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501 2015 135 • TC FR 501 2015 135 Généré par l'IA

Property Manager's Lack of Standing in Parking Prohibition Appeal

Numéro de cause 501 2015 135
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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The appellate court dismissed the appeal because the appellant, acting as a property manager, lacked the legal standing to file a criminal complaint or appeal for violating a judicial parking prohibition, as only the possessor whose rights were directly infringed can be considered the injured party. Furthermore, the court found that even if the appeal were considered on its merits, the lower court's acquittal of the appellee was sound, based on evidence such as an email granting temporary parking permission that retroactively covered the dates in question, and thus the principle of *in dubio pro reo* favored the appellee.

Regeste Legislator

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Art. 404 Abs. 1 StPO, Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 2 StPO, Art. 118 Abs. 2 StPO; Property Manager's Lack of Standing in Parking Prohibition Appeal: Furthermore, the court found that even if the appeal were considered on its merits, the lower court's acquittal of the appellee was sound, based on evidence such as an email granting temporary parking permission that retroactively covered the dates in question, and thus the principle of *in dubio pro reo* favored the appellee.

Mots-clés

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qualité pour recourir principe in dubio pro reo expulsion de locataire commercial qualité pour recourir contre permis dénonciation pénale possesseur Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 382 Abs. 1 StPO

The appeal was dismissed because the appellant lacked the requisite legal interest to challenge the decision (lack of standing).

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

Cited implicitly as the procedural basis for non-admittance due to the absence of a valid complaint (Strafantrag), which supports the dismissal under Art. 382 Abs. 1 StPO.

Art. 66 al. 1 LTF

The cost provision applied as the appeal was dismissed, leading to costs being imposed on the appellant (though the text cites CHF 1'200.- without explicitly citing the LTF article in the dispositive, the subsequent reference to BGG in the final section suggests cost rules under the overarching procedural framework, but the dispositive explicitly orders costs without citing the exact cost article in relation to the appellant's liability. However, since the main order does not cite a cost provision, and only the very end mentions BGG articles for appeal to the Federal Tribunal, I will only list the provisions cited in the numbered orders I-IV. Order II only states the amount.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc

501 2015 135

Urteil vom 22. August 2016 Strafappellationshof

Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: Tarkan Göksu Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck

Parteien A.________ AG, Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper

gegen

B.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin

Gegenstand Verletzung eines richterlichen Verbots

Berufung vom 6. August 2015 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 31. Juli 2015

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Mit vier Strafbefehlen des Oberamts des Seebezirks vom 3. Februar 2015 wurde B.________ zu Bussen von jeweils CHF 50.- verurteilt (act. 1, 6, 11 und 17). Ihr wurde vorgeworfen, unberechtigterweise auf den Besucherparkplatzanlagen an der C.________ in D.________ ihr Fahrzeug abzustellen. Das richterliche Parkverbot auf den besagten Besucherparkplätzen stützt sich auf einen Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 14. Dezember 2001. Es ist erstellt, dass B.________ die Fahrzeuge mit den Kontrollschildern eee und fff am 23. Januar 2015 um 6.15 Uhr, am 23. Januar 2015 um 15.10 Uhr und am 24. Januar 2014 um 23.45 Uhr auf der Besucherparkplatzanlage der C.________ in D.________ parkiert hatte (act. 3, 8, 13 und 19).

B. Auf Einsprache vom 12. Februar 2015 hin sprach der Polizeirichter des Seebezirks mit Urteil vom 31. Juli 2015 B.________ vom Vorwurf der Verletzung eines richterlichen Verbots, angeblich mehrfach begangen in D.________, am 23. und. 24. Januar 2015, frei. Er erachtete es aus verschiedenen Gründen als erstellt, dass sie berechtigt war, zu den fraglichen Zeitpunkten ihr Fahrzeug auf den Besucherparkplätzen abzustellen. Insbesondere sei ihr mit E-Mail vom 27. Januar 2015 gestattet worden, bis Ende Februar 2015 die Besucherparkplätze zu benutzen, was auch die Zeit vorher einschliesse. Weiter habe die Berufungsgegnerin zu diesem Zeitpunkt Wohnsitz in G.________ gehabt und gelte damit als Besucherin ihres dort wohnhaften Sohnes H.________. Schliesslich habe ihr erst per 1. März 2015 ein Tiefgaragenplatz zur Verfügung gestellt werden können, weshalb ihr gestattet worden sei, so lange ihr Fahrzeug auf den Besucherparkplatz abzustellen.

C. Die A.________ AG, (nachfolgend: die Berufungsführerin) meldete am 6. August 2015 gegen dieses Urteil Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 1. Oktober 2015 beantragte sie die Verurteilung von B.________ (nachfolgend: die Berufungsgegnerin) wegen Verletzung eines richterlichen Verbots sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Gleichzeitig stellte sie mehrere Beweisanträge.

Erwägungen

1. a) Die Berufung richtet sich gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig. Sie erfolgte fristund formgerecht.

b) Die Staatsanwaltschaft beantragte weder Nichteintreten noch erklärte sie Anschlussberufung. In der Sache verzichtete sie auf eine Stellungnahme. Die Berufungsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Polizeirichter des Seebezirks verzichtete ebenfalls auf eine Stellungnahme.

c) Der Strafappellationshof überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 2 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). Vorliegend umfasst die Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil, womit dieses vollumfänglich zu überprüfen ist. Bei der der Berufungsgegnerin vorgeworfenen Anschuldigung der Verletzung eines richterlichen Verbots handelt es sich um eine Übertretung. Bildet ausschliesslich ein Übertretungstatbestand Kantonsgericht KG

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, ist die Kognition des Strafappellationshofs beschränkt. Mit der Berufung kann folglich einzig geltend gemacht werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (HUG, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 398 N. 23). Der Strafappellationshof ist, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt, nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO).

d) aa) Berufung erheben kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO), die Privatklägerschaft allerdings nicht hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion (Art. 382 Abs. 2 StPO). Mit dem Strafantrag konstituiert sich die geschädigte Person als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 2 StPO). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass ein Strafantragsteller automatisch auch antragsberechtigt ist.

Bei Antragsdelikten ist zum Strafantrag jede Person berechtigt, die durch die in Antrag gebrachte Handlung verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Als verletzt gilt nur diejenige Person, die Trägerin des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts ist (vgl. statt vieler BGE 128 IV 81 E. 3a). Beispielsweise bei Hausfriedensbruch steht diese Befugnis derjenigen Person zu, die aufgrund eines dinglichen oder obligatorischen Rechts oder aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Beziehung über die Grundstücke verfügen kann (BGE 128 IV 81 E. 3a; (BGE 128 IV 81 E. 3a; 118 IV 167 E. 1c; 112 IV 31 E. 3).

Beim Verstoss gegen ein gerichtliches Verbot im Sinn von Art. 258 ff. ZPO, womit der zivilrechtliche Besitzesschutz nach Art. 926 ff. ZGB erweitert wird, geht es um den Schutz des entsprechenden Besitzers bzw. seines Besitzes (vgl. IVO SCHWANDER, in Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], ZPO – Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 258 ff. N. 2 und 13). Nur ein Besitzer wird durch die Besitzesstörung in seinen Rechten verletzt, nur dessen Rechtsstellung soll durch das gerichtliche Verbot nach Art. 258 ff. ZPO gestärkt werden und mithin ist nur er zum Strafantrag berechtigt. Insbesondere kein Besitzer im Sinn von Art. 919 ZGB ist der sog. Besitzdiener, der kein Recht gegen den Besitzer (Grundeigentümer, Dienstbarkeitsberechtigter oder Mieter/Pächter) in Bezug auf die Sache hat; er muss sich vielmehr an die Weisungen des Besitzers halten (RUTH ARNET/PAUL EITEL, in CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, Art. 641-

977 ZGB, 3. Aufl. 2016, Art. 919 N. 3). So werden etwa Organe juristischer Personen wie der Besitzdiener behandelt, während die juristische Person Besitzerin ist (BGE 81 II 339 E. 5). Da er keinen Besitz hat, ist der Besitzdiener weder zur Selbsthilfe (Art. 926 ff. ZGB) berechtigt, noch geniesst er die Rechtsvermutungen gemäss Art. 930 ff. ZGB oder den Schutz des gutgläubigen Erwerbs nach Art. 933 ZGB (ARNET/EITEL, a.a.O. Art. 919 N. 3).

bb) Die Berufungsführerin ist Verwalterin des vom Parkverbot betroffenen Grundstücks. Sie behauptet nicht, Eigentümerin des Grundstücks zu sein; solches ergibt sich auch nicht aus dem öffentlich zugänglichen Grundbuch (vgl. rfpublic.fr.ch/rfpublic). Sie hat die Strafanträge ausdrücklich im eigenen Namen gestellt, und nicht etwa im Namen des betroffenen Grundeigentümers. Die Tatsache, dass sie über die allenfalls erforderliche Vollmacht zur Stellung der Strafanträge verfügt, ändert nichts; sie ist als Verwalterin weder in ihren eigenen Rechten betroffen noch macht sie in Vertretung die Rechte des Grundeigentümers geltend. Vielmehr hat sie aus eigenem Recht Strafantrag gestellt und ebenso in eigenem Namen Berufung eingereicht.

Kantonsgericht KG

Selber hat sie aber als Verwalterin des Grundstücks kein obligatorisches (geschweige denn ein dingliches) Recht auf den Besitz. Sie ist lediglich Besitzdienerin. Durch den Verstoss gegen das Parkverbot und die Verletzung des Besitzes wird sie folglich nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Da sie nicht Trägerin des allenfalls verletzten Rechtsguts ist, ist sie somit auch nicht zum Strafantrag gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB berechtigt. Damit hätte schon von Anfang an eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassen werden müssen, weil kein gültiger Strafantrag vorliegt. Erst recht kann das erstinstanzliche Urteil, welches die Berufungsgegnerin freispricht, nicht von der Berufungsführerin angefochten werden. Entscheidend ist im vorliegenden Fall nämlich, dass bei dieser Faktenlage die Berufungsführerin als Verwalterin des Grundstücks – weil sie eben nicht in ihren eigenen Rechten verletzt ist – auch nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Verurteilung der Berufungsgegnerin verfügt. Auch bringt sie in ihrer Berufungsbegründung nichts vor, was eine andere Würdigung der Rechtsmittellegitimation nahelegen würde; solches ist denn auch nicht ersichtlich. Mithin ist auf die Berufung nicht einzutreten.

cc) Angesichts der fehlenden Rechtsmittellegitimation der Berufungsführerin sind auch die von ihr gestellten Beweisanträge nicht weiter zu behandeln.

2. a) Im Übrigen wäre die Berufung ohnehin abzuweisen gewesen, selbst wenn darauf hätte eingetreten werden können. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren – sowie allenfalls im Rechtsmittelverfahren

– erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1-3 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dies ergibt sich aus dem Prozessgrundsatz „in dubio pro reo“.

b) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil,

- es sei nicht erstellt, dass der Berufungsgegnerin anlässlich der Wohnungsübergabe durch den Siedlungswart I.________ verboten worden sei, ihr Fahrzeug auf den Besucherparkplätzen abzustellen;

- ihr mit E-Mail vom 27. Januar 2015 erlaubt worden sei, bis Ende Februar 2015 auf den Besucherparkplätzen der C.________ in D.________ zu parkieren;

- diese Ermächtigung auch die Fälle vom 23. Januar 2015 erfasse;

- der Berufungsgegnerin die Miete eines Tiefgaragenplatzes erst ab 1. März 2015 möglich und sie offenbar aufgrund einer Mitteilung der Verwaltung «J.________» der Meinung gewesen sei, die Fahrzeuge dürften vorübergehend auf den Besucherparkplätzen abgestellt werden;

- Kommunikationsprobleme zwischen der J.________ AG und der Berufungsführerin nicht der Berufungsgegnerin zum Vorwurf gemacht werden könnten und

- schliesslich die Berufungsführerin zum fraglichen Zeitpunkt noch Wohnsitz in G.________ gehabt habe und somit als Besucherin berechtigt gewesen sei, ihr Fahrzeug auf dem Besucherparkplatz abzustellen.

c) Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Tatsächlich ergibt sich aus der Zusammenfassung dieser Umstände (Postadresse in G.________, E-Mail-Verkehr vom 26./27. Januar 2015, zur Verfügung stehender Abstellplatz ab März 2015), dass erhebliche Zweifel an der Kantonsgericht KG

Schuld der Berufungsgegnerin bestehen, die gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu einem Freispruch führen müssen.

d) Was die Berufungsführerin dagegen vorbringt, vermag diese erheblichen Zweifel nicht zu überwinden. Insbesondere die Rüge, dass aus der E-Mail vom 27. Januar 2015 nicht auf eine nachträgliche Genehmigung der Parkerlaubnis für den 23. und 24. Januar 2015 geschlossen werden könne, geht an der Sache vorbei. Tatsächlich war Anlass des am 26. Januar 2015 beginnenden Mailverkehrs ein Schreiben der Berufungsführerin vom 23. Januar 2015 (act. 46), also genau von dem Tag, an dem der erste zur Anzeige gebrachte Vorfall stattfand. Aus dem Mailverkehr ergibt sich, dass die Missverständnisse betreffend das Benützen der Besucherparkplätze bereinigt werden. Die Diskussion endet damit, dass der Berufungsgegnerin das Abstellen des Fahrzeugs auf den Besucherparkplätzen bis Ende Februar 2015 gestattet wird. Der Berufungsgegnerin bzw. ihrem Sohn war zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht bekannt, dass schon eine Strafanzeige gegen sie erstattet wurde. Bei diesem Konsens ist aber nach Treu und Glauben nicht davon auszugehen, dass die Berufungsführerin tatsächlich an ihren Strafanträgen festhalten wollte. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie – nach dem in der Vergangenheit Verstösse festgestellt wurden – für die Zukunft das Parkieren erlaubt, aber gleichzeitig am Strafantrag für den Anlass gebenden Umstand festhält, ganz abgesehen davon, dass ein solches Ansinnen kaum vor dem Grundsatz von Treu und Glauben standhalten würde. Bei objektiver Betrachtung des Mailverkehrs, des zeitlichen Zusammenhangs und des Ergebnisses der Verhandlungen ist die vorinstanzliche Würdigung jedenfalls nicht zu beanstanden. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung und insbesondere auch in der Gerichtspraxis nicht anzunehmen, dass Parteien, wenn sie sich für die Zukunft einigen, für Vergangenes noch an Strafverfahren festhalten wollen, insbesondere wenn es sich letztlich – wie hier – um Bagatellen handelt.

Auch die Ausführungen der Berufungsgegnerin, wonach sie erst ab dem 1. März 2015 einen Tiefgaragenplatz erhielt, untermauern ihre Glaubwürdigkeit. Die Berufungsführerin führt dazu aus, die Berufungsgegnerin hätte noch heute keinen Einstellplatz gemietet. Dies ist offenkundig aktenwidrig, befindet sich doch eben dieser Mietvertrag in den Verfahrensakten (vgl. act. 57 ff.). Es ist unter diesen Umständen aber naheliegend, dass der Berufungsgegnerin schon vorher bis Ende Februar 2015 gestattet wurde, ihr Fahrzeug auf dem Besucherparkplatz abzustellen, was drei Tage später (am 26. Januar 2015) durch den Mailverkehr auch noch ausdrücklich und unbestrittenermassen geschah.

An der Sache vorbei gehen auch die Ausführungen zur J.________ AG. Wenn die Berufungsführerin deren angeblichen Ermächtigungen aufgrund fehlender Rechtsgutträgerschaft unbeachtet haben will, übersieht sie, dass sie selber auch nicht Rechtsgutträgerin ist und bis heute auch nicht dargelegt hat, inwiefern sie in ihren eigenen Rechten verletzt wird und wessen Rechte genau sie vorliegend wahrzunehmen versucht. Ob die J.________ AG tatsächlich eine solche Erlaubnis gegeben hat, spielt letztlich aber keine Rolle: Spätestens mit dem E-Mail-Verkehr vom

26. Januar 2015 wurde die Sachlage zwischen den Parteien auch für die Vergangenheit geklärt.

Nicht weiter relevant ist aus diesem Grund auch, was der Siedlungswart I.________ der Berufungsgegnerin bei der Wohnungsübergabe gesagt haben soll. Wie die Berufungsführerin selber ausführt, ergibt sich das entsprechende Verbot schon aus der angebrachten Signalisation. Die Berufungsgegnerin glaubte sich – ausgehend vom Grundsatz «in dubio pro reo» – gleichwohl berechtigt, bis Ende Februar 2015 ihr Fahrzeug auf den Besucherparkplätzen abstellen zu dürfen. Aus diesem Grund bedarf es der beantragen Einvernahme des Zeugen I.________ auch nicht.

Kantonsgericht KG

Ebenso unerheblich ist auch die beantragte Edition des Mietvertrags für die Wohnung. Dieses würde höchstens beweisen, dass die Berufungsgegnerin mit ihrem Sohn zusammen die Wohnung gemietet hat, was aber die Berufungsgegnerin selber schon bestätigt (act. 55). Damit ist aber der Wohnsitzwechsel noch nicht bewiesen. Dass die Postadresse der Berufungsgegnerin zu diesem Zeitpunkt in G.________ war und sie noch dort wohnte, ist nicht zuletzt aufgrund ihrer Aussagen (act. 55) erstellt; eine allfällige Mitunterzeichnung des Mietvertrags ändert daran nichts, die beantragte Beweismassnahme ist nicht beweisrelevant.

Die Berufung erweist sich demnach auch inhaltlich als unbegründet.

3. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘200.- (Gebühr: CHF 1'000; Auslagen: CHF 200.-) der Berufungsführerin aufzuerlegen. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

b) Eine Parteientschädigung zugunsten der Berufungsgegnerin, die nicht anwaltlich vertreten war, sich nicht vernehmen liess und auch nicht derartiges beantragt hat, ist nicht auszurichten.

Der Hof erkennt:

I. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 31. Juli 2015 wird bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘200.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000 sowie den Auslagen von CHF 200.-, werden der Berufungsgegnerin auferlegt.

III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

IV. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 22. August 2016/tgo

Vizepräsident Gerichtsschreiberin