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105 2023 140 • TC FR 105 2023 140 Généré par l'IA

Debtor's Appeal of Non-Disclosure Rejection in Enforcement Action

Numéro de cause 105 2023 140
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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A debtor appealed the decision of the enforcement office to reject their request for non-disclosure of an enforcement action to third parties, arguing the underlying debt had been settled. The court reasoned that non-disclosure under the relevant statute requires that the creditor, after the debtor files for non-disclosure subsequent to a payment order, fails to prove timely initiation of proceedings to set aside the objection to payment; since the creditor *did* timely initiate the debt recognition procedure (Rechtsöffnung), the initial requirement for non-disclosure under the statute was not met, rendering the enforcement office's rejection of the request appropriate, regardless of the debtor's subsequent claim of payment which should be addressed within the recognition proceedings.

Regeste Legislator

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Art. 8a Abs. 3 Bst, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 13 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 8a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Debtor's Appeal of Non-Disclosure Rejection in Enforcement Action: The court reasoned that non-disclosure under the relevant statute requires that the creditor, after the debtor files for non-disclosure subsequent to a payment order, fails to prove timely initiation of proceedings to set aside the objection to payment; since the creditor *did* timely initiate the debt recognition procedure (Rechtsöffnung), the initial requirement for non-disclosure under the statute was not met, rendering the enforcement office's rejection of the request appropriate, regardless of the debtor's subsequent claim of payment which should be addressed within the recognition proceedings.

Mots-clés

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opposition au commandement de payer action en paiement reconnaissance et exécution tierce opposition reconnaissance de dette abstraite obligation de renseigner

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG

The court confirmed the decision rejecting the request for non-disclosure of the debt enforcement, as the creditor had timely initiated proceedings to challenge the objection, as stipulated in this article.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision determined that the proceedings are free of charge.

Art. 17 Abs. 1 SchKG

Although cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal, it was not explicitly cited in the dispositive orders I, II, or III.

Art. 17 Abs. 2 SchKG

Although cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal, it was not explicitly cited in the dispositive orders I, II, or III.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

105 2023 140

Urteil vom 6. Dezember 2023 Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien A.________, Beschwerdeführer

gegen

BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz

Gegenstand Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG)

Beschwerde vom 10. November 2023 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 2. November 2023

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Vertreten durch ihren Rechtsanwalt liess die B.________ dem Schuldner A.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks am 18. Oktober 2022 einen Zahlungsbefehl für den Betrag von CHF 4'090.55, nebst Zins zu 5% seit dem 25. August 2022, zustellen. A.________ erhob umgehend Rechtsvorschlag gegen den ihm zugestellten Zahlungsbefehl.

B. Am 23. Oktober 2023 stellte A.________ ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung. Gleichentags wurde der Vertreter der Gläubigerin über dieses Gesuch informiert und ihm eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine Erklärung einzureichen, ob ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden sei.

Der Vertreter der Gläubigerin bestätigte am 26. Oktober 2023, dass am 19. Oktober 2023 ein Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc beim zuständigen Gericht eingereicht wurde. Er reichte als Beleg die Eröffnungsverfügung des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom

24. Oktober 2023 ein.

C. Gestützt darauf verfügte das Betreibungsamt am 2. November 2023 die Rückweisung des Gesuches um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. ccc.

D. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhob am 10. November 2023 Beschwerde gegen diese Verfügung.

E. Mit Stellungnahme vom 20. November 2023 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom

12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

1.2. Die Verfügung des Betreibungsamtes wurde dem Beschwerdeführer frühestens am

3. November 2023 zugestellt, sodass die am 10. November 2023 beim Gerichtspräsidenten des Seebezirks eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auch ansonsten genügt die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.

Kantonsgericht KG

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt sei. Die Abweisung des Gesuches um Nichtbekanntgabe der Betreibung sei für ihn demnach nicht nachvollziehbar.

2.1. Gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten unter bestimmten Voraussetzungen keine Kenntnis von einer Betreibung (lit. a-d). Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Schuldner nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht (lit. d; eingefügt durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2019; AS 2018 4583). Massgebend ist demnach, ob der Gläubiger innert dem gesetzten Zeitrahmen Anstalten getroffen hat, um die Begründetheit seiner Forderung darzutun, d.h. ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages einleitet (BGE 147 III 41 E. 3.3.4, 3.4.2). Dies muss vor dem Hintergrund erfolgen, dass eine Betreibung ohne Nachweis des Bestandes einer Forderung eingeleitet werden und damit zu ungerechtfertigten Eintragungen im Betreibungsregister führen kann (BGE 141 III 68 E. 2.1). Keine Rolle spielt indessen, ob der Gläubiger z.B. mit seinem Rechtsöffnungsgesuch einen Erfolg erzielen konnte. War dies nicht der Fall, so kann der Schuldner die Bekanntgabe der Betreibung an einen Dritten nicht verhindern (BGE 147 III 41 E. 3.5).

2.2. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Nichtbekanntgabe zwar nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt hat. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Gläubigerin in der Zwischenzeit und innert Frist ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlages gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Letzterer führt im Weiteren in seiner Beschwerde aus, dass er die Forderung in der Zwischenzeit getilgt habe, was als Anerkennung der Forderung gedeutet werden muss. Es handelt sich damit bei der Betreibung Nr. ccc offensichtlich nicht um eine ungerechtfertigte Betreibung.

Die Tilgung der Forderung kann im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens berücksichtigt werden wobei diese mit Urkunden zu belegen sein wird. .

2.3. Unter diesen Umständen ist die Verfügung des Betreibungsamtes vom 2. November 2023 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG

.Die Kammer erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfügung des Betreibungsamtes vom 2. November 2023 betreffend Rückweisung der Anfrage um Nichtbekanntgabe einer Betreibung wird bestätigt.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 6. Dezember 2023/mdu

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin