Prosecutor's Withdrawn Appeal and Denial of Defense Costs
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe applicant, having been acquitted in a lower court decision for minor traffic violations and misleading the administration of justice, was initially awarded costs and compensation; however, the public prosecutor later withdrew their appeal before filing a statement of grounds, leading to the appellate proceedings being closed without further action for the acquitted party. The appellate court dismissed the applicant's subsequent request for party compensation for legal fees incurred during the appeal phase, reasoning that since the prosecutor withdrew the appeal before the formal response stage, the work claimed by the defense counsel—which largely related to reviewing the initial acquittal and subsequent communication—was not necessary or required for the actual appellate proceedings, as merely receiving notice of an appeal does not automatically create a disadvantage requiring defense intervention.
Regeste Legislator
Généré par l'IAArt. 429 StPO, Art. 386 Abs. 2 StPO, Art. 386 Abs. 3 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 57 Abs. 1 JR, Art. 73 Abs. 1 JR; Prosecutor's Withdrawn Appeal and Denial of Defense Costs: The appellate court dismissed the applicant's subsequent request for party compensation for legal fees incurred during the appeal phase, reasoning that since the prosecutor withdrew the appeal before the formal response stage, the work claimed by the defense counsel—which largely related to reviewing the initial acquittal and subsequent communication—was not necessary or required for the actual appellate proceedings, as merely receiving notice of an appeal does not automatically create a disadvantage requiring defense intervention.
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
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Généré par l'IADécisions connexes
Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IAThis provision was cited in the reasoning explaining the basis for the request for party compensation, which was ultimately dismissed in the dispositive.
This provision governs the collection of costs, which the court ordered not to be levied in the dispositive (Order II).
Texte complet
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc
501 2014 145
Urteil vom 14. Januar 2015 Strafappellationshof
Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Rahel Brühwiler
Parteien X.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi
gegen
Staatsanwaltschaft
Gegenstand Parteientschädigung (Art. 429 StPO)
Kostenliste vom 12. Januar 2015
— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG
Erwägungen
1. Mit Urteil vom 29. Juli 2014 wurde X.________ vom Polizeirichter des Sensebezirks von den Vorwürfen der einfachen Verkehrsregelverletzung und der Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 15. und 20. Juli 2013, freigesprochen. Die Gerichtskosten wurden dem Staats auferlegt und X.________ wurde eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von Fr. 2‘256.55 zugesprochen.
Am 5. August 2014 meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil Berufung an.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie halte an ihrer Berufung nicht fest.
2. Nach Art. 386 Abs. 2 StPO kann das Rechtsmittel bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweisoder Aktenergänzungen zurückgezogen werden. Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO).
Vorliegend hat der Präsident des Strafappellationshofs vom Rückzug der Berufung Vormerk genommen und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung vor Einreichung einer Berufungserklärung zurückgezogen, so dass das Verfahren ohne Kostenfolge als erledigt abgeschrieben wurde.
3. Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 reichte Rechtsanwältin Sarah Schläppi ihre Kostennote für das Berufungsverfahren ein.
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO räumt dem Freigesprochenen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen notwendig waren. Die angemessene Entschädigung in Zivilund Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 JR). In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren, unnütze oder überflüssige Verrichtungen oder Eingaben sind nicht zu entschädigen (Art. 73 Abs. 1 JR).
Rechtsanwältin Schläppi macht einen Arbeitsaufwand von 2.40 Stunden für Aktenstudium. Besprechungen, Telefongespräche und Korrespondenz mit Klientin, Staatsanwaltschaft und Gericht sowie Auslagen für Porti und Kopien von Fr. 22.60 geltend.
Die von Rechtsanwältin Schläppi geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt einer Stunde für Studium, Korrespondenz und Telefongespräch mit dem Klienten nach der vorsorglichen Berufungsanmeldung durch die Staatsanwaltschaft, vor Eröffnung des begründeten Entscheids sowie der fürs Studium der Entscheidbegründung und den Brief an den Klienten geltend gemachte Aufwand von 1 Std. 15 Min. betreffen ausschliesslich das erstinstanzliche Verfahren.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung bereits vor Einreichung einer Berufungserklärung zurückgezogen, so dass X.________ im zweitinstanzlichen Verfahren weder eine Kantonsgericht KG
Berufungserklärung zur Kenntnis zu nehmen noch eine Berufungsantwort oder eine andere Eingabe einzureichen hatte. Im Berufungsverfahren bestimmt der Strafappellationshof die prozessleitenden Verfahrensschritte. Nur solche können eine Entschädigung nach sich ziehen. Ein Rechtsanwalt muss wissen, dass die blosse Berufungsanmeldung noch keinen Rechtsnachteil für seinen Klienten bedeutet. Er kann sie ungelesen im Dossier ablegen (Urteil Bundesgericht 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013). Der Anspruch ist unbegründet. Der von Rechtsanwältin Schläppi geltend gemachte Arbeitsaufwand war für das Berufungsverfahren nicht erforderlich, folglich kann er nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist ihr Antrag auf Parteientschädigung abzuweisen.
Der Hof erkennt:
I. Der Antrag von X.________ auf Parteientschädigung wird abgewiesen.
II. Er werden keine Kosten erhoben.
III. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 14. Januar 2015
Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin