch den Berufungsführer führte bei E.________ zu einem Irrtum,
gestützt auf welchen er dem Berufungsführer die Beträge von insgesamt CHF 25‘000.- übergab.
Diese Beträge wurden E.________ bis heute nicht zurückerstattet, womit sein Vermögen einen
Schaden erlitt. Zwischen der Täuschung und dem Irrtum bzw. dem Irrtum und der
Vermögensdisposition besteht ein Motivationszusammenhang. Zwischen der getätigten
Vermögensdisposition und dem Schaden liegt ein Kausalzusammenhang vor. In subjektiver
Hinsicht ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass der Berufungsführer zumindest
eventualvorsätzlich handelte, da er damit rechnen musste, dass er die von E.________
übergebenen Beträge nicht zurückbezahlen konnte, zumal er das Geld nicht für den Zoll
verwendete, sondern für andere Sachen.
Der subjektive und objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB sind erfüllt und der
Berufungsführer ist wegen Betrugs zum Nachteil von E.________ schuldig zu sprechen.
H.________ und I.________
10. a) A.________ rügt, das Strafgericht habe ihn zu Unrecht wegen Betrugs zum Nachteil von
H.________ und I.________ verurteilt. Er wendet sich gegen die unvollständige und unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Er beanstandet
insbesondere die vorinstanzliche Feststellung, wonach bezüglich des Leasingvertrags eine
arglistige Täuschung vorgelegen habe (Schreiben vom 30. Januar 2017, S. 2).
b) Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil vom 25. November zum Schluss, dass:
sich das Ehepaar H.________ und I.________ und A.________ im Sommer 2010 über
ihre Kinder, die denselben Kindergarten besuchten, kennengelernt haben;
das Ehepaar H.________ und I.________ AH.________, der Ehefrau des Angeklagten,
im November 2012 einen Betrag von CHF 5'000.- aus ihrem Privatvermögen gegeben
hat;
AH.________ dem Ehepaar H.________ und I.________ versprochen hat, dass
A.________ das Geld nach seiner Entlassung aus der U-Haft unverzüglich zurückgeben
wird;
Kantonsgericht KG
das Ehepaar H.________ und I.________ am 21. Dezember 2012 A.________ einen
weiteren Betrag von CHF 10‘000.- übergeben hat und zwei Darlehensverträge über den
Betrag von total CHF 15‘000.- aufgesetzt wurden;
A.________ die Darlehen bis zum heutigen Tag nicht zurückbezahlt hat und dem
Ehepaar H.________ und I.________ ein Schaden von CHF 15‘000.- entstanden ist;
im Weiteren A.________ am 21. Dezember 2012 das Ehepaar H.________ und
I.________ gebeten hat, über ihre Firma einen Leasingvertrag bei der O.________ AG
für sein Fahrzeug Audi A5 Sportback 3.0. TDI aufzunehmen;
A.________ dem Ehepaar H.________ und I.________ angegeben hat, dass der
Wagen bereits ihm gehört, und dass der Leasingvertrag nur zum Schutz diene, falls die
Staatsanwaltschaft aufgrund des laufenden Verfahrens gegen ihn das Auto einziehen
wolle;
A.________ sich gegenüber dem Ehepaar H.________ und I.________ verpflichtet hat,
die monatlichen Leasingraten von CHF 1'147.30 an die O.________ AG vollumfänglich
zu übernehmen und pünktlich zu leisten;
A.________ diesem Versprechen unter Ausnahme der Zahlung der ersten Leasingrate
und einer weiteren Zahlung nicht nachgekommen ist;
A.________ den Leasingvertrag abgeschlossen hat, um an Geld heranzukommen, das
er für die Begleichung einer Schuld im Zusammenhang mit einem Autogeschäft
einsetzen konnte;
A.________ dem Ehepaar H.________ und I.________ Fotos mit seinem angeblichen
Kontostand über CHF 800'000.- und Fotos von gefälschten Empfangsscheinen
geschickt hat;
das Ehepaar H.________ und I.________ die O.________ AG mit Schreiben vom 2. Juli
2013 aufgefordert hat, das geleaste Auto so schnell wie möglich einzuziehen, was durch
ein Inkassobüro auch vollzogen worden ist;
dem Ehepaar H.________ und I.________ trotz Einzug des geleasten Autos ein
finanzieller Schaden von CHF 13'469.10 entstanden ist;
A.________ mehrmals behauptet hat, die Ratenzahlungen für das Leasing einbezahlt zu
haben, und diese Behauptungen jeweils mit Fotos von gefälschten Empfangsscheinen
unterstrichen hat (angefochtenes Urteil E. C. II. 6.3. S. 18).
Deshalb hielt es die Vorinstanz für erwiesen, dass der Berufungsführer und seine Ehefrau
AH.________ im November/Dezember 2012 von H.________ und I.________ total CHF 15‘000.-
als Darlehen erhalten und diesen Betrag bis heute nicht zurückbezahlt haben. Der Berufungsführer
habe H.________ und I.________ im Dezember 2012 weiter dazu gebracht, bei der O.________
AG einen Leasingvertrag für sein Fahrzeug Audi A5 Sportback 3.0 TDI aufzunehmen, wobei der
Berufungsführer sich verpflichtet habe, die entsprechenden Leasingraten zu übernehmen. Der
Berufungsführer habe aber nur zwei Leasingraten bezahlt, sodass H.________ und I.________
den Leasingvertrag wieder auflösen mussten und ihnen ein finanzieller Schaden von CHF 13‘469.-
entstanden sei.
Bezüglich des Leasingvertrags habe der Berufungsführer H.________ und I.________ über den
Verwendungszweck getäuscht, indem er das erhaltene Geld für die Begleichung einer Schuld im
Zusammenhang mit seinen Autogeschäften eingesetzt habe. Zudem habe der Berufungsführer
Kantonsgericht KG
H.________ und I.________ getäuscht, indem er behauptet habe, selber bereits Eigentümer des
besagten Fahrzeuges zu sein. Diese Tatsache sei für H.________ und I.________ nicht leicht
überprüfbar gewesen. Es sei festzustellen, dass A.________ mit seinem Vorgehen auch moralisch
überaus verwerflich gehandelt habe, indem er H.________ und I.________, welche erst
AH.________ und dann auch den Berufungsführer uneigennützig aus einem finanziellen Engpass
geholfen hätten, als der Berufungsführer in Untersuchungshaft sass, vorsätzlich getäuscht habe.
Damit gelangte das Strafgericht zur Auffassung, dass der Berufungsführer H.________ und
I.________ arglistig getäuscht hat. In subjektiver Hinsicht sei festzustellen, dass der
Berufungsführer bei Abschluss des Leasingvertrags weder rückzahlungsfähig, noch -willig war. Der
Berufungsführer habe sich bewusst sein müssen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er seinen
Autohandel und die übrigen Geschäfte nach der Untersuchungshaft wieder zum Laufen bringen
konnte, sehr gering gewesen seien. Daher hat das Strafgericht den Berufungsführer des Betrugs,
begangen zum Nachteil von H.________ und I.________, schuldig gesprochen (angefochtenes
Urteil E. D. II. 9. S. 33 f.).
c) aa) Der Berufungsführer bestreitet in seinem Parteivortrag den festgestellten
Sachverhalt nicht. Er macht jedoch geltend, die Bereicherungsabsicht habe gefehlt und eine
Bereicherung aus dem Leasing wäre objektiv gar nicht möglich gewesen. Wenn jemand
geschädigt worden wäre, würde es sich um die Firma des Ehepaars H.________ und I.________
handeln, welche als Leasingnehmerin aufgetreten sei, und nicht um H.________ und I.________
persönlich. Der Berufungsführer habe sich lediglich zur Übernahme der Leasingraten verpflichtet.
Auch liege keine Stoffgleichheit vor.
Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, es habe keine Einziehung gedroht. Im Verkauf des
Fahrzeugs sei der Berufungsführer als Verkäufer aufgetreten und habe den Verkaufspreis
einkassiert. Er habe die Leasingraten nicht bezahlt und das freundschaftliche Verhältnis arglistig
ausgenutzt.
bb) Streitig ist im Berufungsverfahren einzig, ob bezüglich des Leasingvertrags Betrug
vorliegt. Von den weiteren Vorwürfen wurde der Berufungsführer rechtskräftig freigesprochen
(angefochtenes Urteil E. D. II 9.2 S. 33 f.).
cc) Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Berufungsführers und H.________
unterzeichnete I.________ über seine Firma einen Leasingvertrag für den Berufungsführer (act.
14102, act. 14109, act. 14219 ff. und act. 21164). H.________ sagte aus, der Berufungsführer
habe sie und ihren Mann gefragt, ob sie ihm ein Auto leasen würden, welches bereits ihm gehöre.
Weil es sein könne, dass im Strafverfahren das Auto durch die Staatsanwaltschaft eingezogen
würde, habe es der Berufungsführer für besser gehalten, wenn der Leasingvertrag über die Firma
von H.________ und I.________ laufen würde (act. 14102). Der Berufungsführer hingegen
erklärte, er habe das Geld gebraucht, um weiterarbeiten zu können (act. 21164). Der Audi A5 sei
bereits bezahlt gewesen, aber dafür habe er Vorauszahlungen von anderen Autokäufern
verwendet. Da er bei der Auslieferung dieser Autos auch die zweite Hälfte habe bezahlen müssen,
habe er das für den Audi A5 verwendete Geld wieder benötigt, weshalb er ein Leasing habe
aufnehmen müssen (act. 3095).
Der Berufungsführer habe ihnen versprochen, für die Leasingraten aufzukommen, aber es sei nie
ein Vertrag darüber geschlossen worden. Weiter erläuterte H.________, der Berufungsführer habe
eine Anzahlung von CHF 8‘000.- und am 17. Mai 2013 eine Zahlung von CHF 3‘532.05 geleistet.
Andere Ratenzahlungen oder Zahlungen für die Mahngebühren habe er nicht vorgenommen. Er
habe jedoch immer behauptet, er habe die Raten bezahlt. Dafür habe er ihnen auch mehrfach per
SMS einen Beleg gesendet. Wenn man dem Berufungsführer mitgeteilt habe, dass die Raten
Kantonsgericht KG
immer noch ausstehend seien, habe er gesagt, das Geld sei von der Bank wieder
zurückgekommen, was er sich nicht erklären könne (act. 14102 f. und act. 14129). H.________
reichte zudem einen Kontoauszug der O.________ AG vom 7. Juni 2013 ein, welcher belegt, dass
die Raten und Mahngebühren bis auf die Anzahlung von CHF 8‘000.- und eine Zahlung von
CHF 3‘532.05 ausstehend sind (act. 14112). Am 1. Juli 2013 löste die O.________ AG den
Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung auf, da das Leasingkonto trotz Zahlungsaufforderungen
immer noch einen Rückstand von CHF 3‘475.25 aufwies (act. 14114). Mit Schreiben vom 2. Juli
2013 bat H.________ die O.________ AG, das geleaste Auto so schnell wie möglich einzuziehen,
da die Leasingraten entgegen der Abmachung mit dem Berufungsführer nicht von ihm beglichen
worden seien und sie Grund zur Annahme hätte, dass dieser das Auto verschwinden lasse. Sobald
sie im Besitz des Fahrzeuges seien, würden sie die Raten übernehmen bzw. nachbezahlen (act.
14113). Der Berufungsführer sagte aus, bis auf die letzte Rate habe er alle bezahlt (act. 3095). Er
wisse nicht mehr, wie lange das Auto bei ihm gewesen sei, aber er habe die Leasingraten bezahlt,
so lange das Auto in seinem Besitz gewesen bzw. bis es von H.________ und I.________
zurückgeholt worden sei (act. 3047, act. 3096 und act. 22164). Beim Leasinggeschäft habe er eine
Anzahlung von CHF 8‘000.- geleistet und zudem mehrere Raten – zirka acht – bezahlt (act. 6057).
Er wisse nicht, wie lange das Fahrzeug auf ihn eingelöst gewesen sei, aber es seien sicher sechs
Monatsraten bezahlt worden (act. 21164). Es treffe zu, dass er H.________ und I.________ mit
gefälschten Quittungen der Post Zahlungen der Leasingraten vorgetäuscht habe, aber zwei Tage
später habe er bezahlt (act. 3096 und act. 21165). Für die Fälschung des Empfangsscheins habe
er einen Stempel benötigt, welcher er durch eine Zahlung von CHF 13.60 erlangt habe (act. 3096
und act. 14131).
dd) Die Aussagen des Berufungsführers betreffend die Leasingraten beschränken sich im
Wesentlichen auf ein Bestreiten der Vorbringen der Privatklägerin, welche durch die Unterlagen
der O.________ AG bestätigt werden. Auch sind seine Aussagen nicht gleichbleibend. Insgesamt
erscheinen die Aussagen des Berufungsführers dem Strafappellationshof wenig glaubhaft.
Demgegenüber sind die Aussagen der Privatklägerin detailreich und konstant. Aus ihrer
Darstellung ergeben sich keine Hinweise auf Übertreibungen und übermässige Belastung des
Berufungsführers. Zudem werden die Aussagen der Privatklägerin durch die Unterlagen der
O.________ AG bekräftigt. Der Strafappellationshof erachtet ihre Aussagen als glaubhaft und es
bestehen keine ernsthaften Zweifel an ihrer Darstellung. Der Sachverhalt ist daher gestützt auf ihre
Aussagen und die Akten erstellt.
d) aa) Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 146 StGB wird
wiederum auf die entsprechenden Passagen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen
(angefochtenes Urteil E. D. II. S. 29 f.). Für die Ausführungen zu den objektiven
Tatbestandsmerkmalen wird zudem auf die obenstehende Erwägung 9. d) aa) verwiesen. Es sei
daran erinnert, dass der Betrug bei Eintritt des Vermögensschadens vollendet ist.
bb) Wie die Vorinstanz erwähnte und obenstehend ausgeführt wurde, ist gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts das Tatbestandsmerkmal der Arglist bei einfachen falschen
Angaben in der Regel erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe
möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung
abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben
aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (angefochtenes Urteil
E. D. II. 3. S. 29).
cc) Der Berufungsführer gab H.________ und I.________ an, das in seinem Eigentum
stehende Fahrzeug Audi A5 drohe demnächst von der Staatsanwaltschaft eingezogen zu werden
Kantonsgericht KG
(act. 14102). Um den Berufungsführer zu unterstützen, willigten sie ein, diesen Vermögenswert „in
Sicherheit“ zu bringen. Hierzu erklärten sich H.________ und I.________ als einzel-
zeichnungsberechtigte Inhaber der Firma AI.________ GmbH bereit (www.zefix.ch; besucht am
10. Juli 2017), über diese Firma den Audi A5 des Berufungsführers zu leasen. Mit dem Abschluss
des Leasingvertrages mit der O.________ AG ging das Eigentum des Fahrzeugs an diese, der
Berufungsführer verfügte jedoch weiterhin über das Fahrzeug. Er verpflichtete sich im Gegenzug
mündlich, die daraus entstehenden Kosten, namentlich die Leasingraten, zu begleichen. Bei der
AI.________ GmbH verblieb somit die vertragliche Verpflichtung gegenüber der O.________ AG,
die Leasingraten zu bezahlen, ohne eine Sicherheit dafür zu haben oder einen Nutzen daraus zu
ziehen. Der Berufungsführer verwendete den Erlös der Transaktion gemäss eigenen Angaben für
weitere Autokäufe (act. 3095). Auch bezahlte er lediglich zwei Leasingraten, alsdann hat er die
Privatkläger hingehalten. Später übermittelte der Berufungsführer H.________ und I.________
Fotos von gefälschten Empfangsscheinen.
Indem H.________ und I.________ über ihre Firma den Leasingvertrag abschlossen, erwiesen sie
ihm einen Freundschaftsdienst. Gemäss den wenigen Akten gehörte das Fahrzeug bereits dem
Berufungsführer. Anhand der alleinigen Aussagen von H.________ ist nicht rechtsgenüglich
erstellt, dass der Berufungsführer sie und ihren Mann arglistig täuschte, indem er vorgab, sein
Fahrzeug drohe eingezogen zu werden. Es handelt sich dabei höchstens um eine einfache Lüge.
Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungsführer wirklich befürchtete, sein
Fahrzeug werde aufgrund des Strafverfahrens eingezogen. Auch ist unklar, ob und wenn ja welche
Angaben der Berufungsführer H.________ und I.________ gegenüber machte bezüglich des
Verwendungszwecks, womit auch hier nicht von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden
kann. H.________ und I.________ stand es zudem frei, dem Berufungsführer den Erlös aus der
Transaktion zu überlassen. Die Übermittlung der gefälschten Empfangsscheine fand erst in einem
späteren Zeitpunkt statt, weshalb diese nicht kausal ist für die Vermögensdisposition.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen H.________s nicht ausreichend sind für
die Annahme einer arglistigen Täuschung. Auch liegen keine Elemente vor, welche beweisen,
dass der Berufungsführer H.________ und I.________ über seine Rückzahlungsfähigkeit bzw.
seinen Rückzahlungswillen täuschte. Folglich ist der Berufungsführer in dubio pro reo vom Vorwurf
des Betrugs zum Nachteil von H.________ und I.________ freizusprechen.
F.________
11. a) Der Berufungsführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil
von F.________. Er rügt die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die
rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Insbesondere rügt er die vorinstanzliche Feststellung,
wonach in diesem Fall die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB gegeben
waren (Schreiben vom 30. Januar 2017, S. 2).
b) Das Strafgericht des Seebezirks kam in seinem Urteil vom 25. November zur
Überzeugung, dass:
F.________ A.________ am 7. Juni 2011 einen Darlehensbetrag von CHF 11'000.-
überwiesen hat;
A.________ das Darlehen bis zum heutigen Tag nicht zurückbezahlt hat und
F.________ ein finanzieller Schaden von CHF 11'000.- entstanden ist;
A.________ F.________ im September 2012 mit geballten Fäusten auf die Brust
gehämmert, ihn an der Gurgel gegen eine Wand gedrückt und sein Knie in dessen
Oberschenkel geschlagen hat, sodass ein Bluterguss entstanden ist (angefochtenes
Urteil E. C. II. 8.5. S. 21).
Kantonsgericht KG
Es hielt es deshalb für erwiesen, dass der Berufungsführer von F.________ am 7. Juni 2011 einen
Darlehensbetrag von CHF 11‘000.- erhalten und diesen bis heute nicht zurückerstattet hat. Der
Berufungsführer habe F.________ darüber getäuscht, dass er den Betrag in wenigen Tagen
zurückbezahlen werde. Weiter habe der Berufungsführer das erhaltene Geld nicht für den Kauf
von Motorrädern verwendet, sondern für sein Schiff. Der Berufungsführer habe zugegeben, diese
erfundene Geschichte F.________ erzählt zu haben, weil dieser gewusst habe, dass er Motorräder
immer paketweise importiere (vgl. act. 3077). Für F.________ sei aufgrund der bestehenden
engen Freundschaft die vom Berufungsführer erzählte Geschichte nicht leicht nachprüfbar
gewesen, sodass Arglistigkeit vorliege. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1
StGB seien deshalb erfüllt. In subjektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass der Berufungsführer
vorsätzlich gehandelt habe und keine Absicht zur Rückzahlung vorhanden gewesen sei. Das
Strafgericht hat daher den Berufungsführer des Betrugs, begangen zum Nachteil von F.________,
schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil E. D. II. 11. S. 35).
c) aa) Der Berufungsführer macht geltend, er sei im Zeitpunkt der Darlehensgewährung
Eigentümer des Katamarans gewesen, womit eine objektiv genügende Sicherheit für die
Darlehensforderung bestanden habe. Daher sei nicht massgeblich, unter welchem Vorwand das
Darlehen gewährt worden sei.
bb) Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungsführer den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt dem Grundsatz nach zugegeben hat (act. 3047, act. 3077 und act. 21166). Es besteht
demnach kein Grund, von diesen Feststellungen abzuweichen.
d) aa) Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB wird auf die
entsprechenden Passagen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (angefochtenes Urteil E. D. II.
S. 29 f.) sowie die obenstehende Erwägung 9. d) aa) verwiesen. Dieser Verweis gilt auch
hinsichtlich des Kreditbetrugs.
bb) Der Einwand des Berufungsführers stösst ins Leere. Selbst wenn er im Zeitpunkt der
Darlehensgewährung Eigentümer des Katamarans war, hätte dieser allein nie genügend Sicherheit
für die Darlehensforderung geboten. Laut Auszug aus dem Betreibungsregister enhält dieses aus
den Jahren 2010 – 2012 ca. 40 Betreibungen für einen Betrag von rund CHF 100‘000.- sowie
offene Verlustscheine in der Grössenordnung von CHF 600‘000.- (act. 8211). Der Wert des
Katamarans wurde gutachterlich auf CHF 30‘000 bis 40‘000.- geschätzt. Zudem finanzierte der
Berufungsführer den Katamaran teilweise mit Darlehen sowie mit einer Schenkung von
C.________ in Höhe von CHF 20‘000.-.
cc) Für den Strafappellationshof ist somit erstellt, dass der Berufungsführer F.________
sowohl über den Zeitpunkt der Rückzahlung als auch den Verwendungszweck des Geldes
täuschte. Er erklärte, mit F.________ vereinbart zu haben, das Geld spätestens im November
2011 bzw. 2012 zurückzuzahlen, aber dazu nicht in der Lage gewesen zu sein (act. 3047). Es
stimme aber nicht, dass er über kurz oder auch länger nicht in der Lage gewesen wäre, den
ausgeliehenen Betrag zurückzuerstatten (act. 3077). Gemäss F.________ habe der
Berufungsführer ihm mitgeteilt, den Betrag in ein paar Tagen zurückzubezahlen. Als er den
Berufungsführer darauf angesprochen habe, dass er den geschuldeten Betrag noch nicht
überwiesen habe, habe dieser ihn immer wieder mit neuen Ausreden vertröstet (act. 14032).
Bezüglich des Verwendungszwecks gab der Berufungsführer zu, dass er das Geld nie für
Motorräder benötigt habe, sondern fürs Schiff. F.________ habe gewusst, dass er Motorräder
immer paketweise importiere. Um irgendwie an Geld zu kommen, habe er deshalb diese
Geschichte erfunden und F.________ erzählt (act. 3077 und act. 21166). Einerseits waren diese
Angaben nicht leicht überprüfbar und andererseits konnte der Berufungsführer voraussehen, dass
Kantonsgericht KG
F.________ aufgrund der bestehenden Freundschaft (act. 14032) die Überprüfung der Angaben
unterlassen werde. Es liegt somit eine arglistige Täuschung vor. Diese Täuschung bewirkte bei
F.________ den Irrtum, dass der Berufungsführer Geld für die Abwicklung eines Motorradkaufs
benötige (act. 14032). Gestützt auf diesen Irrtum überwies er dem Berufungsführer am 7. Juni
2016 CHF 11‘000.- (act. 14031). Dieser Betrag wurde ihm bis heute nicht zurückerstattet, womit
sein Vermögen einen Schaden erlitt. Zwischen der Täuschung und dem Irrtum bzw. dem Irrtum
und der Vermögensdisposition besteht ein Motivationszusammenhang. Auch liegt zwischen der
Vermögensdisposition und dem Schaden ein Kausalzusammenhang vor. Damit sind die objektiven
Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass der Berufungsführer vorsätzlich handelte und keine Absicht hatte,
F.________ den Betrag jemals zurückzuerstatten. Der Schuldspruch des Berufungsführers wegen
Betrugs zum Nachteil von F.________ ist zu bestätigen.
G.________
12. a) Der Berufungsführer wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen den Schuldspruch wegen
Betrugs zum Nachteil von G.________. Er rügt insbesondere die vorinstanzliche Feststellung,
wonach eine arglistige Täuschung vorgelegen habe (Schreiben vom 30. Januar 2017, S. 2). Der
Berufungsführer bringt vor, G.________ habe sich leichtfertig täuschen lassen. Schliesslich habe
er ihm gesagt, er brauche das Geld, weil sein Konto gesperrt sei, weshalb G.________ um die
Gefährdung der Rückzahlung gewusst habe. Es liege ein klassischer Fall der
Opfermitverantwortung vor, der die Arglist ausschliesse.
b) Das Strafgericht des Seebezirks kam in seinem Urteil vom 25. November 2015 zur
Überzeugung, dass:
sich G.________ und A.________ Anfang 2013 über I.________ kennengelernt haben;
G.________ A.________ im Frühling 2013 ein Darlehen von CHF 5‘300.- gewährt hat
und vereinbart wurde, dass das Geld innert weniger Tage zurückbezahlt werde;
A.________ das Darlehen bis zum heutigen Tag nicht zurückbezahlt hat und
G.________ ein finanzieller Schaden von CHF 5‘300.- entstanden ist.
Es hielt es deshalb für erwiesen, dass der Berufungsführer im Frühling 2013 von G.________ ein
Darlehen von CHF 5‘300.- erhalten und bis heute nicht zurückerstattet hat. Der Berufungsführer
habe G.________ darüber getäuscht, dass er das Geld innert weniger Tage zurückbezahlen
werde. Er habe ihn auch über den Verwendungszweck getäuscht, indem er ihm gesagt habe, dass
er mit dem Geld bereits gekaufte Fahrzeuge aus dem Zoll auslösen werde, tatsächlich den Betrag
aber für die Bezahlung einer Busse aus einem früheren Verfahren verwendet habe. Zudem habe
der Berufungsführer G.________ erklärt, über einen Kontostand von CHF 800‘000.- zu verfügen.
Diese Täuschung sei arglistig, weil sie von G.________ nicht einfach habe überprüft werden
können. Damit sei der objektive Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt. Ebenfalls erfüllt sei der
subjektive Tatbestand, habe doch der Berufungsführer vorsätzlich gehandelt und keine Anzeichen
zu einem Rückzahlungswillen erkennen lassen. Zudem habe der Berufungsführer in diesem
Zeitpunkt über kein Geld verfügt und sei also auch nicht rückzahlungsfähig gewesen. Daher hat
das Strafgericht den Berufungsführer des Betrugs, begangen zum Nachteil von G.________,
schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil E. D.II. 12. S. 35).
c) aa) Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 146 StGB wird erneut
auf die entsprechenden Passagen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen
(angefochtenes Urteil E. D. II. S. 29 f.).
Kantonsgericht KG
bb) Wie auch die Vorinstanz erwähnte, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
das Tatbestandsmerkmal der Arglist bei einfachen falschen Angaben in der Regel erfüllt, wenn
deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn
der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen
voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (angefochtenes Urteil E. D. II. 3. S. 29).
cc) Der Sachverhalt ist unbestritten. Der Berufungsführer erklärte G.________ im Frühling
2013, er benötige für kurze Zeit CHF 5‘300.- um ein gekauftes Fahrzeug am Zoll auszulösen. Sein
Konto mit einem Saldo von über CHF 800‘000.- sei aufgrund der Brandsache gesperrt (act. 14047
f.). G.________ wurde vom Berufungsführer auch über den Verwendungszweck getäuscht. Das
Lügengebäude, wonach das Bankkonto mit einem Saldo von über CHF 800‘000.- aufgrund der
Brandsache gesperrt sei, schien plausibel und G.________ gewährte dem Berufungsführer
deshalb das Darlehen. G.________ ist ein guter Bekannter der Familie von H.________ und
I.________, die in diesem Zeitpunkt nicht anwesend waren, weshalb der Berufungsführer
G.________ um Geld anfragte. Erst nach der Geldübergabe übermittelte er G.________
namentlich gefälschte Bankbezugsbelege, um diesen zu vertrösten. Die gut gefälschten Belege
waren somit nicht kausal für die zu beurteilende Straftat.
Diese Täuschung bewirkte bei G.________ den Irrtum, dass er das Geld innert kurzer Zeit
zurückerhalten bzw. dieses für die Auslösung von Fahrzeugen am Zoll verwendet werde.
G.________ nahm daraufhin eine Vermögensdisposition in Höhe von CHF 5‘300.- vor, die sein
Vermögen schädigte, da er den Betrag bis heute nicht zurückerhalten hat. Zwischen der
Täuschung und dem Irrtum bzw. dem Irrtum und der Vermögensdisposition besteht ein
Motivationszusammenhang. Zudem liegt zwischen der Vermögensdisposition und dem Schaden
ein Kausalzusammenhang vor. Damit sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs
erfüllt. Betreffend die subjektiven Tatbestandsmerkmale wird auf die zutreffende rechtliche
Würdigung der Vorinstanz verwiesen.
Der subjektive und objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt und der
Berufungsführer ist wegen Betrugs zum Nachteil von G.________ schuldig zu sprechen.
B.________
13. a) Die Staatsanwaltschaft wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen den Freispruch des
Berufungsführers vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von B.________. Sie bringt vor, der
Berufungsführer habe das Vertrauen von B.________ in die Investitionen ausgenutzt. Weiter
resümierte sie die Aktenlage, ohne aufzuzeigen, weshalb ein Betrug vorliegen würde.
Der Berufungsführer dagegen erachtet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als zutreffend. Es
sei höchstens der Darlehensbetrug zu prüfen, welcher aber nicht gegeben sei, da mit dem
Katamaran eine genügende Sicherheit vorgelegen habe.
b) aa) Dem Berufungsführer wird vorgeworfen, B.________ im Januar 2012 von einem
angeblichen Geschäft mit Rampenverkäufen erzählt zu haben, in welches auch ein guter alter
Freund von B.________ investieren würde. B.________ habe sich an einer Beteiligung interessiert
und dem Berufungsführer ein Darlehen von CHF 30‘000.- gewährt. In der Folge habe der
Berufungsführer einen Darlehensvertrag unterzeichnet, welcher B.________ jedoch nicht
gegengezeichnet habe. Der Berufungsführer habe B.________ etwas später um weitere
CHF 20‘000.- für dasselbe Geschäft gebeten und dieser habe das Geld am 28. März 2012
übergeben. Im Sommer 2012 sei rückwirkend auf den 24. Februar 2012 über beide Darlehen ein
schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden, in dem sich der Berufungsführer verpflichtete, das
Darlehen von insgesamt CHF 50‘000.- bis spätestens dem 31. Dezember 2012 inkl. 16% Zinsen
Kantonsgericht KG
zurückzuzahlen. Die angeblichen Geschäfte bezüglich des Rampenverkaufs seien nie zustande
gekommen, woraufhin der Berufungsführer B.________ angegeben habe, das Geld in den neuen
Internetshop von W.________ zu investieren. Auch dieses Geschäft sei nie zustande gekommen.
Der Berufungsführer habe das Geld jedoch angeblich bei einem gewissen AJ.________ investiert.
Bis heute habe der Berufungsführer weder das Darlehen noch den vereinbarten Zins
zurückbezahlt. B.________ sei ein finanzieller Schaden von mindestens CHF 50‘000.- entstanden.
Der Berufungsführer habe den ihm vorgeworfenen Sachverhalt dem Grundsatz nach zugegeben
(act. 10005).
bb) Das Strafgericht des Seebezirks kam in seinem Urteil vom 25. November zur
Überzeugung, dass:
sich A.________ und B.________ Mitte 2011 im Fitnesscenter kennengelernt haben;
B.________ sich im April 2012 mit einem Betrag von CHF 30'000.- an den Geschäften
von A.________ beteiligt hat;
B.________ A.________ weitere CHF 20'000.- für dasselbe Geschäft gegeben hat;
A.________ sich verpflichtet hat, den Betrag von insgesamt CHF 50'000.- bis spätestens
31. Dezember 2012 inkl. 16% Zinsen zurückzuzahlen;
die angeblichen Geschäfte nie zustande gekommen sind und A.________ das Geld bei
einem gewissen AJ.________ investiert hat;
A.________ bis zum heutigen Tag weder den Betrag noch den vereinbarten Zins
zurückbezahlt hat (angefochtenes Urteil E. C. II. 2. S. 9 f.).
Es hielt es deshalb für erwiesen, dass B.________ im April 2012 einen Betrag von CHF 50‘000.-
an den Berufungsführer übergeben und dieser ihn bis heute nicht zurückerstattet hat. Ob es sich
bei diesem Betrag von CHF 50‘000.- um ein Darlehen oder um eine eigentliche Investition,
beziehungsweise Beteiligung von B.________ an den Geschäften des Berufungsführers gehandelt
habe, könne offen bleiben. Immerhin sei festzustellen, dass sich der Berufungsführer verpflichtet
habe, den Betrag von CHF 50‘000.- inklusive Zins von 16% an B.________ zurückzubezahlen. Im
strafrechtlichen Sinne relevant sei aber, dass die Initiative zur Übergabe des Geldes an den
Berufungsführer nicht alleine von diesem ausgegangen sei. Das Strafgericht stellte fest, dass
B.________ an einer Beteiligung an den Geschäften des Berufungsführers interessiert und dass
das motivierende Verhalten des Berufungsführers nicht ausschlaggebend gewesen sei. Vielmehr
habe das Interesse von B.________ an einer Beteiligung, und die Aussicht auf einen
entsprechenden Gewinn überwogen. B.________ habe bei den Geschäften des Berufungsführers
einsteigen wollen. Er habe sich jedoch bewusst sein müssen, auf welche Art von Geschäften er
sich einlasse, und er trage somit eine Mitschuld an seinem Verlust. Der Berufungsführer habe
somit kein ganzes Lügengebäude errichten müssen, um von B.________ den Betrag von
CHF 50‘000.- zu erhalten, und sich nicht besonderer Machenschaften bedienen müssen, um das
Opfer irrezuführen. Es liege auch keine einfache falsche Angabe vor, deren Überprüfung nicht
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar gewesen wäre (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2).
Es sei somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das objektive Tatbestandsmerkmal der
arglistigen Täuschung fehle. In subjektiver Hinsicht ging das Strafgericht davon aus, dass der
Berufungsführer im Moment der Übergabe der Beträge von CHF 30‘000.- und CHF 20‘000.- nicht
beabsichtigte, diese nicht zurückzubezahlen. Dass es nicht zur Rückgabe des Betrages von
CHF 50‘000.- gekommen sei, sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass der Berufungsführer mit
diesem Betrag eine Fehlinvestition getätigt habe, durch welche der gesamte Betrag verloren
gegangen sei. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der Berufungsführer offenbar
Kantonsgericht KG
zahlreiche ähnliche Geschäfte getätigt habe, und so auch einen Teil seines Lebensunterhalts
finanziert habe. In vielen Fällen schienen diese Geschäfte funktioniert zu haben; genaue Zahlen zu
deren Umfang seien aber nicht bekannt. Das Strafgericht hat daher den Berufungsführer vom
Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von B.________ freigesprochen (angefochtenes Urteil E. D. II.
5. S. 30 f.).
c) aa) Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 146 StGB und zum
subjektiven Tatbestand wird auf die entsprechenden Passagen der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung verwiesen (angefochtenes Urteil E. D. II. S. 29 f.). Betreffend die objektiven
Tatbestandsmerkmale und den Kreditbetrug wird auf die obenstehenden allgemeinen rechtlichen
Ausführungen verweisen (vgl. E. 9 d) aa).
bb) Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, fehlt es vorliegend bereits am objektiven
Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung. Zwar erzählte der Berufungsführer B.________
von den geplanten Rampenverkäufen, es war aber B.________, der den Berufungsführer anfragte,
ob er dort auch investieren könne. Den Betrag konnte er selber bestimmen und so investierte er
von sich aus CHF 30‘000.- bzw. CHF 20‘000.- in diese Verkäufe, nachdem er auf dem Internet
überprüft hatte, ob es diese überhaupt gibt. So führt die Staatsanwaltschaft nicht ansatzweise aus
– und es ist auch den Aussagen B.________s nicht zu entnehmen –, welches Lügengebäude
errichtet oder welcher besonderer Machenschaften und Kniffe sich der Beschwerdegegner bedient
hätte, um ihn zur Übergabe dieser Beträge zu bringen. Auch war es an B.________, den Vertrag
auszuarbeiten, den er als Sicherheit verlangte (act. 13074 f.). Mangels arglistiger Täuschung
erübrigt es sich, das Vorliegen der übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale zu prüfen. Darüber
hinaus ist nicht erwiesen, dass der Berufungsführer die Absicht hatte, sich zu bereichern, indem er
die übergebenen Beträge nicht zurückbezahlen würde. Der Straftatbestand des Betrugs ist somit
nicht erfüllt, weshalb der Freispruch des Berufungsführers vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil
von B.________ zu bestätigen ist.
C.________
14. a) Die Staatsanwaltschaft rügt in rechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe den
Berufungsführer zu Unrecht vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von C.________
freigesprochen.
Der Berufungsführer dagegen erachtet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als zutreffend.
b) aa) Gemäss Anklageschrift vom 15. Juli 2014 wird dem Berufungsführer vorgeworfen,
C.________ um ein Darlehen in Höhe von CHF 33‘000.- gebeten zu haben, da er im
Zusammenhang mit seinem Schiff angeblich ein Depot hinterlegen müsse. Tatsächlich habe der
Berufungsführer das Geld aber für die Renovation seines Schiffes gebraucht. C.________ habe in
der Folge bei der AK.________ AG einen Barkreditvertrag für den Betrag von CHF 33‘000.-
abgeschlossen. C.________ und der Berufungsführer hätten vereinbart, dass letzterer für die
Ratenzahlungen aufkomme und den Kredit so schnell wie möglich zurückbezahle. Diesen
Verpflichtungen sei der Berufungsführer nur mangelhaft nachgekommen, indem er die Zahlungen
meist verspätet geleistet habe und die letzte Zahlung am 24. Oktober 2012 getätigt worden sei. Als
C.________ jeweils auf die Zahlung der Raten gedrängt habe, habe ihm der Berufungsführer per
Whatsapp Fotos des abgebrannten Boots sowie von Behördendokumenten geschickt, um eine
Schonfrist zu erlangen. Die entstandenen Zinsen und Mahngebühren seien jeweils zum
geschuldeten Betrag hinzugerechnet worden. Aufgrund der Schwierigkeiten, welche C.________
als ursprünglicher Kreditnehmer mit der AK.________ AG wegen der schlechten Zahlungsmoral
des Berufungsführers gehabt habe, habe er am 27. November 2012 den Kreditvertrag gekündigt
und den ausstehenden Betrag von CHF 23‘276.45 zurückbezahlt. Der Berufungsführer habe das
Kantonsgericht KG
Darlehen bis zum heutigen Tag nicht vollständig zurückbezahlt. C.________ sei ein finanzieller
Schaden von CHF 23‘276.45 entstanden. Der Berufungsführer habe den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt teilweise zugegeben und erkenne eine Schuld von CHF 20‘000.- gegenüber
C.________ an (act. 10007 f.).
bb) Das Strafgericht des Seebezirks kam in seinem Urteil vom 25. November zur
Überzeugung, dass:
A.________ C.________ im Herbst 2010 um ein Darlehen in der Höhe von
CHF 33'000.- gebeten hat;
C.________ in der Folge bei der AK.________ AG einen Barkreditvertrag für den Betrag
von CHF 33'000.- abgeschlossen und für diesen Betrag A.________ ein Darlehen
gewährt hat;
die Parteien vereinbart haben, dass A.________ für die Ratenzahlungen aufkommt und
den Kredit so schnell als möglich zurückbezahlt;
A.________ am 5. November 2010, am 8. Dezember 2010, zweimal am 28. Februar
2011, zweimal am 29. April 2011, zweimal am 6. Juli 2011, dreimal am 15. September
2011, zweimal am 6. Dezember 2011, zweimal am 6. Februar 2012, zweimal am
27. Februar 2012, am 11. April 2012, dreimal am 18. Juni 2012, am 14. August 2012
jeweils Raten von CHF 759.- sowie am 23. Oktober 2012 eine Rate von CHF 2‘173.-
bezahlt hat (act. 13037 ff.);
A.________ die letzte Ratenzahlung am 24. Oktober 2012 getätigt hat (act. 13039);
C.________ am 27. November 2012 den Kreditvertrag gekündigt und dem Kreditgeber
den ausstehenden Betrag von insgesamt CHF 23'276.45 zurückbezahlt hat;
A.________ das Darlehen bis zum heutigen Tag nicht vollständig zurückbezahlt hat und
C.________ ein finanzieller Schaden von CHF 23'276.45 entstanden ist (angefochtenes
Urteil E. C. II. 4. S. 12 f.)
Das Strafgericht hielt es deshalb für erwiesen, dass C.________ bei der AK.________ AG einen
Barkreditvertrag für den Betrag von CHF 33'000.- abgeschlossen und für diesen Betrag dem
Berufungsführer ein Darlehen gewährt hat, und dass die Parteien vereinbart haben, dass der
Berufungsführer für die Ratenzahlungen aufkommt und den Kredit so schnell als möglich
zurückbezahlt. Bis zum heutigen Tag habe der Berufungsführer das Darlehen nicht vollständig
zurückbezahlt, und C.________ sei ein finanzieller Schaden von CHF 23'276.45 entstanden. Das
Strafgericht gelangte zur Ansicht, dass der Berufungsführer das Darlehen von CHF 33‘000.- im
vorliegenden Fall nicht durch eine arglistige Täuschung erhalten hat. Zwar möge es sein, dass der
Berufungsführer durch seinen Lebenstil bei C.________ den Anschein erweckt habe, über viel
Geld zu verfügen, und diesen dadurch und durch die bestehende Freundschaft zur
Vermögensdisposition bewegt habe. Ein Lügengebäude oder betrügerische Machenschaften
würden dadurch aber noch nicht vorliegen. C.________ wäre es zumutbar gewesen, sich vor
dieser Vermögensdisposition bei Behörden oder Dritten über die Vertrauens- und Kreditwürdigkeit
des Berufungsführers zu erkundigen. Er hätte sich fragen müssen, warum der Berufungsführer bei
seinem Lebensstil ein Darlehen aufnehmen muss. Ob der Berufungsführer nun dieses Darlehen
für ein angebliches Depot oder zur Renovierung des Schiffes benötigt habe, sei strafrechtlich nicht
relevant. In subjektiver Hinsicht sei nicht erstellt, dass der Berufungsführer die Absicht hatte,
C.________ zu schädigen. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Berufungsführer ab
dem 5. November 2010 mehrere Ratenzahlungen getätigt habe, letztmals am 24. Oktober 2012,
also fast zwei Jahre lang. Erst durch die Tatsache, dass der Berufungsführer am 8. November
Kantonsgericht KG
2012 in Untersuchungshaft genommen worden sei, und dadurch seine Geschäfte nicht mehr
weiterverfolgen habe können, habe er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen
können. Das Strafgericht hat daher den Berufungsführer vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil
von C.________ freigesprochen (angefochtenes Urteil E. D. II. 7. S. 32).
c) aa) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, schon ein Gefährdungsschaden sei
ausreichend. Das Rückzahlungsrisiko sei gross gewesen und habe sich realisiert.
bb) Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 146 StGB und zum
subjektiven Tatbestand wird auf die entsprechenden Passagen der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung verwiesen (angefochtenes Urteil E. D. II. S. 29 f.). Betreffend die objektiven
Tatbestandsmerkmale und den Kreditbetrug wird auf die obenstehenden allgemeinen rechtlichen
Ausführungen verweisen (vgl. E. 9 d) aa).
cc) Der Strafappellationshof schliesst sich in subjektiver Hinsicht der Würdigung der
Vorinstanz an. Die Tatsache, dass der Berufungsführer – wenn auch teils verspätet – zwischen
dem 5. November 2010 und dem 24. Oktober 2012 die Raten bezahlte, spricht gegen eine
Bereicherungsabsicht. Danach wurde er in Untersuchungshaft genommen, was ihn daran hinderte,
seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Mangels Erfüllung der subjektiven
Tatbestandsmerkmale erübrigt sich die Prüfung der objektiven Tatbestandsmerkmale und der
Berufungsführer ist vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von C.________ freizusprechen.
D.________
15. a) In rechtlicher Hinsicht beanstandet die Staatsanwaltschaft auch den Freispruch des
Berufungsführers vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von D.________.
Der Berufungsführer dagegen erachtet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als zutreffend.
b) aa) Dem Berufungsführer wird vorgeworfen, D.________ im Herbst 2009 um ein
Darlehen von CHF 25‘000.- für den angeblichen Aufkauf eines Motorradgeschäfts gebeten zu
haben. Er habe schon rund CHF 500‘000.- zusammen und würde für den Rest des Kaufpreises
von CHF 1‘000‘000.- Freunden eine Investition anbieten. Der Berufungsführer habe auch erwähnt,
er werde mehr zurückzahlen, als die Freunde ihm leihen würden, was D.________ überzeugt
habe. Auch habe er ihm zum Beweis seiner Bonität einen Bankauszug gezeigt, welcher einen
Lohneingang von CHF 10‘000.- aufgewiesen habe. D.________ habe am 31. Dezember 2009 mit
der AK.________ AG einen Barkreditvertag in der Höhe von CHF 25‘000.- abgeschlossen. Der
Berufungsführer habe ihm versprochen, vollumfänglich und pünktlich für die Ratenzahlungen
aufzukommen. Da der Berufungsführer seinen Verpflichtungen in der Folge nur mangelhaft
nachgekommen sei, habe D.________ nach rund einem Jahr grosse Probleme mit der
AK.________ AG bekommen. Als D.________ den Berufungsführer auf den Zahlungsrückstand
angesprochen habe, habe dieser mehrere Male versucht sich herauszureden, indem er erklärt
habe, keine Einzahlungsscheine mehr zu haben. Schliesslich sei D.________ von der
AK.________ AG betrieben worden und sei einer Lohnpfändung unterlegen. Bis heute habe der
Berufungsführer das Darlehen nicht vollständig zurückbezahlt. D.________ sei ein finanzieller
Schaden von CHF 18‘779.35 entstanden. Der Berufungsführer habe den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt nicht zugegeben und anerkenne nur die Hälfte des besagten Kredits als Schuld (act.
10011 f.)
bb) Das Strafgericht des Seebezirks kam in seinem Urteil vom 25. November zur
Überzeugung, dass:
D.________ der Bruder von AH.________ und somit der Schwager von A.________ ist;
Kantonsgericht KG
D.________ am 31. Dezember 2009 mit der AK.________ AG einen Barkreditvertrag in
der Höhe von CHF 25'000.- abgeschlossen und das Geld an A.________ übergeben
hat;
A.________ das Geld bis zum heutigen Tag nicht vollständig zurückbezahlt hat
(angefochtenes Urteil E. C. II. 7.3. S. 20).
Es kam zum Schluss, dass D.________ im Dezember 2009 einen Kreditvertrag abgeschlossen
und einen Betrag von CHF 25‘000.- an den Berufungsführer übergeben hat. Welche
Abmachungen der Berufungsführer und D.________ betreffend die Rückzahlung dieses Betrages
genau getroffen hätten, sei umstritten. Richtig sei, dass der Berufungsführer sich verpflichtet habe,
zumindest einen Teil der Ratenzahlung an die Kreditfirma zu übernehmen. Die Aussagen des
Berufungsführers, wonach er gemäss Abmachung mit D.________ die Hälfte der Ratenzahlungen
übernehmen müsse, weil dieser zusätzlich von ihm noch einen Peugeot erhalten habe, seien nicht
unglaubwürdig. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungsführer nach Abschluss des
Kreditvertrages 26 von insgesamt 60 Ratenzahlungen überwiesen habe. Demzufolge habe der
Berufungsführer gemäss seinen eigenen Berechnungen lediglich vier Raten nicht bezahlt. Dem
Berufungsführer könne also keine Täuschung von D.________ nachgewiesen werden. Vielmehr
handle es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die in einem entsprechenden Verfahren werde
verhandelt werden müssen. Auch in subjektiver Hinsicht könne dem Berufungsführer nicht
vorgeworfen werden, vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt zu haben, sei doch seine
Zahlungsfähigkeit und -willigkeit während längerer Zeit vorhanden gewesen. Das Strafgericht hat
daher den Berufungsführer vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von D.________
freigesprochen (angefochtenes Urteil E. D. II. 10. S. 34 f.).
c) aa) Die Staatsanwaltschaft bringt auch hier vor, das Rückzahlungsrisiko habe von
Anfang an bestanden. D.________ sei jung und von den Geschäften seines Schwagers, dem
Berufungsführer, beeindruckt gewesen, was ihn zu einem leichten Opfer gemacht habe.
bb) Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 146 StGB und zum
subjektiven Tatbestand wird auf die entsprechenden Passagen der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung verwiesen (angefochtenes Urteil E. D. II. S. 29 f.). Betreffend die objektiven
Tatbestandsmerkmale und den Kreditbetrug wird auf die obenstehenden allgemeinen rechtlichen
Ausführungen verweisen (vgl. E. 9 d) aa).
cc) Auch wenn es aufgrund der äusseren Umstände wahrscheinlich scheint, dass das
Darlehen im Zeitpunkt der Gewährung im Herbst 2009 bereits gefährdet war, kann das
Rückzahlungsrisiko nicht abschliessend beurteilt werden. Somit ist mindestens in dubio pro reo
davon auszugehen, dass der Rückzahlungswille bestanden hat. Es liegt kein Kreditbetrug vor und
der Freispruch des Berufungsführers vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von D.________ ist
zu bestätigen.
III. Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
16. a) Der Berufungsführer wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen den Schuldspruch wegen
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Ziff. VII. der Anklageschrift) bezüglich der
Schlagstöcke und den Pistolen (Schreiben vom 30. Januar 2017, S. 2).
b) Das Strafgericht des Seebezirks hielt es gestützt auf die Ausführungen des
Berufungsführers und die übrigen Akten für erwiesen, dass:
A.________ im Jahre 2007 durch den damals gültigen Erwerb mittels Vertrags von einer
Privatperson eine Pistole SPHINX AT2000 S A01394S beschafft hat;
Kantonsgericht KG
A.________ eine Pistole SIG Sauer P228 Softair sowie ein Luftgewehr mit Holzschaft
besessen hat;
A.________ eine Pistole GLOCK mittels Vertrag erworben hat, welche sich auf seinem
abgebrannten Katamaran im Kasten neben dem Bett befunden hat;
sich das Magazin dieser Pistole oben beim Kücheneingang befunden hat und das
Magazin nicht abgespitzt war;
A.________ ohne Waffenerwerbsschein und ohne Einfuhrbewilligung mehrere
Schlagstöcke aus Deutschlang eingeführt hat;
A.________ in den Jahren 2004 und 2005 einen Schlagstock geschenkt bekommen hat;
A.________ in Deutschland ohne Ausnahmebewilligung und ohne Einfuhrbewilligung
mehrere Schlagringe gekauft hat;
A.________ in den Jahren 2004 und 2005 anlässlich von Personenkontrollen weitere
Schlagringe an sich genommen hat (angefochtenes Urteil E. C. VII. S. 26 f.).
Das Strafgericht des Seebezirks kam in seinem Urteil vom 25. November gestützt auf den
ermittelten Sachverhalt zum Schluss, dass der Berufungsführer des mehrfachen Vergehens gegen
das Waffengesetz schuldig zu sprechen ist. Zu präzisieren sei, dass das Strafgericht nicht davon
ausgehe, dass der Berufungsführer die sich auf seinem Schiff befindende Waffe unsorgfältig
aufbewahrt hätte. Das Strafgericht gehe davon aus, dass der Berufungsführer durch die separate
Aufbewahrung von Waffe und Verschluss die nötigen Vorsichtsmassnahmen getroffen hat. Zudem
sei das entsprechende dazugehörige Magazin nicht abgespitzt gewesen (angefochtenes Urteil
E. D. XI. S. 45).
c) Da die Feststellung des Sachverhalts nicht angefochten wurde, gilt dieser als so erstellt,
wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde. Der Strafappellationshof sieht keine Veranlassung,
von diesen Feststellungen abzuweichen.
d) Der Berufungsführer macht geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche
Würdigung hinsichtlich der Schlagstöcke und den Pistolen sei unzutreffend. Er bringt vor, nicht
gewusst zu haben, dass Schlagstöcke verboten sind, insbesondere da er als Sicherheitsmann des
FC AL.________ über einen solchen verfügt habe. Somit könne ihm höchstens Fahrlässigkeit
vorgeworfen werden, weshalb es sich um eine Übertretung handeln würde, welche bereits verjährt
wäre. Die Pistolen habe er legal erworben und besessen.
Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, der Berufungsführer könne sich nicht darauf berufen,
nicht vom Verbot von Schlagstöcken gewusst zu haben. Die Pistolen habe er hingegen
rechtmässig erworben.
aa) Vorweg ist festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um die Schlagstöcke
des Berufungsführers geht. Vom Vergehen gegen das Waffengesetz bezüglich der Pistolen wurde
er freigesprochen respektive erwarb er diese durch Vertrag und andere Vergehen werden ihm
nicht vorgeworfen. Die Verurteilung betreffend die Schlagringe hat der Berufungsführer nicht
angefochten.
bb) Als Waffen gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG Geräte, die dazu bestimmt sind,
Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und
Schleudern.
Bei den Schlagstöcken des Berufungsführers handelt es sich somit um Waffen im Sinne des
Waffengesetzes.
Kantonsgericht KG
cc) Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt,
vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder
in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist
die Strafe Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden (Art. 33 Abs. 2
WG).
„Ohne Berechtigung“ bedeutet im Zusammenhang mit diesem Straftatbestand der Umgang mit
gesetzlich absolut verbotenen Geräten, die Abgabe von Waffen im weiteren Sinne an Dritte, die
ihrerseits keine Berechtigung für den Umgang haben, sowie der Umgang mit solchen Waffen ohne
die erforderlichen Bewilligungen (Waffenerwerbsschein, Waffentragbewilligung, Waffenhandels-
bewilligung usw.) (ASLANTAS, in Stämpflis Handkommentar Waffengesetz, 2017, Art. 33 N. 5).
Die Schlagstöcke des Berufungsführers sind nicht gesetzlich absolut verbotene Geräte und
wurden nicht an Dritte abgegeben. Zu prüfen bleibt somit, ob ein Umgang mit diesen Waffen ohne
die erforderlichen Bewilligungen stattfand und der Berufungsführer diese somit ohne Berechtigung
besass bzw. ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte.
dd) Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten
Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig
erworben hat (Art. 12 WG).
Bis zur Revision des WG 2008 benötigte keinen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen
wesentlichen Waffenbestandteil von einer Privatperson erwerben wollte (aArt. 9 Abs. 1 WG), da
die Waffenerwerbsscheinpflicht nur für den Erwerb „im Handel“ galt (aArt. 8 Abs. 1 WG). Für jede
Übertragung einer Waffe unter Privatpersonen war ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen und
jede Vertragspartei hatte den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren, jedoch waren
keine Einreichungs- oder Meldepflichten vorgesehen (aArt. 11 WG) (MIORI, Waffenrecht in der
Praxis der Strafverfolgung, in Sicherheit & Recht 1/2017, S. 3 ff., 13).
ee) Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile
nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung.
Diese wird erteilt, wenn die antragsstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes
berechtigt ist (Art. 25 Abs. 1 WG).
Unter „Verbringen“ ist dabei der „Realakt des Beförderns einer Ware ins Staatsgebiet der Schweiz,
somit auch die als Ein- und Durchfuhr bezeichneten Sachverhalte“ zu verstehen (LEUPI-
LANDTWING, in Stämpflis Handkommentar Waffengesetz, 2017, Art. 25 N. 1).
Es ist unbestritten, dass der Berufungsführer die in Deutschland erworbenen Schlagstöcke ohne
Bewilligung in die Schweiz einführte. Fraglich ist indessen, ob der Berufungsführer vorsätzlich oder
fahrlässig handelte. In den Akten befinden sich einzig die Aussagen des Berufungsführers,
wonach er nicht gewusst habe, dass die Einfuhr bzw. der Besitz von Schlagstöcken nicht erlaubt
ist (act. 2133 und 3101). Es bestehen keine Anhaltspunkte, die diese Aussagen widerlegen,
weshalb in dubio pro reo angenommen werden muss, dass dem effektiv so war. Es ist somit von
Fahrlässigkeit auszugehen, wobei es sich nach Art. 33 Abs. 2 WG um eine Übertretung handelt,
welche bereits verjährt ist (Art. 97 ff. StGB). Somit ist das Verfahren betreffend die Schlagstöcke
einzustellen.
Kantonsgericht KG
IV. Nötigung
H.________ und I.________
17. a) Der Berufungsführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Nötigung zum Nachteil
von H.________ und I.________ (Ziff. II. 6. der Anklageschrift). Er rügt die unvollständige und
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz.
Insbesondere rügt er die vorinstanzliche Feststellung, wonach in diesem Fall die objektiven
Tatbestandsmerkmale von Art. 180 Abs. 1 StGB gegeben waren (Schreiben vom 30. Januar
2017, S. 2).
b) Das Strafgericht des Seebezirks hält es für erwiesen, dass der Berufungsführer
H.________ und I.________ mehrmals per SMS mit Gewalt durch die Hells Angels gedroht hat,
um damit zu erreichen, dass diese niemandem erzählen, dass er Schulden gegenüber ihnen habe.
Verängstigt seien H.________ und I.________ dadurch aber nicht gewesen. Zwar habe
H.________ ausgesagt, dass die Drohungen des Berufungsführers sie soweit in Angst und
Schrecken versetzt hätten, dass sie mit ihren Kindern für eine Woche zu ihrer Mutter ins
Bündnerland verreist sei, und dass sie wirklich Angst gehabt habe (vgl. act. 14105). Andererseits
habe H.________ angedeutet, dass sie selber jemanden von den Hells Angels kenne, und dass
sie deshalb wisse, dass der Berufungsführer die Hells Angels gar nicht informiert habe (vgl. act.
14072). In subjektiver Hinsicht habe der Berufungsführer vorsätzlich gehandelt, habe er doch mit
seiner Drohung erreichen wollen, dass H.________ und I.________ verängstigt seien und
niemanden über seine Schulden informieren. Damit habe der Berufungsführer die objektiven und
subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 181 StGB erfüllt und sei entsprechend der Nötigung
zum Nachteil von H.________ und I.________ schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil E. D. V.
S. 40).
c) aa) Der Berufungsführer macht geltend, er habe die mit AM.________ ausgetauschten
Nachrichten nicht an die Familie von H.________ und I.________ weitergeleitet. Er habe auch
keine Drohungen ausgesprochen und es fehle am Nötigungsmittel. Dementsprechend sei der
Sachverhalt nicht wie von der Vorinstanz erstellt.
bb) H.________ sagte aus, der Berufungsführer habe mit den Hells Angels gedroht, sofern
ihr Mann mit anderen Personen über ihn sprechen und diesen erzählen würde, dass der
Berufungsführer Schulden habe bei ihnen etc. (act. 14104). Im Zusammenhang mit dem
Fahrzeugeinzug habe er auch ihr gegenüber Drohungen geäussert, welche sie soweit in Angst
und Schrecken versetzte hätten, dass sie danach mit ihren Kindern für eine Woche zu ihrer Mutter
ins Bündnerland verreist sei. Sie habe wirklich Angst gehabt. Ihrem Mann habe der
Berufungsführer mehrmals per SMS gedroht. Das SMS bezüglich Hells Angels unter dem
Nicknamen AM.________ habe sie schon auch in Angst und Schrecken versetzt (act. 14129). Die
Nachrichten haben folgenden Inhalt: „Lasse ihn in Ruhe und gebe ihm einfach seine CHF 5‘700.-
bitte! Mit dem andern Schwätzer machst Du was Du willst! Übrigens war heute O.________ bei
AH.________ wegen dem A5“ (blau) und „Bruder ich melde mich morgen bei dem Typen und über
den Holzmann reden wir nicht am Tel! Jeder liegt so wie er sich bettet! Komm an den Rhein wir
Grillieren alle. Lg“ (grau) (act. 14129). Es seien immer so perfide, hinterlistige SMS mit versteckten
Drohungen und irgendwann mache man dann schon Sorgen (act. 14105). H.________ schrieb in
einer Whatsapp-Nachricht vom 11. Juli 2013, sie sei ins Bündnerland geflüchtet, aber es werde
schon gut gehen. Er habe wieder mit den Hells Angels gedroht und im Namen von einem eine
SMS verschickt. Es sei nur dumm, dass sie jemanden kennen würden, der diesen Hells Angels
Typen kenne. Dieser kenne ihn gar nicht und habe es nicht lustig gefunden, dass jemand in
seinem Namen drohe. Man werde sehen, was dieser jetzt machen werde (act. 14072).
Kantonsgericht KG
H.________ verfasste auf ihrem Mobiltelefon zudem eine Notiz mit einer Nachricht zuhanden des
Berufungsführers und seiner Ehefrau. Der Inhalt dieser Notiz tönt sehr ironisch. Sie schrieb unter
anderem, sie sei beeindruckt von den Kontakten des Berufungsführers und sie freue sich, die Hells
Angels kennenzulernen, die er ihnen vorbeischicken werde (act. 14072).
Der Berufungsführer streitet ab, jemanden bedroht zu haben (act. 14121). Er könne nichts zu den
Vorwürfen von H.________ sagen (vgl. act. 14104 f.), aber er könne sich dies nicht vorstellen. Es
sei möglich, dass er gesagt habe, er fahre am besten zu I.________ und schlage ihm eins an den
Kopf. AM.________ sei der Präsident von Münchenstein, aber er wisse nicht, was das damit zu
tun habe. Das sei etwas zwischen AM.________ und ihm, es gehe nicht um die Familie von
H.________ und I.________. Das Blaue habe er geschrieben, das andere wohl AM.________. Er
habe keine Ahnung mehr, wer damit gemeint sei (act. 21165).
cc) Der Berufungsführer streitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entweder ab oder kann
sich dazu nicht äussern bzw. weiss es nicht mehr. In Anbetracht der übrigen Umstände erscheinen
seine Aussagen insgesamt nicht glaubhaft.
Die Aussagen von H.________ ergeben ein plausibles Bild der Vorfälle. Sie sind logisch
konsistent. Unter Berücksichtigung der Umstände und der Motivlage ist der Strafappellationshof
überzeugt, dass ihre Aussagen auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen. Es bestehen keine
Hinweise auf mögliche Suggestionen oder Motivation zur Falschaussage. Die Aussagen von
H.________ erscheinen dem Strafappellationshof insgesamt als glaubhaft und es bestehen keine
ernsthaften Zweifel an ihrer Darstellung. Der Sachverhalt ist gestützt auf ihre Aussagen erstellt.
Demnach wurde der Audi A5 am 8. Juli 2013 durch die O.________ AG eingezogen (act. 14084).
Der Berufungsführer bedrohte insbesondere I.________ mehrmals (act. 14104). Auch gelangte
eine Nachricht des Berufungsführers vom 8. Juli 2013 an AM.________ und dessen Antwort in
den Besitz von H.________. In den Nachrichten geht es um zwei Personen, nämlich um
G.________, dem der Berufungsführer CHF 5‘700.- schuldet sowie um einen anderen „Schwätzer“
bzw. den „Holzmann“. Die Vermutung liegt nahe, dass es sich beim Holzmann um I.________, den
Inhaber eines Parkett-Geschäfts, handelt. Aus der Auswertung des Mobiltelefons von H.________
scheint hervorzugehen, dass ihr diese Nachrichten durch G.________ weitergeleitet wurden. In
der Folge verreiste sie mit den Kindern ins Bündnerland. H.________ erstattete schliesslich am
30. Juli 2013 Anzeige gegen den Berufungsführer.
d) aa) Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch
andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu
dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB).
Die objektiven Tatbestandsmerkmale der Nötigung sind Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile
oder andere Beschränkung der Handlungsfreiheit sowie Bewirken eines bestimmten Verhaltens
dieses Menschen. Über den Begriff der Gewalt herrscht in der Lehre und Praxis wenig Klarheit.
Der gemeinsame Nenner einer Definition beschreibt als Gewalt die unter Gebrauch körperlicher
(Tat)Kraft vollzogene physische Einwirkung auf einen anderen (DELNON/RÜDY, in Basler
Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N. 18). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt
vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen
abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner
Entscheidungsfreiheit einzuschränken (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a). Eine Intensität des durch die
Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180
StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine
Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von
der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (DELNON/RÜDY, Art. 181
Kantonsgericht KG
N. 25 f.). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner
Weise abhängiges Ereignis beschlagen (DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 28). Das Opfer muss die
Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Nötigung entfällt, wenn der eine die Androhung
des anderen für einen schlechten Witz oder einen Bluff hält. Es genügt auch nicht, wenn der eine
es für möglich hält oder tatsächlich glaubt, dass der andere seine Androhung wahr macht.
Vielmehr muss dem Opfer der angedrohte Nachteil von solcher Schwere erscheinen, dass es
seinen entgegenstehenden Willen demjenigen der Täterschaft beugt. Wirkt also die Drohung auf
das Opfer nicht motivierend i.S. der Täterschaft, so fehlt es an der Androhung ernstlicher Nachteile
im Rechtssinne, es sei denn, es liege ein untauglicher Versuch vor (DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 36).
Die Drohung mit der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen individuelle Rechtsgüter
wie Leib und Leben, Ehre, Vermögen, Freiheit, Geheimsphäre etc. ist regelmässig geeignet, einem
Opfer seinen Willen aufzuzwingen (DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 40). Das in Form einer
Generalklausel umschriebene Nötigungsmittel der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“
meint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer
einwirkt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die betreffenden Nötigungsmittel das Opfer völlig
widerstandsunfähig machen (vgl. BGE 101 IV 167 E. 2). Das Opfer muss zu einem Tun, zu einem
Unterlassen oder Dulden veranlasst werden (vgl. TECHSEL/FINGERHUTH, in Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 181 N. 8 mit weiteren Hinweisen). Zwischen
Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn
das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangt (DELNON/RÜDY, Art.
181 N. 49 f. mit weiteren Hinweisen). Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer gemäss
dem Willen des Täters verhält (DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 54 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
TRECHSEL/FINGERHUTH, Art. 181 N. 9).
bb) Bezüglich des Vorwurfs der Nötigung zum Nachteil von I.________ ist die Anklageschrift
ungenügend, da I.________ betreffend einzig erwähnt wird, er sei per SMS bedroht worden (act.
10001). Auch in den Akten befinden sich betreffend die angebliche Nötigung von I.________
einzig die Aussagen von H.________, welche überdies keinen genauen Wortlaut enthalten. In
Bezug auf H.________ bestehen zumindest Zweifel, ob zwischen den indirekten Drohungen und
der Reise ins Graubünden ein Kausalzusammenhang besteht. Unter diesen Umständen kann kein
Beweis erbracht werden, dass sämtliche Tatbestandselemente der Nötigung erstellt sind und der
Berufungsführer ist vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von H.________ und I.________
freizusprechen.
G.________
18. a) Schliesslich rügt der Berufungsführer, das Strafgericht habe ihn zu Unrecht der
versuchten Nötigung zum Nachteil von G.________ (Ziff. II.9 der Anklageschrift) schuldig
gesprochen. Er beanstandet die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der
Berufungsführer rügt insbesondere die vorinstanzliche Feststellung, wonach er G.________ mit
Gewalt durch die Hells Angels bedroht habe (Schreiben vom 30. Januar 2017, S. 2). An der
Verhandlung führte der Berufungsführer zudem aus, G.________ nie mit Gewalt gedroht und ihm
keine solche Nachricht geschickt zu haben.
b) Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass der Berufungsführer G.________ mit Gewalt
durch die Hells Angels gedroht hat, damit er nicht weiter auf die Rückzahlung des Darlehens von
CHF 5‘300.- pocht. G.________ habe dem Berufungsführer trotzdem weiter geschrieben, um nach
dem ausstehenden Betrag zu fragen. Der Berufungsführer habe erwiesenermassen vorsätzlich
gehandelt, habe er doch G.________ zu seinem eigenen Vorteil dazu gebracht, auf die
Geltendmachung der Forderung zu verzichten. G.________ habe sich trotz der durch den
Berufungsführer ausgesprochenen Drohung nicht daran hindern lassen, die Forderung weiter bei
Kantonsgericht KG
ihm geltend zu machen. Damit sei der Berufungsführer wegen versuchter Nötigung im Sinne von
Art. 22 i.V.m. Art. 181 StGB zum Nachteil von G.________ schuldig zu sprechen (angefochtenes
Urteil E. V. 4. S. 40 f.).
c) aa) G.________ reichte einen Strafantrag gegen den Berufungsführer ein und gab zu
Protokoll, er habe den Berufungsführer immer wieder auf die Rückzahlung des Darlehens
angesprochen, aber dieser habe ihn immer wieder vertröstet. Als er die Ehefrau des
Berufungsführers kontaktiert habe, sei dieser gar nicht einverstanden gewesen und habe ihm mit
den Hells Angels gedroht. Der Berufungsführer habe ihm gedroht, er werde ihm die Hells Angels
auf den Hals jagen und diese würden ihm das Geld schon in die Fresse stopfen. Als auf diese
Drohung nichts passiert sei, habe er sich wieder beim Berufungsführer gemeldet und nach der
Rückzahlung erkundigt. Der Berufungsführer habe immer wieder Äusserungen gemacht, wonach
er ins Training komme und G.________ am Boden liegen würde, wenn er ihn anfasse. Aufgrund
dieser Drohungen habe er sich im ersten Moment immer schlecht gefühlt. Auch habe er nach der
Drohung mit den Hells Angels den Polizeiposten AN.________ angerufen und nachgefragt, was er
machen könne. Die Polizei habe ihm geraten, eine Anzeige zu machen, was er zu diesem
Zeitpunkt aber nicht gewollt habe. Todesangst habe er nicht gehabt, aber er sei in Angst und
Schrecken versetzt gewesen. Er wohne in der Nähe eines MR-Club Treffs und habe sich seither
mehrmals unwohl gefühlt, als er die Motorräder gehört habe (act. 14049).
Der Whatsapp-Chat vom 5. Juli 2013 liegt dem Strafappellationshof nicht vor. Gemäss den
Aussagen der Polizei ist diesem zu entnehmen, dass der Berufungsführer G.________
einzuschüchtern versucht, Drohungen ausspricht und ausgibt, mit einem Mitglied des
Motorradclubs Hells Angels, AM.________, befreundet zu sein. In diesem Zusammenhang habe
der Berufungsführer auch eine Chat-Kommunikation mit diesem AM.________ versendet (act.
14039 f.).
