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105 2022 17 • TC FR 105 2022 17 Généré par l'IA

Bailiff Seizure of Pension Annuity Overstated Subsistence Level Calculation

Numéro de cause 105 2022 17
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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The court upheld an appeal against a bailiff's decision that had seized a portion of a pension annuity by incorrectly calculating the debtor's minimum subsistence level, despite the debtor and his judicially separated wife living in the same household and receiving joint social security benefits. The court reasoned that because the couple lived together and their ancillary housing costs, including a necessary rent deposit insurance premium, must be considered, the calculation of the subsistence level for debt enforcement purposes must proportionally apply the couple's joint minimum subsistence level relative to their respective incomes, rather than relying on a mere half-share calculation, thereby remanding the matter for a recalculation consistent with these findings.

Regeste Legislator

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Art. 93 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 13 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 257e Abs. 2 OR; Bailiff Seizure of Pension Annuity Overstated Subsistence Level Calculation: The court reasoned that because the couple lived together and their ancillary housing costs, including a necessary rent deposit insurance premium, must be considered, the calculation of the subsistence level for debt enforcement purposes must proportionally apply the couple's joint minimum subsistence level relative to their respective incomes, rather than relying on a mere half-share calculation, thereby remanding the matter for a recalculation consistent with these findings.

Mots-clés

Généré par l'IA
calcul de la rente saisie de rentes annuité minimum vital poursuite pour dettes prestations de sécurité sociale

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 93 SchKG

The appeal was upheld, leading to the reversal of the lower authority's decision and its remand for a new decision based on the reasoning concerning the calculation of the minimum subsistence level (Existenzminimum).

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the reason why no court costs were levied in the proceedings before the cantonal supervisory authority.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the order not to award party compensation.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc

105 2022 17

Urteil vom 29. März 2022 Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer

gegen

BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz

Gegenstand Existenzminimum (Art. 93 SchKG)

Beschwerde vom 19. Februar 2022 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Seebezirks vom 8. Februar 2022

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 hat das Betreibungsamt des Seebezirks die Rente der Pensionskasse von A.________ in Höhe von 273.- gepfändet.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am

19. Februar 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragt, es sei festzustellen, dass kein pfändbares Einkommen bestehe, eventuell dass ein Betrag von maximal CHF 39.- gepfändet werden könne. Subsidiär sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Am 22. Februar 2022 beantragt das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt), die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

1.

1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.

1.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am

9. Februar 2022 zugestellt, so dass die am 19. Februar 2022 erhobene Beschwerde in jedem Fall fristgerecht erfolgte. Sie ist zudem ausreichend begründet.

Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe aufgrund einer richterlichen Verfügung eine Trennung zwischen ihm und seiner Ehefrau, sie würden aber in der gleichen Wohnung leben, was heisse, dass die Trennung effektiv nicht bestehe. Dies sei denn auch durch die AHV berücksichtigt worden, indem sie ihm und seiner Ehefrau nicht je eine volle Rente, sondern nur je 75% eines Ehepaars ausrichte.

Kantonsgericht KG

Auch bei der Existenzberechnung habe die Vorinstanz der Nicht-Trennung Rechnung getragen, indem der Grundbetrag auf CHF 1'200.- abzüglich CHF 350.- festgesetzt worden sei, was der Hälfte des Grundbetrags eines Ehepaars entspreche. Wenn nun AHV und Betreibungsamt davon ausgingen, dass das Ehepaar effektiv in einer ungetrennten Ehe zusammenwohne, so müssten konsequenterweise die Einnahmen und Auslagen des Ehepaars zusammengezählt und der pfändbare Betrag so ermittelt werden. Alles andere wäre widersprüchlich und somit willkürlich. Dem Totaleinkommen des Ehepaars von CHF 2'946.- stünden Ausgaben von CHF 2'907.- gegenüber, womit allenfalls ein pfändbarer Betrag von CHF 39.- vorliege. Durch die angefochtene Verfügung werde in das Existenzminimum des Ehepaars eingegriffen und die durch die Betreibung an und für sich nicht betroffene Ehefrau bestraft, indem dem Ehepaar lebensnotwendige Mittel entzogen würden.

Das Betreibungsamt beruft sich in diesem Zusammenhang auf den gerichtlichen Entscheid betreffend Getrenntleben. Im vorliegenden Fall könne von einer dauernden Hausgemeinschaft gesprochen werden, weshalb der Grundbetrag des Beschwerdeführers zu reduzieren sei.

2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.

Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von den von der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) auszugehen. Gemäss Ziff. IV dieser Richtlinien sind bei Mitverdienst des Ehegatten Sonderbestimmungen anzuwenden. Bei mitverdienendem Ehegatten gilt das Prinzip der proportionalen Aufteilung des Existenzminimums, d.h. das gemeinsame Existenzminimum (massgeblicher Grundbetrag inkl. Zuschläge und Abzüge) wird bei der Lohnpfändung im Verhältnis der Einkommensquote des Schuldners berücksichtigt (Urteil BGer 5A_306/2018 vom 19. September 2018 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 116 III 75). Die pfändbare Quote des Schuldners ergibt sich, indem nun von seinem Nettoeinkommen sein Anteil am Existenzminimum abgezogen wird (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 62).

2.2. Gemäss den Akten wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Entscheid vom

21. März 2016 zum Getrenntleben ermächtigt und das Getrenntleben seit 1. Januar 2016 wurde festgestellt. Die Ehegatten beantragten jedoch, dass die eheliche Wohnung beiden zugewiesen werde, wobei beide je die Hälfte der mit dem Gebrauch der Wohnung anfallenden Kosten und Auslagen übernehmen. Wird einzig dieses faktische Getrenntleben und die gerichtliche Vereinbarung berücksichtigt, wäre die Berechnung des Betreibungsamtes mit einer hälftigen Aufteilung der Kosten und der Reduktion des Grundbetrags nicht zu beanstanden, wobei diesfalls wohl nicht ein hälftiges Ehegattenexistenzminimum, bzw. eine Reduktion von CHF 350.-, sondern nur eine solche von CHF 100.- für im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder zu berücksichtigen wäre. Nun ergibt sich aber ebenfalls aus den Akten und insbesondere aus der Berechnung des Betreibungsamtes, dass die Rente der AHV seit dem 1. Januar 2017 nach den Ansätzen für Ehepaare berechnet wird. Vor diesem Hintergrund ist das zwar gerichtlich getrennte, aber doch im gleichen Haushalt lebende Ehepaar schlechter gestellt, wenn für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht auch die Bestimmungen im Falle von mitverdienenden Ehegatten angewendet Kantonsgericht KG

werden, die AHV-Rente aber nach den Ansätzen für Ehepaare ausgerichtet wird. Daher rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die Kosten hälftig zu verteilen. Das Betreibungsamt hat die Berechnung neu vorzunehmen und dabei das Prinzip der proportionalen Aufteilung anzuwenden, indem das gemeinsame Existenzminimum der Ehegatten im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen aufzuteilen und so die pfändbare Quote des Beschwerdeführers zu berechnen ist.

Der subsidiäre Antrag der Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.

3.

Zudem rügt der Beschwerdeführer, die Auslagen von jährlich CHF 156.- für die Prämie der B.________ AG sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Da er und seine Ehegattin nicht über die finanziellen Mittel zur Hinterlegung einer Mietzinsgarantie verfügen würden, hätten sie den entsprechenden Vertrag mit der B.________ AG abgeschlossen, wobei es sich um notwendige Nebenkosten des Mietverhältnisses handle.

Das Betreibungsamt bringt diesbezüglich vor, bei der B.________ AG handle es sich nicht um eine obligatorische Versicherung, weshalb diese nicht eingerechnet werden könne.

3.1. Nach den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körperund Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Als Zuschläge gelten u.a. der Mietzins und die Heizund Nebenkosten.

Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39).

3.2. Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen (Art. 257e Abs. 2 OR). Dass Vermieter eine solche Sicherheit verlangen, ist üblich. Es besteht für die Mieterschaft die Möglichkeit, dass die Sicherheit anstelle einer Geldzahlung und Hinterlegung auf einem Bankdepot in Form einer Mietkautionsversicherung bei einer spezialisierten Firma, einer Versicherung oder einer Bank geleistet wird. Eine solche Mietkautionsversicherung hat jährliche Prämien zur Folge, die Sicherheit muss aber nicht in einer Geldzahlung in einem bestimmten Zeitpunkt geleistet werden. Stehen der Mieterschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die finanziellen Mittel zur Leistung einer Sicherheit in Geldform nicht zur Verfügung, kann eine Mietkautionsversicherung abgeschlossen werden. Zwar handelt es sich bei einer Mietkautionsversicherung nicht um eine obligatorische Versicherung, welche im Rahmen der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden kann. Vielfach ist jedoch der Mieter, der die Sicherheit nicht in Geld leisten kann, gewungen eine Kautionsversicherung anzuschliessen, um überhaupt eine Wohnung mieten zu können.

Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Unterlagen erwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel zur Leistung der Sicherheit in Geld verfügt und deshalb eine Mietkautionsversicherung abschliessen musste. Die Prämie für den Abschluss dieser Versicherung ist Kantonsgericht KG

demnach anteilsmässig als Wohnkosten zu berücksichtigen. Zumal die Wohnkosten des Beschwerdeführers im übrigen sehr bescheiden sind.

Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.

4.

Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Kammer erkennt:

I. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Verfügung des Betreibungsamtes vom 8. Februar 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt des Seebezirks zurückgewiesen.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 29. März 2022/fju

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: