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105 2018 192 • TC FR 105 2018 192 Généré par l'IA

Enforcement Office Subsistence Level Calculation and Wage Garnishment Appeal

Numéro de cause 105 2018 192
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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The cantonal court dismissed an appeal against an enforcement office's decision regarding the calculation of the debtor's minimum subsistence level, which resulted in a monthly wage garnishment of CHF 680. The debtor contested the allotted CHF 100 for eating out and argued for a higher allowance for health costs, including an increased health insurance premium and ongoing medication/testing expenses. The court reasoned that the CHF 100 for eating out correctly reflected only the *additional* costs beyond the basic food allowance, consistent with the debtor's partial work schedule and habit of bringing food from home, and that future documented, proven excess health expenditures, including later confirmed premium increases, would be considered upon revision or specific application, rather than being incorporated as a fixed lump sum into the initial subsistence calculation.

Regeste Legislator

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Art. 93 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 13 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Enforcement Office Subsistence Level Calculation and Wage Garnishment Appeal: The debtor contested the allotted CHF 100 for eating out and argued for a higher allowance for health costs, including an increased health insurance premium and ongoing medication/testing expenses. The court reasoned that the CHF 100 for eating out correctly reflected only the *additional* costs beyond the basic food allowance, consistent with the debtor's partial work schedule and habit of bringing food from home, and that future documented, proven excess health expenditures, including later confirmed premium increases, would be considered upon revision or specific application, rather than being incorporated as a fixed lump sum into the initial subsistence calculation.

Mots-clés

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calcul de la saisie de salaire primes d'assurance-maladie frais d'exécution minimum vital calcul des frais salaire mensuel

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision was cited to justify that the proceedings are free of charge.

Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning as the legal basis for appealing decisions of the enforcement office to the Cantonal Court's Chamber.

Art. 17 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning to confirm that the appeal was filed within the prescribed ten-day period.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc

105 2018 192

Urteil vom 26. Juni 2019 Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo

Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen

das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz

Gegenstand Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG)

Beschwerde vom 4. Dezember 2018 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 22. November 2018

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Am 5. Oktober 2018 nahm das Betreibungsamt des Sensebezirks die Situation von A.________ auf. Nachdem diese im Anschluss die verlangten Dokumente eingereicht hatte, setzte das Betreibungsamt des Sensebezirks das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ fest und verfügte am 22. November 2018 eine Lohnpfändung im Betrag von CHF 680.- pro Monat.

B. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2018 ficht A.________ die Verfügung der Lohnpfändung an und beantragt deren Abänderung. Sie beanstandet die berücksichtigten Beträge für die auswärtige Verpflegung und die Gesundheitskosten. Die Lohnpfändung sei von CHF 680.- auf CHF 500.- zu reduzieren.

C. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2018 führt das Betreibungsamt aus, die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

Erwägungen

1.

1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom

12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.

1.2. Die Verfügung der Lohnpfändung vom 22. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 27. November 2018 zugestellt, so dass die am 4. Dezember 2018 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem sowohl Anträge als auch eine kurze Begründung; sie genügt diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verfügung des Betreibungsamtes in zweifacher Hinsicht.

Kantonsgericht KG

2.1.

2.1.1. Einerseits macht sie geltend, den Betrag von CHF 100.- für auswärtige Verpflegung nicht akzeptieren zu können; sie brauche mindestens CHF 250.- pro Monat.

Das Betreibungsamt führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, ihr Mittagessen meistens von zu Hause mitzunehmen und nur manchmal im Restaurant zu essen. Beim vorgesehenen Betrag für die auswärtige Verpflegung handle es sich um die Mehrkosten, die entstünden, wenn man nicht zu Hause essen könne. An den Tagen, an denen die Beschwerdeführerin ihr Mittagessen von zu Hause mitnehme, entstünden somit keine Mehrkosten. Für die anderen Tage sei ein monatlicher Mehrkostenanteil von CHF 100.- festgelegt worden.

2.1.2. Die von der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums wurden vom Kanton Freiburg übernommen (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Gemäss diesen Richtlinien sind die Kosten für Nahrung grundsätzlich im monatlichen Grundbetrag enthalten. Unumgängliche Berufsauslagen, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, werden für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums jedoch berücksichtigt. Dazu gehören Auslagen für auswärtige Verpflegung. Beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung ist ein Betrag von CHF 9.- bis CHF 11.- für jede Hauptmahlzeit hinzuzurechnen. Mit dem Zuschlag für auswärtige Verpflegung wird somit lediglich der Mehrbetrag abgegolten, welcher entsteht, wenn die Mahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann. Anders ausgedrückt, wird lediglich die Differenz zwischen dem normalerweise für eine Mahlzeit zu Hause notwendigen Betrag und den Kosten für eine auswärtige Mahlzeit zusätzlich berücksichtigt. Damit dem Schuldner Auslagen für auswärtige Verpflegung zustehen, muss es für ihn unzumutbar sein, die Mahlzeit zu Hause einzunehmen (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 50).

2.1.3. Gemäss der Beilage zum von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Protokoll des Pfändungsvollzugs geht diese einer Teilzeitarbeit von 70% nach. Ebenso ist in der Beilage erwähnt, dass die Beschwerdeführerin ihr Essen meist selber mitnimmt und nur manchmal ins Restaurant geht. Dafür ist ein Zuschlag von monatlich CHF 100.- für auswärtige Verpflegung berücksichtigt. Indem sie einen solchen von CHF 250.- verlangt, scheint die Beschwerdeführerin missverstanden zu haben, dass die Kosten für Essen wie obenstehend ausgeführt grundsätzlich im monatlichen Grundbetrag enthalten sind und mit dem Zuschlag lediglich die Mehrkosten abgegolten werden. Der vom Betreibungsamt berücksichtigte Betrag von CHF 100.- pro Monat für auswärtige Verpflegung reicht für die Differenz zwischen einer zu Hause eingenommenen Mahlzeit und den Kosten für eine auswärtige Mahlzeit von durchschnittlich zehn Hauptmahlzeiten aus. Bei einem Pensum von 70% isst die Beschwerdeführerin im Durchschnitt drei Mal pro Woche bzw. zwölf Mal pro Monat nicht zu Hause. Da sie angegeben hat, ihr Essen jedoch meist selber mitzunehmen, ist ein Zuschlag von CHF 100.- für auswärtige Verpflegung nicht zu beanstanden. Im Übrigen besteht kein Nachweis für Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

2.2.

2.2.1. Andererseits bringt die Beschwerdeführerin vor, die Krankenkassenprämie betrage per

1. Januar 2019 CHF 504.- pro Monat. Ausserdem benötige sie aufgrund einer Thrombosengefahr Kantonsgericht KG

monatlich Medikamente von über CHF 100.- und müsse mindestens alle drei Monate zur Blutuntersuchung.

Hierzu erklärt das Betreibungsamt, im Zeitpunkt der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums hätten sich die Krankenkassenprämien auf CHF 484.- belaufen. Der neue Betrag werde anfangs 2019 bei einer Revision, bei welcher auch die Einnahmen kontrolliert würden, berücksichtigt. Die Auslagen für Medikamente und andere Selbstbehalte der Gesundheitskosten könnten immer dann geltend gemacht werden, wenn diese anfallen, wobei dem Betreibungsamt jeweils die Abrechnung des Krankenversicherers vorzulegen sei. Es würden keine Pauschalbeträge in die Berechnung des Existenzminimums aufgenommen.

2.2.2. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG enthalten unter Ziff. II einen Posten für verschiedene Auslagen: Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, einen Wohnungswechsel etc. bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Im pauschalen Grundbetrag sind nur die Kosten der üblichen Selbstmedikation enthalten. Gegebenenfalls kann bei der Berechnung des Existenzminimums die auf den Monat umgerechnete Krankenkassenfranchise eingesetzt werden. Gleiches gilt, wenn solche Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. Einzelne Kompensationen können ihm auch aus dem Betreffnis bereits eingegangener Lohnabzüge ausbezahlt werden. Mehrausgaben sind von ihm nachzuweisen oder, wo dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft zu machen (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 32 mit weiteren Hinweisen).

2.2.3. Was die Krankenkassenprämie 2019 betrifft, hat das Betreibungsamt bereits erklärt, den gegenüber dem Vorjahr erhöhten Betrag anlässlich einer Revision zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, monatlich über CHF 100.- für Medikamente zu bezahlen und überdies mindestens alle drei Monate zu einer Blutuntersuchung zu müssen, reicht jedoch keine Dokumente ein, die belegen, welche Kosten nicht von der Krankenkasse bezahlt werden. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, kann die Beschwerdeführerin die effektiven Kosten für Medikamente und Untersuchungen beim Betreibungsamt geltend machen und nach Prüfung werden die Kosten zurückerstattet werden. Entsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG

Die Kammer erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 26. Juni 2019/fju

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: