Appeal Regarding Garnishment Certificate and Subsistence Minimum Attachment Dismissed
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe appellant challenged the debt enforcement office's decision to issue a certificate of loss regarding the garnisheed income of his estranged wife, arguing that potential income sources, including a thirteenth-month salary and earnings from caretaker work, were not considered, and that a prior court ruling supported a specific attachment quota against her subsistence minimum for past maintenance arrears. The court dismissed the appeal because the potential additional income was insufficient to create a positive attachable quota above the legally protected subsistence minimum, and critically, the claim for past maintenance arrears (dating back over six months before the continuation request) did not qualify for the exception allowing an encroachment into the debtor's subsistence minimum, rendering the requested attachment amount unattainable. Furthermore, the court rejected the request for free legal aid, deeming the appeal vexatious given the appellant's likely awareness of the inapplicability of the subsistence minimum encroachment for such aged maintenance claims.
Regeste Legislator
Généré par l'IAArt. 93 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 13 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 291 ZGB; Appeal Regarding Garnishment Certificate and Subsistence Minimum Attachment Dismissed: The court dismissed the appeal because the potential additional income was insufficient to create a positive attachable quota above the legally protected subsistence minimum, and critically, the claim for past maintenance arrears (dating back over six months before the continuation request) did not qualify for the exception allowing an encroachment into the debtor's subsistence minimum, rendering the requested attachment amount unattainable. Furthermore, the court rejected the request for free legal aid, deeming the appeal vexatious given the appellant's likely awareness of the inapplicability of the subsistence minimum encroachment for such aged maintenance claims.
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
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Généré par l'IAThis article concerns the seizure of disposable income and was the core subject of the appeal, which was ultimately dismissed.
Cited in the reasoning section regarding the cost-free nature of the proceeding, and is reflected in the dispositive order regarding costs.
Used as the basis for assessing and rejecting the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).
Cited in the reasoning as the basis for the appeal to the Cantonal Court, although not explicitly in the dispositive orders I-IV.
Cited in the reasoning regarding the deadline for filing the appeal, although not explicitly in the dispositive orders I-IV.
Texte complet
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc
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Urteil vom 27. Februar 2020 Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Michel Favre Gerichtschreiberin: Sarah Fasel
Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber
gegen
das BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz
Gegenstand Pfändbares Einkommen (Art. 93 SchKG)
Beschwerde vom 24. Januar 2020 gegen den Verlustschein vom
13. Januar 2020 in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts des Seebezirks
— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG
Sachverhalt
A. A.________ und seine Ehefrau C.________ leben getrennt. Am 8. November 2019 stellte A.________ ein Fortsetzungsbegehren ohne vorangehende Betreibung gegen seine Ehefrau über den Betrag von CHF 23‘658.50 aus dem Verlustschein vom 2. September 2019 in der Betreibung Nr. ddd.
B. Das Betreibungsamt des Seebezirks vollzog die Pfändung und erstellte am 13. Januar 2020 einen Verlustschein für den Betrag von CHF 23‘787.10 in der Betreibung Nr. bbb. Es berechnete das Existenzminimum der Schuldnerin aufgrund eines monatlichen Einkommens von CHF 3‘357.45, und bezahlten Auslagen von CHF 4‘223.75, inklusive die laufenden Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder der Parteien, welche ihr direkt vom Lohn abgezogen werden.
C. Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen den erwähnten Verlustschein und ersucht um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Er macht geltend, die Schuldnerin erhalte einen 13. Monatslohn, der hätte gepfändet werden sollen, sie verrichte zudem bis Ende Januar 2020 Abwartsarbeiten, deren Ertrag ihr als Einkommen anzurechnen sei, und sie habe überdies wahrscheinlich noch weitere Einnahmequellen, die sie offen legen müsse. Schliesslich bezieht er sich auf ein Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Oktober 2019 aus dem sich ergebe, dass die Schuldnerin eine monatliche restliche pfändbare Quote von CHF 404.- habe, die zu seinen Gunsten gepfändet werden müsse.
In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
Der angefochtene Verlustschein vom 13. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinen unbestrittenen Angaben am 15. Januar 2020 zugestellt, so dass die am 24. Januar 2020 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auch ansonsten genügt sie den gesetzlichen Anforderungen; es ist folglich darauf einzutreten.
Kantonsgericht KG
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Betreibungsamt habe das pfändbare Einkommen der Schuldnerin nicht richtig berechnet und sei fälschlicherweise zum Schluss gelangt, sie erreiche das Existenzminimum nicht.
2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Bei der Festsetzung des Existenzminimums ist gemeinhin von den Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 9. Juli 2009 auszugehen, die einen monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körperund Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung vorsehen (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21 ff.). Zum Grundbetrag hinzuzurechnen sind verschiedene Zuschläge, soweit der Schuldner diese tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 25).
2.2. Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer zum einen, dass verschiedene Einnahmequellen der Schuldnerin – der 13. Monatslohn, der Ertrag aus Abwartsarbeiten, sowie weitere vermutliche Einnahmequellen – im Rahmen der Pfändung nicht berücksichtigt wurden. Das Betreibungsamt erklärt dazu, der monatliche Fehlbetrag der Schuldnerin von CHF 866.30 habe auch mit Einbezug des 13. Monatslohns nicht gedeckt werden können, weshalb dieser nicht gepfändet wurde. Auch der Abwartslohn sei nicht berücksichtigt worden, da der Vertrag per 31. Januar 2020 gekündigt worden sei und der Betrag von CHF 152.35 keinen nennenswerten Einfluss auf die pfändbare Quote habe. Schliesslich sei die Schuldnerin auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemacht worden und habe dennoch zu Protokoll gegeben, keine weiteren Einkommen zu haben.
Was den 13. Monatslohn und den Abwartslohn betrifft, ist dem Betreibungsamt beizupflichten. Bei einem monatlichen Fehlbetrag zum Existenzminimum von CHF 866.30 hat es zu Recht davon abgesehen, den 13. Monatslohn, welcher CHF 279.80 pro Monat ausmacht, und den ohnehin per
1. Februar 2020 nicht mehr ausbezahlten Abwartslohn von CHF 152.35 zu berücksichtigen, denn diese Einkommensbestandteile können höchstens den Fehlbetrag reduzieren, nicht jedoch eine pfändbare Quote ergeben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt.
Soweit die behaupteten weiteren Einkommensquellen der Schuldnerin betroffen sind, ist aufgrund des Kontoauszugs, den der Beschwerdeführer ins Recht legt (vgl. Beilage 8 der Beschwerde), davon auszugehen, dass von den darauf vermerkten Gutschriften je zwei pro Monat die Lohneinnahmen der Schuldnerin bei ihrem Arbeitgeber und als Abwart betreffen. Bei den wenigen weiteren Gutschriften handelt es sich offensichtlich um kleinere Beträge, die zudem zu unregelmässig anfallen, um auf eine regelmässige nennenswerte Einkommensquelle zu schliessen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen.
2.3. Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, es dürfe nur eine Wohnungsmiete von CHF 1‘198.-, nicht aber die Miete für den Parkplatz von CHF 25.- berücksichtigt werden, denn dieser werde nicht von der Schuldnerin, sondern von ihrem Lebenspartner benutzt. Das Betreibungsamt seinerseits hat diesbezüglich festgehalten: „noch kein Fahrzeug, ist jedoch am lernen, Kantonsgericht KG
und wird anschliessend ein Auto haben, Parkplatz schon jetzt gemietet, da Plätze rar“ (vgl. Beilage
3 des Betreibungsamts). Angesichts der Bescheidenheit des in Frage stehenden Betrags, dessen Berücksichtigung das Pfändungsresultat nicht beeinflusst, kann offen bleiben, ob das Betreibungsamt die Miete des Parkplatzes zu Recht berücksichtigt hat.
2.4. Schliesslich bezieht der Beschwerdeführer sich auf ein Urteil des Kantonsgerichts vom
17. Oktober 2019 aus dem sich ergebe, dass zur Deckung der Ausstände aus Unterhaltsforderungen in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden könne, so dass die Schuldnerin eine monatliche restliche pfändbare Quote von CHF 404.- habe, die zu seinen Gunsten gepfändet werden müsse.
Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil hat der 1. Zivilappellationshof Folgendes erwogen: „Das Gericht hat bei der Schuldneranweisung die für das Betreibungsamt geltenden Normen betreffend das pfändbare Einkommen und den Schutz des Existenzminimums zu beachten. Genauso wie das Betreibungsamt kein hypothetisches Einkommen pfänden bzw. die pfändbare Quote nicht auf der Basis eines hypothetischen Einkommens ermitteln darf, geht es nicht an, bei der Anwendung von Art. 291 ZGB auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abzustellen, wenn bei Zugrundelegung des effektiven Einkommens ein (unzulässiger) Eingriff in dessen Existenzminimum resultiert. […] Wird die Schuldneranweisung vom Unterhaltsberechtigten selber verlangt, der ohne die Unterhaltsbeiträge sein eigenes Existenzminimum nicht decken kann, so muss der Schuldner einen Eingriff in sein Existenzminimum in der Weise hinnehmen, dass Schuldner und Gläubiger die verhältnismässig gleiche Einbusse auf ihrem Existenzminimum erleiden. Dies wird nach der folgenden Formel berechnet: (Nettoeinkommen des Schuldners x Existenzminimum des Gläubigers) / (Existenzminimum des Schuldners + Existenzminimum des Gläubigers). […] Es ist daher nach der obengenannten Formel zu berechnen, wie weit in das Existenzminimum der Berufungsbeklagten eingegriffen werden darf. […] Dies ergibt folgende Rechnung: (CHF 3'202.35 x [CHF 1'089.- + CHF 744.-]) / (CHF 2'728.40 + [CHF 1'089.- + CHF 744.-]) = CHF 1'287.-. Bei einer pfändbaren Quote von mind. CHF 1'287.- ist es ohne weiteres möglich, die Schuldneranweisung über den vollen Betrag von CHF 880.- zu verfügen.“ (vgl. Urteil 101 2019 152 vom 17. Oktober 2019 E. 2.2 und 2.4). In der Folge hat der I. Zivilappellationshof beschlossen, den Arbeitgeber der Schuldnerin anzuweisen, von jeder monatlichen Lohnzahlung einen Betrag von CHF 880.- sowie die Kinderund Familienzulagen im Betrag von CHF 490.- abzuziehen und direkt an den Beschwerdeführer zu überweisen.
Die Regel, dass das Existenzminimum des Schuldners nicht angetastet werden darf, erfährt tatsächlich eine Ausnahme, wenn der Schuldner für Unterhaltsansprüche betrieben wird. Ein Eingriff in den schuldnerischen Notbedarf ist aber nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, in Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 64; WINKLER, in Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 64; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Aufl. 2012, N. 1003; KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, N. 740; VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 41):
- Das Existenzminimum des Unterhaltsgläubigers ist nicht gedeckt;
- Schuldner und Gläubiger haben die verhältnismässig gleiche Einbusse auf ihrem Existenzminimum zu erleiden;
- Erfasst werden gemäss einhelliger Lehre nur die Unterhaltsforderungen, die in den letzten sechs Monaten vor dem Fortsetzungsbegehren entstanden sind.
Kantonsgericht KG
Eine aufgrund eines Verlustscheins ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG „fortgesetzte“ Betreibung ist dieses Vorrechts in jedem Fall nicht teilhaftig (vgl. BGE 87 III 7; VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 41).
Vorliegend wurde das Existenzminimum der Schuldnerin in der Betreibung Nr. bbb berechnet, welche auf dem Fortsetzungsbegehren ohne vorangehende Betreibung aus dem Verlustschein vom 2. September 2019 in der Betreibung Nr. ddd beruht. Diese wiederum betraf Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder der Parteien für die Monate September 2017 bis Juli 2018 und September 2018 bis März 2019. Das Fortsetzungsbegehren vom 8. November 2019 erging somit offensichtlich mehr als sechs Monate nach Fälligkeit des letzten geltend gemachten Unterhaltsbeitrags, so dass der Unterhaltsgläubiger sich nicht auf das erwähnte Privileg stützen kann. Für eine weitere pfändbare Quote bleibt somit kein Raum, was auch in diesem Punkt zur Abweisung der Beschwerde führt.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.3 mit Hinweisen). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 ZPO).
3.2. Die vorliegende Beschwerde muss als aussichtslos und das Vorgehen des Beschwerdeführers als kleinlich bezeichnet werden, was die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesst. Der Beschwerdeführer wusste aufgrund des angerufenen Urteils des I. Zivilappellationshofs, dass die von ihm beantragte Schuldneranweisung nur mittels eines Eingriffs in das Existenzminimum seiner Ehefrau gutgeheissen werden konnte. Nachdem ein derartiger Eingriff für vergangene Unterhaltsansprüche nicht zulässig ist, musste ihm somit von Anfang klar sein, dass selbst unter Berücksichtigung der von ihm aufgeworfenen Kritikpunkte keine Einkommenspfändung würde stattfinden können. Im Beschwerdeverfahren wird zudem der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt und der Hof würdigt die Beweise frei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG), daher ist die Beiordnung eines Anwaltes in der Regel nicht notwendig. Darüber hinaus ist das Verfahren kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), so dass für den Beschwerdeführer keine Gerichtskosten anfallen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
4.
Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG
Die Kammer erkennt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
III. Es werden keine Kosten erhoben.
IV. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 27. Februar 2020/dbe
Die Präsidentin: Die Gerichtschreiberin: