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105 2018 14 • TC FR 105 2018 14 Généré par l'IA

Debtor v. Execution Office (Wage Garnishment and Subsistence Calculation)

Numéro de cause 105 2018 14
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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A debtor appealed the execution office's decision to proceed with a wage garnishment, arguing that the calculation of his minimum subsistence level failed to account for alimony payments to his adult daughter who had completed her initial vocational training and was pursuing further education. The court upheld the execution office's decision, reasoning that alimony payments for an adult child's post-initial education are generally not included in the minimum subsistence calculation, as the obligation depends on the parent's financial capacity and subsistence should be limited to the unavoidable necessities, and further, that pre-existing debts, such as arrears in alimony payments existing at the time of the garnishment, cannot be considered when determining the debtor's minimum subsistence level to the detriment of the petitioning creditor.

Regeste Legislator

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Debtor v. Execution Office (Wage Garnishment and Subsistence Calculation): The court upheld the execution office's decision, reasoning that alimony payments for an adult child's post-initial education are generally not included in the minimum subsistence calculation, as the obligation depends on the parent's financial capacity and subsistence should be limited to the unavoidable necessities, and further, that pre-existing debts, such as arrears in alimony payments existing at the time of the garnishment, cannot be considered when determining the debtor's minimum subsistence level to the detriment of the petitioning creditor.

Mots-clés

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calcul de la saisie de salaire paiement de la dette minimum vital calcul des délais comptes financiers salaire au temps

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning to establish that the procedure is free of charge.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc

105 2018 14

Urteil vom 27. Februar 2018 Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo

Parteien A.________, Beschwerdeführer,

gegen

das BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz

Gegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Beschwerde vom 22. Januar 2018 gegen die Rentenpfändung vom

11. Januar 2018

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Am 20. November 2017 kündigte das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) A.________ die Pfändung an. Daraufhin meldete er sich am 13. Dezember 2017 auf dem Betreibungsamt zur Einvernahme; gleichentags wurde das Pfändungsprotokoll aufgenommen. Die vom Betreibungsamt für die Berechnung des Existenzminimums verlangten Dokumente reichte A.________ fristgerecht ein, worauf das Betreibungsamt am 11. Januar 2018 die Pfändung vollzog, bei B.________ eine Lohnpfändung bzw. Rentenpfändung von CHF 2‘600.- monatlich verfügte und A.________ eine Kopie der Lohnpfändungsanzeige und der Existenzminimumberechnung zustellte.

B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhob am 22. Januar 2018 Beschwerde gegen die Lohnpfändung vom 11. Januar 2018 und beanstandete, dass bei der Berechnung seines Existenzminimums die Alimente für seine Tochter nicht berücksichtigt worden sind.

C. Am 29. Januar 2018 nahm das Betreibungsamt Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte das Betreibungsamt erstens aus, die Tochter des Beschwerdeführers sei volljährig und habe ihre Erstausbildung abgeschlossen. Zweitens machte es geltend, zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden dürften bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden, weshalb auch die bisher als Abzahlung der im Verzug stehenden Alimente geleisteten Zahlungen nicht beachtet werden könnten.

Erwägungen

1.

1.1 Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom

12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.

1.2 Das Betreibungsamt eröffnete dem Beschwerdeführer die verfügte Lohnpfändung mit Schreiben vom 11. Januar 2018. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Die am 22. Januar 2018 Kantonsgericht KG

erhobene Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt; sie genügt auch ansonsten den gesetzlichen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ersucht darum, bei der Berechnung seines Existenzminimums einen Abzug für Alimente zu berücksichtigen. Zur Begründung führt er aus, seit seiner Pensionierung habe er seiner Tochter die monatlichen Alimente von CHF 1‘300.- nicht mehr bezahlen können. Nun sei ihm Mitte 2017 von B.________ eine Rente zugesprochen worden, wodurch er seiner Verpflichtung wieder nachkommen könne. Er möchte seiner Tochter das ihr zustehende Geld mindestens bis Ende Juli 2019 entrichten und hoffe, das noch erleben zu dürfen.

2.2 Das Betreibungsamt hält in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2018 fest, die Tochter des Beschwerdeführers habe ihre Mündigkeit erreicht und im Juli 2017 die Ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ am Berufsund Weiterbildungszentrum für Gesundheitsund Sozialberufe St. Gallen abgeschlossen. Zurzeit besuche sie berufsbegleitend die Höhere Fachschule Agogis in Zürich. Es führt aus, Unterhaltszahlungen könnten nur bis zum Abschluss der Schuloder Lehrausbildung berücksichtigt werden; für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höheren Ausbildung solle der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhänge und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zusätzlich zum laufenden Unterhalt geleisteten Zahlungen von CHF 1‘300.- für rückständige Alimente hielt das Betreibungsamt fest, die zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehenden Schulden dürften bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden.

2.3 Bei der Festsetzung des Existenzminimums ist gemeinhin von den Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 9. Juli 2009 auszugehen, die einen monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körperund Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung vorsehen (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N.

21 ff.). Zum Grundbetrag hinzuzurechnen sind verschiedene Zuschläge, soweit der Schuldner diese tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 25). So können beispielsweise Unterhaltsbeiträge zugunsten nicht im Haushalt des Schuldners lebender Familienangehöriger, welche er in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird, bei der Berechnung seines Existenzminimums berücksichtigt werden, es sei denn, der Alimentengläubiger ist zur Bestreitung seines Unterhalts nicht auf die Beiträge angewiesen (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 29). Wie das Betreibungsamt zutreffend festgehalten hat, sind jedoch Unterhaltsbeiträge an studierende volljährige Kinder, die ihre Erstausbildung abgeschlossen haben, nicht zu berücksichtigen: Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höheren Ausbildungen des Kindes soll der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken ist. Dem Bundesgericht zufolge wäre es stossend, wenn den Eltern auf Kosten ihrer Gläubiger gestattet würde, über die Schulausbildung hinaus für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen (VONDER MÜHLL, Kantonsgericht KG

a.a.O., Art. 93 N. 24 und 29 mit Hinweisen, sowie Urteil BGer 5A_330/2008 vom 10. Oktober 2008,

E. 3).

Das Betreibungsamt hat somit bei der Festsetzung des Existenzminimums des Beschwerdeführers zu Recht keine Unterhaltszahlungen seinerseits an seine volljährige, studierende Tochter berücksichtigt.

2.4 Auch was die nicht vorgenommene Anrechnung von Zahlungen rückständiger Unterhaltsbeiträge anbelangt, ist das Betreibungsamt korrekt vorgegangen: Schulden, die zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehen, dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Damit wird vermieden, dass nicht-betreibende Gläubiger zulasten der betreibenden begünstigt werden. Es steht der Tochter des Beschwerdeführers frei (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 33), ihren Vater für ausstehende Alimente zu betreiben, um dadurch zumindest einen Teil ihrer offenen Forderungen bezahlt zu erhalten.

Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Die Kammer erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 27. Februar 2018

Präsidentin Gerichtsschreiberin