Der Berufungsführer streitet ab, G.________ oder sonst jemandem mit den Hells Angels gedroht
zu haben. Auch sei die Chat-Kommunikation mit AM.________ nicht von seinem Mobiltelefon aus
versendet worden (act. 21166).
bb) Wie bereits mehrfach festgehalten, sind die Aussagen des Berufungsführers wenig
glaubhaft. Demgegenüber erscheinen die Aussagen von G.________ glaubhaft und für den
Strafappellationshof bestehen keine ernsthaften Zweifel an seiner Darstellung. Der Sachverhalt ist
daher gestützt auf diese Aussagen und die Akten erstellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz
bleibt unangefochten, weshalb auf diese zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der
Berufungsführer ist daher der versuchten Nötigung zum Nachteil von G.________ schuldig zu
sprechen.
19. Dem Gesagten zufolge sind die Schuldsprüche wegen Anstiftung zur Brandstiftung, wegen
Betrugs zum Nachteil von E.________, zum Nachteil von F.________ und zum Nachteil von
G.________, wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von G.________ sowie wegen mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz bezüglich der Schlagringe zu bestätigen. Von den Vorwürfen
des Betrugs und der Nötigung zum Nachteil von H.________ und I.________ sowie des
Vergehens gegen das Waffengesetz bezüglich der Pistolen ist der Berufungsführer freizusprechen.
Das Verfahren wegen Vergehens gegen das Waffengesetz wird eingestellt, soweit es die
Schlagstöcke betrifft. Somit ist die Berufung des Berufungsführers teilweise gutzuheissen.
Die durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Freisprüche des Berufungsführers von den
Vorwürfen des Betrugs zum Nachteil von B.________, zum Nachteil von C.________ und zum
Nachteil von D.________ werden bestätigt, weshalb die Berufung der Staatsanwaltschaft
abzuweisen ist.
Kantonsgericht KG
V. Strafzumessung und bedingter Strafvollzug
20. a) Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die
Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der
Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente
sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten
nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -
erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Diese
Bestimmung nimmt die von der Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts aufgestellten
Anforderungen auf. Danach hat das Gericht in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der
Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Es muss in der Regel die
wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden
kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie
gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h.
das Strafmass muss als plausibel erscheinen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Ausgehend von der
objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun,
welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall
gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE
136 IV 55 E. 5.5).
b) Zudem ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren
strafbaren Handlungen zu beachten: Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB
ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für diese innerhalb des Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der
anderen Straftaten (bzw. Tatgruppen) in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das
schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten
Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren
Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (vgl.
die Urteile BGer 6B_417/2012 E. 3 vom 14. Januar 2013; BGE 127 IV 101 E. 2b; 6B_460/2010
E. 3.3.4 vom 4. Februar 2011 sowie zur Frage der Tatgruppen 6B_417/2012 E. 3 und 4.2 vom
14. Januar 2013 und 6B_561/2012 E. 1.2.1 und 1.4.3 vom 12. März 2013).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird, worauf dann innerhalb dieses neuen
Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (vgl. das Urteil
6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im
konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
c) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter
nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden
wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht
Kantonsgericht KG
Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt
wurde. Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver
Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem
einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig
davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz
Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten
gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt
werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen
ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann
somit nur eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat
eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der
Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an
den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2).
21. a) Der Berufungsführer wurde in erster Instanz schuldig gesprochen der Anstiftung zur
Brandstiftung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des
mehrfachen Betrugs, der Nötigung, der versuchten Nötigung, der Pornografie, der Gewalt und
Drohung gegen Beamte sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz.
Im Strafappellationsverfahren geht es grundsätzlich um dieselben Straftatbestände, wobei zu
beachten ist, dass der Berufungsführer von den Vorwürfen des Betrugs und der Nötigung zum
Nachteil von H.________ und I.________ sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz
bezüglich der Pistolen freizusprechen und das Verfahren wegen Vergehens gegen das
Waffengesetz in Bezug auf die Schlagstöcke einzustellen ist. Die übrigen Schuld- und Freisprüche
werden bestätigt.
b) Der abstrakte Strafrahmen für Nötigung (Art. 181 StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 3bis
aStGB), Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie Vergehen gegen das
Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Im Fall der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der
Urkundenfälschung droht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Brandstiftung Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Der
Anstifter wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24
StGB). Im Fall des Versuchs kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB).Damit ist die
schwerste Tat die Anstiftung zur Brandstiftung; hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen, bevor die
Strafe dann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen ist. Von Gesetzes wegen kommt nur eine
Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34, 37 und 40 StGB). Würden die übrigen Straftaten für sich
alleine beurteilt, wäre mindestens für den Vorwurf der Pornografie sowie der Gewalt und Drohung
gegen Beamte eine Geldstrafe in Betracht zu ziehen. Angesichts der Vielzahl von Straftaten sieht
es der Strafappellationshof jedoch für angebracht, auch für die übrigen Delikte eine Freiheitsstrafe
auszusprechen. Auch erscheint vorliegend weder eine Geldstrafe noch gemeinnützige Arbeit
schuldangemessen und geeignet.
c) Im Strafregisterauszug des Berufungsführers sind drei Vorstrafen verzeichnet. Am
22. Mai 2006 wurde er vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher unrechtmässiger
Aneignung, mehrfacher Veruntreuung, Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Drohung,
Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung, Verletzung der Verkehrsregeln,
Fahrens in angetrunkenem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug
sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern aufgrund verminderter Zurechnungsfähigkeit zu
Kantonsgericht KG
einer Gefängnisstrafe von 27 Monaten und 2 Wochen verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben
und der Berufungsführer in eine Pflegeanstalt eingewiesen wurde. Am 1. August 2008 wurde er
bedingt entlassen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und
Erteilung von Weisungen. Am 3. Januar 2012 wurde er diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn verwarnt. Am 10. Dezember 2008 verurteilte ihn das Bezirksstatthalteramt
Liestal wegen Betrugs und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 300.-, dies als
Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 22. Mai 2006 des Strafgerichts Basel-Landschaft. Am 3. Januar
2012 schliesslich verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfacher
Veruntreuung, Gehilfenschaft zur Veruntreuung, Diebstahls, geringfügigen Vermögensdelikts
(Diebstahl) sowie Drohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.- und einer Busse
von CHF 400.-.
Der Berufungsführer verübte die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Straftaten somit teils vor
und teils nach seiner Verurteilung vom 3. Januar 2012, weshalb grundsätzlich die Regeln über die
retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen sind. Im Urteil vom 3. Januar
2012 wurde der Berufungsführer zu einer Geldstrafe verurteilt; vorliegend kommt jedoch – wie
obenstehend erwähnt – nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Dabei handelt es sich nicht um
gleichartige Strafen, weshalb entgegen der Annahme der Vorinstanz keine Teilzusatzstrafe zum
Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2012 ausgefällt werden
kann.
d) aa) Die geschützten Rechtsgüter des vorliegend verletzten Art. 221 StGB sind entweder
Leib und Leben von Menschen oder fremde Sachen (ROELLI/FLEISCHANDERL, in Basler Kommentar
Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 221 N. 4). In Bezug auf die Schwere der Gefährdung bzw. die
Verletzung des geschützten Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Schaden mit insgesamt
CHF 1‘237‘981.40 beträchtlich ist. Zu berücksichtigen ist, dass es einzig um die Schiffe ging und
keine Person geschädigt werden sollte. Insgesamt ist das Verhalten jedoch als verwerflich zu
bezeichnen. Die objektiven Tatkomponenten wiegen demnach vorliegend schwer.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er hätte sich
ohne Weiteres gegen die Rechtsverletzung entscheiden können. Sein Handeln war vom Ziel
geleitet, in den Genuss der Versicherungsleistungen zu kommen. Selbst wenn er sich in einer
finanziell schwierigen Situation befunden haben sollte, rechtfertigt dies den Griff zu kriminellen
Mitteln keineswegs. Die egoistischen, finanziellen Beweggründe des Berufungsführers führen
dazu, dass sein Verschulden als mittelschwer zu bezeichnen ist. Insgesamt wiegen demnach auch
die subjektiven Tatkomponenten schwer.
bb) Bezüglich der Täterkomponente ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen
(angefochtenes Urteil E. E. 10. S. 47 f.). Was die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers
anbelangt, so haben sie sich seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils nicht signifikant
verändert. Im Strafregisterauszug des Berufungsführers sind – wie bereits erwähnt – drei
Vorstrafen verzeichnet. Der Berufungsführer ist damit einschlägig vorbestraft. Zudem zeugt die
Vielzahl der weiteren seiner bisherigen Verurteilungen von mangelndem Respekt vor der
Rechtsordnung und einer starken Tendenz zur Unbelehrbarkeit. Die Vorstrafen des
Berufungsführers sind daher straferhöhend zu berücksichtigen. Ansonsten sind das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers neutral zu gewichten. Seine
Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Insgesamt sind die Täterkomponenten
in leicht bis mittlerer Weise straferhöhend zu gewichten.
Kantonsgericht KG
cc) Angesichts des schweren objektiven und subjektiven Tatverschuldens sowie der in leicht
bis mittlerer Weise straferhöhend zu berücksichtigenden Täterkomponenten, erachtet der
Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 24 bis 30 Monaten als schuldangemessen.
e) Wie bereits erwähnt, ist für Nötigung (Art. 181 StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 3bis
aStGB), Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie Vergehen gegen das
Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) jeweils eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe vorgesehen. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die Schwere der Gefährdung
bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgüter insgesamt nicht mehr leicht wiegt. Der
Berufungsführer missbrauchte in vielen Fällen das erschlichene Vertrauen anderer Person, seine
Taten waren aber grösstenteils nicht von einem Aggressions- oder Gewaltpotential getragen. Das
Verschulden des Berufungsführers ist aufgrund der Vorgehensweise und des Ausmasses des
Schadens bezüglich der objektiven Tatkomponenten als mittelschwer zu bezeichnen.
Subjektiv handelte der Berufungsführer jeweils vorsätzlich und aus egoistischen, hauptsächlich
pekuniären Gründen. Da pekuniäre Motive Vermögensdelikten immanent sind, werden die
egoistischen, finanziellen Beweggründe des Berufungsführers hinsichtlich der mehrfachen
Veruntreuung und des mehrfachen Betrugs nicht zusätzlich straferhöhend berücksichtigt.
Straferhöhend sind diese Motive allenfalls einzig in Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung
zu gewichten. Auch ansonsten wirkt sich diese Komponente neutral aus. Es sind keine äusseren
oder inneren Umstände erkennbar, die es ihm verhindert hätten, die Straftaten zu unterlassen.
Ebenso entschuldigt die zur Tatzeit allenfalls angespannte finanzielle Lage des Berufungsführers
seine Delinquenz nicht und ist auch nicht strafmildernd zu berücksichtigen. Insgesamt sind die
subjektiven Tatkomponenten daher neutral bzw. leicht straferhöhend zu gewichten.
In Ergänzung zu Ziff. 21 d) bb) ist bezüglich der Täterkomponenten anzumerken, dass der
Berufungsführer die vorliegend zu beurteilenden Straftaten teilweise nur knapp eineinhalb Jahre
nach seiner letzten Verurteilung beging. In gewissen Bereichen ist er wiederholt einschlägig
vorbestraft, was entsprechend straferhöhend zu berücksichtigen ist. Sein Verhalten zeugt damit –
auch aufgrund der Unterschiedlichkeit der bisher begangenen Delikte – von Unbelehrbarkeit und
deutlicher Geringschätzung der Rechtsordnung. Insgesamt sind die Täterkomponenten in leichter
Weise straferhöhend zu gewichten.
f) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei
gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das
Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.
Vorliegend erachtet der Strafappellationshof sowohl für die Anstiftung zur Brandstiftung als
schwerstes Delikt als auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe als angezeigt.
Diesbezüglich liegen also gleichartige Strafen vor, womit das Asperationsprinzip gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Wie bereits erwähnt, kann keine Zusatzstrafe ausgesprochen
werden.
Schwerstes Delikt bildet die Anstiftung zur Brandstiftung. Hierfür erachtet der Strafappellationshof
eine Einsatzstrafe von 24 bis 30 Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. In Anwendung des
Asperationsprinzips werden die weiteren Delikte (mehrfache Veruntreuung, mehrfache
Urkundenfälschung, mehrfacher Betrug, versuchte Nötigung, Pornografie, Gewalt und Drohung
gegen Beamte, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) im Umfang von 12 Monaten auf
die Einsatzstrafe angerechnet. Demnach resultiert eine Gesamtstrafe von 36 bis 40 Monaten
Kantonsgericht KG
Freiheitsstrafe. Das Verschlechterungsverbot verbietet es dem Strafappellationshof jedoch, den
Berufungsführer strenger zu bestrafen als die erste Instanz. Daher bleibt das Strafmass
unverändert bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
22. In Bezug auf die Anrechnung der Untersuchungshaft von total 243 Tagen ist auf die
zutreffende Ausführung der Vorinstanz zu verweisen (angefochtenes Urteil E. E. 13. S. 48).
23. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von
gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens
zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Den Vollzug einer
Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer schlechten
Prognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (vgl. BGE 134 IV 1 E.
5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Das Verschuldenselement gilt grundsätzlich als Korrektur in
denjenigen Fällen, bei welchen eine unbedingte Strafe zur Abhaltung des Täters von weiteren
Verbrechen oder Vergehen zwar nicht erforderlich erscheint, aber eine bedingte Strafe dem
Verschulden des Täters nicht gerecht würde. Eine Rolle spielen können dabei auch
generalpräventive Momente. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht
ausfällt, verlangt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung
ausgesetzt wird. Zu beachten ist dabei die Erwartung, dass der Teilvollzug der Strafe die
Bewährungsaussicht grundsätzlich erhöhen sollte. Kann eine günstige Prognose bzw. das Fehlen
einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden
Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu
greifen. Besteht keinerlei Aussicht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den teilweise
gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden.
Zwischen Teilvollzug und Prognose gibt es daher eine Rückkoppelung, was bedeutet, dass eine
gewisse Balance zwischen Prognose und Verschulden angestrebt werden sollte. Das Gericht
verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 43 StGB N. 14 ff.). Für den Fall der Bejahung des
teilbedingten Vollzuges ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnis der
Strafteile so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters
einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je
günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter
Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (vgl. BGE 134 IV
1 E. 5.6).
Der Berufungsführer ist grösstenteils uneinsichtig und mehrfach vorbestraft. Die Vielzahl seiner
teilweise unbedingten Vorstrafen zeugt von Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der
geltenden Rechtsordnung. Es muss aber berücksichtigt werden, dass der Berufungsführer seit
2013 nicht mehr verurteilt wurde und seit November 2016 eine Arbeitsstelle hat. Dem
Berufungsführer kann unter diesen Umständen keine klar schlechte Prognose ausgestellt werden,
weshalb es sich rechtfertigt, für die Freiheitsstrafe den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren. Es
sind 18 Monate zu vollziehen. Für die bedingte Reststrafe erscheint eine Probezeit von 4 Jahren
angemessen.
Kantonsgericht KG
VI. Zivilansprüche
24. Der Berufungsführer hat einzig die Zivilforderungen im Zusammenhang mit dem Schiffsbrand
angefochten und zwar lediglich als Konsequenz des beantragten Freispruchs. In der schriftlichen
Berufungserklärung machte er einzig geltend, die Zivilansprüche würden angefochten, soweit
diese lediglich den Berufungsführer und N.________ solidarisch verpflichten, unter Ausschluss
allfälliger Drittpersonen. Auch im Rahmen des Plädoyers wurde ausgeführt, die Zivilforderungen
würden insoweit angefochten, als dass die Schuldsprüche angefochten worden seien. Es sei von
einer Solidarhaftung mindestens zu dritt auszugehen. Angesichts der geltenden
Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) hat der Gerichtshof unter diesen Umständen keine
Überprüfung der Zivilforderungen vorzunehmen; es kann auf die entsprechenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. G. S. 49 f.).
VII. Kosten und Entschädigung der amtlichen Verteidigung
25. a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn
sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehalten bleibt
Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Berufungsführer wurde im vorliegenden Verfahren einzig von einem
Vorwurf freigesprochen, dem auf das ganze Strafverfahren gesehen nur marginale Bedeutung
zukommt. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der Verfahrenskosten
abzusehen.
Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen
die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des
Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser
Bestimmungen werden die Gerichtskosten auf CHF 5‘500.- festgesetzt (Gebühren: CHF 5‘000.-;
Auslagen: CHF 500.-).
Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren in drei Punkten durchgedrungen. Demgegenüber
ist die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen unterlegen bzw. der Berufungsführer hat sich
erfolgreich widersetzt. Daher rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte
dem Berufungsführer und zur Hälfte dem Staat Freiburg aufzuerlegen.
b) Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen
Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss
Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und
Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des
Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des
amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt
im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.-
(Art. 57 Abs. 2 JR).
Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum
Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate
pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen
sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die
Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt
CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8% (Art. 25 Abs. 1 MWStG).
Rechtsanwalt Moussa veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen
Zeitaufwand von insgesamt 45.5 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die
Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die
Kantonsgericht KG
Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen
vorzunehmen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der
Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit
seinem Klienten besprechen müssen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint der geltend gemachte Arbeitsaufwand von
total 45.5 Stunden, ausmachend CHF 8‘190.-, als angemessen. Die Entschädigung für die
Auslagen erfolgt nach den geltend gemachten Barauslagen und beläuft sich auf CHF 204.05. Dem
Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Moussa für das Berufungsverfahren eine angemessene
Entschädigung von CHF 9‘065.55, inklusive CHF 671.50 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die
Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss
Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten.
Der Hof erkennt:
I. Die Berufung von A.________ wird teilweise gutgeheissen.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
II. Das Verfahren wegen Vergehens gegen das Waffengesetz wird eingestellt, soweit es
die Schlagstöcke betrifft.
III. Das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2015 wird in Ziff. 2, 3 und 4
geändert und in Ziff. 5 bestätigt. Es hat neu folgenden Wortlaut:
1. […]
2. A.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen:
2.1 des Betrugs z. N. von B.________ (Ziff. II.2 der Anklageschrift), […], z. N. von
C.________ (Ziff. II.4 der Anklageschrift), z. N. von H.________ und I.________ (Ziff.
II.6 der Anklageschrift) und z. N. von D.________ (Ziff. II.7 der Anklageschrift);
2.2. der Nötigung, begangen im Juli 2013 in Q.________ z. N. von H.________ und
I.________ (Ziff. II.6 der Anklageschrift);
2.3. des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz bezüglich der Pistole SPHINX
AT2000 S A01394S, der Pistole SIG P228 Softair, des Luftgewehrs mit Holzschaft
sowie der Pistole GLOCK.
3. A.________ ist schuldig:
3.1 der Anstiftung zur Brandstiftung, begangen in M.________ am 8. November 2012
(Art. 24 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB);
3.2 […];
3.3 […];
3.4 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen in der Zeit vom 6. Juni 2011 -
23. Juli 2013 an verschiedenen Orten
z. N. von E.________ (Ziff. II.5 der Anklageschrift);
gestrichen
Kantonsgericht KG
z. N. von F.________ (Ziff. II.8 der Anklageschrift);
z. N. von G.________ (Ziff. II.9 der Anklageschrift);
[…].
3.5 gestrichen
3.6 der versuchten Nötigung (Art. 22 i.V.m. Art. 181 StGB), begangen im August 2013 in
R.________ z. N. von G.________ (Ziff. II.9 der Anklageschrift);
3.7 […];
3.8 […];
3.9 des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
betreffend die Schlagringe (Ziff. VII. der Anklageschrift).
4. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 40, 43,
44, 47, 49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Der teilbedingte
Strafvollzug wird gewährt, wobei 18 Monate zu vollziehen sind. Für die bedingte
Reststrafe wird die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Die vom 8. November 2012 bis 6. Dezember 2012 und vom 18. September 2013 bis 19.
April 2014 erstandene Untersuchungshaft von 243 Tagen wird angerechnet (Art. 51
StGB).
5. Zivilforderungen
5.1 A.________ wird verpflichtet, solidarisch haftend mit N.________, der J.________ AG,
den Betrag von CHF 1‘005‘069.05 zu bezahlen.
5.2 A.________ wird verpflichtet, solidarisch haftend mit N.________, der K.________ den
Betrag von CHF 174‘314.85, nebst Zins zu 5% seit dem 23. August 2013 zu bezahlen.
5.3 A.________ wird verpflichtet, solidarisch haftend mit N.________, der L.________ den
Betrag von CHF 58‘597.50 zu bezahlen.
5.4 […]
5.5 […]
5.6 […]
6. Einziehungen
[…]
Kosten
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 25‘000.- und den
Auslagen von CHF 25‘000.-, total CHF 50‘000.-, werden zu ¾ A.________ auferlegt.
Entschädigung des amtlichen Verteidigers
[…]
IV. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November
2015 in den übrigen Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist. Sie lauten wie folgt:
Kantonsgericht KG
1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten (Ziffer II.8 der Anklageschrift
vom 15. Juli 2014) wird in Folge Eintritts der Verjährung eingestellt.
2. A.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen des Betrugs […] z. N. der
Gemeinde M.________ (Ziff. II.3 der Anklageschrift), […], der falschen Anschuldigung,
und des mehrfachen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz.
3. A.________ ist schuldig:
3.1 […];
3.2 der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Juli
2012 - 24. Oktober 2012 an verschiedenen Orten z. N. der O.________ AG und z. N.
von B.________ (Ziff. II.1 und II.2 der Anklageschrift);
3.3 der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen in der Zeit vom
1. September 2009 - 31. August 2013 an verschiedenen Orten (Ziff. II.1, II.6, II.7 und II.9
der Anklageschrift);
3.4 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen in der Zeit vom 6. Juni 2011 -
23. Juli 2013 an verschiedenen Orten
[…];
[…];
[…];
[…];
z. N. von P.________ (Ziff. II.10 der Anklageschrift).
3.5 […];
3.6 […];
3.7 der Pornografie, begangen in Q.________ (Art. 197 Ziff. 3bis StGB);
3.8 der Gewalt und Drohung gegen Beamte, begangen am 29. Mai 2013 in Q.________
(Art. 285 Ziff. 1 StGB);
3.9 […].
4. […]
5. Zivilforderungen
5.1 […]
5.2 […]
5.3 […]
5.4 Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich A.________ verpflichtet hat, E.________
einen Betrag von CHF 40‘900.- zu bezahlen.
5.5 Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich A.________ verpflichtet hat, F.________
einen Betrag von CHF 11‘000.- zu bezahlen.
5.6 Die übrigen Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Einziehungen
Kantonsgericht KG
Das beschlagnahmte I-Phone 5 wird A.________ zurückgegeben. Die übrigen
beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch die zuständigen Stellen
vernichtet.
Kosten
[…]
Entschädigung des amtlichen Verteidigers
Rechtsanwalt Elias Moussa wird als amtlicher Verteidiger von A.________ eine
Entschädigung von CHF 50‘760.- (Honorar: CHF 44‘000.-, Auslagen: CHF 3‘000.-, MwSt:
CHF 3‘760.-) zu Lasten des Staates Freiburg ausgerichtet. A.________ hat diese
Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein
wird (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 5‘500.- festgesetzt (Gerichtsgebühr:
CHF 5‘000.-; Auslagen: CHF 500.-). Sie werden im Umfang von CHF 2‘750.- A.________
und im Umfang CHF 2‘750.- dem Kanton Freiburg auferlegt.
VI. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Elias Moussa
im Berufungsverfahren werden auf CHF 9‘065.55 festgesetzt (inkl. MwSt. von 8%:
CHF 671.50). A.________ hat diese Entschädigung im Umfang von CHF 4‘532.75 dem
Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135
Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist er von der Rückzahlungspflicht befreit.
VII. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde
in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m.
Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind
in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde-
schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen.
Freiburg, 13. Juli 2017/fju
Vizepräsident Gerichtsschreiberin